Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Geheimhaltungsvereinbarungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Geheimhaltungsvereinbarungen

Bevor Sie Pläne, Zahlen oder technisches Wissen aus der Hand geben, sollte geregelt sein, was der andere damit tun darf. Wir entwerfen Geheimhaltungsvereinbarungen, die zu Ihrem Vorhaben passen, prüfen Entwürfe der Gegenseite und setzen die Vereinbarung durch, wenn sie verletzt wird.

Rechtsgebiet
Geschäftsgeheimnisse
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Geheimhaltungsvereinbarungen gestalten

Vom kurzen Muster für Erstgespräche bis zur ausgehandelten Vertraulichkeitsregelung in einem Entwicklungsvertrag: Wir gestalten Vereinbarungen, die zu Ihrem Vorhaben und Ihrer Rolle passen – als Geber oder als Empfänger.

  • Wir erstellen NDAs für Ihr konkretes Vorhaben oder ein Muster, das Ihr Team selbst einsetzen kann.

    • Einseitige und gegenseitige NDAs
    • Muster mit Ausfüllhinweisen
    • Fassungen in Deutsch und Englisch
    Anfrage senden
  • Sie haben eine NDA der Gegenseite erhalten? Wir zeigen Ihnen die Risiken und formulieren Änderungen.

    • Bewertung von Definition und Laufzeit
    • Vertragsstrafe und Haftung
    • Verhandlungsvorschläge
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  • Wir verankern Geheimhaltungspflichten in Liefer-, Entwicklungs-, Lizenz- und Kooperationsverträgen.

    • Zweckbindung und Nutzungsgrenzen
    • Ausschluss von Reverse Engineering
    • Rückgabe und Löschung mit Nachweis
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  • Wir verfolgen Verstöße gegen eine NDA und verteidigen Sie gegen unberechtigte Vorwürfe.

    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Vertragsstrafe und Schadensersatz
    • Abwehr überzogener Forderungen
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Geheimhaltungsvereinbarungen

Erst der Vertrag, dann das Gespräch.

Ich erlebe häufig, dass vertrauliche Informationen schon geflossen sind, bevor jemand an eine Geheimhaltungsvereinbarung gedacht hat – oder dass ein Muster aus dem Netz unterschrieben wurde, das im Streit nicht hält. Beides lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden. Ich entwerfe mit Ihnen eine Vereinbarung, die zu Ihrem Vorhaben passt, und prüfe Entwürfe, die man Ihnen vorlegt.

Steht ein Gespräch mit einem Investor, Lieferanten oder Kooperationspartner bevor, melden Sie sich gern vorher bei mir. Und wenn Sie den Eindruck haben, dass eine NDA gebrochen wurde, sprechen Sie mich bitte frühzeitig an.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) legt fest, welche Informationen vertraulich sind, wozu der Empfänger sie verwenden darf und was nach dem Ende der Gespräche mit ihnen geschieht.

  2. 02

    Formularmäßige NDAs unterliegen der AGB-Kontrolle: Zu weite Definitionen, unbefristete Pflichten oder überhöhte Vertragsstrafen können unwirksam sein und den Schutz gerade dann entfallen lassen, wenn er gebraucht wird.

  3. 03

    Ein NDA ersetzt keine eigenen Schutzvorkehrungen. Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen fehlt der Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz.

Fachbeitrag

Vertraulichkeit, die im Streitfall trägt

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Geheimhaltungsvereinbarungen werden oft unterschrieben, ohne dass jemand genau hinsieht – sie gelten als Formalie vor dem eigentlichen Gespräch. Dabei entscheidet ihr Wortlaut darüber, ob Sie eine Weitergabe Ihres Know-hows später unterbinden und Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe verlangen können. Eine gute NDA ist präzise statt allumfassend, kennt sinnvolle Ausnahmen und ist auf das konkrete Projekt zugeschnitten. Für Empfänger gilt umgekehrt: Wer zu weitgehende Pflichten übernimmt, riskiert Streit über Wissen, das er längst hatte.

Einseitig oder gegenseitig?

Eine einseitige Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet nur den Empfänger – typisch, wenn ein Erfinder einem Hersteller seine Idee vorstellt oder ein Unternehmen einem Dienstleister Einblick in seine Systeme gewährt. Tauschen beide Seiten vertrauliche Informationen aus, etwa bei einer Entwicklungskooperation oder im Vorfeld eines Unternehmenskaufs, passt eine gegenseitige Vereinbarung besser.

Die Wahl ist auch eine Frage der Verhandlungsposition. Wer selbst kaum etwas preisgibt, sollte keine gegenseitige NDA mit Vertragsstrafe unterschreiben, die ihn ohne Not belastet. Wer dagegen den Entwurf vorlegt, wird in der Regel als Verwender behandelt – mit den Folgen, die das AGB-Recht für ihn bereithält.

Diese Folgen sind nicht zu unterschätzen. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten Vertragsbedingungen, die für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind (§ 305 BGB) – das trifft auf die meisten NDA-Vorlagen zu, auch auf solche aus dem Netz. Die Inhaltskontrolle gilt im Kern auch zwischen Unternehmen. Unklarheiten gehen dabei zulasten des Verwenders, und eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt. Wer den Entwurf stellt, sollte ihn deshalb besonders sorgfältig formulieren; wer ihn erhält, kann manche überzogene Pflicht gelassener sehen, als es der Wortlaut nahelegt.

Was gilt als vertraulich?

Das Herzstück jeder NDA ist die Definition der vertraulichen Informationen. Formulierungen wie „sämtliche Informationen gleich welcher Art“ wirken umfassend, sind aber riskant: Ist die NDA vorformuliert, misst sie sich an den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Klausel, die den Empfänger auch für Belangloses oder Allgemeinwissen bindet, kann ihn unangemessen benachteiligen oder intransparent sein und nach § 307 BGB insgesamt entfallen.

Zu eng ist die Definition dagegen, wenn nur ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen erfasst sind und mündlich erläuterte Details, Muster oder Einblicke bei einer Werksbesichtigung durch das Raster fallen. Bewährt hat sich ein Mittelweg: Kategorien der relevanten Informationen benennen, Kennzeichnung vorsehen und für mündliche Mitteilungen eine kurze schriftliche Bestätigung vereinbaren.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Geheimhaltungsvereinbarungen bei Slopek Rechtsanwälte
Die Definition der vertraulichen Informationen entscheidet über die Reichweite der Vereinbarung.

Ausnahmen, Zweck und Laufzeit

Jede ausgewogene NDA nimmt Informationen aus, die der Empfänger nachweislich schon kannte, die öffentlich bekannt sind oder werden, die er rechtmäßig von Dritten erhält oder selbst unabhängig entwickelt. Hinzu kommt die Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht, verbunden mit einer Pflicht, den Geber vorab zu informieren.

Ebenso wichtig ist die Zweckbindung: Die Informationen dürfen nur für das genannte Vorhaben genutzt werden, etwa die Prüfung einer Zusammenarbeit. Wer das versäumt, verbietet zwar die Weitergabe, nicht aber die eigene Verwertung. Zur Laufzeit gilt: Die Pflichten sollten das Ende der Gespräche überdauern. In vorformulierten Verträgen sind feste Zeiträume von einigen Jahren üblich; für echte Geschäftsgeheimnisse, etwa Rezepturen, kann eine Bindung gerechtfertigt sein, solange die Information geheim ist.

  • Bereits bekanntes und öffentlich zugängliches Wissen
  • Rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen
  • Unabhängige Eigenentwicklungen
  • Offenlegung aufgrund gesetzlicher Pflicht

Rückgabe, Vertragsstrafe und Reverse Engineering

Am Ende der Zusammenarbeit sollten Unterlagen zurückgegeben oder gelöscht und die Löschung schriftlich bestätigt werden. Sinnvoll sind Ausnahmen für automatische Sicherungskopien und gesetzliche Aufbewahrungspflichten – sonst verlangt der Vertrag etwas, das niemand vollständig erfüllen kann.

Eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) erleichtert die Durchsetzung erheblich, weil der Geber keinen Schaden nachweisen muss. In AGB darf sie aber nicht unangemessen hoch sein; eine überzogene Strafe wird nicht auf ein zulässiges Maß reduziert, sondern ist unwirksam. Eine Lösung ist eine Strafe, deren Höhe der Geber nach billigem Ermessen bestimmt und die ein Gericht überprüfen kann.

Nach § 3 GeschGehG darf ein öffentlich verfügbares oder rechtmäßig erworbenes Produkt grundsätzlich untersucht und zurückgebaut werden. Wer Prototypen oder Muster überlässt, sollte das vertraglich ausschließen. Manche NDAs enthalten außerdem ein Verbot, Mitarbeitende der anderen Seite abzuwerben; solche Abreden sind nach § 75f HGB nur eingeschränkt durchsetzbar und sollten zeitlich eng begrenzt sein.

Internationale Partner

Mit Partnern im Ausland gehören Rechtswahl und Gerichtsstand in jede NDA. Innerhalb der EU lassen sich das anwendbare Recht (Art. 3 Rom-I-VO) und der Gerichtsstand (Art. 25 Brüssel-Ia-VO) frei vereinbaren. Außerhalb der EU sollte geprüft werden, ob ein deutsches Urteil am Sitz des Partners überhaupt vollstreckt wird; ein Schiedsgericht kann dann der bessere Weg sein.

Häufig legen ausländische Partner eigene Muster vor, die auf einem anderen Rechtssystem beruhen. Klauseln zu „injunctive relief“ oder „residuals“ – dem Recht, im Gedächtnis gebliebenes Wissen frei zu nutzen – verändern die Balance erheblich und verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Warum eine NDA allein nicht genügt

Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt eine Information nur, wenn ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber weder beschränkte Zugriffsrechte noch die Kennzeichnung vertraulicher Dokumente oder geschulte Beschäftigte. Wer jedem Partner alles zeigt, nur weil eine NDA unterschrieben ist, schwächt seine Position.

Geben Sie deshalb nur weiter, was für das Vorhaben nötig ist, und dokumentieren Sie, wer wann was erhalten hat. Ein Datenraum mit Protokollfunktion erleichtert diesen Nachweis.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Geheimhaltungsvereinbarungen bei Slopek Rechtsanwälte
Vertrag und Vorkehrungen im Unternehmen greifen ineinander.

Wenn die Vereinbarung verletzt wird

Taucht vertrauliches Wissen beim Partner oder bei einem Dritten auf, stehen vertragliche und gesetzliche Ansprüche nebeneinander: Unterlassung, Vertragsstrafe und Schadensersatz aus der NDA, dazu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach den §§ 6 ff. GeschGehG. Eilt es, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht – vorausgesetzt, Sie handeln zügig und können die Verletzung glaubhaft machen.

Wird Ihnen vorgeworfen, eine NDA verletzt zu haben, prüfen wir, ob die Information überhaupt erfasst ist, ob eine Ausnahme greift und ob die Klauseln einer AGB-Kontrolle standhalten. Häufig entscheidet der Nachweis, dass das Wissen schon vorher im eigenen Haus vorhanden war.

Für beide Seiten gilt: Wer im Streit bestehen will, braucht Belege. Auf der Geberseite sind das die übergebenen Unterlagen mit Datum und Empfänger, auf der Empfängerseite die eigene Entwicklungsdokumentation. Je früher diese Unterlagen geordnet werden, desto besser lassen sich die Aussichten einschätzen – und desto eher gelingt eine Einigung ohne Gericht.

Fazit

Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist schnell unterschrieben, aber nur so gut wie ihre Details. Klare Definitionen, passende Ausnahmen, eine strenge Zweckbindung und eine angemessene Vertragsstrafe machen sie durchsetzbar; flankierende Maßnahmen im Unternehmen sichern den gesetzlichen Schutz.

Ob Sie eine NDA vorlegen oder unterschreiben sollen: Lassen Sie den Entwurf vor dem ersten vertraulichen Gespräch prüfen. Das kostet wenig Zeit und erspart im Streitfall viel.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Vorhaben beschreiben

    Sie nennen uns Partner, Anlass und die Informationen, um die es geht – oder senden uns den Entwurf, der Ihnen vorliegt.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen, welche Art von Vereinbarung passt und wo die Risiken liegen – in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für Entwurf, Prüfung oder Verhandlung schlagen wir Ihnen vorab ein Abrechnungsmodell vor: Festpreis, Kostenrahmen oder Zeitaufwand.

  4. Entwurf und Verhandlung

    Wir formulieren die Vereinbarung oder Änderungswünsche und begleiten die Abstimmung mit der Gegenseite.

  5. Begleitung

    Wir stehen bereit, wenn das Projekt endet, Unterlagen zurückzugeben sind oder der Verdacht eines Verstoßes aufkommt.

FAQ

Was Mandantinnen und Mandanten zu NDAs fragen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Brauche ich vor jedem Gespräch eine NDA?

Nicht vor jedem, aber immer dann, wenn Sie Informationen preisgeben wollen, die für Ihr Unternehmen wirtschaftlich wertvoll und nicht allgemein bekannt sind – etwa technische Details, Kalkulationen oder Kundendaten. Für ein erstes Kennenlernen genügt es oft, zunächst nur allgemeine Informationen zu teilen und die NDA vor dem vertieften Austausch zu schließen.

Ist ein NDA-Muster aus dem Internet ausreichend?

Selten. Muster passen oft nicht zum Vorhaben, stammen aus einem anderen Rechtssystem oder enthalten Klauseln, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Wer ein Muster verwendet, gilt zudem regelmäßig als Verwender und trägt das Risiko unwirksamer Klauseln.

Wie lange sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung gelten?

Das hängt von der Art der Information ab. Für Verhandlungsunterlagen und Geschäftszahlen sind einige Jahre nach Ende der Gespräche üblich. Für Wissen, das dauerhaft wertvoll ist, etwa Rezepturen oder Herstellungsverfahren, kann eine Bindung angemessen sein, die so lange gilt, wie die Information geheim bleibt.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Die Strafe muss im Verhältnis zum Gewicht eines Verstoßes und zum Wert der Information stehen. In vorformulierten Verträgen ist eine überzogene Strafe unwirksam. Oft ist es sinnvoll, die Höhe in das Ermessen des Gebers zu stellen, überprüfbar durch ein Gericht.

Darf der Partner unser Produkt zerlegen und analysieren?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz erlaubt grundsätzlich, ein öffentlich verfügbares oder rechtmäßig erworbenes Produkt zu untersuchen. Wer Prototypen, Muster oder Software überlässt, sollte das deshalb ausdrücklich vertraglich ausschließen.

Was gilt bei einer NDA mit einem Partner im Ausland?

Vereinbaren Sie das anwendbare Recht und den Ort der Streitbeilegung. Innerhalb der EU ist ein deutscher Gerichtsstand gut durchsetzbar. Bei Partnern außerhalb der EU sollte geprüft werden, ob ein deutsches Urteil dort vollstreckt wird – sonst ist ein Schiedsverfahren oft die bessere Wahl.

Was können wir tun, wenn eine NDA verletzt wurde?

Zunächst sollten die Belege gesichert werden. Dann kommen Unterlassung, Vertragsstrafe, Auskunft und Schadensersatz in Betracht, bei Eilbedürftigkeit auch eine einstweilige Verfügung. Wird Ihnen selbst ein Verstoß vorgeworfen, prüfen wir, ob die Information erfasst ist, eine Ausnahme greift und die Klauseln wirksam sind.

Was kostet eine Geheimhaltungsvereinbarung?

Den Einstieg bildet meist eine Erstberatung, die pauschal 299 € zzgl. USt. kostet. Für Entwurf, Prüfung oder Verhandlung nennen wir Ihnen anschließend vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand – Sie entscheiden, bevor weitere Kosten entstehen.

Wo finde ich einen Anwalt für Geheimhaltungsvereinbarungen in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, unweit der U-Bahn Meßberg. Als Anwalt für Geheimhaltungsvereinbarungen entwirft, prüft und verhandelt Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, NDAs für Unternehmen aus Hamburg bundesweit. Den Entwurf Ihres Vertragspartners können Sie vorab an info@slopek.com schicken; besprochen wird er telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

Lohnt sich ein Anwalt für eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)?

Ein Anwalt für Geheimhaltungsvereinbarungen lohnt sich vor allem, wenn wertvolles Know-how geteilt wird, der Partner einen eigenen Entwurf vorlegt oder eine Vertragsstrafe vereinbart werden soll. Dann entscheiden Details – Definition der vertraulichen Informationen, Ausnahmen, Laufzeit, Rückgabepflichten und ein Verbot des Reverse Engineering, das § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG sonst grundsätzlich erlaubt – darüber, ob die NDA im Streitfall trägt. Vorformulierte Klauseln unterliegen außerdem der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.