Vertraulichkeit, die im Streitfall trägt
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Geheimhaltungsvereinbarungen werden oft unterschrieben, ohne dass jemand genau hinsieht – sie gelten als Formalie vor dem eigentlichen Gespräch. Dabei entscheidet ihr Wortlaut darüber, ob Sie eine Weitergabe Ihres Know-hows später unterbinden und Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe verlangen können. Eine gute NDA ist präzise statt allumfassend, kennt sinnvolle Ausnahmen und ist auf das konkrete Projekt zugeschnitten. Für Empfänger gilt umgekehrt: Wer zu weitgehende Pflichten übernimmt, riskiert Streit über Wissen, das er längst hatte.
Einseitig oder gegenseitig?
Eine einseitige Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet nur den Empfänger – typisch, wenn ein Erfinder einem Hersteller seine Idee vorstellt oder ein Unternehmen einem Dienstleister Einblick in seine Systeme gewährt. Tauschen beide Seiten vertrauliche Informationen aus, etwa bei einer Entwicklungskooperation oder im Vorfeld eines Unternehmenskaufs, passt eine gegenseitige Vereinbarung besser.
Die Wahl ist auch eine Frage der Verhandlungsposition. Wer selbst kaum etwas preisgibt, sollte keine gegenseitige NDA mit Vertragsstrafe unterschreiben, die ihn ohne Not belastet. Wer dagegen den Entwurf vorlegt, wird in der Regel als Verwender behandelt – mit den Folgen, die das AGB-Recht für ihn bereithält.
Diese Folgen sind nicht zu unterschätzen. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten Vertragsbedingungen, die für eine mehrfache Verwendung vorformuliert sind (§ 305 BGB) – das trifft auf die meisten NDA-Vorlagen zu, auch auf solche aus dem Netz. Die Inhaltskontrolle gilt im Kern auch zwischen Unternehmen. Unklarheiten gehen dabei zulasten des Verwenders, und eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch Zulässige zurückgeführt. Wer den Entwurf stellt, sollte ihn deshalb besonders sorgfältig formulieren; wer ihn erhält, kann manche überzogene Pflicht gelassener sehen, als es der Wortlaut nahelegt.
Was gilt als vertraulich?
Das Herzstück jeder NDA ist die Definition der vertraulichen Informationen. Formulierungen wie „sämtliche Informationen gleich welcher Art“ wirken umfassend, sind aber riskant: Ist die NDA vorformuliert, misst sie sich an den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Klausel, die den Empfänger auch für Belangloses oder Allgemeinwissen bindet, kann ihn unangemessen benachteiligen oder intransparent sein und nach § 307 BGB insgesamt entfallen.
Zu eng ist die Definition dagegen, wenn nur ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen erfasst sind und mündlich erläuterte Details, Muster oder Einblicke bei einer Werksbesichtigung durch das Raster fallen. Bewährt hat sich ein Mittelweg: Kategorien der relevanten Informationen benennen, Kennzeichnung vorsehen und für mündliche Mitteilungen eine kurze schriftliche Bestätigung vereinbaren.

Ausnahmen, Zweck und Laufzeit
Jede ausgewogene NDA nimmt Informationen aus, die der Empfänger nachweislich schon kannte, die öffentlich bekannt sind oder werden, die er rechtmäßig von Dritten erhält oder selbst unabhängig entwickelt. Hinzu kommt die Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht, verbunden mit einer Pflicht, den Geber vorab zu informieren.
Ebenso wichtig ist die Zweckbindung: Die Informationen dürfen nur für das genannte Vorhaben genutzt werden, etwa die Prüfung einer Zusammenarbeit. Wer das versäumt, verbietet zwar die Weitergabe, nicht aber die eigene Verwertung. Zur Laufzeit gilt: Die Pflichten sollten das Ende der Gespräche überdauern. In vorformulierten Verträgen sind feste Zeiträume von einigen Jahren üblich; für echte Geschäftsgeheimnisse, etwa Rezepturen, kann eine Bindung gerechtfertigt sein, solange die Information geheim ist.
- Bereits bekanntes und öffentlich zugängliches Wissen
- Rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen
- Unabhängige Eigenentwicklungen
- Offenlegung aufgrund gesetzlicher Pflicht
Rückgabe, Vertragsstrafe und Reverse Engineering
Am Ende der Zusammenarbeit sollten Unterlagen zurückgegeben oder gelöscht und die Löschung schriftlich bestätigt werden. Sinnvoll sind Ausnahmen für automatische Sicherungskopien und gesetzliche Aufbewahrungspflichten – sonst verlangt der Vertrag etwas, das niemand vollständig erfüllen kann.
Eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) erleichtert die Durchsetzung erheblich, weil der Geber keinen Schaden nachweisen muss. In AGB darf sie aber nicht unangemessen hoch sein; eine überzogene Strafe wird nicht auf ein zulässiges Maß reduziert, sondern ist unwirksam. Eine Lösung ist eine Strafe, deren Höhe der Geber nach billigem Ermessen bestimmt und die ein Gericht überprüfen kann.
Nach § 3 GeschGehG darf ein öffentlich verfügbares oder rechtmäßig erworbenes Produkt grundsätzlich untersucht und zurückgebaut werden. Wer Prototypen oder Muster überlässt, sollte das vertraglich ausschließen. Manche NDAs enthalten außerdem ein Verbot, Mitarbeitende der anderen Seite abzuwerben; solche Abreden sind nach § 75f HGB nur eingeschränkt durchsetzbar und sollten zeitlich eng begrenzt sein.
Internationale Partner
Mit Partnern im Ausland gehören Rechtswahl und Gerichtsstand in jede NDA. Innerhalb der EU lassen sich das anwendbare Recht (Art. 3 Rom-I-VO) und der Gerichtsstand (Art. 25 Brüssel-Ia-VO) frei vereinbaren. Außerhalb der EU sollte geprüft werden, ob ein deutsches Urteil am Sitz des Partners überhaupt vollstreckt wird; ein Schiedsgericht kann dann der bessere Weg sein.
Häufig legen ausländische Partner eigene Muster vor, die auf einem anderen Rechtssystem beruhen. Klauseln zu „injunctive relief“ oder „residuals“ – dem Recht, im Gedächtnis gebliebenes Wissen frei zu nutzen – verändern die Balance erheblich und verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Warum eine NDA allein nicht genügt
Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt eine Information nur, wenn ihr Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber weder beschränkte Zugriffsrechte noch die Kennzeichnung vertraulicher Dokumente oder geschulte Beschäftigte. Wer jedem Partner alles zeigt, nur weil eine NDA unterschrieben ist, schwächt seine Position.
Geben Sie deshalb nur weiter, was für das Vorhaben nötig ist, und dokumentieren Sie, wer wann was erhalten hat. Ein Datenraum mit Protokollfunktion erleichtert diesen Nachweis.

Wenn die Vereinbarung verletzt wird
Taucht vertrauliches Wissen beim Partner oder bei einem Dritten auf, stehen vertragliche und gesetzliche Ansprüche nebeneinander: Unterlassung, Vertragsstrafe und Schadensersatz aus der NDA, dazu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach den §§ 6 ff. GeschGehG. Eilt es, kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht – vorausgesetzt, Sie handeln zügig und können die Verletzung glaubhaft machen.
Wird Ihnen vorgeworfen, eine NDA verletzt zu haben, prüfen wir, ob die Information überhaupt erfasst ist, ob eine Ausnahme greift und ob die Klauseln einer AGB-Kontrolle standhalten. Häufig entscheidet der Nachweis, dass das Wissen schon vorher im eigenen Haus vorhanden war.
Für beide Seiten gilt: Wer im Streit bestehen will, braucht Belege. Auf der Geberseite sind das die übergebenen Unterlagen mit Datum und Empfänger, auf der Empfängerseite die eigene Entwicklungsdokumentation. Je früher diese Unterlagen geordnet werden, desto besser lassen sich die Aussichten einschätzen – und desto eher gelingt eine Einigung ohne Gericht.
Fazit
Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist schnell unterschrieben, aber nur so gut wie ihre Details. Klare Definitionen, passende Ausnahmen, eine strenge Zweckbindung und eine angemessene Vertragsstrafe machen sie durchsetzbar; flankierende Maßnahmen im Unternehmen sichern den gesetzlichen Schutz.
Ob Sie eine NDA vorlegen oder unterschreiben sollen: Lassen Sie den Entwurf vor dem ersten vertraulichen Gespräch prüfen. Das kostet wenig Zeit und erspart im Streitfall viel.






