Rechtsanwalt Dr. David Slopek mit gefalteten Händen am Tisch der Kanzlei – Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel

Ihr Anwaltsteam für Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel

Eine Kündigung auf dem Tisch, ein neuer Vertrag beim Wettbewerber, eine Bewerberin aus der Konkurrenz: Wir sorgen dafür, dass Know-how dort bleibt, wo es hingehört – und dass niemand fremdes Wissen ins Haus holt, das später teuer wird.

Rechtsgebiet
Geschäftsgeheimnisse
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie beim Mitarbeiterwechsel unterstützen können

Ob Sie Verträge vorbereiten, einen Abschied geordnet gestalten, jemanden aus der Konkurrenz einstellen oder selbst wechseln wollen: Wir klären die Rechtslage und schaffen Regeln, die im Streitfall halten.

  • Wir entwerfen und prüfen die Klauseln, die Ihr Wissen schon während der Beschäftigung absichern.

    • Verschwiegenheitsklauseln mit klarer Reichweite
    • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
    • Regelungen für Geschäftsführer und Freie
    Anfrage senden
  • Wir entwickeln mit Ihnen einen Ablauf für Kündigung, Freistellung und letzten Arbeitstag.

    • Checklisten für das Offboarding
    • Rückgabe- und Löschungserklärungen
    • Aufhebungsverträge mit Vertraulichkeitsregeln
    Anfrage senden
  • Wir beraten Unternehmen, die Fachkräfte von Wettbewerbern gewinnen, und Beschäftigte vor dem Wechsel.

    • Prüfung bestehender Wettbewerbsverbote
    • Zusicherungen und interne Anweisungen
    • Einschätzung des Haftungsrisikos
    Anfrage senden
  • Wir sichern bei Verdacht die Beweise und setzen Ansprüche durch oder wehren unberechtigte Vorwürfe ab.

    • Forensische Beweissicherung mit Datenschutzblick
    • Einstweilige Verfügung und Klage
    • Verteidigung von Beschäftigten und neuen Arbeitgebern
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel

Personal wechselt – Ihr Wissen muss es nicht.

Ich erlebe oft, dass erst die Kündigung einer Schlüsselperson zeigt, wie wenig im Vertrag geregelt ist. Mit klaren Klauseln und einem festen Ablauf beim Ausscheiden lässt sich dieses Risiko deutlich verringern. Ebenso berate ich Unternehmen, die neue Fachkräfte einstellen, und Beschäftigte, die vor einem Wechsel wissen möchten, woran sie gebunden sind.

Gibt es bereits einen Verdacht, rufen Sie mich bitte zeitnah an: Spuren und Eilfristen warten nicht. Für alle anderen Fragen genügt eine kurze E-Mail.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Solange das Arbeitsverhältnis besteht, sind Beschäftigte zur Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen; nach dem Ausscheiden gilt das nur noch eingeschränkt.

  2. 02

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist höchstens für zwei Jahre wirksam und nur, wenn der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung als Karenzentschädigung zahlt.

  3. 03

    Allgemeines Erfahrungswissen dürfen Beschäftigte mitnehmen, Unterlagen und Daten nicht. Auch das aufnehmende Unternehmen haftet, wenn es fremde Geschäftsgeheimnisse nutzt.

Fachbeitrag

Wenn Wissen den Arbeitgeber wechselt

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Der Wechsel einer Vertriebsleiterin oder eines Entwicklers zum Wettbewerber ist einer der häufigsten Anlässe für Streit um Geschäftsgeheimnisse. Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel beginnt deshalb nicht mit der Kündigung, sondern beim Arbeitsvertrag – und er betrifft drei Seiten: das Unternehmen, das jemanden verliert, die Person, die geht, und das Unternehmen, das sie aufnimmt. Wer die Regeln kennt, vermeidet Eilverfahren, die am Ende allen schaden.

Verschwiegenheit im laufenden Arbeitsverhältnis

Während der Beschäftigung ergibt sich die Pflicht zur Vertraulichkeit schon aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitsvertrags (§ 241 Abs. 2 BGB). Zugleich ist jede Konkurrenztätigkeit untersagt; für Handlungsgehilfen regelt das § 60 HGB ausdrücklich, die Rechtsprechung wendet den Gedanken auf alle Arbeitsverhältnisse an. Wer noch angestellt ist und bereits für den künftigen Arbeitgeber tätig wird oder Kundschaft abwirbt, verletzt seine Pflichten.

Ob eine Information darüber hinaus als Geschäftsgeheimnis nach § 2 GeschGehG geschützt ist, hängt davon ab, ob das Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Eine Vertraulichkeitsklausel im Arbeitsvertrag gehört dazu, genügt aber allein selten: Zugriffsrechte nach Bedarf, gekennzeichnete Dokumente und klare Regeln für private Geräte kommen hinzu.

Besonders sorgfältig sollten Unternehmen bei Personen sein, die naturgemäß viel wissen: Vertrieb mit direktem Kundenkontakt, Entwicklung, Einkauf und Geschäftsleitung. Für diese Gruppen lohnt es sich, schon bei der Einstellung festzulegen, welche Informationen besonders sensibel sind und wie mit ihnen umzugehen ist. Das erleichtert später den Nachweis, dass gerade diese Daten bewusst geschützt wurden.

Was dürfen Beschäftigte nach dem Ausscheiden mitnehmen?

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt das gesetzliche Konkurrenzverbot. Ehemalige Beschäftigte dürfen grundsätzlich beim Wettbewerber anfangen, sich selbstständig machen und dabei ihr berufliches Können einsetzen. Was sie über Jahre gelernt haben und im Gedächtnis tragen, gehört zu ihrem Erfahrungswissen und bleibt frei nutzbar.

Anders liegt es bei verkörperten Informationen: Kundenlisten, Kalkulationen, Konstruktionszeichnungen, Quellcode oder E-Mail-Ordner dürfen weder kopiert noch beim neuen Arbeitgeber verwendet werden. Eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht über das Ende hinaus ist möglich, darf aber nicht so weit reichen, dass sie faktisch wie ein Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung wirkt. Solche Klauseln sollten deshalb konkret benennen, welche Informationen geschützt sind.

  • Frei: allgemeines Fachwissen, Branchenkenntnis, eigene Fähigkeiten
  • Nicht frei: Dateien, Ausdrucke, Datenbankauszüge, Fotos von Unterlagen
  • Grauzone: gezielt auswendig gelernte Detaildaten wie Preise oder Rezepturen

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Wer verhindern will, dass eine Schlüsselperson unmittelbar zur Konkurrenz geht, braucht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB, die über § 110 GewO für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten. Es muss schriftlich vereinbart werden, und die unterzeichnete Urkunde ist der Person auszuhändigen. Verbindlich ist es nur, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots als Karenzentschädigung wenigstens 50 % dessen zusagt, was die Person zuletzt an vertragsmäßigen Leistungen erhalten hat.

Nach § 74a HGB darf das Verbot höchstens zwei Jahre ab Ende des Arbeitsverhältnisses dauern und muss einem berechtigten geschäftlichen Interesse dienen. Zu weit gefasste Verbote sind insoweit unverbindlich. Fehlt die Entschädigungszusage ganz, ist das Verbot nichtig. Ein Verzicht des Arbeitgebers ist nur vor dem Ende der Beschäftigung möglich und befreit ihn erst nach einem Jahr von der Zahlungspflicht. Für Organmitglieder wie Geschäftsführer gelten die Vorschriften nicht unmittelbar; hier sind eigene Regeln zu vereinbaren.

In der Praxis lohnt eine ehrliche Abwägung: Ein Wettbewerbsverbot kostet über bis zu zwei Jahre einen erheblichen Teil des bisherigen Gehalts, wobei anderweitiger Verdienst in gewissen Grenzen angerechnet wird. Für viele Positionen genügen deshalb gut formulierte Vertraulichkeitsregeln, ein Abwerbeverbot für Kundschaft im vertraglich zulässigen Rahmen und ein konsequentes Offboarding. Für Beschäftigte gilt umgekehrt: Vor dem Wechsel sollte geprüft werden, ob ein vereinbartes Verbot überhaupt wirksam ist und welche Entschädigung zusteht.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel
Ein Wettbewerbsverbot schützt nur, wenn Form, Dauer und Entschädigung stimmen.

Offboarding: der geordnete Abschied

Die Wochen zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag sind die kritische Phase. Ein fester Ablauf hilft, ohne Misstrauen zu säen: Wer weiß, was beim Ausscheiden passiert, empfindet die Schritte als Routine und nicht als Vorwurf.

Dazu gehört, Zugänge zum letzten Arbeitstag oder bei einer Freistellung sofort zu beenden, Geräte und Unterlagen vollständig zurückzufordern und sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass keine Kopien zurückbleiben. Ein Gespräch, das auf fortbestehende Pflichten hinweist, schafft Klarheit und hilft später beim Nachweis.

Sinnvoll ist außerdem ein Blick zurück: Welche Daten hat die Person in den letzten Wochen abgerufen, versendet oder auf externe Speicher übertragen? Eine solche Auswertung sollte nach festgelegten Regeln erfolgen und auf dienstliche Systeme beschränkt bleiben. Ergibt sie Auffälligkeiten, ist der Zeitpunkt für das weitere Vorgehen gekommen, bevor die Person das Unternehmen verlassen hat.

  • Rückgabe von Laptop, Smartphone, Datenträgern und Akten
  • Sperrung von Konten, VPN, Cloud-Diensten und Zugangskarten
  • Erklärung über gelöschte private Kopien und weitergeleitete E-Mails
  • Übergabe laufender Kundenbeziehungen an eine Nachfolge

Onboarding: Risiken für das aufnehmende Unternehmen

Wer Personal von einem Wettbewerber einstellt, übernimmt ein eigenes Haftungsrisiko. Nach § 4 Abs. 3 GeschGehG handelt auch rechtswidrig, wer ein Geheimnis nutzt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass es über eine andere Person unbefugt erlangt wurde. Nach § 12 GeschGehG kann der frühere Arbeitgeber zudem unmittelbar gegen das Unternehmen vorgehen, wenn Beschäftigte fremde Geheimnisse dort verwenden. Im ungünstigsten Fall droht ein Verbot, Produkte zu vertreiben, die auf solchem Wissen beruhen.

Vorbeugen lässt sich mit einer schriftlichen Zusicherung der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters, keine Unterlagen des Vorgängers mitzubringen, mit klaren internen Anweisungen und, wo nötig, mit einer zeitweisen Trennung von sensiblen Projekten. Dokumentierte Eigenentwicklung ist im Streit das wirksamste Verteidigungsmittel.

Vor der Vertragsunterzeichnung sollte das aufnehmende Unternehmen außerdem fragen, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht und wann die Kündigungsfrist endet. Ein verfrühter Arbeitsbeginn oder eine Tätigkeit im gesperrten Bereich kann sonst Unterlassungsansprüche auslösen, die nicht nur die neue Kraft, sondern auch Projekte und Kundenbeziehungen des Unternehmens treffen.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel bei Slopek Rechtsanwälte
Wer einstellt, sollte klären, was nicht mitkommen darf.

Bei Verdacht: Beweise sichern, Datenschutz wahren

Umfangreiche Downloads kurz vor dem Ausscheiden, weitergeleitete E-Mails an private Adressen oder ein USB-Stick im Protokoll sind typische Hinweise. Dann geht es zuerst darum, Spuren unverändert zu sichern, möglichst forensisch. Auf dieser Grundlage lassen sich Unterlassung, Herausgabe und Vernichtung nach §§ 6 ff. GeschGehG durchsetzen, im Eilverfahren oder per Klage; der vorsätzliche Verrat ist zudem nach § 23 GeschGehG strafbar.

Gleichzeitig setzt das Datenschutzrecht Grenzen. Kontrollen dienstlicher E-Mails oder Rechner müssen erforderlich und verhältnismäßig sein; eine verdeckte Totalüberwachung ohne konkreten Anlass ist unzulässig (BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16 – Keylogger). Wer hier überzieht, riskiert, dass Beweise vor Gericht nicht verwertet werden. Ein dokumentierter Verdacht und ein abgestuftes Vorgehen sind daher unverzichtbar.

Fazit

Know-how geht nicht verloren, weil Menschen den Arbeitsplatz wechseln, sondern weil Verträge, Abläufe und Nachweise fehlen. Arbeitgeber sichern sich mit präzisen Klauseln, einem durchdachten Wettbewerbsverbot und einem festen Offboarding ab.

Wechselnde Beschäftigte sollten vorab klären, was sie mitnehmen dürfen, und aufnehmende Unternehmen, was sie besser nicht annehmen. Wir beraten alle drei Seiten – vorbeugend und, wenn es zum Streit kommt, im Verfahren.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Situation schildern

    Sie berichten uns kurz, wer geht oder kommt, und senden Arbeitsvertrag, Kündigung oder Hinweise auf einen Datenabfluss.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Verträge, Risiken und Eilbedürftigkeit und zeigen Ihnen die möglichen Wege – vor Ort, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Bevor wir weiterarbeiten, erhalten Sie unseren Vorschlag zur Vergütung: pauschal zum Festpreis, innerhalb eines Kostenrahmens oder nach tatsächlichem Zeitaufwand.

  4. Umsetzung

    Wir formulieren Klauseln und Erklärungen, begleiten das Ausscheiden, sichern Beweise oder vertreten Sie gegenüber der anderen Seite.

  5. Nachsorge

    Wir behalten Fristen wie die Dauer eines Wettbewerbsverbots im Blick und passen Ihre Vorlagen an neue Rechtsprechung an.

FAQ

Was Arbeitgeber und Beschäftigte beim Wechsel oft fragen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Darf ich als Arbeitnehmer direkt zur Konkurrenz wechseln?

Grundsätzlich ja, sobald das Arbeitsverhältnis beendet ist – es sei denn, Sie haben ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben. Bis zum letzten Arbeitstag, auch während einer Freistellung, dürfen Sie für den neuen Arbeitgeber aber nicht tätig werden und keine Kundschaft abwerben.

Ist ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung wirksam?

Nein. Fehlt die Zusage einer Entschädigung, ist das Verbot nichtig; keine Seite kann sich darauf berufen. Ist eine Entschädigung zugesagt, aber zu niedrig, ist das Verbot für die Beschäftigten unverbindlich: Sie können wählen, ob sie es einhalten und die Entschädigung verlangen oder ob sie sich nicht daran halten.

Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dauern?

Höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus muss es auch räumlich und sachlich durch ein berechtigtes geschäftliches Interesse gedeckt sein; was darüber hinausgeht, bindet die Beschäftigten nicht.

Was zählt als freies Erfahrungswissen?

Alles, was zum allgemeinen beruflichen Können gehört: Fachkenntnisse, Methoden, Branchenüberblick, Erfahrung im Umgang mit Kundschaft. Nicht dazu gehören Unterlagen und Dateien sowie Informationen, die gezielt festgehalten oder auswendig gelernt wurden, um sie später zu verwenden.

Haftet der neue Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter fremde Daten mitbringt?

Das ist möglich. Wer ein Geschäftsgeheimnis nutzt, obwohl er erkennen musste, dass es unbefugt erlangt wurde, handelt selbst rechtswidrig. Außerdem kann sich der frühere Arbeitgeber direkt an das Unternehmen halten, in dem die Informationen verwendet werden. Eine schriftliche Zusicherung und klare interne Anweisungen beim Einstieg verringern dieses Risiko.

Dürfen wir die E-Mails eines ausscheidenden Mitarbeiters kontrollieren?

Nur in Grenzen. Ohne konkreten Anlass ist eine umfassende Überwachung unzulässig. Bei einem dokumentierten Verdacht können gezielte, verhältnismäßige Kontrollen dienstlicher Systeme in Betracht kommen; ist die private Nutzung erlaubt, gelten strengere Maßstäbe. Lassen Sie das Vorgehen vorher prüfen, damit die Ergebnisse im Prozess verwertbar bleiben.

Was tun, wenn kurz vor dem Ausscheiden große Datenmengen heruntergeladen wurden?

Zugänge sperren, Protokolle und Geräte unverändert sichern und den Verdacht nicht vorschnell ansprechen. Dann prüfen wir, ob eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Strafanzeige der passende nächste Schritt ist. Für das Eilverfahren kommt es auf zügiges Handeln an.

Was kostet die Beratung beim Mitarbeiterwechsel?

Zum Einstieg bieten wir eine Erstberatung zum festen Betrag von 299 € zzgl. USt. an. Für alles Weitere erhalten Sie von uns vorab einen Vorschlag – einen Festpreis etwa für Vertragsklauseln, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand –, und erst nach Ihrer Zustimmung entstehen weitere Kosten.

Wo finde ich einen Anwalt für Geheimnisschutz beim Mitarbeiterwechsel in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn Meßberg. Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, ist Ihr Anwalt für den Mitarbeiterwechsel – ob Sie Know-how beim Weggang von Beschäftigten sichern oder eine Neueinstellung vom Wettbewerber rechtlich absichern wollen. Wir sind aus Hamburg bundesweit tätig und sprechen mit Ihnen in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

Wann brauche ich einen Anwalt für Mitarbeiterwechsel und Wettbewerbsverbote?

Spätestens, wenn eine Schlüsselperson kündigt oder eine Fachkraft vom Wettbewerber zu Ihnen wechselt – idealerweise schon beim Abschluss des Arbeitsvertrags. Ein Anwalt für Mitarbeiterwechsel achtet darauf, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot die Vorgaben der §§ 74 ff. HGB einhält (Schriftform, eine Entschädigung für jedes Jahr des Verbots in Höhe von wenigstens 50 % des letzten Verdiensts, Dauer bis zu zwei Jahre), regelt Rückgabe und Löschung von Unterlagen und hält fest, welche Informationen als Geschäftsgeheimnis behandelt werden.