Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch in der Hamburger Kanzlei – Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse

Ihr Anwaltsteam für Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse

Ob Rezeptur, Algorithmus oder Preisliste: Rechtlich geschützt ist Ihr Wissen nur, wenn Sie nachweisbar etwas dafür tun, dass es vertraulich bleibt. Wir legen mit Ihnen fest, was schützenswert ist, welche Vorkehrungen dazu passen und wie Sie diese belegen.

Rechtsgebiet
Geschäftsgeheimnisse
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihr Schutzkonzept aufbauen

Wir beginnen dort, wo Ihr Unternehmen heute steht, und bauen den Schutz Schritt für Schritt aus – mit Maßnahmen, die zu Ihrer Organisation passen und die Sie im Ernstfall belegen können.

  • Wir ermitteln mit Ihren Fachbereichen, welche Informationen wertvoll sind, wo sie liegen und wer darauf zugreift.

    • Interviews mit Entwicklung, Vertrieb, IT und Personal
    • Verzeichnis der schutzwürdigen Informationen
    • Einordnung in Schutzstufen
    Anfrage senden
  • Wir definieren je Schutzstufe die organisatorischen und technischen Vorkehrungen und stimmen sie mit IT und Datenschutz ab.

    • Need-to-know-Regeln und Berechtigungskonzept
    • Richtlinien zu Kennzeichnung, Ablage und Geräten
    • Abstimmung zu Verschlüsselung und Protokollierung
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  • Wir prüfen und ergänzen Arbeitsverträge, Geheimhaltungsvereinbarungen und Verträge mit Lieferanten und Partnern.

    • Vertraulichkeits- und Rückgabeklauseln
    • Ausschluss von Reverse Engineering
    • Regeln für Ein- und Austritt von Beschäftigten
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  • Wir richten die Dokumentation so ein, dass sie im Streitfall trägt, schulen Ihr Team und überprüfen das Konzept regelmäßig.

    • Dokumentationsvorlagen und Nachweise
    • Schulungen für Beschäftigte und Führungskräfte
    • Jährliche und anlassbezogene Überprüfung
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse

Geheimnisschutz beginnt lange vor dem Streit.

Wenn ich mit Mandantinnen und Mandanten über einen Fall von Geheimnisverrat spreche, lautet die erste Frage der Gegenseite fast immer: Was haben Sie eigentlich getan, um das zu schützen? Ein gutes Schutzkonzept beantwortet diese Frage, bevor sie gestellt wird – und es muss weder teuer noch bürokratisch sein.

Gern schaue ich mir an, was in Ihrem Unternehmen schon vorhanden ist, und sage Ihnen offen, wo nachgebessert werden sollte. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes gibt es nur, wenn der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat – fehlen sie, laufen Ansprüche gegen Verletzer ins Leere.

  2. 02

    Ein tragfähiges Schutzkonzept verbindet organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen, abgestuft nach dem Wert der jeweiligen Information.

  3. 03

    Entscheidend im Streitfall ist die Dokumentation: Wer seine Maßnahmen belegen kann, setzt Ansprüche schneller durch und wehrt den Einwand ab, es fehle schon am Schutzgegenstand.

Fachbeitrag

Vom ungeschützten Wissen zum belastbaren Geheimnis

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Patente, Marken und Designs werden eingetragen – Geschäftsgeheimnisse nicht. Ihr Schutz entsteht allein dadurch, dass das Unternehmen sie wirksam unter Verschluss hält. Ein Schutzkonzept für Geschäftsgeheimnisse macht diese Arbeit planbar: Es ordnet die Informationen nach ihrer Bedeutung, legt passende Maßnahmen fest und hält fest, wer wann was getan hat. Das zahlt sich spätestens dann aus, wenn Unterlagen beim Wettbewerber auftauchen oder Ihnen selbst ein Verstoß vorgeworfen wird.

Wann ist eine Information ein Geschäftsgeheimnis?

Maßgeblich ist § 2 Nr. 1 GeschGehG. Danach braucht es dreierlei: Die Information darf in den einschlägigen Kreisen weder allgemein bekannt noch leicht zugänglich sein und muss gerade deshalb einen wirtschaftlichen Wert haben. Der rechtmäßige Inhaber muss sie durch den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen schützen. Und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Die zweite Voraussetzung ist die eigentliche Hürde. Früher genügte vielen Gerichten ein erkennbarer Wille, etwas vertraulich zu behandeln. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2019 kommt es darauf an, was objektiv getan wurde. Wer seine Konstruktionsdaten unverschlüsselt auf einem allgemein zugänglichen Laufwerk ablegt, kann sich später kaum darauf berufen, sie seien geheim gewesen. Ein Schutzkonzept setzt genau hier an.

Bestandsaufnahme und Klassifizierung

Am Anfang steht die Frage, welches Wissen das Unternehmen überhaupt trägt. Häufig sind es nicht nur technische Unterlagen, sondern auch Kalkulationen, Lieferantenkonditionen, Kundendaten, Quellcode, Testergebnisse oder Strategiepapiere. Wir gehen mit den Verantwortlichen aus Entwicklung, Vertrieb, IT und Personal durch, wo solche Informationen entstehen, wo sie liegen und wer darauf zugreift. Dabei zeigt sich oft, dass wichtiges Wissen gar nicht in Dokumenten steckt, sondern in Prozessen, Maschineneinstellungen oder den E-Mail-Postfächern einzelner Personen.

Anschließend werden die Informationen in Stufen eingeordnet, etwa „intern“, „vertraulich“ und „streng vertraulich“. Die Stufe bestimmt, welche Maßnahmen gelten. Das verhindert zweierlei: dass Kronjuwelen so lax behandelt werden wie die Kantinenpläne – und dass alles als geheim gilt und die Kennzeichnung dadurch ihre Wirkung verliert.

  • Verzeichnis der schutzwürdigen Informationen mit Ablageort
  • Zuordnung zu Schutzstufen und Verantwortlichen
  • Festlegung, wer Zugriff braucht und wer nicht

Organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen

Organisatorisch ist das Need-to-know-Prinzip der Kern: Zugang erhält nur, wer die Information für seine Aufgabe tatsächlich benötigt. Dazu kommen schriftliche Richtlinien zum Umgang mit vertraulichen Unterlagen, zur Nutzung privater Geräte, zu Besuchern in sensiblen Bereichen und zum Vorgehen beim Ausscheiden von Beschäftigten. Dokumente der höheren Stufen werden sichtbar gekennzeichnet.

Technisch geht es um abgestufte Zugriffsrechte, Verschlüsselung von Datenträgern und Übertragungen, gesicherte Ablagen und eine Protokollierung, die nachvollziehbar macht, wer wann auf welche Dateien zugegriffen hat. Ein solches Logging dient nicht der Überwachung um ihrer selbst willen; es liefert im Verdachtsfall die Spuren, auf die es ankommt. Wo Beschäftigtendaten betroffen sind, stimmen wir die Maßnahmen mit dem Datenschutz und gegebenenfalls mit dem Betriebsrat ab.

Vertraglich sichern Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträgen, Geheimhaltungsvereinbarungen mit Geschäftspartnern sowie Regeln zu Rückgabe und Löschung den Schutz nach außen ab. Wichtig ist, dass die Klauseln zum Konzept passen: Wer im Vertrag pauschal „alle Informationen“ für vertraulich erklärt, riskiert, dass ein Gericht die Regelung als zu unbestimmt ansieht.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse bei Slopek Rechtsanwälte
Technische Vorkehrungen wirken nur, wenn sie zur Bedeutung der Information passen.

Reverse Engineering und Hinweisgeber

Zwei gesetzliche Regeln sollte jedes Konzept berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG darf ein Produkt, das öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich rechtmäßig im Besitz des Untersuchenden befindet, beobachtet, untersucht, zerlegt und getestet werden. Was sich auf diesem Weg aus dem Produkt herauslesen lässt, ist gegenüber Dritten also nicht geschützt. Abhilfe schafft nur der Vertrag: In Liefer-, Lizenz- und Kooperationsverträgen lässt sich Reverse Engineering ausdrücklich ausschließen.

Zum anderen nennt § 5 GeschGehG Ausnahmen, in denen die Offenlegung erlaubt ist, etwa zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn dies dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses dient. Daneben gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Ein Schutzkonzept darf solche Meldungen nicht unterbinden; Richtlinien und Verträge sollten das berücksichtigen und auf interne Meldewege hinweisen.

Wer trägt die Verantwortung im Unternehmen?

Ein Konzept, für das niemand zuständig ist, schläft ein. Wir empfehlen, eine Person oder ein kleines Gremium zu benennen, das die Klassifizierung pflegt, Berechtigungen freigibt und Ansprechpartner für Fragen ist. In größeren Unternehmen bietet sich eine Verzahnung mit dem Informationssicherheits- und dem Compliance-Management an; in kleineren genügt oft eine klare Zuständigkeit in der Geschäftsführung mit Unterstützung der IT.

Für die Geschäftsleitung ist das keine reine Formalie. Geschäftsgeheimnisse gehören häufig zu den wichtigsten Vermögenswerten eines Unternehmens, und ihr Verlust kann erhebliche Schäden auslösen. Wer den Schutz organisiert und dokumentiert, zeigt, dass er diese Werte sorgfältig verwaltet – auch gegenüber Investoren, Kaufinteressenten und Versicherern, die in einer Due Diligence danach fragen.

Dokumentation als Beweismittel

Im Prozess trägt der Inhaber die Darlegungslast dafür, dass er angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen hat. Erklärungen aus der Erinnerung reichen dafür selten. Überzeugend sind Unterlagen: die Klassifizierung, die Berechtigungskonzepte, unterzeichnete Vereinbarungen, Schulungsnachweise und Protokolle. Wer diese laufend pflegt, kann im Eilverfahren innerhalb weniger Tage vortragen – und muss nicht erst rekonstruieren, wie es vor zwei Jahren war. Sinnvoll ist ein schlankes Register, das für jede Schutzstufe die geltenden Maßnahmen, die Zuständigen und das Datum der letzten Prüfung ausweist.

Die Dokumentation hilft auch auf der Gegenseite. Wird Ihrem Unternehmen vorgeworfen, fremde Geheimnisse zu nutzen, belegen eigene Entwicklungsunterlagen und ein sauberer Onboarding-Prozess für neue Beschäftigte, dass das Wissen selbst erarbeitet wurde. Kommt es zum Verfahren, kann das Gericht auf Antrag Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§ 16 GeschGehG), sodass die Vorlage der Belege Ihr Wissen nicht preisgibt.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Schutzkonzepte für Geschäftsgeheimnisse bei Slopek Rechtsanwälte
Was nicht dokumentiert ist, lässt sich im Streit nur schwer beweisen.

Schulung und regelmäßige Überprüfung

Die meisten Geheimnisse gehen nicht durch Angriffe von außen verloren, sondern durch Unachtsamkeit oder beim Wechsel von Beschäftigten. Kurze, regelmäßige Schulungen erklären, welche Informationen besonders zu schützen sind, wie Kennzeichnung und Ablage funktionieren und an wen man sich bei Unsicherheiten wendet. Die Teilnahme sollte festgehalten werden. Führungskräfte brauchen zusätzlich Hinweise, wie sie bei Projekten mit externen Partnern und bei Kündigungen vorgehen, damit die Rückgabe von Geräten und die Sperrung von Zugängen nicht vom Zufall abhängen.

Ein Schutzkonzept veraltet mit jedem neuen Produkt, jeder Umstellung der IT und jedem neuen Partner. Wir empfehlen eine Überprüfung in festen Abständen, mindestens einmal im Jahr, und zusätzlich bei Anlass: vor einer Kooperation, einem Unternehmensverkauf, der Einführung eines Cloud-Dienstes oder nach einem Vorfall.

Fazit

Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen kein Geschäftsgeheimnis – und ohne Geschäftsgeheimnis keine Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz. Ein Schutzkonzept muss nicht perfekt sein, aber zur Bedeutung der Informationen und zur Größe des Unternehmens passen, gelebt und belegt werden.

Wir entwickeln das Konzept mit Ihnen so, dass es im Alltag funktioniert und im Streitfall trägt, ob Sie Ansprüche durchsetzen oder sich gegen Vorwürfe verteidigen müssen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Ausgangslage schildern

    Sie beschreiben uns kurz Ihr Unternehmen, das zu schützende Wissen und vorhandene Regeln oder Verträge.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten den bestehenden Schutz, zeigen die größten Lücken und skizzieren den Weg zum Konzept – in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Je nach Umfang erhalten Sie einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand – schriftlich und bevor wir weiterarbeiten.

  4. Konzept und Umsetzung

    Wir erstellen Verzeichnis, Richtlinien und Vertragsbausteine und begleiten die Einführung in Ihren Fachbereichen.

  5. Überprüfung

    In festen Abständen und bei neuen Projekten gleichen wir das Konzept mit der Praxis ab und passen es an.

FAQ

Was Unternehmen zum Schutzkonzept wissen wollen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Brauche ich als kleines Unternehmen überhaupt ein Schutzkonzept?

Ja, denn auch für kleine Unternehmen gilt: Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen besteht kein gesetzlich geschütztes Geschäftsgeheimnis. Was angemessen ist, richtet sich allerdings nach Größe und Möglichkeiten. Ein Handwerksbetrieb braucht kein Sicherheitszentrum, wohl aber klare Zugriffsregeln, Vertraulichkeitsklauseln und eine einfache Dokumentation.

Welche Maßnahmen gelten als angemessen?

Das Gesetz nennt keinen Katalog. Gerichte schauen auf den Wert der Information, die Art ihrer Nutzung, die Größe des Unternehmens und die Kosten der Maßnahmen. Üblich sind eine Kombination aus Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Kennzeichnung, Vertraulichkeitsvereinbarungen und Schulungen. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen tatsächlich gelten und nicht nur auf dem Papier stehen.

Reicht eine Vertraulichkeitsklausel im Arbeitsvertrag aus?

In der Regel nicht. Eine allgemeine Klausel ist ein Baustein, ersetzt aber keine organisatorischen und technischen Vorkehrungen. Hinzu kommt, dass sehr weit gefasste Klauseln, die schlicht alles für vertraulich erklären, vor Gericht an Gewicht verlieren können. Besser ist es, die Klausel mit der Klassifizierung im Unternehmen zu verknüpfen.

Darf ein Wettbewerber mein Produkt zerlegen und analysieren?

Grundsätzlich ja. Das Gesetz erlaubt es, ein öffentlich verfügbares oder rechtmäßig erworbenes Produkt zu untersuchen und zu testen. Gegenüber Vertragspartnern, etwa Abnehmern oder Lizenznehmern, können Sie Reverse Engineering vertraglich untersagen. Gegenüber Dritten, die das Produkt im Handel kaufen, hilft nur der Schutz durch Patente oder andere Schutzrechte.

Wie verträgt sich ein Schutzkonzept mit dem Hinweisgeberschutz?

Beides lässt sich gut vereinbaren. Das Geschäftsgeheimnisgesetz erlaubt Offenlegungen, die etwa der Aufdeckung rechtswidriger Handlungen im öffentlichen Interesse dienen, und das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Meldungen über Verstöße. Richtlinien und Verträge sollten deshalb nicht den Eindruck erwecken, solche Meldungen seien verboten, und auf die internen Meldewege verweisen.

Dürfen wir Zugriffe von Beschäftigten protokollieren?

In vielen Fällen ja, wenn die Protokollierung erforderlich und verhältnismäßig ist, die Beschäftigten informiert werden und der Datenschutz beachtet wird. Besteht ein Betriebsrat, ist er bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind, zu beteiligen. Wir stimmen das Logging-Konzept so ab, dass es im Ernstfall verwertbar ist.

Wie oft sollte das Schutzkonzept überprüft werden?

Wir empfehlen eine feste Überprüfung mindestens einmal im Jahr. Zusätzlich sollte das Konzept angepasst werden, wenn neue Produkte entstehen, die IT umgestellt wird, eine Kooperation oder ein Unternehmensverkauf ansteht oder es zu einem Vorfall gekommen ist.

Was kostet die Entwicklung eines Schutzkonzepts?

Am Anfang steht ein Beratungsgespräch zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. Darin schätzen wir den vorhandenen Schutz ein und klären den Umfang. Für das eigentliche Konzept nennen wir Ihnen anschließend vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand – abhängig davon, wie viele Bereiche und Verträge einbezogen werden sollen.

Wo finde ich einen Anwalt für Geheimnisschutz in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, in der Nähe der U-Bahn Meßberg. Als Anwalt für Geheimnisschutz entwickelt Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Schutzkonzepte nach dem GeschGehG für Unternehmen aus Hamburg bundesweit. Die Abstimmung mit Geschäftsführung, IT und Personalabteilung erfolgt in der Kanzlei, telefonisch oder per Video; Anfragen nehmen wir unter info@slopek.com entgegen.

Warum sollte ich einen Rechtsanwalt für Geheimnisschutz einschalten, bevor etwas passiert?

Weil § 2 Nr. 1 GeschGehG nur Informationen schützt, für die angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestehen – und diese Maßnahmen muss das Unternehmen im Streitfall nachweisen. Fehlen sie, scheitern Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche oft schon an dieser Hürde, selbst wenn der Abfluss eindeutig ist. Ein Rechtsanwalt für Geheimnisschutz hilft, die schützenswerten Informationen zu bestimmen und vertragliche, organisatorische und technische Maßnahmen so zu dokumentieren, dass sie vor Gericht belegbar sind.