Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Geheimnisverrat bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Geheimnisverrat

Kundendaten auf dem privaten Laufwerk, Konstruktionspläne beim Wettbewerber, eine Kalkulation, die plötzlich gegen Sie verwendet wird: Wir sichern die Spuren, unterbinden die weitere Nutzung und machen Ihre Ansprüche geltend – zivilrechtlich und, wo es sinnvoll ist, auch strafrechtlich.

Rechtsgebiet
Geschäftsgeheimnisse
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir bei Geheimnisverrat für Sie vorgehen

Vom ersten Verdacht bis zum vollstreckbaren Titel: Wir klären den Sachverhalt mit Ihnen, sichern die Belege und setzen Ihre Ansprüche gegen Personen und Unternehmen durch – mit Blick darauf, dass Ihr Know-how dabei vertraulich bleibt.

  • Wir strukturieren den Verdacht, stimmen interne Ermittlungen ab und binden bei Bedarf IT-Forensik ein.

    • Sicherung von Geräten, Postfächern und Protokollen
    • Abstimmung mit Arbeits- und Datenschutzrecht
    • Besichtigungsantrag bei Beweisen beim Gegner
    Anfrage senden
  • Wir mahnen ab oder beantragen sofort eine einstweilige Verfügung, um die weitere Nutzung zu unterbinden.

    • Abmahnung mit Unterlassungserklärung
    • Antrag auf einstweilige Verfügung
    • Anträge auf Geheimnisschutz im Verfahren
    Anfrage senden
  • Wir verlangen Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz – vom Verletzer und vom aufnehmenden Unternehmen.

    • Vernichtung, Herausgabe und Rückruf
    • Auskunft und Bezifferung des Schadens
    • Klage vor dem Landgericht
    Anfrage senden
  • Wir prüfen, ob ein Strafantrag sinnvoll ist, stellen ihn fristgerecht und begleiten Sie im Ermittlungsverfahren.

    • Strafantrag nach § 23 GeschGehG
    • Akteneinsicht für das Zivilverfahren
    • Abstimmung beider Verfahren
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Geheimnisverrat

Ihr Know-how gehört in Ihr Unternehmen.

Ein Verdacht auf Geheimnisverrat trifft Unternehmen oft persönlich, weil Menschen beteiligt sind, denen man vertraut hat. Ich helfe Ihnen, den Fall sachlich zu ordnen, die Belege zu sichern und dann konsequent vorzugehen – gegen die handelnde Person ebenso wie gegen das Unternehmen, das von dem Wissen profitiert.

Melden Sie sich bitte möglichst früh, am besten bevor Sie die verdächtige Person ansprechen. Für Eilverfahren und Strafantrag laufen Fristen, und manche Spuren lassen sich nur in den ersten Tagen sichern.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Wer ein Geschäftsgeheimnis unbefugt beschafft, verwertet oder offenbart, haftet auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe, Auskunft und – bei Verschulden – auf Schadensersatz; das gilt auch für das Unternehmen, das die Information wissentlich übernimmt.

  2. 02

    Ob die Ansprüche Erfolg haben, hängt meist an zwei Fragen: Hatte der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen, und lässt sich der Abfluss belegen? Eine frühe, saubere Beweissicherung ist deshalb zentral.

  3. 03

    Im Eilverfahren lässt sich die Nutzung rasch untersagen. Das Gericht kann die streitigen Informationen auf Antrag vertraulich behandeln; parallel ist ein Strafantrag möglich, für den eine Frist von drei Monaten gilt.

Fachbeitrag

Wenn Know-how das Unternehmen verlässt

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Geheimnisverrat geschieht selten spektakulär. Meist sind es ein USB-Stick kurz vor dem letzten Arbeitstag, eine weitergeleitete Preisliste oder ein Projektpartner, der Unterlagen nach dem Ende der Zusammenarbeit weiterverwendet. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) gibt Ihnen dagegen wirksame Werkzeuge an die Hand. Damit sie greifen, müssen Sie jedoch zügig handeln, Belege sichern und die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge geltend machen.

Wann liegt ein Geheimnisverrat im Rechtssinn vor?

Das Gesetz schützt Wissen, das nur wenigen bekannt und gerade deshalb wirtschaftlich wertvoll ist – vorausgesetzt, der Inhaber hat es mit angemessenen Vorkehrungen abgeschirmt und ein berechtigtes Interesse an seiner Vertraulichkeit (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Fehlt es an den Schutzmaßnahmen, gibt es kein Geschäftsgeheimnis – und damit auch nichts, was verraten werden könnte.

Verboten sind nach § 4 GeschGehG drei Handlungsformen: das unbefugte Erlangen, etwa durch Kopieren von Dateien ohne Berechtigung, sowie das Nutzen und das Offenlegen eines Geheimnisses, das man rechtswidrig erlangt hat oder nur unter einer Vertraulichkeitspflicht kennt. Bestimmte Handlungen nimmt § 5 GeschGehG aus, etwa die Aufdeckung von Fehlverhalten zum Schutz des öffentlichen Interesses.

Für die Praxis heißt das: Am Anfang steht die Frage, welche Information genau betroffen ist und wie sie bei Ihnen geschützt war. Je präziser sich das Geheimnis umreißen lässt – eine bestimmte Rezeptur, eine konkrete Kundendatei, ein abgegrenzter Teil des Quellcodes –, desto leichter fällt später der Antrag bei Gericht. Allgemeines Erfahrungswissen, das Beschäftigte im Laufe der Jahre erworben haben, dürfen sie dagegen grundsätzlich weiterverwenden.

Die Ansprüche im Überblick

Der Inhaber kann verlangen, dass die Verletzung beseitigt und künftig unterlassen wird; der Unterlassungsanspruch besteht schon dann, wenn eine Verletzung erstmals droht (§ 6 GeschGehG). Ergänzend gewährt § 7 GeschGehG Ansprüche auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten und Dateien, die das Geheimnis enthalten, sowie auf Rückruf und Marktrücknahme von Produkten, die darauf beruhen.

Nach § 8 GeschGehG muss der Verletzer außerdem Auskunft erteilen: über Herkunft und Empfänger der Information, über hergestellte und verkaufte Produkte und über deren Preise. Diese Auskunft ist häufig die Grundlage für die spätere Bezifferung des Schadens. Grenzen setzt § 9 GeschGehG, wenn eine Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.

  • Beseitigung und Unterlassung
  • Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen und Dateien
  • Rückruf und Rücknahme rechtsverletzender Produkte
  • Auskunft über Quellen, Abnehmer und Umsätze
  • Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Schadensersatz: drei Wege der Berechnung

Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, schuldet er Ersatz des entstandenen Schadens (§ 10 GeschGehG). Sie können dabei den eigenen entgangenen Gewinn ansetzen, den Gewinn heranziehen, den der Verletzer mit dem Geheimnis erzielt hat, oder eine fiktive Lizenzgebühr verlangen – also den Betrag, der bei einer erlaubten Nutzung angemessen gewesen wäre. Welche Methode günstiger ist, zeigt sich oft erst nach der Auskunft.

Gerade die Lizenzanalogie ist hilfreich, wenn sich ein eigener Umsatzverlust schwer belegen lässt. Unter Umständen kommt auch eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Betracht. Hat der Verletzer ohne Verschulden gehandelt, kann er Ansprüche aus §§ 6 und 7 unter engen Voraussetzungen durch eine Abfindung in Geld abwenden (§ 11 GeschGehG).

Beweise sichern, bevor sie verschwinden

In der Praxis scheitern Ansprüche häufiger an fehlenden Belegen als an der Rechtslage. Sobald ein Verdacht besteht, sollten Zugänge gesperrt, betroffene Geräte und Postfächer unverändert gesichert und Protokolle von Servern, Cloud-Diensten und Dokumentenablagen exportiert werden. Eine IT-Forensik kann rekonstruieren, wer wann welche Dateien geöffnet, kopiert oder versendet hat – gerichtsverwertbar dokumentiert.

Liegen die Beweise beim Gegner, hilft unter Umständen ein Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB, der im Eilverfahren durchgesetzt werden kann, oft unter Einschaltung eines neutralen Sachverständigen. Wichtig dabei: Arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Grenzen müssen auch bei internen Ermittlungen beachtet werden, damit die Ergebnisse später verwertbar bleiben.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Geheimnisverrat bei Slopek Rechtsanwälte
Lückenlos gesicherte Spuren entscheiden oft über den Ausgang.

Einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage

Um die weitere Nutzung schnell zu stoppen, ist die einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl. Sie setzt Eilbedürftigkeit voraus: Wer nach Kenntnis zu lange zuwartet, verliert diesen Weg. Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (§ 15 GeschGehG). In der Hauptsacheklage folgen dann Auskunft und Schadensersatz.

Eine Besonderheit ist der Geheimnisschutz im Prozess. Auf Antrag kann das Gericht streitige Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§ 16 GeschGehG); die Beteiligten dürfen sie dann außerhalb des Verfahrens nicht verwenden, Verstöße werden mit Ordnungsmitteln geahndet (§ 17). Zusätzlich lässt sich der Zugang zu Dokumenten und zur Verhandlung auf wenige zuverlässige Personen begrenzen (§ 19); das Verfahren dazu regelt § 20. So müssen Sie Ihr Know-how nicht preisgeben, um es zu verteidigen.

Ob vor dem Eilantrag abgemahnt wird, ist eine taktische Entscheidung. Eine Abmahnung kann den Streit ohne Gericht beenden und schützt vor Kostennachteilen, wenn der Gegner sofort anerkennt. Droht dagegen, dass Beweise vernichtet oder Unterlagen weitergegeben werden, kann es geboten sein, die Verfügung ohne Vorwarnung zu beantragen. Rechnet der Gegner mit einem Angriff, hinterlegt er womöglich vorsorglich eine Schutzschrift – auch das fließt in die Planung ein.

Ansprüche gegen das aufnehmende Unternehmen

Häufig profitiert nicht der ehemalige Mitarbeiter, sondern sein neuer Arbeitgeber. Auch dieser verletzt das Geheimnis, wenn er es über eine andere Person erhält und weiß oder wissen müsste, dass es unbefugt weitergegeben wurde (§ 4 Abs. 3 GeschGehG). Nach einer Abmahnung lässt sich diese Kenntnis in aller Regel nicht mehr bestreiten.

Ist der Verletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, richten sich die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Auskunft zudem gegen den Inhaber dieses Unternehmens (§ 12 GeschGehG). Das ist wichtig, weil erst der Titel gegen das Unternehmen verhindert, dass das Wissen dort weiter genutzt wird. Umgekehrt beraten wir Unternehmen, die neue Mitarbeitende einstellen und sich gegen solche Vorwürfe absichern wollen.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Geheimnisverrat bei Slopek Rechtsanwälte
Beim Wechsel zum Wettbewerber wandert Wissen oft unbemerkt mit.

Strafantrag und Verjährung

Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist unter den Voraussetzungen des § 23 GeschGehG strafbar, etwa wenn jemand aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht handelt. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, der binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen ist (§ 77b StGB). Ein Ermittlungsverfahren kann Durchsuchungen und Beschlagnahmen ermöglichen, die zivilrechtlich nicht erreichbar sind; zugleich verlieren Sie damit ein Stück Kontrolle über Tempo und Richtung. Ob und wann eine Anzeige sinnvoll ist, sollte daher gut überlegt sein.

Die zivilrechtlichen Ansprüche verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Verletzung und Verletzer erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Selbst danach bleibt ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Verletzer auf Ihre Kosten erlangt hat (§ 13 GeschGehG).

Fazit

Bei Geheimnisverrat zählen Tempo und Sorgfalt gleichermaßen: Spuren sichern, den Sachverhalt ruhig aufklären und dann entscheiden, ob Abmahnung, Eilantrag, Klage oder Strafantrag den Schaden am wirksamsten begrenzt. Häufig ist eine Kombination sinnvoll.

Wir prüfen mit Ihnen, ob die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wen die Ansprüche treffen und wie sich Ihr Know-how auch im Verfahren vertraulich halten lässt – und wir sagen Ihnen offen, wo die Risiken eines Vorgehens liegen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Verdacht melden

    Sie schildern uns, was aufgefallen ist und welche Informationen betroffen sein könnten. Bitte vorerst nichts mit der verdächtigen Person besprechen.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Schutzvoraussetzungen, Beweislage und Fristen und legen die ersten Sofortmaßnahmen fest – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für das weitere Vorgehen nennen wir Ihnen einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Erst nach Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Vorgehen

    Wir sichern Beweise, mahnen ab, beantragen die einstweilige Verfügung und stellen auf Wunsch Strafantrag.

  5. Abschluss

    Wir setzen Auskunft und Schadensersatz durch, notfalls in der Hauptsacheklage, und überwachen die Einhaltung der Unterlassungspflichten.

FAQ

Häufige Fragen bei Geheimnisverrat

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Woran erkenne ich, dass Geschäftsgeheimnisse abgeflossen sind?

Typische Anzeichen sind ungewöhnlich große Downloads oder Weiterleitungen an private Adressen kurz vor einem Ausscheiden, Wettbewerber mit auffallend ähnlichen Angeboten oder Konditionen und Kunden, die gezielt mit Ihren internen Daten angesprochen werden. Ein Anfangsverdacht reicht, um Belege zu sichern und rechtlich prüfen zu lassen.

Soll ich die verdächtige Person direkt ansprechen?

Besser nicht, solange die Beweise nicht gesichert sind. Ein frühes Gespräch gibt Gelegenheit, Dateien zu löschen und Spuren zu verwischen. Sperren Sie zunächst Zugänge, sichern Sie Geräte und Protokolle und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit uns ab.

Was passiert, wenn wir keine Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben?

Dann liegt rechtlich möglicherweise kein Geschäftsgeheimnis vor, und Ansprüche nach dem GeschGehG scheiden aus. Oft gibt es aber mehr Maßnahmen, als zunächst angenommen – etwa Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag oder beschränkte Zugriffsrechte. Daneben kommen vertragliche Ansprüche oder solche aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht.

Wie schnell muss ich für eine einstweilige Verfügung handeln?

Sobald Sie von der Verletzung und dem Verletzer wissen, sollten Sie zügig vorgehen. Die Gerichte sind hier unterschiedlich streng; wer mehrere Wochen ohne Grund abwartet, riskiert, dass die Eilbedürftigkeit verneint wird. Notwendige Ermittlungen schaden nicht, sollten aber dokumentiert werden.

Muss ich mein Geheimnis im Prozess offenlegen?

Sie müssen es so genau beschreiben, dass das Gericht über den Anspruch entscheiden kann. Das Gesetz erlaubt aber, die Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen zu lassen und den Zugang zu Unterlagen und Verhandlung auf wenige Personen zu begrenzen. Wer dagegen verstößt, muss mit Ordnungsmitteln rechnen.

Kann ich auch gegen den neuen Arbeitgeber vorgehen?

Ja, wenn er das Geheimnis nutzt und weiß oder wissen müsste, dass es unbefugt zu ihm gelangt ist. Zudem richten sich die Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe und Auskunft gegen den Unternehmensinhaber, wenn ein Beschäftigter oder Beauftragter die Verletzung begangen hat.

Lohnt sich eine Strafanzeige?

Das hängt vom Fall ab. Ermittlungsbehörden können durchsuchen und beschlagnahmen, was zivilrechtlich kaum möglich ist. Andererseits bestimmen Sie den Verlauf dann nicht mehr allein. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden – wir klären mit Ihnen rechtzeitig, ob er sinnvoll ist.

Was kostet das Vorgehen bei Geheimnisverrat?

Am Anfang steht eine Erstberatung, die pauschal 299 € zzgl. USt. kostet; darin klären wir Lage, Fristen und Sofortmaßnahmen. Für Abmahnung, Eilverfahren oder Klage vereinbaren wir vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Im gerichtlichen Verfahren kann die unterliegende Seite verpflichtet sein, die Kosten zu erstatten.

Wo finde ich einen Anwalt für Geheimnisverrat in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seine Kanzlei im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn Meßberg. Als Anwalt für Geheimnisverrat setzt Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Ansprüche nach dem GeschGehG für Unternehmen aus Hamburg bundesweit durch. Bei einem Verdacht zählt jeder Tag: Sie erreichen uns unter (040) 882 153 900 oder info@slopek.com – für ein Gespräch vor Ort, am Telefon oder per Video.

Was unternimmt ein Rechtsanwalt bei Geheimnisverrat als Erstes?

Ein Rechtsanwalt für Geheimnisverrat sorgt zunächst dafür, dass Beweise wie Protokolle, E-Mails und Geräte gesichert werden und keine weiteren Daten abfließen, ohne die verdächtige Person vorzuwarnen. Anschließend prüft er die Voraussetzungen der §§ 2 und 4 GeschGehG und setzt Unterlassung, Herausgabe oder Vernichtung nach §§ 6, 7 GeschGehG durch, bei Eilbedürftigkeit per einstweiliger Verfügung. Parallel lässt sich entscheiden, ob Schadensersatz nach § 10 GeschGehG und ein Strafantrag nach § 23 GeschGehG sinnvoll sind.