Wenn Know-how das Unternehmen verlässt
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Geheimnisverrat geschieht selten spektakulär. Meist sind es ein USB-Stick kurz vor dem letzten Arbeitstag, eine weitergeleitete Preisliste oder ein Projektpartner, der Unterlagen nach dem Ende der Zusammenarbeit weiterverwendet. Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) gibt Ihnen dagegen wirksame Werkzeuge an die Hand. Damit sie greifen, müssen Sie jedoch zügig handeln, Belege sichern und die Ansprüche in der richtigen Reihenfolge geltend machen.
Wann liegt ein Geheimnisverrat im Rechtssinn vor?
Das Gesetz schützt Wissen, das nur wenigen bekannt und gerade deshalb wirtschaftlich wertvoll ist – vorausgesetzt, der Inhaber hat es mit angemessenen Vorkehrungen abgeschirmt und ein berechtigtes Interesse an seiner Vertraulichkeit (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Fehlt es an den Schutzmaßnahmen, gibt es kein Geschäftsgeheimnis – und damit auch nichts, was verraten werden könnte.
Verboten sind nach § 4 GeschGehG drei Handlungsformen: das unbefugte Erlangen, etwa durch Kopieren von Dateien ohne Berechtigung, sowie das Nutzen und das Offenlegen eines Geheimnisses, das man rechtswidrig erlangt hat oder nur unter einer Vertraulichkeitspflicht kennt. Bestimmte Handlungen nimmt § 5 GeschGehG aus, etwa die Aufdeckung von Fehlverhalten zum Schutz des öffentlichen Interesses.
Für die Praxis heißt das: Am Anfang steht die Frage, welche Information genau betroffen ist und wie sie bei Ihnen geschützt war. Je präziser sich das Geheimnis umreißen lässt – eine bestimmte Rezeptur, eine konkrete Kundendatei, ein abgegrenzter Teil des Quellcodes –, desto leichter fällt später der Antrag bei Gericht. Allgemeines Erfahrungswissen, das Beschäftigte im Laufe der Jahre erworben haben, dürfen sie dagegen grundsätzlich weiterverwenden.
Die Ansprüche im Überblick
Der Inhaber kann verlangen, dass die Verletzung beseitigt und künftig unterlassen wird; der Unterlassungsanspruch besteht schon dann, wenn eine Verletzung erstmals droht (§ 6 GeschGehG). Ergänzend gewährt § 7 GeschGehG Ansprüche auf Vernichtung oder Herausgabe von Dokumenten und Dateien, die das Geheimnis enthalten, sowie auf Rückruf und Marktrücknahme von Produkten, die darauf beruhen.
Nach § 8 GeschGehG muss der Verletzer außerdem Auskunft erteilen: über Herkunft und Empfänger der Information, über hergestellte und verkaufte Produkte und über deren Preise. Diese Auskunft ist häufig die Grundlage für die spätere Bezifferung des Schadens. Grenzen setzt § 9 GeschGehG, wenn eine Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
- Beseitigung und Unterlassung
- Vernichtung oder Herausgabe von Unterlagen und Dateien
- Rückruf und Rücknahme rechtsverletzender Produkte
- Auskunft über Quellen, Abnehmer und Umsätze
- Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Schadensersatz: drei Wege der Berechnung
Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, schuldet er Ersatz des entstandenen Schadens (§ 10 GeschGehG). Sie können dabei den eigenen entgangenen Gewinn ansetzen, den Gewinn heranziehen, den der Verletzer mit dem Geheimnis erzielt hat, oder eine fiktive Lizenzgebühr verlangen – also den Betrag, der bei einer erlaubten Nutzung angemessen gewesen wäre. Welche Methode günstiger ist, zeigt sich oft erst nach der Auskunft.
Gerade die Lizenzanalogie ist hilfreich, wenn sich ein eigener Umsatzverlust schwer belegen lässt. Unter Umständen kommt auch eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Betracht. Hat der Verletzer ohne Verschulden gehandelt, kann er Ansprüche aus §§ 6 und 7 unter engen Voraussetzungen durch eine Abfindung in Geld abwenden (§ 11 GeschGehG).
Beweise sichern, bevor sie verschwinden
In der Praxis scheitern Ansprüche häufiger an fehlenden Belegen als an der Rechtslage. Sobald ein Verdacht besteht, sollten Zugänge gesperrt, betroffene Geräte und Postfächer unverändert gesichert und Protokolle von Servern, Cloud-Diensten und Dokumentenablagen exportiert werden. Eine IT-Forensik kann rekonstruieren, wer wann welche Dateien geöffnet, kopiert oder versendet hat – gerichtsverwertbar dokumentiert.
Liegen die Beweise beim Gegner, hilft unter Umständen ein Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB, der im Eilverfahren durchgesetzt werden kann, oft unter Einschaltung eines neutralen Sachverständigen. Wichtig dabei: Arbeitsrechtliche und datenschutzrechtliche Grenzen müssen auch bei internen Ermittlungen beachtet werden, damit die Ergebnisse später verwertbar bleiben.

Einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage
Um die weitere Nutzung schnell zu stoppen, ist die einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl. Sie setzt Eilbedürftigkeit voraus: Wer nach Kenntnis zu lange zuwartet, verliert diesen Weg. Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (§ 15 GeschGehG). In der Hauptsacheklage folgen dann Auskunft und Schadensersatz.
Eine Besonderheit ist der Geheimnisschutz im Prozess. Auf Antrag kann das Gericht streitige Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§ 16 GeschGehG); die Beteiligten dürfen sie dann außerhalb des Verfahrens nicht verwenden, Verstöße werden mit Ordnungsmitteln geahndet (§ 17). Zusätzlich lässt sich der Zugang zu Dokumenten und zur Verhandlung auf wenige zuverlässige Personen begrenzen (§ 19); das Verfahren dazu regelt § 20. So müssen Sie Ihr Know-how nicht preisgeben, um es zu verteidigen.
Ob vor dem Eilantrag abgemahnt wird, ist eine taktische Entscheidung. Eine Abmahnung kann den Streit ohne Gericht beenden und schützt vor Kostennachteilen, wenn der Gegner sofort anerkennt. Droht dagegen, dass Beweise vernichtet oder Unterlagen weitergegeben werden, kann es geboten sein, die Verfügung ohne Vorwarnung zu beantragen. Rechnet der Gegner mit einem Angriff, hinterlegt er womöglich vorsorglich eine Schutzschrift – auch das fließt in die Planung ein.
Ansprüche gegen das aufnehmende Unternehmen
Häufig profitiert nicht der ehemalige Mitarbeiter, sondern sein neuer Arbeitgeber. Auch dieser verletzt das Geheimnis, wenn er es über eine andere Person erhält und weiß oder wissen müsste, dass es unbefugt weitergegeben wurde (§ 4 Abs. 3 GeschGehG). Nach einer Abmahnung lässt sich diese Kenntnis in aller Regel nicht mehr bestreiten.
Ist der Verletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, richten sich die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Auskunft zudem gegen den Inhaber dieses Unternehmens (§ 12 GeschGehG). Das ist wichtig, weil erst der Titel gegen das Unternehmen verhindert, dass das Wissen dort weiter genutzt wird. Umgekehrt beraten wir Unternehmen, die neue Mitarbeitende einstellen und sich gegen solche Vorwürfe absichern wollen.

Strafantrag und Verjährung
Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist unter den Voraussetzungen des § 23 GeschGehG strafbar, etwa wenn jemand aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in Schädigungsabsicht handelt. Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, der binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen ist (§ 77b StGB). Ein Ermittlungsverfahren kann Durchsuchungen und Beschlagnahmen ermöglichen, die zivilrechtlich nicht erreichbar sind; zugleich verlieren Sie damit ein Stück Kontrolle über Tempo und Richtung. Ob und wann eine Anzeige sinnvoll ist, sollte daher gut überlegt sein.
Die zivilrechtlichen Ansprüche verjähren nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von Verletzung und Verletzer erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Selbst danach bleibt ein Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Verletzer auf Ihre Kosten erlangt hat (§ 13 GeschGehG).
Fazit
Bei Geheimnisverrat zählen Tempo und Sorgfalt gleichermaßen: Spuren sichern, den Sachverhalt ruhig aufklären und dann entscheiden, ob Abmahnung, Eilantrag, Klage oder Strafantrag den Schaden am wirksamsten begrenzt. Häufig ist eine Kombination sinnvoll.
Wir prüfen mit Ihnen, ob die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, wen die Ansprüche treffen und wie sich Ihr Know-how auch im Verfahren vertraulich halten lässt – und wir sagen Ihnen offen, wo die Risiken eines Vorgehens liegen.






