Wenn Ihnen Geheimnisverrat vorgeworfen wird
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Vorwürfe wegen der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen treffen Unternehmen und Einzelpersonen meist unvorbereitet – oft kurz nach einem Stellenwechsel, einer Ausgründung oder dem Start eines neuen Produkts. Für eine wirksame Verteidigung kommt es darauf an, die Behauptungen der Gegenseite Punkt für Punkt zu prüfen statt vorschnell zu reagieren. Häufig zeigt sich dabei, dass der Anspruch schon an den gesetzlichen Voraussetzungen scheitert oder deutlich weniger weit reicht, als das erste Schreiben glauben macht.
Abmahnung, Verfügung, Strafanzeige: Wie der Vorwurf ankommt
Meist beginnt es mit einer anwaltlichen Abmahnung: Der Absender verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Herausgabe oder Löschung von Unterlagen, Auskunft über deren Verwendung und oft auch Schadensersatz. Die Fristen sind knapp bemessen, gelegentlich nur wenige Tage.
Nicht selten wird gleich ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, ohne vorherige Abmahnung. Parallel kann eine Strafanzeige erstattet werden, denn die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ist nach § 23 GeschGehG strafbar. Wer betroffen ist, sollte deshalb zuerst den Überblick gewinnen: Was genau wird behauptet, welche Belege nennt die Gegenseite, und welche Fristen laufen?
Wichtig ist, in dieser Phase nichts zu tun, was später gegen Sie spricht: keine Dateien löschen, keine Rechtfertigungen per E-Mail an die Gegenseite schicken und keine vorformulierte Erklärung unterschreiben. Gelöschte Daten wirken vor Gericht schnell wie ein Schuldeingeständnis, und spontane Erklärungen lassen sich kaum zurücknehmen.
Liegt überhaupt ein Geschäftsgeheimnis vor?
Der erste Prüfschritt ist zugleich häufig der ergiebigste. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information nur geschützt, wenn sie nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist, deshalb wirtschaftlichen Wert hat, durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Fehlt eines dieser Merkmale, gibt es keinen Anspruch.
Besonders oft fehlt es an den angemessenen Maßnahmen. Waren Kundenlisten für die gesamte Belegschaft frei abrufbar, gab es keine Vertraulichkeitsregeln oder wurden Unterlagen ohne Absprache an Dritte verschickt, kann sich der Anspruchsteller kaum auf Geheimnisschutz berufen. Die Darlegungslast liegt bei ihm – das zwingt ihn, sein eigenes Schutzkonzept offenzulegen.
- Ist die Information wirklich nicht öffentlich oder in der Branche geläufig?
- Welche konkreten Schutzmaßnahmen hat die Gegenseite getroffen und dokumentiert?
- Ist die beanstandete Information genau bezeichnet oder bleibt der Vorwurf pauschal?
- Stammt die Information tatsächlich vom Anspruchsteller?
Erlaubte Handlungen und Erfahrungswissen
Auch ein bestehendes Geschäftsgeheimnis verschafft kein Monopol. § 3 GeschGehG erlaubt ausdrücklich die eigenständige Entdeckung oder Schöpfung sowie das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen und Testen eines Produkts, das öffentlich verfügbar ist oder sich rechtmäßig im eigenen Besitz befindet – sofern keine vertragliche Beschränkung entgegensteht. Wer parallel entwickelt oder ein Konkurrenzprodukt zerlegt hat, sollte das mit Entwicklungsunterlagen, Versionsständen und Zeitstempeln belegen können.
Für Beschäftigte gilt: Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die sie während ihrer Tätigkeit erworben haben, dürfen sie grundsätzlich weiter nutzen. Die Grenze verläuft dort, wo konkrete Dateien, Datensätze oder Aufzeichnungen mitgenommen werden oder ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht. Genau an dieser Linie entscheiden sich viele Streitfälle.
In der Verteidigung lohnt es sich deshalb, sehr genau nachzuzeichnen, wie ein Produkt, eine Kalkulation oder eine Kundenbeziehung tatsächlich entstanden ist. Branchenübliche Lösungen, veröffentlichte Fachliteratur, öffentlich zugängliche Register oder persönliche Kontakte, die schon vor der früheren Tätigkeit bestanden, können den Vorwurf entkräften, ein fremdes Geheimnis sei übernommen worden.

Ausnahmen und Grenzen des Anspruchs
§ 5 GeschGehG nimmt bestimmte Handlungen vom Verbot aus, wenn sie einem berechtigten Interesse dienen: die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit einschließlich der Pressefreiheit, die Aufdeckung rechtswidriger Handlungen oder sonstigen Fehlverhaltens zum Schutz des öffentlichen Interesses und die Offenlegung gegenüber der Arbeitnehmervertretung. Für Hinweisgeber gilt ergänzend das Hinweisgeberschutzgesetz.
Selbst wenn eine Verletzung vorliegt, sind die Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung oder Rückruf nach § 9 GeschGehG ausgeschlossen, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Abzuwägen sind unter anderem der Wert des Geheimnisses, die getroffenen Schutzmaßnahmen, das Verhalten des Anspruchsgegners und die Folgen für ihn. Hat jemand weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, kann er unter den Voraussetzungen von § 11 GeschGehG eine Abfindung in Geld anbieten. Und wer Ansprüche missbräuchlich geltend macht, scheitert an § 14 GeschGehG.
Strategie im Eilverfahren
Droht ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ist eine Schutzschrift das wichtigste Mittel. Sie wird im zentralen elektronischen Register hinterlegt (§ 945a ZPO) und dort von dem Gericht berücksichtigt, bei dem der Antrag eingeht. So erfährt das Gericht Ihre Sicht, bevor es entscheidet, und erlässt die Verfügung oft nicht ohne mündliche Verhandlung.
Ist die Verfügung bereits erlassen, prüfen wir Widerspruch, Berufung und die Frage, ob die Gegenseite zu lange gewartet hat. Im Prozess lassen sich streitige Informationen auf Antrag als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§§ 16 ff. GeschGehG). Das schützt auch Ihre eigenen Entwicklungsunterlagen, wenn Sie sie zur Entlastung vorlegen.
Umgekehrt muss die Gegenseite im Eilverfahren glaubhaft machen, dass ein Geschäftsgeheimnis besteht und gerade Sie es verletzt haben. Pauschale Behauptungen, ein Wettbewerber könne ein Produkt „nur mit unseren Unterlagen“ so schnell entwickelt haben, reichen dafür nicht aus. Hier setzen wir mit eidesstattlichen Versicherungen Ihrer Entwicklerinnen und Entwickler sowie mit nachvollziehbaren Projektunterlagen an.

Wenn zugleich ein Strafverfahren läuft
Eine Strafanzeige verschärft die Lage erheblich, etwa durch Durchsuchungen und beschlagnahmte Geräte. Zivilrechtliche und strafrechtliche Verteidigung müssen dann eng verzahnt sein: Was im Zivilprozess vorgetragen wird, kann im Ermittlungsverfahren gelesen werden und umgekehrt. Wir stimmen unsere Schriftsätze mit Ihrer Strafverteidigung ab, damit keine Aussage an der falschen Stelle schadet.
Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen wird in der Regel nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Eine zivilrechtliche Einigung kann deshalb auch Auswirkungen auf das Strafverfahren haben.
Kommt es zu einer Durchsuchung, gilt: ruhig bleiben, keine Angaben zur Sache machen, sich den Beschluss aushändigen lassen und sofort anwaltliche Hilfe holen. Für das Unternehmen stellt sich zudem die Frage, welche Geräte und Daten betroffen sind und wie der Geschäftsbetrieb weiterlaufen kann. Gerade hier zahlt es sich aus, wenn die Verteidigung bereits steht, bevor die Ermittler kommen.
Clean Room und Vergleich: Wie lässt sich der Streit beenden?
Unternehmen, die Personal eines Wettbewerbers einstellen, sind häufig mittelbar betroffen. Hier helfen Clean-Room-Prozesse: Neue Beschäftigte bestätigen schriftlich, keine fremden Unterlagen mitzubringen, sensible Projekte werden personell getrennt und die eigene Entwicklung wird lückenlos dokumentiert. Das beugt Vorwürfen vor und entkräftet sie, wenn sie dennoch erhoben werden.
Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Wir achten darauf, dass eine Unterlassungserklärung nur das erfasst, was tatsächlich streitig ist, dass Rückgabe und Löschung nachweisbar geregelt werden und dass keine Schuldanerkenntnisse entstehen, die im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden könnten.
Fazit
Ein Vorwurf der Geheimnisverletzung ist ernst zu nehmen, aber selten so eindeutig, wie er zunächst klingt. Schutzvoraussetzungen, erlaubte Handlungen, gesetzliche Ausnahmen und Verhältnismäßigkeit bieten mehrere Ansatzpunkte für eine Verteidigung.
Entscheidend sind Tempo und Sorgfalt: Fristen wahren, keine übereilten Erklärungen abgeben, die eigene Entwicklung belegen und zivil- wie strafrechtliche Schritte abstimmen. Wir begleiten Sie dabei vom ersten Schreiben bis zur Einigung oder zum Urteil.






