Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Heilmittelwerberecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Heilmittelwerberecht

Wer mit Gesundheit wirbt, bewegt sich in engen Grenzen. Wir prüfen Ihre Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und Behandlungen, bevor sie erscheint, gehen gegen unzulässige Werbung Ihrer Wettbewerber vor und verteidigen Sie, wenn eine Abmahnung eintrifft.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Gesundheitswerbung unterstützen können

Ob neue Kampagne, Praxiswebsite oder Abmahnung eines Verbands: Wir bewerten Ihre Gesundheitswerbung nach HWG, Medizinprodukte-Verordnung und Health-Claims-Verordnung und schlagen Formulierungen vor, die tragen.

  • Wir sehen Anzeigen, Verpackungen, Websites und Social-Media-Beiträge durch, bevor sie veröffentlicht werden.

    • Wirkaussagen und ihre Belege
    • Pflichtangaben und Zielgruppe
    • Influencer- und Bewertungskonzepte
    Anfrage senden
  • Wir klären, ob Ihr Produkt als Arzneimittel, Medizinprodukt, Lebensmittel oder Kosmetikum gilt und welche Werberegeln daraus folgen.

    • Abgrenzung Arzneimittel und Lebensmittel
    • Health Claims bei Nahrungsergänzung
    • Aussagen über Medizinprodukte
    Anfrage senden
  • Wir gehen gegen unzulässige Gesundheitswerbung von Wettbewerbern vor, außergerichtlich und vor Gericht.

    • Abmahnung und Unterlassungserklärung
    • Einstweilige Verfügung
    • Klage auf Unterlassung und Auskunft
    Anfrage senden
  • Wir prüfen Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden und verteidigen Sie im Verfahren.

    • Prüfung von Vorwurf und Befugnis
    • Angepasste Unterlassungserklärung
    • Vertretung im Eilverfahren
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Heilmittelwerberecht

Gesundheitswerbung, die belastbar ist.

Ich unterstütze Hersteller, Händler, Apotheken, Praxen und Kliniken dabei, mit Gesundheit zu werben, ohne gegen das Heilmittelwerberecht zu verstoßen. Ebenso vertrete ich Sie, wenn Wettbewerber mit unzulässigen Versprechen arbeiten oder wenn Sie selbst eine Abmahnung erhalten.

Senden Sie mir die Werbung oder das Schreiben, um das es geht. Bei einer Abmahnung mit kurzer Frist melden Sie sich bitte umgehend.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Das Heilmittelwerbegesetz gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für Medizinprodukte, Behandlungen und andere Mittel, sobald die Werbung einen Bezug zu Krankheiten oder Beschwerden herstellt.

  2. 02

    Gegenüber Laien sind viele Werbemittel verboten oder eingeschränkt, etwa Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen, Werbegaben und Werbung für Fernbehandlungen.

  3. 03

    HWG-Verstöße sind zugleich Wettbewerbsverstöße: Mitbewerber und Verbände mahnen sie häufig ab; irreführende Gesundheitswerbung kann außerdem strafbar sein.

Fachbeitrag

Werben mit Gesundheit – wo die Grenzen verlaufen

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Kaum ein Werbeumfeld ist so dicht reguliert wie das Gesundheitswesen. Das Heilmittelwerberecht soll verhindern, dass Menschen aus Sorge um ihre Gesundheit zu unüberlegten Käufen oder Behandlungen verleitet werden. Für Hersteller, Händler, Apotheken, Praxen und Kliniken bedeutet das: Jede Aussage über Wirkung und Nutzen muss belegbar sein, und manche Werbeformen sind gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern schlicht tabu. Wer die Regeln kennt, kann trotzdem überzeugend werben.

Für wen gilt das Heilmittelwerbegesetz?

Der Anwendungsbereich ist weiter, als viele annehmen. Nach § 1 HWG erfasst das Gesetz Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte, darüber hinaus aber auch für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, wenn sich die Werbeaussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bezieht. Auch Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit fallen darunter.

Entscheidend ist, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Leistung geworben wird. Reine Imagewerbung, die das Unternehmen als Ganzes darstellt, unterliegt dem Gesetz nicht. Die Grenze ist allerdings fließend: Sobald ein Imagefilm oder Social-Media-Beitrag einzelne Präparate oder Therapien in den Vordergrund rückt, sind die strengen Regeln anwendbar.

Außerdem unterscheidet das Gesetz zwischen Fachkreisen und Publikum. Gegenüber Ärztinnen, Apothekern und anderen Fachleuten ist deutlich mehr erlaubt als gegenüber Laien.

  • Arzneimittel, auch apothekenpflichtige und frei verkäufliche
  • Medizinprodukte vom Pflaster bis zum Diagnosegerät
  • Behandlungen und Verfahren in Praxen und Kliniken
  • sonstige Mittel mit Krankheitsbezug

Irreführung: die zentrale Grenze

§ 3 HWG verbietet irreführende Gesundheitswerbung. Unzulässig ist es insbesondere, einem Mittel eine therapeutische Wirkung zuzuschreiben, die es nicht hat, einen sicheren Behandlungserfolg in Aussicht zu stellen oder den Eindruck zu erwecken, schädliche Nebenwirkungen seien ausgeschlossen. Die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an: Wer eine Wirkung behauptet, muss sie mit belastbaren wissenschaftlichen Daten belegen können.

Bei Medizinprodukten kommt das Irreführungsverbot aus Art. 7 der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 hinzu, das unter anderem verbietet, Funktionen oder Eigenschaften zu behaupten, die das Produkt nicht besitzt. Irreführende Werbung nach § 3 HWG ist zudem nach § 14 HWG strafbar – ein Risiko, das in der Praxis oft unterschätzt wird.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Heilmittelwerberecht bei Slopek Rechtsanwälte
Jede Wirkaussage braucht einen Beleg.

Pflichtangaben und Werbung gegenüber Fachkreisen

Wer für ein Arzneimittel wirbt, muss nach § 4 HWG bestimmte Angaben machen, darunter den Namen des pharmazeutischen Unternehmers, die Bezeichnung des Mittels, die Anwendungsgebiete sowie Gegenanzeigen und Nebenwirkungen. In der Publikumswerbung kommt der bekannte Hinweis hinzu, für Informationen über Risiken und Nebenwirkungen die Packungsbeilage zu lesen und ärztlichen oder pharmazeutischen Rat einzuholen. Fehlen diese Angaben oder sind sie schlecht lesbar, liegt bereits ein Verstoß vor, unabhängig vom übrigen Inhalt der Anzeige.

Gegenüber Fachkreisen sind die Spielräume größer: Hier dürfen etwa Studienergebnisse ausführlicher dargestellt werden, und auch für verschreibungspflichtige Präparate ist Werbung erlaubt. Wichtig ist eine saubere Trennung der Kanäle. Ein Fachkreisbereich auf der Website muss tatsächlich nur Fachleuten zugänglich sein, sonst gelten die strengeren Regeln für das Publikum.

Was in der Publikumswerbung verboten ist

Für Werbung, die sich an Verbraucherinnen und Verbraucher richtet, enthält § 11 HWG einen Katalog unzulässiger Werbemittel. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf gegenüber Laien überhaupt nicht geworben werden (§ 10 HWG). Bei allen übrigen Produkten und Leistungen kommt es auf die konkrete Gestaltung an.

Viele Verbote zielen auf emotionale Werbeformen. Erfahrungsberichte und Empfehlungen Dritter sind etwa dann unzulässig, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise eingesetzt werden. Gerade Influencer-Kooperationen und Kundenbewertungen auf der eigenen Website sollten deshalb vorab geprüft werden.

Dabei haftet nicht nur, wer die Werbung selbst gestaltet. Beauftragt ein Unternehmen eine Agentur oder eine Influencerin, muss es sich deren Beiträge in aller Regel zurechnen lassen. Klare Vorgaben im Kooperationsvertrag und eine Freigabe vor der Veröffentlichung verringern dieses Risiko erheblich.

  • Vorher-Nachher-Bilder bei nicht medizinisch notwendigen Schönheitsoperationen
  • Werbung, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet
  • Preisausschreiben und Verlosungen, die zu unzweckmäßigem Gebrauch verleiten
  • Angstwerbung und Äußerungen Dritter in unzulässiger Form

Werbegaben, Rabatte und Fernbehandlung

§ 7 HWG verbietet grundsätzlich, Zuwendungen und Werbegaben anzubieten oder zu gewähren. Ausnahmen gelten unter anderem für geringwertige Kleinigkeiten und bestimmte Rabatte; für Arzneimittel, die der Preisbindung unterliegen, sind die Spielräume besonders eng. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Apotheken beim Kauf preisgebundener Arzneimittel auch keine Gutscheine von geringem Wert ausgeben dürfen (BGH, Urt. v. 06.06.2019 – I ZR 206/17).

Einen Wandel hat die Werbung für Fernbehandlungen erlebt. § 9 HWG untersagt Werbung für Behandlungen, die nicht auf eigener Wahrnehmung beruhen, nimmt aber Fälle aus, in denen nach anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt nötig ist. Der Bundesgerichtshof hat die pauschale Werbung für eine umfassende ärztliche Behandlung per App als unzulässig angesehen (BGH, Urt. v. 09.12.2021 – I ZR 146/20). Wer Telemedizin anbietet, sollte genau beschreiben, welche Leistungen digital erbracht werden.

Nahrungsergänzung, Kosmetik und Health Claims

Nahrungsergänzungsmittel sind rechtlich Lebensmittel. Für ihre Werbung gilt nicht das Heilmittelwerbegesetz, sondern vor allem die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Gesundheitsbezogene Angaben sind danach nur zulässig, wenn sie in die Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden, und Lebensmitteln dürfen keine Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten zugeschrieben werden.

Die Einordnung eines Produkts entscheidet also über die anwendbaren Regeln – und sie ist nicht immer eindeutig. Wird ein Kapselpräparat mit pharmakologischer Wirkung beworben, kann es als nicht zugelassenes Arzneimittel gelten. Ähnliche Fragen stellen sich bei Kosmetik mit medizinischem Anspruch oder bei Produkten an der Grenze zum Medizinprodukt.

Für die Werbung heißt das: Bevor Texte, Verpackungen oder Produktseiten entstehen, sollte feststehen, in welche Kategorie das Produkt fällt. Eine Aussage, die für ein zugelassenes Arzneimittel zulässig ist, kann bei einem Nahrungsergänzungsmittel unzulässig sein – und umgekehrt kann eine zu medizinisch klingende Kosmetikwerbung die Einstufung des Produkts selbst infrage stellen.

Abmahnung durch Mitbewerber und Verbände

Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes regeln das Marktverhalten im Interesse der Patientinnen und Patienten. Ein Verstoß ist daher zugleich unlauter im Sinne von § 3a UWG. Unterlassungsansprüche können nach § 8 UWG Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale und Verbraucherverbände geltend machen. Im Gesundheitsmarkt sind Verbände besonders aktiv.

Wir vertreten beide Seiten. Verschafft sich ein Wettbewerber mit unzulässigen Wirkversprechen oder Werbegaben einen Vorteil, setzen wir Ihre Ansprüche durch – mit Abmahnung und, falls nötig, einstweiliger Verfügung. Liegt umgekehrt bei Ihnen ein Abmahnschreiben auf dem Tisch, klären wir, ob der Vorwurf in der Sache zutrifft, ob der Abmahnende überhaupt befugt ist und ob die vorformulierte Erklärung über den konkreten Verstoß hinausreicht. Oft lässt sich die Werbung so anpassen, dass die Kampagne im Kern erhalten bleibt.

In beiden Richtungen ist Tempo gefragt. Wer gegen einen Verstoß vorgehen will, verliert durch langes Zögern die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Wer abgemahnt wird, muss innerhalb der gesetzten Frist reagieren, wenn er ein gerichtliches Eilverfahren vermeiden möchte.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Heilmittelwerberecht bei Slopek Rechtsanwälte
Nach einer Abmahnung kommt es auf eine schnelle, genaue Prüfung an.

Fazit

Das Heilmittelwerberecht verlangt von allen, die mit Gesundheit werben, besondere Sorgfalt. Wirkaussagen müssen belegt sein, Laienwerbung folgt engeren Regeln, und schon die Frage, ob ein Produkt Arzneimittel, Medizinprodukt oder Lebensmittel ist, verändert den Rahmen.

Am wirksamsten ist die Prüfung vor dem Start einer Kampagne. Kommt es dennoch zum Streit, unterstützen wir Sie dabei, Ansprüche gegen Wettbewerber durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Schicken Sie uns die Werbung, das Produktblatt oder die erhaltene Abmahnung – als Datei, Link oder Foto.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen mit Ihnen, wo die Risiken liegen und welche Wege offenstehen, persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung: je nach Auftrag ein Festpreis, ein Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung arbeiten wir weiter.

  4. Bearbeitung

    Wir überarbeiten Werbetexte, verfassen Abmahnungen und Stellungnahmen oder vertreten Sie vor Gericht.

  5. Weitere Begleitung

    Bei neuen Produkten, Kampagnen oder Gesetzesänderungen sehen wir Ihre Werbung erneut durch.

FAQ

Was Sie zum Heilmittelwerberecht wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Gilt das HWG auch für meine Arztpraxis oder Klinik?

Ja, sobald Sie für bestimmte Behandlungen oder Verfahren werben und dabei auf Krankheiten, Leiden oder Beschwerden Bezug nehmen. Auch Werbung für Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit ist erfasst. Hinzu kommen die Werbegrenzen des ärztlichen Berufsrechts. Reine Informationen über die Praxis, das Team und die Erreichbarkeit sind dagegen in der Regel unproblematisch.

Darf ich Patientenbewertungen auf meiner Website zeigen?

Grundsätzlich ja, aber nicht in jeder Form. Gegenüber Laien sind Äußerungen Dritter unzulässig, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend eingesetzt werden – etwa wenn ausgewählte Berichte einen sicheren Behandlungserfolg suggerieren. Wir prüfen mit Ihnen, welche Darstellung vertretbar ist.

Sind Vorher-Nachher-Bilder erlaubt?

Bei Schönheitsoperationen ohne medizinische Notwendigkeit sind vergleichende Darstellungen des Körperzustands vor und nach dem Eingriff gegenüber dem Publikum verboten. In anderen Bereichen kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere darauf, ob die Bilder irreführend wirken.

Gilt das Heilmittelwerbegesetz für Nahrungsergänzungsmittel?

In der Regel nicht, denn Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Für sie gelten vor allem die Health-Claims-Verordnung und das Lebensmittelrecht. Gesundheitsbezogene Aussagen müssen zugelassen sein, und Aussagen über die Heilung oder Linderung von Krankheiten sind unzulässig. Wird ein Produkt wie ein Arzneimittel beworben, kann es allerdings rechtlich als solches eingestuft werden.

Darf eine Apotheke Zugaben oder Gutscheine anbieten?

Nur in engen Grenzen. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet Werbegaben grundsätzlich und lässt nur bestimmte Ausnahmen zu. Beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel sind selbst geringwertige Gutscheine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. Bei frei kalkulierbaren Produkten besteht mehr Spielraum.

Darf ich für Videosprechstunden werben?

Ja, wenn für die beworbene Behandlung nach anerkannten fachlichen Standards kein persönlicher Kontakt erforderlich ist. Pauschale Versprechen, Beschwerden aller Art vollständig digital zu behandeln, sind dagegen riskant. Beschreiben Sie konkret, welche Leistungen per Video oder App angeboten werden.

Ich habe eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten. Was nun?

Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und lassen Sie die gesetzte Frist nicht verstreichen. Wir prüfen, ob der Verstoß tatsächlich vorliegt, ob die Erklärung zu weit gefasst ist und ob die geforderten Kosten berechtigt sind. Häufig lässt sich eine angepasste Erklärung abgeben, die künftige Werbung nicht unnötig einschränkt.

Was kostet die Beratung im Heilmittelwerberecht?

Wir beginnen meist mit einer Erstberatung, für die wir 299 € zzgl. USt. berechnen. Für alles Weitere erhalten Sie vorab einen Vorschlag: einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Entstehen sollen nur Kosten, denen Sie zugestimmt haben.

Wo finde ich einen Anwalt für Heilmittelwerberecht in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, unweit der U-Bahn Meßberg. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Als Anwalt für Heilmittelwerberecht beraten wir Praxen, Kliniken, Apotheken und Hersteller aus Hamburg bundesweit; Gespräche sind vor Ort, telefonisch oder per Videokonferenz möglich. Eine erste Nachricht an info@slopek.com genügt.

Brauche ich für meine Gesundheitswerbung einen Anwalt für Heilmittelwerberecht?

Vorgeschrieben ist das nicht, aber häufig ratsam: Das Heilmittelwerbegesetz verbietet viele Werbeformen ausdrücklich, etwa irreführende Wirkversprechen nach § 3 HWG oder bestimmte Publikumswerbung nach § 11 HWG. Verstöße sind nach § 15 HWG ordnungswidrig, irreführende Werbung nach § 14 HWG sogar strafbar. Ein Anwalt für Heilmittelwerberecht prüft Website, Anzeigen und Social-Media-Beiträge vor der Veröffentlichung und hilft, Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden vorzubeugen.