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Heilmittelwerberecht
- Spezialisiert: Auf Werberecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei
- Kompetent: Umfangreiche Expertise im Heilmittelwerberecht
Werbung mit Wirkung
Heilmittelwerberecht – rechtssichere Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte
Werbung im Gesundheitsbereich unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Aussagen über Arzneimittel, Medizinprodukte, Behandlungen und andere gesundheitsbezogene Leistungen können schnell rechtliche Grenzen überschreiten – insbesondere wenn sie irreführend sind, vorgeschriebene Angaben fehlen oder bestimmte Formen der Werbung gesetzlich eingeschränkt sind. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält hierfür besondere Vorgaben.
Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung von Werbung im Gesundheitsbereich. Wir prüfen Werbeaussagen, Kampagnen, Websites, Produktdarstellungen und sonstige Marketingmaßnahmen und zeigen auf, wo rechtliche Risiken bestehen und wie sich diese vermeiden lassen.
Dabei berücksichtigen wir nicht nur das HWG. Je nach Sachverhalt können auch weitere Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts sowie kennzeichen- und markenrechtliche Fragen eine Rolle spielen.
Auch wenn bereits eine Auseinandersetzung besteht, stehen wir an Ihrer Seite. Wir prüfen Abmahnungen und Unterlassungsforderungen, entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie und setzen berechtigte Ansprüche gegen Wettbewerber konsequent durch.
Unser Ziel: Werbung ermöglichen, ohne unnötige rechtliche Risiken einzugehen – und Ihre Interessen durchsetzen, wenn es bereits zum Streit gekommen ist.
Vier Fragen, die zählen
Heilmittelwerbung rechtlich sicher gestalten
Was wird beworben?
Arzneimittel, Medizinprodukte, Behandlungen und andere gesundheitsbezogene Produkte oder Leistungen unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. Wir ordnen Ihr konkretes Angebot rechtlich ein.
Was darf versprochen werden?
Wir prüfen Claims, Produktversprechen und sonstige Werbeaussagen auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Besonders relevant sind dabei die Vorgaben gegen irreführende Werbung.
Wen erreicht die Werbung?
Ob sich eine Werbung an Fachkreise oder Verbraucher richtet, kann für ihre rechtliche Bewertung entscheidend sein. Das HWG enthält für die Werbung außerhalb der Fachkreise besondere Beschränkungen.
Was tun bei einem Streit?
Ob Abmahnung, Unterlassungsforderung oder eigener Anspruch gegen einen Wettbewerber: Wir prüfen die Rechtslage und entwickeln eine Strategie, die zu Ihrem konkreten Fall passt.
Rechtssicher werben
Beratung im Heilmittelwerberecht


Claims rechtlich absichern
Prüfung von Werbung und Werbeaussagen
Ob Website, Social-Media-Kampagne, Produktverpackung, Broschüre oder klassische Werbung: Gerade gesundheitsbezogene Aussagen müssen sorgfältig formuliert und rechtlich geprüft werden.
Das HWG verbietet insbesondere irreführende Werbung. Unzulässig kann beispielsweise sein, einem Arzneimittel oder einer Behandlung Wirkungen zuzuschreiben, die nicht bestehen, oder den Eindruck eines sicheren Behandlungserfolgs zu vermitteln.
Wir prüfen konkrete Werbemittel und einzelne Claims ebenso wie komplette Marketingkonzepte. Dabei geht es nicht darum, Werbung unnötig einzuschränken, sondern darum, rechtlich belastbare Formulierungen und Gestaltungsmöglichkeiten zu finden.


Sicher kommunizieren
Arzneimittel- und Medizinproduktewerbung
Für die Werbung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten gelten besondere Anforderungen. Je nach Produkt, Zielgruppe und Werbeform können unterschiedliche Vorgaben greifen. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung außerhalb bestimmter Fachkreise beispielsweise grundsätzlich nicht zulässig.
Wir beraten Hersteller, Anbieter und Unternehmen bei der Entwicklung und Prüfung von Marketingmaßnahmen. Dabei betrachten wir insbesondere Produktclaims, Anwendungsgebiete, wissenschaftliche Aussagen, Pflichtangaben und die konkrete Zielgruppe der Werbung.
Auch bei Medizinprodukten prüfen wir, ob Werbeaussagen mit den geltenden rechtlichen Anforderungen vereinbar sind und wo Anpassungsbedarf besteht.
Rechtsanwalt Dr. David Slope
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Angriffe sicher abwehren
Abmahnung wegen Heilmittelwerbung
Eine Abmahnung wegen unzulässiger Heilmittelwerbung kann erhebliche Folgen haben. Neben einer Unterlassungserklärung können beispielsweise Kosten, weitere Ansprüche oder ein gerichtliches Verfahren drohen.
Wir prüfen, ob die geltend gemachten Vorwürfe tatsächlich bestehen und ob die geforderte Reaktion rechtlich gerechtfertigt ist. Dabei hinterfragen wir insbesondere die konkrete Werbeaussage, ihren Kontext und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Anschließend entwickeln wir eine Verteidigungsstrategie – von der Zurückweisung unberechtigter Forderungen bis zur sachgerechten Reaktion auf berechtigte Beanstandungen.


Wettbewerb konsequent schützen
Ansprüche gegen unzulässige Heilmittelwerbung
Nicht nur die Verteidigung gegen Abmahnungen gehört zum Heilmittelwerberecht. Wenn ein Wettbewerber aus Ihrer Sicht unzulässig mit Arzneimitteln, Medizinprodukten oder gesundheitsbezogenen Leistungen wirbt, können eigene wettbewerbsrechtliche Schritte in Betracht kommen.
Wir prüfen die konkrete Werbung und ihre Vereinbarkeit mit dem HWG und anderen relevanten Vorschriften. Das kann insbesondere dann wichtig sein, wenn Wettbewerber mit irreführenden Wirkversprechen, unzulässigen Werbeformen oder nicht zulässigen Produktdarstellungen auftreten.
Wir unterstützen bei der rechtlichen Bewertung und bei der Durchsetzung berechtigter Unterlassungsansprüche – außergerichtlich und, wenn erforderlich, auch gerichtlich.
Sicher werben, richtig reagieren
Häufige Fragen zum Heilmittelwerberecht
Das Heilmittelwerberecht stellt besondere Anforderungen an Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und gesundheitsbezogene Leistungen. Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur rechtssicheren Werbung, zu Abmahnungen und zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche.
Das Heilmittelwerbegesetz regelt die Werbung für bestimmte Arzneimittel, Medizinprodukte sowie weitere Mittel, Verfahren und Behandlungen. Es enthält unter anderem Vorgaben zur Vermeidung irreführender Werbung und besondere Beschränkungen für bestimmte Werbeformen.
Das HWG gilt unter anderem für Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte. Darüber hinaus erfasst es bestimmte andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die gesetzlich genannten Bereiche bezieht. Ob das HWG auf eine konkrete Werbemaßnahme anwendbar ist, sollte deshalb anhand des beworbenen Produkts oder der beworbenen Leistung und der konkreten Aussage geprüft werden.
§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. Dazu gehören insbesondere Aussagen, die einem Arzneimittel, einer Behandlung oder einem anderen erfassten Gegenstand eine therapeutische Wirkung zuschreiben, die tatsächlich nicht besteht, oder den Eindruck eines sicheren Erfolgs vermitteln.
Grundsätzlich kann wissenschaftliche Evidenz eine wichtige Grundlage für zulässige Werbeaussagen sein. Das HWG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Bezugnahme auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen sowie an bestimmte Gutachten und Zeugnisse. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob eine Studie existiert, sondern auch, ob sie die konkrete Werbeaussage tatsächlich trägt und wie auf sie in der Werbung Bezug genommen wird.
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 HWG grundsätzlich nur gegenüber bestimmten Fachkreisen geworben werden. Welche Kommunikationsmaßnahme zulässig ist, hängt daher auch davon ab, an wen sie sich richtet.
Das HWG enthält besondere Vorgaben für bestimmte Formen der Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere bei Werbung außerhalb der Fachkreise. Die Zulässigkeit sollte daher im konkreten Zusammenhang geprüft werden.
Je nach Verstoß können unterschiedliche rechtliche Folgen eintreten. Neben wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen können bestimmte Verstöße gegen das HWG auch ordnungswidrig sein und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Eine Abmahnung sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Insbesondere sollte eine geforderte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden. Wir prüfen den konkreten Vorwurf, die beanstandete Werbung und die geltend gemachten Ansprüche und klären, welche Reaktion rechtlich sinnvoll ist.
Ja, wenn die konkrete Werbung gegen einschlägige Vorschriften verstößt, können je nach Sachverhalt wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Das gilt beispielsweise bei bestimmten Verstößen gegen das HWG. Wir prüfen die konkrete Werbemaßnahme und unterstützen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Das Heilmittelwerbegesetz enthält spezielle Regeln für Werbung im Gesundheitsbereich. Verstöße können zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sein. Für die rechtliche Bewertung ist deshalb häufig das Zusammenspiel verschiedener Vorschriften entscheidend – insbesondere wenn es um Abmahnungen oder Unterlassungsansprüche geht.
Ja. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann insbesondere bei neuen Produkten, Kampagnen oder besonders weitreichenden Werbeaussagen sinnvoll sein. Wir prüfen konkrete Werbemittel und Claims und zeigen auf, welche Anpassungen gegebenenfalls erforderlich sind.
Ja. Bei grenzüberschreitenden Kampagnen ist insbesondere zu prüfen, welche nationalen Vorgaben am jeweiligen Markt gelten. Wir unterstützen bei der rechtlichen Einordnung und arbeiten bei Bedarf mit geeigneten ausländischen Kollegen zusammen.