Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Porträt vor einem hellen Kanzleifenster – Preisvorgaben und Online-Vertrieb

Ihr Anwaltsteam für Preisvorgaben und Online-Vertrieb

Wie weit darf ein Hersteller den Preis, den Webshop oder den Marktplatz seiner Händler bestimmen? Wir gestalten Vorgaben, die vor dem Kartellrecht bestehen, und klären, was zu tun ist, wenn Händler unter Druck gesetzt werden oder ein Vertriebspartner Ihnen einen Verstoß vorhält.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Preisvorgaben und im Onlinehandel unterstützen können

Für Hersteller geht es um Vorgaben, die halten, für Händler um die Freiheit, ihre Preise und Vertriebswege selbst zu wählen. Wir beraten beide Seiten und vertreten Sie, wenn es zum Konflikt kommt.

  • Wir entwickeln Händlerrichtlinien und Vertriebsverträge, die Ihre Marke schützen und innerhalb der Freistellung bleiben.

    • Preisempfehlungen und Höchstpreise
    • Qualitätskriterien für Webshops
    • Plattformklauseln im selektiven Vertrieb
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  • Wir gehen Ihre Verträge, Konditionen und Ihre gelebte Vertriebspraxis durch und zeigen, wo Kernbeschränkungen drohen.

    • Bonus- und Rabattsysteme
    • Doppelpreise online und stationär
    • Paritäts- und Bestpreisklauseln
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  • Wir setzen Ihre Rechte durch, wenn ein Lieferant Preise diktiert, den Onlineverkauf behindert oder die Belieferung einstellt.

    • Abwehr unzulässiger Vorgaben
    • Ansprüche auf Belieferung und Unterlassung
    • Schadensersatz und Beschwerde beim Bundeskartellamt
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  • Wir verteidigen Hersteller und Händler, denen Preisbindung oder eine Beschränkung des Onlinehandels vorgeworfen wird.

    • Auskunftsersuchen und Durchsuchungen
    • Bußgeldverfahren und Bonusregelung
    • Zivilprozesse vor den Kartellgerichten
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Preisvorgaben und Online-Vertrieb

Steuern, ohne zu binden.

Viele Hersteller, die ich berate, wollen nichts Verbotenes – sie wollen verhindern, dass ihre Marke im Preiskampf beschädigt wird. Händler dagegen wollen wissen, ob sie sich gegen einen Lieferstopp oder ein Plattformverbot wehren können. In beiden Fällen kommt es auf eine nüchterne Prüfung von Vertrag und gelebter Praxis an.

Senden Sie mir die Unterlagen oder schildern Sie mir kurz, worum es geht. Bevor Sie Händlern oder Lieferanten schreiben, sprechen Sie am besten mit mir – gerade schriftliche Äußerungen zu Preisen sind später oft das wichtigste Beweismittel.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Hersteller dürfen Wiederverkaufspreise empfehlen und Obergrenzen setzen. Fest- und Mindestpreise sind dagegen verboten – auch dann, wenn sie nur über Druck oder Anreize durchgesetzt werden.

  2. 02

    Den Onlinehandel ganz zu untersagen ist unzulässig. Im selektiven Vertrieb kann der Verkauf über Drittplattformen aber unter Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

  3. 03

    Seit der Vertikal-GVO von 2022 sind unterschiedliche Einkaufspreise für online und stationär nicht mehr automatisch verboten; weite Paritätsklauseln auf Plattformen fallen dagegen aus der Freistellung.

Fachbeitrag

Zwischen Empfehlung und Vorschrift: Preise und Vertriebswege im Kartellrecht

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Kaum ein Feld des Kartellrechts ist so nah am Tagesgeschäft wie Preisvorgaben und Online-Vertrieb. Hersteller wollen ihre Marke schützen und Preisverfall verhindern, Händler wollen frei kalkulieren und dort verkaufen, wo ihre Kundschaft sucht. Die Grenze zwischen erlaubter Steuerung und verbotener Beschränkung ist schmal und verläuft oft mitten durch eine einzelne E-Mail. Wir zeigen, wo sie liegt – für Hersteller ebenso wie für Händler.

Warum sind Mindestpreise verboten?

Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken, untersagen § 1 GWB und, bei Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, Art. 101 AEUV. Für Verträge zwischen Lieferanten und Abnehmern hält die Vertikal-GVO (EU) 2022/720 eine Freistellung bereit – aber nicht für Kernbeschränkungen. Die erste davon nennt Art. 4 lit. a: Der Anbieter darf dem Händler weder einen Festpreis noch einen Mindestpreis für den Weiterverkauf vorgeben.

Das Verbot reicht weiter als der Vertragstext. Erfasst sind auch Absprachen „auf Zuruf“, die Kürzung von Boni bei Unterschreitung eines Preises, Lieferverzögerungen oder Drohungen mit dem Ende der Geschäftsbeziehung. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission zählen außerdem verbindliche Mindestwerbepreise zur Preisbindung. Für das deutsche Recht verbietet zusätzlich § 21 GWB, Händlern Nachteile anzudrohen oder Vorteile zu versprechen, um ein kartellrechtswidriges Verhalten zu erreichen.

Ausnahmen gibt es wenige: Für Zeitungen und Zeitschriften erlaubt § 30 GWB die Preisbindung, für Bücher schreibt sie das Buchpreisbindungsgesetz sogar vor. Keine Preisbindung im Rechtssinne liegt zudem vor, wenn ein echter Handelsvertreter im Namen und auf Risiko des Herstellers verkauft.

Preisempfehlung und Höchstpreis: was erlaubt bleibt

Ein Hersteller darf eine unverbindliche Preisempfehlung aussprechen und einen Höchstpreis festlegen. Entscheidend ist, dass der Händler seinen Verkaufspreis tatsächlich selbst bestimmt. Kippt die Empfehlung in eine Erwartung, deren Missachtung Folgen hat, wird aus ihr eine Kernbeschränkung.

In der Praxis zeigt sich das an Details: Wie reagiert der Außendienst auf Rabattaktionen? Werden Preise mit Software beobachtet und Händler danach angesprochen? Gibt es „Partnerprogramme“, deren Konditionen an das Einhalten der Empfehlung geknüpft sind? Preisbeobachtung als solche ist zulässig; problematisch wird sie, sobald sie zur Durchsetzung eines bestimmten Preisniveaus dient.

Auch Händler sollten aufmerksam sein. Wer sich mit dem Hersteller oder mit anderen Händlern über ein „vernünftiges“ Preisniveau verständigt, beteiligt sich an dem Verstoß und kann selbst mit einem Bußgeld belegt werden. Beschwerden über günstigere Wettbewerber, die beim Hersteller eingereicht werden, sind deshalb ein typischer Ausgangspunkt für Ermittlungen.

  • Empfehlung ausdrücklich als unverbindlich kennzeichnen
  • Keine Rückfragen oder Beschwerden über Preise einzelner Händler
  • Konditionen nicht an das Preisverhalten knüpfen
  • Vertrieb und Außendienst regelmäßig schulen

Onlinehandel, Plattformverbote und selektiver Vertrieb

Der Verkauf über das Internet ist ein Vertriebsweg, den ein Hersteller seinen Händlern nicht nehmen darf. Ein generelles Onlineverbot im selektiven Vertrieb hat der Europäische Gerichtshof als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft (EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-439/09 – Pierre Fabre). Die Vertikal-GVO behandelt es in Art. 4 lit. e als Kernbeschränkung, wenn die wirksame Nutzung des Internets verhindert wird.

Anders liegt es bei Vorgaben dazu, wie online verkauft wird. Qualitätsanforderungen an den Webshop sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind. Auch ein Verbot, Luxuswaren über erkennbare Drittplattformen zu verkaufen, kann im selektiven Vertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sein (EuGH, Urt. v. 06.12.2017 – C-230/16 – Coty). Nach heutigem Verständnis gilt das grundsätzlich auch für andere Produkte, solange der Händler über den eigenen Shop und Suchmaschinenwerbung erreichbar bleibt.

Unzulässig bleiben mittelbare Hürden, die den Internetvertrieb im Ergebnis abschneiden: etwa ein Verbot, Preisvergleichsdienste insgesamt zu nutzen, ein pauschales Verbot von Suchmaschinenwerbung mit der Marke oder Mengengrenzen allein für Onlineverkäufe. Ob eine Vorgabe noch die Art und Weise des Verkaufs betrifft oder schon den Vertriebsweg selbst, ist im Einzelfall zu prüfen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Preisvorgaben und Online-Vertrieb
Der Hersteller darf gestalten, wie online verkauft wird – nicht, ob.

Doppelpreissysteme nach der neuen Vertikal-GVO

Unterschiedliche Einkaufspreise für Ware, die der Händler online, und Ware, die er im Ladengeschäft verkauft, galten bis 2022 als Kernbeschränkung. Seit dem 01.06.2022 sieht die Kommission das differenzierter: Ein solches Doppelpreissystem kann freigestellt sein, wenn der Preisunterschied an die unterschiedlichen Kosten oder Investitionen der beiden Kanäle anknüpft.

Die Grenze bleibt Art. 4 lit. e: Ist der Unterschied so groß, dass sich der Onlinehandel für den Händler nicht mehr lohnt, wird aus der Förderung des Ladengeschäfts eine Behinderung des Internetvertriebs. Hersteller sollten deshalb dokumentieren, worauf die Differenz beruht, und sie regelmäßig überprüfen.

Viele Hersteller verkaufen inzwischen selbst über einen eigenen Shop und stehen damit im Wettbewerb mit ihren Händlern. Für diesen zweigleisigen Vertrieb gilt die Freistellung weiterhin, der Austausch von Informationen zwischen Hersteller und Händler ist aber nur freigestellt, soweit er für die Umsetzung der Vertriebsbeziehung erforderlich ist. Aktuelle Verkaufspreise des Händlers an Endkunden gehören in aller Regel nicht dazu.

Preisparitäts- und Bestpreisklauseln

Plattformen und Vergleichsportale verlangen häufig, dass Anbieter ihre Leistungen anderswo nicht günstiger anbieten. Weite Paritätsklauseln, die sich auf alle anderen Vertriebskanäle einschließlich konkurrierender Plattformen erstrecken, sind nach Art. 5 Abs. 1 lit. d Vertikal-GVO von der Freistellung ausgenommen und müssen einzeln geprüft werden.

Enge Klauseln, die nur den eigenen Webshop des Anbieters betreffen, bleiben auf europäischer Ebene grundsätzlich freistellungsfähig. In Deutschland ist hier jedoch Vorsicht geboten: Der Bundesgerichtshof hat das Verbot solcher Klauseln für ein Hotelbuchungsportal bestätigt (BGH, Beschl. v. 18.05.2021 – KVR 54/20 – Booking.com). Für marktstarke Plattformen kommt außerdem das Missbrauchsverbot in Betracht.

Geoblocking und Verkäufe ins EU-Ausland

Die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 untersagt es Onlinehändlern, Kundinnen und Kunden aus anderen Mitgliedstaaten ohne sachlichen Grund den Zugang zum Shop zu sperren, sie ohne Zustimmung auf eine Länderseite umzuleiten oder ihnen allein wegen Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit andere Bedingungen zu stellen. Eine Pflicht, in jedes Land zu liefern, folgt daraus nicht.

Für Vertriebsverträge ist Art. 6 der Verordnung wichtig: Klauseln, die einen Händler zu einem nach der Verordnung verbotenen Verhalten bei passiven Verkäufen verpflichten, sind nichtig. Gebietsschutz im Vertrieb muss deshalb kartellrechtlich und mit Blick auf das Geoblocking-Verbot geprüft werden.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek mit gefalteten Händen am Besprechungstisch – Preisvorgaben und Online-Vertrieb bei Slopek Rechtsanwälte
Wer online verkauft, verkauft fast immer auch über Grenzen hinweg.

Bußgelder, Nichtigkeit und Ansprüche von Händlern

Das Bundeskartellamt verfolgt vertikale Preisbindung seit Jahren konsequent und hat in verschiedenen Konsumgüterbranchen Bußgelder gegen Hersteller verhängt – teils auch gegen Händler, die an der Abstimmung beteiligt waren. Der Bußgeldrahmen für Unternehmen reicht nach § 81c GWB bis zu zehn Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes im Vorjahr. Häufig beginnen Verfahren mit der Beschwerde eines Händlers.

Zivilrechtlich sind die betroffenen Klauseln nichtig. Händler können Unterlassung, Belieferung und Ersatz ihres Schadens verlangen (§ 33a GWB). Umgekehrt verteidigen wir Hersteller, denen eine Preisbindung vorgeworfen wird, und prüfen, ob die beanstandete Vorgabe tatsächlich über eine zulässige Empfehlung hinausging.

Kommt es zu einer Durchsuchung oder einem Auskunftsersuchen, zählt eine geordnete Reaktion: Ansprechpartner benennen, Dokumente sichten, Fristen einhalten. Wer selbst an einem Verstoß beteiligt war, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob eine Zusammenarbeit mit der Behörde im Rahmen der Bonusregelung in Betracht kommt.

Fazit

Preise empfehlen, Höchstpreise setzen und Qualitätsstandards für den Onlineauftritt vorgeben: Das bleibt Herstellern erlaubt. Mindestpreise, Druck auf Händler und ein Ausschluss des Internetvertriebs sind dagegen tabu. Dazwischen liegt ein Bereich, in dem die neue Vertikal-GVO mehr Spielraum gibt, etwa bei Doppelpreisen und Plattformverboten.

Ob Sie ein Vertriebssystem neu aufsetzen, Händlerrichtlinien überarbeiten oder sich gegen Vorgaben eines Lieferanten wehren wollen: Wir prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen, welche Spielräume bestehen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Sachverhalt schildern

    Sie schicken uns Händlervertrag, Richtlinien, Konditionen oder die Nachricht, um die es geht – mehr braucht es für den Anfang nicht.

  2. Erstes Gespräch

    Wir besprechen, wie wir Ihre Vorgaben oder die Ihres Lieferanten einschätzen, wo das Risiko liegt und welche Wege offenstehen.

  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Abrechnung, der zum Auftrag passt – nach Zeitaufwand, mit einem Kostenrahmen oder als feste Pauschale für klar umrissene Prüfungen. Erst danach geht es los.

  4. Umsetzung

    Wir formulieren Verträge und Richtlinien, schreiben an die Gegenseite, bereiten Stellungnahmen gegenüber der Behörde vor oder führen den Prozess.

  5. Begleitung

    Neue Plattformen, neue Märkte, neue Konditionen: Wir prüfen Änderungen im Vertrieb laufend mit und schulen Ihr Team bei Bedarf.

FAQ

Häufige Fragen zu Preisbindung, Plattformen und Webshops

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Darf ich als Hersteller einen Mindestpreis für Onlineshops festlegen?

Nein. Ein Mindestverkaufspreis ist eine Kernbeschränkung, gleich ob er für den stationären Handel oder für Webshops gelten soll. Dasselbe gilt nach Auffassung der Europäischen Kommission für verbindliche Mindestwerbepreise. Zulässig sind eine unverbindliche Preisempfehlung und ein Höchstpreis.

Ist es erlaubt, die Preise meiner Händler zu beobachten?

Ja, das bloße Beobachten von Marktpreisen ist zulässig, auch mit Software. Kritisch wird es, wenn die Ergebnisse genutzt werden, um Händler wegen niedriger Preise anzusprechen, Lieferungen zu verzögern oder Konditionen zu verschlechtern. Dann kann eine verbotene Preisbindung vorliegen.

Mein Lieferant droht mit Lieferstopp, weil ich zu günstig verkaufe. Was kann ich tun?

Sichern Sie zuerst alle Nachrichten, Gesprächsnotizen und Konditionsänderungen. Eine solche Drohung kann gegen § 1 und § 21 GWB verstoßen. Je nach Lage kommen Ansprüche auf Unterlassung, Belieferung und Schadensersatz in Betracht, außerdem eine Beschwerde beim Bundeskartellamt. Wir prüfen, welcher Weg in Ihrer Situation wirtschaftlich sinnvoll ist.

Darf ein Hersteller den Verkauf über Amazon untersagen?

In einem selektiven Vertriebssystem unter Umständen ja, wenn die Auswahl der Händler nach sachlichen Qualitätskriterien erfolgt und der Händler weiterhin über den eigenen Shop online verkaufen und werben kann. Der Europäische Gerichtshof hat das für Luxuswaren in der Sache Coty bestätigt. Ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs ist dagegen unzulässig.

Sind unterschiedliche Preise für Online- und Ladenverkauf zulässig?

Seit der Vertikal-GVO von 2022 grundsätzlich ja, wenn sich der Unterschied an den unterschiedlichen Kosten oder Investitionen der Vertriebskanäle orientiert. Er darf aber nicht dazu führen, dass sich der Onlineverkauf für den Händler praktisch nicht mehr lohnt.

Was sind weite und enge Paritätsklauseln?

Eine weite Klausel verlangt, dass ein Anbieter auf keinem anderen Kanal günstiger anbietet als auf der Plattform. Eine enge Klausel betrifft nur den eigenen Webshop des Anbieters. Weite Klauseln sind von der Freistellung der Vertikal-GVO ausgenommen; enge Klauseln sind in Deutschland nach der Booking.com-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ebenfalls kritisch zu prüfen.

Muss ich als Onlinehändler in alle EU-Länder liefern?

Nein. Die Geoblocking-Verordnung verpflichtet nicht zur Lieferung in jedes Land. Sie verbietet aber, Kundinnen und Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zum Shop zu sperren, sie ohne Zustimmung umzuleiten oder ihnen allein wegen ihres Wohnsitzes andere Bedingungen zu stellen. Sie können also etwa die Abholung oder Lieferung an eine Adresse in Ihrem Liefergebiet anbieten.

Wie rechnen Sie die Beratung ab?

Kartellrechtliche Mandate sind sehr unterschiedlich – von der Prüfung einer Händlerrichtlinie bis zum Bußgeldverfahren. Wir besprechen deshalb zu Beginn mit Ihnen, ob wir nach Zeitaufwand, innerhalb eines vereinbarten Kostenrahmens oder bei klar abgegrenzten Aufgaben mit einer Pauschale abrechnen. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.

Wo finde ich einen Anwalt für Preisvorgaben und Online-Vertrieb in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn-Station Meßberg. Aus Hamburg beraten wir Hersteller, Marken und Händler bundesweit zu Preisvorgaben, unverbindlichen Preisempfehlungen, Plattformverboten und Online-Vertrieb. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Abstimmung erfolgt persönlich, telefonisch oder per Video.

Wann sollte ich einen Anwalt für Preisvorgaben und Online-Vertrieb einschalten?

Als Hersteller, bevor Händlerrichtlinien, Preisempfehlungen oder Vorgaben für Marktplätze verschickt werden – und bevor Außendienst oder Key-Account-Management mit Händlern über deren Verkaufspreise sprechen. Die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen ist nach Art. 4 lit. a der Vertikal-GVO (EU) 2022/720 eine Kernbeschränkung und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Als Händler, sobald Druck auf Ihre Preisgestaltung ausgeübt oder mit Liefersperren gedroht wird. Ein Anwalt für Preisvorgaben sorgt dafür, dass Kommunikation und Verträge die Grenze zwischen Empfehlung und Bindung einhalten.