Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Abmahnungsabwehr im Wettbewerbsrecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungsabwehr im Wettbewerbsrecht

Ein Wettbewerber oder Verband beanstandet Ihre Werbung, Ihren Onlineshop oder Ihre Preisangaben und verlangt eine Unterlassungserklärung? Wir klären, ob er dazu befugt ist, ob der Vorwurf trägt und was Sie wirklich schulden – und verteidigen Sie, wenn es vor Gericht geht.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie gegen eine UWG-Abmahnung verteidigen

Wir nehmen die Abmahnung Stück für Stück auseinander – Befugnis, Form, Vorwurf und Kosten – und wählen dann das Mittel, das Ihr Risiko am wirksamsten begrenzt: Zurückweisung, Verhandlung oder Verteidigung vor Gericht.

  • Wir klären, ob der Absender abmahnen darf, ob die Abmahnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob der Vorwurf in der Sache trägt.

    • Mitbewerberstellung und Verbandsbefugnis
    • Formvorgaben nach § 13 Abs. 2 UWG
    • Irreführung, Pflichtangaben, Spürbarkeit
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  • Unberechtigte Forderungen weisen wir zurück; bei einem berechtigten Kern verhandeln wir eine Lösung, die Ihr Geschäft nicht unnötig einschränkt.

    • Modifizierte Unterlassungserklärung
    • Vertragsstrafe nach § 13a UWG
    • Kosten und Gegenstandswert
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  • Wir prüfen Anzeichen für missbräuchliche Abmahnungen und fordern Ihre Verteidigungskosten zurück, wenn die Abmahnung das Gesetz nicht erfüllt.

    • Indizien nach § 8c UWG
    • Kostenausschluss bei Online-Informationspflichten
    • Erstattung nach § 13 Abs. 5 UWG
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  • Wir bereiten Sie auf eine einstweilige Verfügung vor und vertreten Sie in Eil- und Hauptsacheverfahren bundesweit.

    • Schutzschrift im zentralen Register
    • Widerspruch und Abschlusserklärung
    • Abwehr von Ordnungsmittelanträgen
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Abmahnungsabwehr im Wettbewerbsrecht

Abgemahnt heißt nicht automatisch im Unrecht.

Ich vertrete Unternehmen, denen ein Wettbewerber oder Verband unlautere Werbung, fehlende Pflichtangaben oder eine Nachahmung vorwirft – und ebenso Unternehmen, die selbst gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen. Beide Blickwinkel helfen mir, die Schwachstellen einer Abmahnung zu erkennen und realistisch einzuschätzen, wann eine Einigung sinnvoller ist als ein Streit.

Schicken Sie mir die Abmahnung am besten noch am Tag des Eingangs. Dann bleibt genug Zeit, um Ihre Antwort sorgfältig vorzubereiten.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Nicht jeder darf nach dem UWG abmahnen: Mitbewerber müssen tatsächlich in nennenswertem Umfang am selben Markt tätig sein, Verbände in einer amtlichen Liste stehen.

  2. 02

    Abmahnkosten sind nur zu erstatten, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die gesetzlichen Formvorgaben erfüllt; bei vielen Kennzeichnungsfehlern im Onlinehandel können Mitbewerber gar keine Kosten verlangen.

  3. 03

    Wer zu Unrecht oder missbräuchlich abgemahnt wird, kann seine eigenen Anwaltskosten zurückfordern. Ist der Vorwurf berechtigt, begrenzt eine angepasste Unterlassungserklärung das Risiko.

Fachbeitrag

Wettbewerbsrechtlich abgemahnt – so verteidigen Sie sich

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhält, steht unter Zeitdruck: Die Frist ist kurz, die beigefügte Unterlassungserklärung oft weit gefasst und die Kostennote beträchtlich. Eine wirksame Verteidigung gegen Abmahnungen setzt an drei Stellen an – bei der Befugnis des Absenders, beim Vorwurf selbst und bei den Folgen, die Sie akzeptieren. Seit der Reform des Abmahnrechts 2020 bietet das UWG dafür deutlich mehr Ansatzpunkte als früher.

Die erste Woche nach dem Zugang

UWG-Abmahnungen setzen in der Regel Fristen von wenigen Tagen. Das hat einen Grund: Der Abmahnende will sich die Möglichkeit eines Eilverfahrens offenhalten, und dafür muss er selbst zügig handeln. Lassen Sie die Frist verstreichen, droht eine einstweilige Verfügung, über die das Gericht häufig ohne Ihre Beteiligung entscheidet. Schweigen ist deshalb keine Strategie – auch dann nicht, wenn Sie den Vorwurf für falsch halten.

Gleichzeitig sollten Sie nichts überstürzen. Dokumentieren Sie die beanstandete Werbung, die Shopseite oder die Verpackung so, wie sie zum Zeitpunkt der Abmahnung aussah, mit Datum und Adresse. Ob Sie die Werbung sofort ändern, sollten Sie abstimmen: Eine schnelle Korrektur ist oft sinnvoll, ersetzt aber nicht die Klärung der Unterlassungsforderung. Ansprüche nach dem UWG verjähren übrigens schon sechs Monate, nachdem der Gläubiger vom Verstoß und von Ihnen erfahren hat (§ 11 UWG).

  • Zugangsdatum und Fristende notieren
  • Beanstandete Werbung mit Datum sichern
  • Keine Zusagen am Telefon
  • Abmahnung mit allen Anlagen weiterleiten

Darf der Absender überhaupt abmahnen?

Anders als im Marken- oder Urheberrecht kann im Wettbewerbsrecht nicht jeder Betroffene vorgehen. § 8 Abs. 3 UWG nennt die Berechtigten abschließend. Ein Mitbewerber muss vergleichbare Waren oder Dienstleistungen in einem nicht bloß geringfügigen Umfang und dauerhaft anbieten oder nachfragen. Ein frisch eröffneter Shop mit einer Handvoll Artikeln, der vor allem durch Abmahnungen auffällt, erfüllt das häufig nicht. Wirtschaftsverbände müssen in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein; daneben sind Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern befugt.

Auch die Abmahnung selbst muss bestimmte Angaben enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG): wer abmahnt und wer ihn vertritt, worauf sich die Befugnis stützt, welcher Sachverhalt als Verstoß gewertet wird und wie sich eine geforderte Kostenerstattung zusammensetzt. Fehlt etwas davon, ist die Abmahnung zwar nicht automatisch wirkungslos, der Kostenanspruch aber entfällt.

Trägt der Vorwurf in der Sache?

Erst danach geht es um den eigentlichen Verstoß. Wir prüfen, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, ob die beanstandete Angabe aus Sicht des angesprochenen Publikums tatsächlich irreführt oder eine gesetzliche Pflicht verletzt und ob der Verstoß spürbar ist. Viele Abmahnungen sind teilweise berechtigt, schießen aber über das Ziel hinaus – etwa wenn sie ein ganzes Produktsortiment erfassen wollen, obwohl nur eine Angabe fehlerhaft war.

Bei Werbeaussagen kommt es oft auf Belege an. Wer mit Wirkungen, Testergebnissen oder Umweltvorteilen wirbt, sollte die Nachweise jetzt zusammenstellen. Sie entscheiden darüber, ob sich die Werbung verteidigen lässt oder ob eine Einigung der wirtschaftlichere Weg ist.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Das Gesetz versagt den Unterlassungsanspruch, wenn er missbräuchlich geltend gemacht wird. § 8c UWG beschreibt dafür typische Anzeichen. Liegt Missbrauch vor, kann der Abmahnende von Ihnen weder Unterlassung noch Kosten verlangen, und Sie können umgekehrt Ersatz Ihrer Verteidigungskosten fordern.

Die Umstände, die für einen Missbrauch sprechen, müssen Sie als Abgemahnter darlegen. Hilfreich sind Hinweise aus Branchenforen, Gerichtsentscheidungen über denselben Absender, Angaben aus dem Handelsregister und ein Blick auf das tatsächliche Angebot des angeblichen Mitbewerbers. Oft ergibt erst das Gesamtbild, dass es dem Absender weniger um fairen Wettbewerb als um Einnahmen aus Abmahnungen geht.

  • Abmahnungen dienen vor allem dem Erzielen von Gebühren
  • Serienabmahnungen, die in keinem Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit stehen
  • Überhöhter Gegenstandswert oder überzogene Vertragsstrafe
  • Unterlassungsforderung reicht deutlich weiter als der Verstoß
Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Abmahnungsabwehr im Wettbewerbsrecht
Serienabmahnungen mit identischem Wortlaut können ein Indiz für Missbrauch sein.

Abmahnkosten und Gegenanspruch

Erstattungsfähig sind die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und die Formvorgaben einhält (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber ist der Anspruch zudem ganz ausgeschlossen, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel und auf Websites geht – etwa ein lückenhaftes Impressum oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Dasselbe gilt für Datenschutzverstöße von Unternehmen und gewerblich tätigen Vereinen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten (§ 13 Abs. 4 UWG). Verbände und Kammern sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.

Umgekehrt gibt Ihnen § 13 Abs. 5 UWG einen eigenen Anspruch: War die Abmahnung unberechtigt, formal mangelhaft oder verlangt ein Mitbewerber Kosten, obwohl sie ausgeschlossen sind, können Sie die für Ihre Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zurückfordern. Ausgenommen ist nur der Fall, dass der Abmahnende die fehlende Berechtigung bei Absendung nicht erkennen konnte.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Ist der Vorwurf berechtigt, räumt nur eine ernsthafte, mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Erklärung die Wiederholungsgefahr aus. Die Vorlage der Gegenseite müssen Sie dafür nicht übernehmen. Wir fassen die Erklärung so, dass sie die konkrete Verletzungsform erfasst und nicht mehr, verzichten auf ein Schuldanerkenntnis und regeln, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird.

Bei der Vertragsstrafe hilft § 13a UWG: Bei einer ersten Abmahnung eines Mitbewerbers wegen der genannten Online-Informationspflichten darf keine Strafe vereinbart werden, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen. Für unerhebliche Verstöße kleinerer Unternehmen ist sie auf 1.000 Euro gedeckelt, und eine unangemessen hohe Strafe schulden Sie nur in angemessener Höhe. Häufig empfiehlt sich eine Strafe nach billigem Ermessen des Gläubigers, die gerichtlich überprüfbar ist (§ 315 BGB); bei Streit über ihre Höhe kann die Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer angerufen werden.

Nach der Abgabe kommt es auf die Umsetzung an: Alle Fundstellen der beanstandeten Angabe – Shop, Marktplätze, Werbeanzeigen, Kataloge – müssen geändert sein, und auch bereits verbreitete Materialien gehören auf den Prüfstand.

Schutzschrift, Verfügung und Ordnungsmittel

Geben Sie keine oder nur eine eingeschränkte Erklärung ab, rechnen Sie mit einem Eilantrag. Für Ansprüche aus dem UWG vermutet das Gesetz die Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG). Mit einer Schutzschrift im zentralen Register (§ 945a ZPO) sorgen wir dafür, dass jedes angerufene Gericht Ihre Argumente kennt, bevor es entscheidet. Bei Verstößen im Internet ist zudem die freie Wahl des Gerichts eingeschränkt; häufig bleibt dem Gegner nur das Gericht an Ihrem Sitz (§ 14 Abs. 2 UWG).

Ergeht eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil, ist es ab Zustellung zu befolgen. Verstöße dagegen ahndet das Gericht auf Antrag mit Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Wir prüfen, ob sich ein Widerspruch lohnt oder ob eine Abschlusserklärung das Verfahren kostengünstiger beendet.

Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, in der Kanzlei – Fachliteratur zum UWG bei Slopek Rechtsanwälte
Eine Schutzschrift verschafft Ihnen Gehör, bevor das Gericht entscheidet.

Fazit

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangt eine schnelle, aber überlegte Antwort. Prüfen Sie zuerst, ob der Absender befugt ist und die Formvorgaben einhält, dann den Vorwurf selbst. Wer unberechtigt oder missbräuchlich abgemahnt wird, kann sich wehren und seine Kosten zurückverlangen; wer tatsächlich einen Fehler gemacht hat, begrenzt mit einer passend formulierten Erklärung die Folgen.

Senden Sie uns die Abmahnung möglichst bald. Wir schätzen die Lage ein und schlagen Ihnen einen Weg vor, der rechtlich trägt und wirtschaftlich zu Ihrem Unternehmen passt.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen schicken

    Sie leiten uns die Abmahnung samt Anlagen weiter und fügen einen Screenshot oder ein Foto der beanstandeten Werbung bei.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Im Gespräch gehen wir Befugnis, Vorwurf und Kosten durch und legen fest, was bis zum Fristende geschehen muss – per Telefon, Video oder in der Kanzlei.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die weitere Vertretung nennen wir Ihnen vorab, wie wir abrechnen: zum Festpreis, innerhalb eines vereinbarten Kostenrahmens oder nach Zeitaufwand.

  4. Antwort an die Gegenseite

    Wir weisen die Forderung zurück oder geben eine angepasste Erklärung ab, machen Gegenansprüche geltend und hinterlegen bei Bedarf eine Schutzschrift.

  5. Abschluss

    Wir verhandeln bis zur Einigung, begleiten die Umstellung Ihrer Werbung oder vertreten Sie vor Gericht, wenn die Gegenseite klagt.

FAQ

Antworten rund um die UWG-Abmahnung

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Wie viel Zeit habe ich für eine Antwort?

So viel, wie die Abmahnung als Frist setzt – im Wettbewerbsrecht oft nur wenige Tage bis etwa zwei Wochen. Ist die Frist unangemessen kurz, läuft automatisch eine angemessene Frist; darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Eine Verlängerung lässt sich häufig vereinbaren, wenn Sie sie rechtzeitig und begründet erbitten.

Woran erkenne ich, ob der Abmahnende befugt ist?

Ein Mitbewerber muss ähnliche Waren oder Dienstleistungen in nennenswertem Umfang und nicht nur ab und zu anbieten. Ein Verband muss in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz stehen, die öffentlich einsehbar ist. Die Abmahnung muss zudem darlegen, woraus sich die Befugnis ergibt.

Muss ich Abmahnkosten für ein fehlerhaftes Impressum zahlen?

An einen Mitbewerber in der Regel nicht. Für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel und auf Websites hat der Gesetzgeber den Kostenanspruch von Mitbewerbern ausgeschlossen. Den Unterlassungsanspruch berührt das nicht, und Verbände können ihre Kosten weiterhin verlangen.

Was kann ich tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?

Sie weisen sie zurück und können Ersatz der Anwaltskosten verlangen, die Ihnen für die Verteidigung entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn die Abmahnung die gesetzlichen Formvorgaben nicht erfüllt oder ein Mitbewerber Kosten fordert, die gesetzlich ausgeschlossen sind. Bei missbräuchlichen Abmahnungen entfällt außerdem der Unterlassungsanspruch.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Das hängt von Art, Ausmaß und Folgen des Verstoßes, vom Verschulden und von der Größe Ihres Unternehmens ab. Für unerhebliche Verstöße von Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Mitarbeitenden liegt die Grenze bei 1.000 Euro. Bei der ersten Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Online-Informationspflichten darf für solche Unternehmen gar keine Vertragsstrafe vereinbart werden.

Gilt eine Unterlassungserklärung auch gegenüber anderen Abmahnern?

Eine ernsthafte, strafbewehrte Erklärung gegenüber einem Gläubiger kann die Wiederholungsgefahr auch gegenüber weiteren Abmahnern beseitigen. Ob das im Einzelfall genügt, hängt vor allem davon ab, ob der Erstgläubiger die Erklärung auch durchsetzen würde. Bei mehreren Abmahnungen wegen desselben Verstoßes sollten Sie deshalb nicht jedem einzeln eine Erklärung abgeben, ohne das vorher prüfen zu lassen.

Was passiert, wenn ich gegen eine einstweilige Verfügung verstoße?

Auf Antrag des Gegners kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft festsetzen. Voraussetzung ist ein schuldhafter Verstoß nach Zustellung der Verfügung. Deshalb ist es wichtig, die beanstandete Werbung sofort überall zu entfernen, auch bei Dienstleistern und auf Marktplätzen.

Was kostet die Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Wir beginnen mit einem Beratungsgespräch, das pauschal 299 € zzgl. USt. kostet und in dem wir die Abmahnung mit Ihnen durchgehen. Für alles, was danach kommt, erhalten Sie ein Angebot – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand – und entscheiden, bevor weitere Kosten entstehen. War die Abmahnung unberechtigt, fordern wir Ihre Kosten von der Gegenseite zurück.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Abmahnungsabwehr im Wettbewerbsrecht?

Bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn Meßberg. Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, ist Ihr Ansprechpartner als Anwalt für Abmahnungsabwehr – aus Hamburg bundesweit. Weil Abmahnungen kurze Fristen setzen, schicken Sie das Schreiben am besten gleich per E-Mail an info@slopek.com; wir melden uns zeitnah und besprechen den Fall telefonisch, per Video oder in der Kanzlei.

Ich habe eine UWG-Abmahnung erhalten – brauche ich einen Anwalt?

Wer eine UWG-Abmahnung erhalten hat, sollte vor Ablauf der Frist einen Anwalt einschalten und weder vorschnell unterschreiben noch schweigen. Verstreicht die Frist, droht eine einstweilige Verfügung mit zusätzlichen Kosten; wer die beigefügte Erklärung ungeprüft abgibt, bindet sich oft weiter als nötig und zeitlich unbegrenzt an ein Vertragsstrafeversprechen. Ein Anwalt für Abmahnungsabwehr prüft Befugnis des Abmahners, Berechtigung der Vorwürfe und Kostenforderung nach § 13 UWG und formuliert bei Bedarf eine eingeschränkte Unterlassungserklärung.