Wettbewerbsrechtlich abgemahnt – so verteidigen Sie sich
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wer eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhält, steht unter Zeitdruck: Die Frist ist kurz, die beigefügte Unterlassungserklärung oft weit gefasst und die Kostennote beträchtlich. Eine wirksame Verteidigung gegen Abmahnungen setzt an drei Stellen an – bei der Befugnis des Absenders, beim Vorwurf selbst und bei den Folgen, die Sie akzeptieren. Seit der Reform des Abmahnrechts 2020 bietet das UWG dafür deutlich mehr Ansatzpunkte als früher.
Die erste Woche nach dem Zugang
UWG-Abmahnungen setzen in der Regel Fristen von wenigen Tagen. Das hat einen Grund: Der Abmahnende will sich die Möglichkeit eines Eilverfahrens offenhalten, und dafür muss er selbst zügig handeln. Lassen Sie die Frist verstreichen, droht eine einstweilige Verfügung, über die das Gericht häufig ohne Ihre Beteiligung entscheidet. Schweigen ist deshalb keine Strategie – auch dann nicht, wenn Sie den Vorwurf für falsch halten.
Gleichzeitig sollten Sie nichts überstürzen. Dokumentieren Sie die beanstandete Werbung, die Shopseite oder die Verpackung so, wie sie zum Zeitpunkt der Abmahnung aussah, mit Datum und Adresse. Ob Sie die Werbung sofort ändern, sollten Sie abstimmen: Eine schnelle Korrektur ist oft sinnvoll, ersetzt aber nicht die Klärung der Unterlassungsforderung. Ansprüche nach dem UWG verjähren übrigens schon sechs Monate, nachdem der Gläubiger vom Verstoß und von Ihnen erfahren hat (§ 11 UWG).
- Zugangsdatum und Fristende notieren
- Beanstandete Werbung mit Datum sichern
- Keine Zusagen am Telefon
- Abmahnung mit allen Anlagen weiterleiten
Darf der Absender überhaupt abmahnen?
Anders als im Marken- oder Urheberrecht kann im Wettbewerbsrecht nicht jeder Betroffene vorgehen. § 8 Abs. 3 UWG nennt die Berechtigten abschließend. Ein Mitbewerber muss vergleichbare Waren oder Dienstleistungen in einem nicht bloß geringfügigen Umfang und dauerhaft anbieten oder nachfragen. Ein frisch eröffneter Shop mit einer Handvoll Artikeln, der vor allem durch Abmahnungen auffällt, erfüllt das häufig nicht. Wirtschaftsverbände müssen in die Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein; daneben sind Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern befugt.
Auch die Abmahnung selbst muss bestimmte Angaben enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG): wer abmahnt und wer ihn vertritt, worauf sich die Befugnis stützt, welcher Sachverhalt als Verstoß gewertet wird und wie sich eine geforderte Kostenerstattung zusammensetzt. Fehlt etwas davon, ist die Abmahnung zwar nicht automatisch wirkungslos, der Kostenanspruch aber entfällt.
Trägt der Vorwurf in der Sache?
Erst danach geht es um den eigentlichen Verstoß. Wir prüfen, ob eine geschäftliche Handlung vorliegt, ob die beanstandete Angabe aus Sicht des angesprochenen Publikums tatsächlich irreführt oder eine gesetzliche Pflicht verletzt und ob der Verstoß spürbar ist. Viele Abmahnungen sind teilweise berechtigt, schießen aber über das Ziel hinaus – etwa wenn sie ein ganzes Produktsortiment erfassen wollen, obwohl nur eine Angabe fehlerhaft war.
Bei Werbeaussagen kommt es oft auf Belege an. Wer mit Wirkungen, Testergebnissen oder Umweltvorteilen wirbt, sollte die Nachweise jetzt zusammenstellen. Sie entscheiden darüber, ob sich die Werbung verteidigen lässt oder ob eine Einigung der wirtschaftlichere Weg ist.
Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Das Gesetz versagt den Unterlassungsanspruch, wenn er missbräuchlich geltend gemacht wird. § 8c UWG beschreibt dafür typische Anzeichen. Liegt Missbrauch vor, kann der Abmahnende von Ihnen weder Unterlassung noch Kosten verlangen, und Sie können umgekehrt Ersatz Ihrer Verteidigungskosten fordern.
Die Umstände, die für einen Missbrauch sprechen, müssen Sie als Abgemahnter darlegen. Hilfreich sind Hinweise aus Branchenforen, Gerichtsentscheidungen über denselben Absender, Angaben aus dem Handelsregister und ein Blick auf das tatsächliche Angebot des angeblichen Mitbewerbers. Oft ergibt erst das Gesamtbild, dass es dem Absender weniger um fairen Wettbewerb als um Einnahmen aus Abmahnungen geht.
- Abmahnungen dienen vor allem dem Erzielen von Gebühren
- Serienabmahnungen, die in keinem Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit stehen
- Überhöhter Gegenstandswert oder überzogene Vertragsstrafe
- Unterlassungsforderung reicht deutlich weiter als der Verstoß

Abmahnkosten und Gegenanspruch
Erstattungsfähig sind die erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und die Formvorgaben einhält (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber ist der Anspruch zudem ganz ausgeschlossen, wenn es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel und auf Websites geht – etwa ein lückenhaftes Impressum oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Dasselbe gilt für Datenschutzverstöße von Unternehmen und gewerblich tätigen Vereinen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten (§ 13 Abs. 4 UWG). Verbände und Kammern sind von diesem Ausschluss nicht erfasst.
Umgekehrt gibt Ihnen § 13 Abs. 5 UWG einen eigenen Anspruch: War die Abmahnung unberechtigt, formal mangelhaft oder verlangt ein Mitbewerber Kosten, obwohl sie ausgeschlossen sind, können Sie die für Ihre Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zurückfordern. Ausgenommen ist nur der Fall, dass der Abmahnende die fehlende Berechtigung bei Absendung nicht erkennen konnte.
Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe
Ist der Vorwurf berechtigt, räumt nur eine ernsthafte, mit einer Vertragsstrafe abgesicherte Erklärung die Wiederholungsgefahr aus. Die Vorlage der Gegenseite müssen Sie dafür nicht übernehmen. Wir fassen die Erklärung so, dass sie die konkrete Verletzungsform erfasst und nicht mehr, verzichten auf ein Schuldanerkenntnis und regeln, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben wird.
Bei der Vertragsstrafe hilft § 13a UWG: Bei einer ersten Abmahnung eines Mitbewerbers wegen der genannten Online-Informationspflichten darf keine Strafe vereinbart werden, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigen. Für unerhebliche Verstöße kleinerer Unternehmen ist sie auf 1.000 Euro gedeckelt, und eine unangemessen hohe Strafe schulden Sie nur in angemessener Höhe. Häufig empfiehlt sich eine Strafe nach billigem Ermessen des Gläubigers, die gerichtlich überprüfbar ist (§ 315 BGB); bei Streit über ihre Höhe kann die Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer angerufen werden.
Nach der Abgabe kommt es auf die Umsetzung an: Alle Fundstellen der beanstandeten Angabe – Shop, Marktplätze, Werbeanzeigen, Kataloge – müssen geändert sein, und auch bereits verbreitete Materialien gehören auf den Prüfstand.
Schutzschrift, Verfügung und Ordnungsmittel
Geben Sie keine oder nur eine eingeschränkte Erklärung ab, rechnen Sie mit einem Eilantrag. Für Ansprüche aus dem UWG vermutet das Gesetz die Dringlichkeit (§ 12 Abs. 1 UWG). Mit einer Schutzschrift im zentralen Register (§ 945a ZPO) sorgen wir dafür, dass jedes angerufene Gericht Ihre Argumente kennt, bevor es entscheidet. Bei Verstößen im Internet ist zudem die freie Wahl des Gerichts eingeschränkt; häufig bleibt dem Gegner nur das Gericht an Ihrem Sitz (§ 14 Abs. 2 UWG).
Ergeht eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil, ist es ab Zustellung zu befolgen. Verstöße dagegen ahndet das Gericht auf Antrag mit Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft (§ 890 ZPO). Wir prüfen, ob sich ein Widerspruch lohnt oder ob eine Abschlusserklärung das Verfahren kostengünstiger beendet.

Fazit
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangt eine schnelle, aber überlegte Antwort. Prüfen Sie zuerst, ob der Absender befugt ist und die Formvorgaben einhält, dann den Vorwurf selbst. Wer unberechtigt oder missbräuchlich abgemahnt wird, kann sich wehren und seine Kosten zurückverlangen; wer tatsächlich einen Fehler gemacht hat, begrenzt mit einer passend formulierten Erklärung die Folgen.
Senden Sie uns die Abmahnung möglichst bald. Wir schätzen die Lage ein und schlagen Ihnen einen Weg vor, der rechtlich trägt und wirtschaftlich zu Ihrem Unternehmen passt.






