Ihre Kanzlei für Geschäftsgeheimnisse
Rezepturen, Kundenlisten, Quellcode, Kalkulationen: Wir bauen den Schutz Ihres Know-hows auf, gehen gegen Geheimnisverrat vor und verteidigen Sie gegen unberechtigte Vorwürfe – aus Hamburg bundesweit, persönlich oder per Video.
- anwalt.de · Stand Oktober 2026
- Ø 5,0 (196 Bewertungen)
- Erfahrung
- 6.000+ Anmeldungen
- Fachliteratur
- 94 Veröffentlichungen
Know-how, das im Haus bleibt
Nicht alles Wertvolle lässt sich anmelden. Herstellungsverfahren, Kundendaten, Preiskalkulationen oder Quellcode schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz – aber nur, wenn Sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sie geheim zu halten. Wer das versäumt, steht im Ernstfall ohne Ansprüche da.
Viele Fälle beginnen mit einem Personalwechsel: Ein Mitarbeiter geht zum Wettbewerber oder macht sich selbstständig, und kurz darauf tauchen vertraute Unterlagen beim Konkurrenten auf. Dann kommt es auf schnelles Handeln und gute Dokumentation an.
Wir beraten Unternehmen beim Aufbau eines Schutzkonzepts, gestalten Verträge, setzen Ansprüche durch und verteidigen Unternehmen und Beschäftigte, denen ein Geheimnisverrat vorgeworfen wird.
Unsere Leistungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen
- 01
Schutzkonzept nach dem GeschGehG
Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen aufbauen und dokumentieren.
- 02
Geheimhaltungsvereinbarungen
NDAs für Verhandlungen, Kooperationen und Lieferbeziehungen.
- 03
Wechsel von Mitarbeitenden
Know-how beim Ausscheiden sichern – rechtlich und praktisch.
- 04
Vorgehen bei Geheimnisverrat
Unterlassung, Herausgabe und Schadensersatz durchsetzen.
- 05
Verteidigung bei Vorwürfen
Unberechtigte Ansprüche abwehren – für Unternehmen und Beschäftigte.
- Sonstiges
Andere Frage zu Geschäftsgeheimnissen?
Sprechen Sie uns direkt an – wir sagen Ihnen, wie wir weiterhelfen.

Ihr Know-how ist ein Vermögenswert – auch ohne Patent.
Viele Unternehmen merken erst beim Abgang eines wichtigen Mitarbeiters, wie verletzlich ihr Wissen ist. Dabei lässt sich mit überschaubarem Aufwand viel erreichen: klare Zuständigkeiten, gute Verträge und eine Dokumentation, die im Ernstfall trägt. Diesen Schutz baue ich mit Ihnen auf.
Und wenn der Ernstfall eintritt, handle ich mit Ihnen schnell und entschlossen. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir – vertraulich und unverbindlich.

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- david.slopek@slopek.com
- Telefon
- (040) 882 153 900
Was wir beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen für Sie tun
- 01 / 05
Schutzkonzept nach dem GeschGehG
- 02 / 05
Geheimhaltungsvereinbarungen
- 03 / 05
Wechsel von Mitarbeitenden
- 04 / 05
Vorgehen bei Geheimnisverrat
- 05 / 05
Verteidigung bei Vorwürfen
- Sonstiges
Andere Frage zu Geschäftsgeheimnissen?
Häufige Fragen zu Geschäftsgeheimnissen
Ihr Fall wirft eine Frage auf, die hier nicht beantwortet wird? Schreiben Sie uns – Sie erhalten zeitnah eine erste Einschätzung.
Was ist ein Geschäftsgeheimnis?
Das Gesetz schützt Wissen, das nur ein begrenzter Kreis kennt und das gerade deshalb Geld wert ist – vorausgesetzt, der Inhaber hat es durch angemessene Vorkehrungen geheim gehalten und hat ein legitimes Interesse daran. Das können technische Informationen wie Rezepturen und Quellcode sein, aber auch kaufmännische wie Kundenlisten und Kalkulationen.
Wie viel Geheimhaltung verlangt das Gesetz?
Je wertvoller die Information und je größer Ihr Unternehmen, desto mehr wird erwartet. Typisch sind beschränkte Zugriffsrechte, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Kennzeichnung vertraulicher Dokumente und Schulungen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und dokumentiert werden.
Darf ein ehemaliger Mitarbeiter sein Wissen beim neuen Arbeitgeber nutzen?
Sein allgemeines Erfahrungswissen ja. Konkrete Unterlagen, Daten oder Dokumente darf er dagegen nicht mitnehmen oder verwenden. Wer das Wissen weitergehend schützen will, braucht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – zulässig für höchstens zwei Jahre und nur gegen eine Karenzentschädigung.
Ist Reverse Engineering erlaubt?
Grundsätzlich ja: Wer ein öffentlich verfügbares oder rechtmäßig erworbenes Produkt untersucht, darf die gewonnenen Erkenntnisse nutzen. Vertraglich lässt sich das aber ausschließen, etwa in Liefer- oder Lizenzverträgen.
Was tun, wenn Daten gestohlen wurden?
Schnell handeln: Beweise unverändert sichern, Zugänge sperren und den Verdacht nicht vorschnell offenlegen. Dann prüfen wir, ob eine einstweilige Verfügung, eine Besichtigung oder eine Strafanzeige der beste nächste Schritt ist.
Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Geschäftsgeheimnisse?
Einen Anwalt für Geschäftsgeheimnisse finden Sie bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn Meßberg. Wir beraten Unternehmen aus Hamburg bundesweit – vertraulich in der Kanzlei, telefonisch oder per Video. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz; erreichbar unter david.slopek@slopek.com oder (040) 882 153 900.
Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse einschalten?
Am besten, bevor etwas passiert: Ein Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse hilft, Schutzmaßnahmen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und Arbeitsverträge so aufzusetzen, dass sie im Ernstfall tragen. Gibt es Anzeichen für einen Abfluss – ungewöhnliche Downloads, ein Wechsel zum Wettbewerber, auffällige Angebote –, zählt jeder Tag, weil Beweise gesichert und Eilanträge rasch gestellt werden müssen. Auch wer selbst mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte früh rechtlichen Rat einholen.
Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Geschäftsgeheimnis verletzt wird?
Das Geschäftsgeheimnisgesetz gibt Ihnen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 6 GeschGehG), auf Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7 GeschGehG), auf Auskunft (§ 8 GeschGehG) und auf Schadensersatz (§ 10 GeschGehG). Den Schaden können Sie konkret, nach dem Gewinn des Verletzers oder als angemessene Lizenzgebühr berechnen.
Bleibt mein Geheimnis im Gerichtsverfahren geschützt?
Ja, wenn Sie es beantragen. Das Gericht kann streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§ 16 GeschGehG); die Beteiligten müssen sie dann vertraulich behandeln. Zusätzlich lässt sich der Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung auf wenige Personen beschränken (§ 19 GeschGehG). So muss niemand sein Know-how offenlegen, um es zu verteidigen.
Ist der Verrat von Geschäftsgeheimnissen strafbar?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. § 23 GeschGehG bestraft das unbefugte Erlangen, Nutzen und Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen, wenn der Täter etwa zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in Schädigungsabsicht handelt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr. Verfolgt wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag.










