Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., lächelnd am Besprechungstisch der Kanzlei – Beratung beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihre Kanzlei für Geschäfts­geheimnisse

Rezepturen, Kundenlisten, Quellcode, Kalkulationen: Wir bauen den Schutz Ihres Know-hows auf, gehen gegen Geheimnisverrat vor und verteidigen Sie gegen unberechtigte Vorwürfe – aus Hamburg bundesweit, persönlich oder per Video.

anwalt.de · Stand Oktober 2026
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Geschäftsgeheimnisse

Know-how, das im Haus bleibt

Nicht alles Wertvolle lässt sich anmelden. Herstellungsverfahren, Kundendaten, Preiskalkulationen oder Quellcode schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz – aber nur, wenn Sie angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sie geheim zu halten. Wer das versäumt, steht im Ernstfall ohne Ansprüche da.

Viele Fälle beginnen mit einem Personalwechsel: Ein Mitarbeiter geht zum Wettbewerber oder macht sich selbstständig, und kurz darauf tauchen vertraute Unterlagen beim Konkurrenten auf. Dann kommt es auf schnelles Handeln und gute Dokumentation an.

Wir beraten Unternehmen beim Aufbau eines Schutzkonzepts, gestalten Verträge, setzen Ansprüche durch und verteidigen Unternehmen und Beschäftigte, denen ein Geheimnisverrat vorgeworfen wird.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Ihr Know-how ist ein Vermögenswert – auch ohne Patent.

Viele Unternehmen merken erst beim Abgang eines wichtigen Mitarbeiters, wie verletzlich ihr Wissen ist. Dabei lässt sich mit überschaubarem Aufwand viel erreichen: klare Zuständigkeiten, gute Verträge und eine Dokumentation, die im Ernstfall trägt. Diesen Schutz baue ich mit Ihnen auf.

Und wenn der Ernstfall eintritt, handle ich mit Ihnen schnell und entschlossen. Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir – vertraulich und unverbindlich.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ausführlich

Was wir beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen für Sie tun

  1. 01 / 05

    Schutzkonzept nach dem GeschGehG

    Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gibt es kein geschütztes Geschäftsgeheimnis. Wir ermitteln mit Ihnen, welche Informationen schutzwürdig sind, und legen technische, organisatorische und vertragliche Maßnahmen fest.

    • Bestandsaufnahme schutzwürdiger Informationen
    • Abgestufte Zugriffs- und Freigaberegeln
    • Richtlinien und Schulungen
    • Dokumentation für den Streitfall
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Was angemessen ist

    Das hängt vom Wert der Information, der Unternehmensgröße und den Kosten der Maßnahmen ab. Perfektion ist nicht nötig, Nachvollziehbarkeit schon.

    Need-to-know

    Wer nur sieht, was er für seine Arbeit braucht, kann weniger mitnehmen – und der Nachweis gelingt leichter.

    Kennzeichnung

    Vertrauliche Dokumente als solche zu markieren, ist einfach und im Streit oft entscheidend.

    Nachweis

    Im Prozess müssen Sie die Maßnahmen darlegen. Eine laufende Dokumentation spart dann viel Zeit.

  2. 02 / 05

    Geheimhaltungs­vereinbarungen

    Bevor Sie Know-how mit Partnern, Investoren oder Lieferanten teilen, sollte eine Geheimhaltungsvereinbarung stehen. Wir gestalten NDAs, die schützen, ohne die Zusammenarbeit zu lähmen.

    • Ein- und zweiseitige NDAs
    • Vertraulichkeitsklauseln in Liefer- und Entwicklungsverträgen
    • Prüfung vorgelegter Entwürfe
    • Vertragsstrafen und Rückgabepflichten
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Definition

    Was als vertraulich gilt, muss klar bestimmt sein. Zu weite Klauseln können unwirksam sein.

    Reverse Engineering

    Die Analyse eines frei erhältlichen Produkts ist grundsätzlich erlaubt – vertraglich lässt sie sich ausschließen.

    Vertragsstrafe

    Sie erleichtert die Durchsetzung, weil der Schaden nicht im Einzelnen nachgewiesen werden muss.

    Ende der Zusammenarbeit

    Rückgabe und Löschung von Unterlagen sollten mit Nachweis geregelt sein.

  3. 03 / 05

    Wechsel von Mitarbeitenden

    Beim Ausscheiden von Mitarbeitenden geht oft mehr als ein Schreibtisch. Wir gestalten Arbeitsverträge, Wettbewerbsverbote und Exit-Prozesse und beraten auch Beschäftigte, die wissen wollen, was sie mitnehmen dürfen.

    • Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag
    • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
    • Strukturierter Exit-Prozess
    • Beratung beim Wechsel zum Wettbewerber
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Erfahrungswissen

    Was ein Beschäftigter im Kopf hat und zu seinem allgemeinen Können gehört, darf er grundsätzlich weiter nutzen – konkrete Unterlagen nicht.

    Wettbewerbsverbot

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist höchstens zwei Jahre zulässig und setzt eine Karenzentschädigung voraus.

    Exit-Gespräch

    Rückgabe von Geräten, Bestätigung der Löschung und Hinweis auf fortbestehende Pflichten gehören zu jedem Abschied.

    Neuer Arbeitgeber

    Wer Mitarbeitende eines Wettbewerbers einstellt, sollte sicherstellen, dass keine fremden Unterlagen mitkommen.

  4. 04 / 05

    Vorgehen bei Geheimnis­­verrat

    Werden Ihre Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erlangt, genutzt oder weitergegeben, setzen wir Ihre Ansprüche durch – im Eilverfahren, in der Klage und, wo angezeigt, mit einer Strafanzeige.

    • Beweissicherung und Besichtigung
    • Einstweilige Verfügung
    • Unterlassung, Vernichtung, Rückruf
    • Auskunft und Schadensersatz
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Ansprüche

    Das Gesetz gibt Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie auf Rückruf rechtsverletzender Produkte.

    Schadensersatz

    Er kann nach entgangenem Gewinn, nach einer fiktiven Lizenz oder nach dem Verletzergewinn berechnet werden.

    Strafrecht

    Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist strafbar. Eine Strafanzeige kann helfen, Beweise zu sichern.

    Geheimnisschutz im Prozess

    Auf Antrag behandelt das Gericht streitige Informationen vertraulich; Akteneinsicht und Verhandlung lassen sich dann begrenzen.

  5. 05 / 05

    Verteidigung bei Vorwürfen

    Wird Ihnen vorgeworfen, Geschäftsgeheimnisse eines anderen zu nutzen, prüfen wir, ob überhaupt ein geschütztes Geheimnis vorliegt, ob es eigenständig entwickelt wurde und welche Ausnahmen greifen.

    • Prüfung der Schutzvoraussetzungen
    • Nachweis eigener Entwicklung
    • Schutzschrift gegen Eilanträge
    • Vertretung vor Gericht
    Zur Leistung

    Worauf es ankommt

    Schutzvoraussetzungen

    Fehlen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, besteht kein Geschäftsgeheimnis – und damit auch kein Anspruch.

    Eigene Entwicklung

    Wer etwas unabhängig selbst entwickelt hat, verletzt kein fremdes Geheimnis. Entwicklungsunterlagen sind dafür Gold wert.

    Ausnahmen

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Offenlegung erlaubt, etwa zum Aufdecken rechtswidriger Handlungen.

    Schutzschrift

    Droht ein Eilantrag, hinterlegen wir Ihre Sicht vorab im zentralen Register.

  6. Sonstiges

    Andere Frage zu Geschäfts­­geheimnissen?

    Datenraum für einen Unternehmensverkauf, Know-how-Transfer ins Ausland oder ein Hinweisgeber im eigenen Haus: Erzählen Sie uns kurz, worum es geht – wir melden uns mit einem Vorschlag.

    • Ein Anruf oder eine E-Mail genügt – auch vertraulich
    • Erste Einschätzung, bevor Kosten entstehen
    • Kosten für weitere Schritte erfahren Sie vorab
    • Bundesweit – in der Kanzlei oder per Video
FAQ

Häufige Fragen zu Geschäftsgeheimnissen

Ihr Fall wirft eine Frage auf, die hier nicht beantwortet wird? Schreiben Sie uns – Sie erhalten zeitnah eine erste Einschätzung.

Was ist ein Geschäftsgeheimnis?

Das Gesetz schützt Wissen, das nur ein begrenzter Kreis kennt und das gerade deshalb Geld wert ist – vorausgesetzt, der Inhaber hat es durch angemessene Vorkehrungen geheim gehalten und hat ein legitimes Interesse daran. Das können technische Informationen wie Rezepturen und Quellcode sein, aber auch kaufmännische wie Kundenlisten und Kalkulationen.

Wie viel Geheimhaltung verlangt das Gesetz?

Je wertvoller die Information und je größer Ihr Unternehmen, desto mehr wird erwartet. Typisch sind beschränkte Zugriffsrechte, Vertraulichkeitsvereinbarungen, Kennzeichnung vertraulicher Dokumente und Schulungen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und dokumentiert werden.

Darf ein ehemaliger Mitarbeiter sein Wissen beim neuen Arbeitgeber nutzen?

Sein allgemeines Erfahrungswissen ja. Konkrete Unterlagen, Daten oder Dokumente darf er dagegen nicht mitnehmen oder verwenden. Wer das Wissen weitergehend schützen will, braucht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – zulässig für höchstens zwei Jahre und nur gegen eine Karenzentschädigung.

Ist Reverse Engineering erlaubt?

Grundsätzlich ja: Wer ein öffentlich verfügbares oder rechtmäßig erworbenes Produkt untersucht, darf die gewonnenen Erkenntnisse nutzen. Vertraglich lässt sich das aber ausschließen, etwa in Liefer- oder Lizenzverträgen.

Was tun, wenn Daten gestohlen wurden?

Schnell handeln: Beweise unverändert sichern, Zugänge sperren und den Verdacht nicht vorschnell offenlegen. Dann prüfen wir, ob eine einstweilige Verfügung, eine Besichtigung oder eine Strafanzeige der beste nächste Schritt ist.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Geschäftsgeheimnisse?

Einen Anwalt für Geschäftsgeheimnisse finden Sie bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn Meßberg. Wir beraten Unternehmen aus Hamburg bundesweit – vertraulich in der Kanzlei, telefonisch oder per Video. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz; erreichbar unter david.slopek@slopek.com oder (040) 882 153 900.

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse einschalten?

Am besten, bevor etwas passiert: Ein Rechtsanwalt für Geschäftsgeheimnisse hilft, Schutzmaßnahmen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und Arbeitsverträge so aufzusetzen, dass sie im Ernstfall tragen. Gibt es Anzeichen für einen Abfluss – ungewöhnliche Downloads, ein Wechsel zum Wettbewerber, auffällige Angebote –, zählt jeder Tag, weil Beweise gesichert und Eilanträge rasch gestellt werden müssen. Auch wer selbst mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte früh rechtlichen Rat einholen.

Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Geschäftsgeheimnis verletzt wird?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz gibt Ihnen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (§ 6 GeschGehG), auf Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7 GeschGehG), auf Auskunft (§ 8 GeschGehG) und auf Schadensersatz (§ 10 GeschGehG). Den Schaden können Sie konkret, nach dem Gewinn des Verletzers oder als angemessene Lizenzgebühr berechnen.

Bleibt mein Geheimnis im Gerichtsverfahren geschützt?

Ja, wenn Sie es beantragen. Das Gericht kann streitgegenständliche Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen (§ 16 GeschGehG); die Beteiligten müssen sie dann vertraulich behandeln. Zusätzlich lässt sich der Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung auf wenige Personen beschränken (§ 19 GeschGehG). So muss niemand sein Know-how offenlegen, um es zu verteidigen.

Ist der Verrat von Geschäftsgeheimnissen strafbar?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. § 23 GeschGehG bestraft das unbefugte Erlangen, Nutzen und Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen, wenn der Täter etwa zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz oder in Schädigungsabsicht handelt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr. Verfolgt wird die Tat grundsätzlich nur auf Strafantrag.