Wann eine Kopie die Grenze des Erlaubten überschreitet
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Nachahmen ist im Wettbewerb grundsätzlich erlaubt – wer keine Sonderschutzrechte hat, kann anderen das Kopieren meist nicht verbieten. Eine Produktnachahmung wird erst dann unzulässig, wenn zu der Übernahme besondere Umstände hinzukommen, die sie unlauter machen. Diese Umstände regelt § 4 Nr. 3 UWG, der sogenannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz. Für Hersteller ist er oft das letzte Mittel gegen Lookalikes, für Anbieter ähnlicher Produkte ein Risiko, das sich gut einschätzen lässt.
Nachahmungsfreiheit und ihre Grenzen
Ausgangspunkt ist die Freiheit, Produkte, Ideen und Gestaltungen anderer aufzugreifen, soweit sie nicht durch Patent, Design, Marke oder Urheberrecht geschützt sind. § 4 Nr. 3 UWG macht davon eine Ausnahme: Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung fremder Erzeugnisse darstellen, und dabei die Abnehmer über die betriebliche Herkunft täuscht, den Ruf des Originals unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder sich die nötigen Kenntnisse und Unterlagen auf unredliche Weise beschafft hat.
Anders als ein Schutzrecht verbietet die Vorschrift nicht die Übernahme an sich, sondern nur bestimmte unlautere Formen, die Nachahmung zu vermarkten. Sie dient vor allem dem Interesse des Herstellers, die Früchte seiner Leistung selbst zu ernten. Das hat Folgen: Verbände oder einzelne Verbraucher können die Ansprüche nicht geltend machen. Berechtigt ist grundsätzlich der Hersteller des Originals, unter Umständen auch ein Exklusivvertrieb.
Daneben kann eine Nachahmung als gezielte Behinderung eines Mitbewerbers unlauter sein (§ 4 Nr. 4 UWG), etwa wenn ein Wettbewerber systematisch die gesamte Produktlinie eines anderen kopiert, um ihn vom Markt zu verdrängen. Solche Fälle sind selten, sollten aber bei planmäßigem Vorgehen mitgeprüft werden.
Was bedeutet wettbewerbliche Eigenart?
Ein Produkt hat wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Gestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Kreise auf seine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Allerweltserzeugnisse ohne prägende Merkmale scheiden aus. Neuheit wie im Designrecht ist nicht erforderlich; entscheidend ist, wie das Produkt im Markt wahrgenommen wird – eine gewisse Bekanntheit kann die Eigenart stärken.
Technische Merkmale können zur Eigenart beitragen, solange sie frei austauschbar sind. Was dagegen technisch notwendig ist, um eine bestimmte Funktion zu erreichen, darf jeder verwenden – auch wenn früher ein Patent bestand (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 107/13 – Exzenterzähne). Gerichte prüfen in einer Wechselwirkung: Je ausgeprägter die Eigenart und je enger die Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, und umgekehrt. Eine identische Kopie wird strenger behandelt als eine Gestaltung, die sich nur an das Original anlehnt.
- Grad der wettbewerblichen Eigenart
- Intensität der Übernahme: identisch, fast identisch oder nachschaffend
- Gewicht der unlauteren Umstände
Die drei Fallgruppen der Unlauterkeit
Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn Abnehmer annehmen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, und der Nachahmer dem mit zumutbaren Mitteln hätte entgegenwirken können. Voraussetzung ist, dass das Original im Markt bereits eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine deutlich sichtbare eigene Marke kann die Täuschung ausräumen, muss es aber nicht – etwa wenn der Verkehr an Zweitmarken oder Lizenzprodukte gewöhnt ist.
Die Rufausbeutung setzt an einem guten Ruf des Originals an, also an Wertschätzung für Qualität oder Image, den der Nachahmer für sich nutzt. Typisch sind Lookalikes, die beim Kauf gezielt Assoziationen zum bekannten Vorbild wecken. Die dritte Fallgruppe betrifft die unredliche Kenntniserlangung: Wer Konstruktionszeichnungen, Muster oder Know-how durch Vertrauensbruch oder unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangt hat, kann sich auf die Nachahmungsfreiheit nicht berufen.

Verhältnis zu Design, Marke und Urheberrecht
Der Nachahmungsschutz nach dem UWG steht neben den Sonderschutzrechten und ersetzt sie nicht. Er ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Designschutz möglich gewesen wäre oder abgelaufen ist (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – I ZR 124/06 – LIKEaBIKE). Er verlangt aber stets zusätzliche Umstände, während ein eingetragenes Design schon dann greift, wenn das andere Produkt keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 DesignG).
Für die Praxis heißt das: Wer neue Produkte entwickelt, sollte zuerst die Sonderschutzrechte nutzen – Designanmeldung, gegebenenfalls Form- oder Wortmarke, bei technischen Lösungen Patent oder Gebrauchsmuster. Der wettbewerbsrechtliche Schutz kommt ergänzend hinzu und ist dann besonders wertvoll, wenn eine Anmeldung versäumt wurde oder ihre Schutzfrist abgelaufen ist. In einem Verfahren werden alle Grundlagen nebeneinander geprüft und gestützt.
Wie lange schützt das UWG vor Nachahmungen?
Eine feste Laufzeit sieht das Gesetz nicht vor. Das eingetragene Design endet spätestens nach 25 Jahren (§ 27 DesignG), das nicht eingetragene EU-Design schon drei Jahre nach der ersten Offenbarung in der Union. Der wettbewerbsrechtliche Schutz besteht dagegen so lange, wie die wettbewerbliche Eigenart und die unlauteren Umstände fortbestehen.
Unbegrenzt ist er trotzdem nicht. Die Eigenart kann verloren gehen, wenn eine Gestaltung im Markt üblich geworden ist, und je länger ein Produkt angeboten wird, desto genauer prüfen Gerichte, ob es noch auf einen bestimmten Hersteller hinweist. Bei Saisonware und kurzlebigen Modeartikeln kann der Schutz zudem faktisch auf kurze Zeit beschränkt sein. Wer aus dem UWG vorgeht, sollte deshalb belegen können, dass das Produkt im Zeitpunkt der Nachahmung noch als Erzeugnis eines bestimmten Herstellers wahrgenommen wurde – etwa mit Absatzzahlen, Werbeaufwand, Presseberichten oder Händlerlisten.
Ansprüche und Vorgehen gegen Nachahmer
Liegt eine unlautere Nachahmung vor, kann der Hersteller Unterlassung und Beseitigung verlangen (§ 8 UWG), bei Verschulden auch Schadensersatz (§ 9 UWG). Der Schaden lässt sich nach Wahl als entgangener Gewinn, als angemessene Lizenzgebühr oder als Herausgabe des Verletzergewinns berechnen. Ein Anspruch auf Auskunft über Bezugsquellen, Mengen und Umsätze bereitet die Bezifferung vor.
Am Anfang steht meist die Abmahnung, bei Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung; für sie wird die Dringlichkeit im UWG vermutet (§ 12 UWG), sie entfällt aber, wenn Sie zu lange zuwarten. Die Ansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis (§ 11 UWG). Ist der Nachahmer ein Lieferant Ihres wichtigsten Händlers, lässt sich rechtlicher Druck oft mit einer Verhandlung verbinden.
- Testkauf und Dokumentation
- Abmahnung oder einstweilige Verfügung
- Auskunft und Schadensersatz
- Hauptsacheklage

Verteidigung gegen den Vorwurf der Nachahmung
Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Nachahmung, lohnt sich eine genaue Prüfung, denn der Anspruchsteller muss viel darlegen: die Eigenart seines Produkts, dessen Bekanntheit, die Übernahme und die besonderen Umstände. Häufig lassen sich Gegenargumente finden – etwa ein Formenschatz, aus dem beide Seiten schöpfen, technisch bedingte Merkmale, eine deutliche eigene Kennzeichnung oder ein eigenständiger Entwicklungsweg.
Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie Ihre Lage und Ihre Optionen kennen: Abwandlung des Produkts, Abverkauf vorhandener Ware, angepasste Erklärung oder Gegenwehr. Gegen eine drohende einstweilige Verfügung kann eine Schutzschrift helfen.
Fazit
Der ergänzende Leistungsschutz schließt Lücken, wenn kein Sonderschutzrecht besteht – aber er ist voraussetzungsreich und stark vom Einzelfall abhängig. Wer ihn nutzen will, braucht gute Belege für Eigenart, Bekanntheit und die Umstände der Nachahmung und muss zügig handeln.
Am verlässlichsten schützen Sie neue Produkte, indem Sie früh Design und Marke anmelden und den UWG-Schutz als zusätzliche Grundlage verstehen. Und wer ein ähnliches Produkt anbieten will, sollte vor dem Markteintritt prüfen lassen, ob die Abstände zum Vorbild genügen.






