Rechtsanwalt Dr. David Slopek an seinem Arbeitsplatz in der Kanzlei in Hamburg – Produktnachahmungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Produktnachahmungen

Ein Wettbewerber bringt ein Produkt auf den Markt, das Ihrem zum Verwechseln ähnlich sieht – und weder Design noch Marke sind eingetragen? Das Wettbewerbsrecht kann trotzdem helfen. Wir klären, ob Ihr Produkt Schutz genießt, und gehen gegen die Kopie vor. Wird Ihnen selbst eine Nachahmung vorgeworfen, prüfen wir den Vorwurf und verteidigen Sie.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Nachahmungsfällen unterstützen können

Ob Ihr Produkt kopiert wurde oder Ihnen selbst eine Nachahmung vorgeworfen wird: Wir prüfen alle Schutzgrundlagen zusammen und schlagen einen Weg vor, der zu Ihrer Marktsituation passt.

  • Wir bewerten, ob Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart hat und welche weiteren Schutzrechte in Betracht kommen.

    • Eigenart und Bekanntheit
    • Abgleich mit dem Marktumfeld
    • Design, Marke und Urheberrecht ergänzend
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  • Wir sichern Belege und setzen Ihre Ansprüche gegen Nachahmer und deren Abnehmer durch – außergerichtlich oder vor Gericht.

    • Testkauf und Beweissicherung
    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Auskunft und Schadensersatz
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  • Wir prüfen Abmahnungen wegen Nachahmung und verteidigen Sie gegen unberechtigte oder überzogene Forderungen.

    • Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
    • Schutzschrift und Gegenstrategie
    • Angepasste Unterlassungserklärung
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  • Wir begleiten neue Produkte vor dem Markteintritt – damit eigene Rechte entstehen und fremde nicht verletzt werden.

    • Abstand zu Wettbewerbsprodukten
    • Kennzeichnung und Verpackung
    • Strategie für Anmeldungen
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Produktnachahmungen

Wer kopiert, muss mit Gegenwehr rechnen.

Ich berate Hersteller und Händler, deren Produkte nachgeahmt werden, ebenso wie Unternehmen, denen eine Nachahmung vorgeworfen wird. In beiden Fällen kommt es auf eine nüchterne Einschätzung an: Trägt die Eigenart, wie stark ist die Übernahme, und welche Schutzrechte stehen daneben zur Verfügung?

Senden Sie mir Fotos beider Produkte oder die Abmahnung, die Sie erhalten haben. Weil im Wettbewerbsrecht die Fristen kurz sind, melden Sie sich bitte möglichst früh.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Das UWG schützt Produkte auch ohne eingetragenes Schutzrecht, wenn sie wettbewerbliche Eigenart haben und die Nachahmung aus besonderen Gründen unlauter ist – etwa wegen Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung.

  2. 02

    Der Schutz hat keine feste Laufzeit, hängt aber von vielen Umständen des Einzelfalls ab. Design, Marke und Urheberrecht sind deshalb oft die verlässlichere Grundlage und werden sinnvollerweise mitgeprüft.

  3. 03

    Wer eine Nachahmung angreift, muss schnell handeln: Für eine einstweilige Verfügung zählen Wochen, die Ansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis.

Fachbeitrag

Wann eine Kopie die Grenze des Erlaubten überschreitet

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Nachahmen ist im Wettbewerb grundsätzlich erlaubt – wer keine Sonderschutzrechte hat, kann anderen das Kopieren meist nicht verbieten. Eine Produktnachahmung wird erst dann unzulässig, wenn zu der Übernahme besondere Umstände hinzukommen, die sie unlauter machen. Diese Umstände regelt § 4 Nr. 3 UWG, der sogenannte ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz. Für Hersteller ist er oft das letzte Mittel gegen Lookalikes, für Anbieter ähnlicher Produkte ein Risiko, das sich gut einschätzen lässt.

Nachahmungsfreiheit und ihre Grenzen

Ausgangspunkt ist die Freiheit, Produkte, Ideen und Gestaltungen anderer aufzugreifen, soweit sie nicht durch Patent, Design, Marke oder Urheberrecht geschützt sind. § 4 Nr. 3 UWG macht davon eine Ausnahme: Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung fremder Erzeugnisse darstellen, und dabei die Abnehmer über die betriebliche Herkunft täuscht, den Ruf des Originals unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder sich die nötigen Kenntnisse und Unterlagen auf unredliche Weise beschafft hat.

Anders als ein Schutzrecht verbietet die Vorschrift nicht die Übernahme an sich, sondern nur bestimmte unlautere Formen, die Nachahmung zu vermarkten. Sie dient vor allem dem Interesse des Herstellers, die Früchte seiner Leistung selbst zu ernten. Das hat Folgen: Verbände oder einzelne Verbraucher können die Ansprüche nicht geltend machen. Berechtigt ist grundsätzlich der Hersteller des Originals, unter Umständen auch ein Exklusivvertrieb.

Daneben kann eine Nachahmung als gezielte Behinderung eines Mitbewerbers unlauter sein (§ 4 Nr. 4 UWG), etwa wenn ein Wettbewerber systematisch die gesamte Produktlinie eines anderen kopiert, um ihn vom Markt zu verdrängen. Solche Fälle sind selten, sollten aber bei planmäßigem Vorgehen mitgeprüft werden.

Was bedeutet wettbewerbliche Eigenart?

Ein Produkt hat wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Gestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Kreise auf seine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen oder auf seine Besonderheiten hinzuweisen. Allerweltserzeugnisse ohne prägende Merkmale scheiden aus. Neuheit wie im Designrecht ist nicht erforderlich; entscheidend ist, wie das Produkt im Markt wahrgenommen wird – eine gewisse Bekanntheit kann die Eigenart stärken.

Technische Merkmale können zur Eigenart beitragen, solange sie frei austauschbar sind. Was dagegen technisch notwendig ist, um eine bestimmte Funktion zu erreichen, darf jeder verwenden – auch wenn früher ein Patent bestand (BGH, Urt. v. 22.01.2015 – I ZR 107/13 – Exzenterzähne). Gerichte prüfen in einer Wechselwirkung: Je ausgeprägter die Eigenart und je enger die Übernahme, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, und umgekehrt. Eine identische Kopie wird strenger behandelt als eine Gestaltung, die sich nur an das Original anlehnt.

  • Grad der wettbewerblichen Eigenart
  • Intensität der Übernahme: identisch, fast identisch oder nachschaffend
  • Gewicht der unlauteren Umstände

Die drei Fallgruppen der Unlauterkeit

Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn Abnehmer annehmen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, und der Nachahmer dem mit zumutbaren Mitteln hätte entgegenwirken können. Voraussetzung ist, dass das Original im Markt bereits eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine deutlich sichtbare eigene Marke kann die Täuschung ausräumen, muss es aber nicht – etwa wenn der Verkehr an Zweitmarken oder Lizenzprodukte gewöhnt ist.

Die Rufausbeutung setzt an einem guten Ruf des Originals an, also an Wertschätzung für Qualität oder Image, den der Nachahmer für sich nutzt. Typisch sind Lookalikes, die beim Kauf gezielt Assoziationen zum bekannten Vorbild wecken. Die dritte Fallgruppe betrifft die unredliche Kenntniserlangung: Wer Konstruktionszeichnungen, Muster oder Know-how durch Vertrauensbruch oder unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten erlangt hat, kann sich auf die Nachahmungsfreiheit nicht berufen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Produktnachahmungen bei Slopek Rechtsanwälte
Nicht die Ähnlichkeit allein, sondern die besonderen Umstände entscheiden.

Verhältnis zu Design, Marke und Urheberrecht

Der Nachahmungsschutz nach dem UWG steht neben den Sonderschutzrechten und ersetzt sie nicht. Er ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Designschutz möglich gewesen wäre oder abgelaufen ist (BGH, Urt. v. 28.05.2009 – I ZR 124/06 – LIKEaBIKE). Er verlangt aber stets zusätzliche Umstände, während ein eingetragenes Design schon dann greift, wenn das andere Produkt keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 DesignG).

Für die Praxis heißt das: Wer neue Produkte entwickelt, sollte zuerst die Sonderschutzrechte nutzen – Designanmeldung, gegebenenfalls Form- oder Wortmarke, bei technischen Lösungen Patent oder Gebrauchsmuster. Der wettbewerbsrechtliche Schutz kommt ergänzend hinzu und ist dann besonders wertvoll, wenn eine Anmeldung versäumt wurde oder ihre Schutzfrist abgelaufen ist. In einem Verfahren werden alle Grundlagen nebeneinander geprüft und gestützt.

Wie lange schützt das UWG vor Nachahmungen?

Eine feste Laufzeit sieht das Gesetz nicht vor. Das eingetragene Design endet spätestens nach 25 Jahren (§ 27 DesignG), das nicht eingetragene EU-Design schon drei Jahre nach der ersten Offenbarung in der Union. Der wettbewerbsrechtliche Schutz besteht dagegen so lange, wie die wettbewerbliche Eigenart und die unlauteren Umstände fortbestehen.

Unbegrenzt ist er trotzdem nicht. Die Eigenart kann verloren gehen, wenn eine Gestaltung im Markt üblich geworden ist, und je länger ein Produkt angeboten wird, desto genauer prüfen Gerichte, ob es noch auf einen bestimmten Hersteller hinweist. Bei Saisonware und kurzlebigen Modeartikeln kann der Schutz zudem faktisch auf kurze Zeit beschränkt sein. Wer aus dem UWG vorgeht, sollte deshalb belegen können, dass das Produkt im Zeitpunkt der Nachahmung noch als Erzeugnis eines bestimmten Herstellers wahrgenommen wurde – etwa mit Absatzzahlen, Werbeaufwand, Presseberichten oder Händlerlisten.

Ansprüche und Vorgehen gegen Nachahmer

Liegt eine unlautere Nachahmung vor, kann der Hersteller Unterlassung und Beseitigung verlangen (§ 8 UWG), bei Verschulden auch Schadensersatz (§ 9 UWG). Der Schaden lässt sich nach Wahl als entgangener Gewinn, als angemessene Lizenzgebühr oder als Herausgabe des Verletzergewinns berechnen. Ein Anspruch auf Auskunft über Bezugsquellen, Mengen und Umsätze bereitet die Bezifferung vor.

Am Anfang steht meist die Abmahnung, bei Eilbedürftigkeit die einstweilige Verfügung; für sie wird die Dringlichkeit im UWG vermutet (§ 12 UWG), sie entfällt aber, wenn Sie zu lange zuwarten. Die Ansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis (§ 11 UWG). Ist der Nachahmer ein Lieferant Ihres wichtigsten Händlers, lässt sich rechtlicher Druck oft mit einer Verhandlung verbinden.

  • Testkauf und Dokumentation
  • Abmahnung oder einstweilige Verfügung
  • Auskunft und Schadensersatz
  • Hauptsacheklage
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren – Produktnachahmungen bei Slopek Rechtsanwälte
Gute Belege für Eigenart und Bekanntheit tragen das gesamte Verfahren.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Nachahmung

Erhalten Sie eine Abmahnung wegen Nachahmung, lohnt sich eine genaue Prüfung, denn der Anspruchsteller muss viel darlegen: die Eigenart seines Produkts, dessen Bekanntheit, die Übernahme und die besonderen Umstände. Häufig lassen sich Gegenargumente finden – etwa ein Formenschatz, aus dem beide Seiten schöpfen, technisch bedingte Merkmale, eine deutliche eigene Kennzeichnung oder ein eigenständiger Entwicklungsweg.

Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie Ihre Lage und Ihre Optionen kennen: Abwandlung des Produkts, Abverkauf vorhandener Ware, angepasste Erklärung oder Gegenwehr. Gegen eine drohende einstweilige Verfügung kann eine Schutzschrift helfen.

Fazit

Der ergänzende Leistungsschutz schließt Lücken, wenn kein Sonderschutzrecht besteht – aber er ist voraussetzungsreich und stark vom Einzelfall abhängig. Wer ihn nutzen will, braucht gute Belege für Eigenart, Bekanntheit und die Umstände der Nachahmung und muss zügig handeln.

Am verlässlichsten schützen Sie neue Produkte, indem Sie früh Design und Marke anmelden und den UWG-Schutz als zusätzliche Grundlage verstehen. Und wer ein ähnliches Produkt anbieten will, sollte vor dem Markteintritt prüfen lassen, ob die Abstände zum Vorbild genügen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Sachverhalt senden

    Schicken Sie uns Fotos oder Muster beider Produkte, Angaben zum Markteintritt und gegebenenfalls die erhaltene Abmahnung.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Schutzgrundlagen, Risiken und mögliche Wege – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für das weitere Vorgehen nennen wir Ihnen ein Modell der Abrechnung: einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder die Vergütung nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Vorgehen

    Wir sichern Belege, formulieren Abmahnung, Verfügungsantrag oder Erwiderung und führen die Verhandlungen mit der Gegenseite.

  5. Abschluss

    Wir begleiten Sie bis zur Einigung oder Entscheidung und kümmern uns um Auskunft, Schadensersatz oder die Abwicklung einer Vereinbarung.

FAQ

Was Unternehmen zur Produktnachahmung fragen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Darf ein Wettbewerber mein Produkt einfach nachbauen?

Grundsätzlich ja, wenn keine Sonderschutzrechte bestehen. Das UWG verbietet die Nachahmung aber, wenn Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart hat und besondere Umstände hinzukommen – vor allem eine vermeidbare Täuschung über die Herkunft, die unangemessene Ausnutzung Ihres guten Rufs oder eine unredliche Beschaffung der Vorlagen.

Brauche ich ein eingetragenes Design, um gegen eine Kopie vorzugehen?

Nicht zwingend. Der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz besteht unabhängig von einer Eintragung. Ein eingetragenes Design erleichtert die Durchsetzung aber deutlich, weil keine zusätzlichen Umstände wie Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung nachgewiesen werden müssen.

Reicht es, wenn der Nachahmer seine eigene Marke auf das Produkt setzt?

Häufig, aber nicht immer. Eine klar erkennbare eigene Kennzeichnung kann eine Herkunftstäuschung verhindern. Sie hilft aber nicht, wenn der Verkehr trotzdem an eine Verbindung zum Hersteller des Originals denkt – etwa an eine Zweitmarke – oder wenn der Vorwurf auf Rufausbeutung gestützt wird.

Wie lange ist mein Produkt durch das UWG geschützt?

Eine feste Frist gibt es nicht. Der Schutz besteht, solange Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart hat und die unlauteren Umstände andauern. Wird eine Gestaltung im Markt üblich, kann die Eigenart entfallen. Bei kurzlebigen Produkten kann der Schutz praktisch nur für eine Saison Bedeutung haben.

Wer kann Ansprüche wegen einer Nachahmung geltend machen?

In erster Linie der Hersteller des nachgeahmten Produkts, unter Umständen auch ein exklusiv berechtigter Vertriebspartner. Anders als bei anderen Wettbewerbsverstößen können Verbände, Kammern oder Verbraucher wegen einer Nachahmung keine Ansprüche geltend machen.

Wie schnell muss ich gegen einen Nachahmer vorgehen?

Möglichst rasch. Für eine einstweilige Verfügung gehen viele Gerichte davon aus, dass die Eilbedürftigkeit nach etwa einem Monat ab Kenntnis entfallen kann. Unabhängig davon verjähren die Ansprüche nach sechs Monaten, sobald Sie von der Nachahmung und dem Nachahmer wissen.

Mir wird eine Nachahmung vorgeworfen. Was soll ich tun?

Die gesetzte Frist notieren und nichts ungeprüft unterschreiben. Viele Vorwürfe scheitern an fehlender Eigenart, an technisch bedingten Merkmalen oder an ausreichenden Abständen zum Original. Lassen Sie die Abmahnung prüfen, bevor Sie Ware zurückrufen oder eine Erklärung abgeben.

Was kostet die Beratung bei Produktnachahmungen?

Zum Einstieg bieten wir eine Erstberatung für 299 € zzgl. USt. an. Danach verständigen wir uns mit Ihnen über die Abrechnung – als Festpreis, innerhalb eines Kostenrahmens oder nach Zeitaufwand. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie zugestimmt haben.

Wo finde ich einen Anwalt für Produktnachahmung in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg – erreichbar über die U-Bahn-Haltestelle Meßberg. Als Anwalt für Produktnachahmung vertritt Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Hersteller und Händler aus Hamburg bundesweit, sowohl gegen Nachahmer als auch gegen eigene Vorwürfe. Fotos von Original und Kopie können Sie vorab an info@slopek.com schicken; das Gespräch führen wir in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

Sollte ich bei Produktnachahmungen einen Fachanwalt beauftragen?

Pflicht ist der Fachanwaltstitel nicht. Vor dem Landgericht, das für UWG-Klagen nach § 14 UWG zuständig ist, besteht aber Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hat besondere Kenntnisse im Wettbewerbs-, Marken-, Design- und Patentrecht nachgewiesen – hilfreich, weil neben § 4 Nr. 3 UWG fast immer auch Design-, Marken- oder Urheberrecht zu prüfen sind. Unser Anwalt für Produktnachahmung, Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., führt diesen Titel.