Fälschungen stoppen, bevor sie im Handel sind
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Produktpiraterie trifft längst nicht nur Luxusmarken: Ersatzteile, Kosmetik, Spielzeug und Elektronik werden ebenso nachgemacht. Die Grenzbeschlagnahme gibt Markeninhabern ein Werkzeug an die Hand, mit dem der Zoll Fälschungen an der Außengrenze erkennt und festhält. Damit das funktioniert, braucht der Zoll gute Informationen – und Sie einen eingespielten Ablauf für die Tage nach einer Meldung.
Wie funktioniert der Antrag beim Zoll?
Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Sie erlaubt es Inhabern von Marken, Designs, Patenten und anderen Schutzrechten, bei den Zollbehörden ein Tätigwerden zu beantragen. In Deutschland ist dafür die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Generalzolldirektion in München zuständig. Der Antrag wird elektronisch gestellt und ist gebührenfrei.
Für Rechte, die in der ganzen Union gelten, etwa die Unionsmarke, lässt sich ein Unionsantrag stellen: Er wirkt in den Mitgliedstaaten, die Sie auswählen. Für die deutsche Marke genügt ein nationaler Antrag. Bewilligt wird der Antrag für höchstens ein Jahr; vor Ablauf kann er verlängert werden. Wer die Frist verpasst, muss neu beantragen, und in der Zwischenzeit ist die Grenze offen.
Mit dem Antrag verpflichten Sie sich unter anderem, den Zoll über Änderungen zu informieren und die Kosten zu übernehmen, die durch das Anhalten der Ware entstehen.
Antragsberechtigt sind nicht nur die Inhaber der Schutzrechte selbst. Auch ausschließliche Lizenznehmer und bestimmte andere Nutzungsberechtigte können den Antrag stellen. Für Unternehmen mit mehreren Marken empfiehlt es sich, alle wichtigen Zeichen und Produktlinien in einem Antrag zu bündeln und Zuständigkeiten intern klar zu regeln, damit Meldungen nicht im Postfach liegen bleiben.
Was der Zoll über Ihre Produkte wissen muss
Der Zoll kontrolliert Millionen Sendungen. Er erkennt eine Fälschung nur, wenn Sie ihm zeigen, woran er sie erkennen kann. Die Qualität dieser Angaben entscheidet darüber, wie oft der Antrag in der Praxis tatsächlich greift.
Hilfreich sind konkrete Merkmale statt allgemeiner Beschreibungen: Fotos der Originale und bekannter Fälschungen, typische Verpackungen und Etiketten, Seriennummern und Sicherheitsmerkmale, die üblichen Vertriebswege und die berechtigten Hersteller, Importeure und Spediteure. Ebenso wichtig ist eine Ansprechperson, die auf Rückfragen schnell reagiert.
- Bilder von Original und Fälschung
- Merkmale an Ware, Verpackung und Etikett
- Berechtigte Hersteller und Vertriebswege
- Erreichbare Ansprechperson für Rückfragen

Die Tage nach einer Meldung
Stößt der Zoll auf eine verdächtige Sendung, wird sie zunächst nicht freigegeben. Die Behörde informiert dann den Anmelder oder Besitzer sowie Sie als Rechteinhaber. Sie erhalten auf Wunsch Angaben zu Menge und Art der Ware, Bilder oder Muster sowie Namen und Anschriften der Beteiligten.
Dann beginnt das vereinfachte Verfahren nach Art. 23 der Verordnung: Innerhalb von zehn Arbeitstagen müssen Sie bestätigen, dass ein Schutzrecht verletzt ist, und der Vernichtung zustimmen; bei leicht verderblichen Waren beträgt die Frist drei Arbeitstage. Äußert sich der Anmelder in dieser Zeit nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt, und die Ware wird unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet. Widerspricht er, müssen Sie innerhalb der Frist ein gerichtliches Verfahren einleiten, sonst gibt der Zoll die Ware frei. In begründeten Fällen lässt sich die Frist um bis zu zehn weitere Arbeitstage verlängern, nicht aber bei verderblicher Ware.
Zehn Arbeitstage sind schnell vorbei, wenn erst Muster angefordert, Fotos mit dem Produktmanagement abgeglichen und Vollmachten unterschrieben werden müssen. Wir legen deshalb schon beim Antrag fest, wer intern die Ware begutachtet und wer die Zustimmung erklären darf.
Für Kleinsendungen, also Pakete mit höchstens drei Einheiten oder weniger als zwei Kilogramm Bruttogewicht, sieht die Verordnung ein eigenes Verfahren vor, das ohne Ihre Mitwirkung im Einzelfall auskommen kann, sofern Sie es im Antrag gewählt haben.
Kosten und nationale Grenzbeschlagnahme
Lagerung und Vernichtung der Ware bezahlt zunächst der Rechteinhaber, wenn der Zoll das verlangt. Diese Kosten können Sie anschließend vom Verletzer als Schaden ersetzt verlangen; ob sich das durchsetzen lässt, hängt allerdings davon ab, ob er greifbar und zahlungsfähig ist.
Neben dem Unionsrecht gibt es die nationale Grenzbeschlagnahme nach §§ 146 ff. MarkenG. Sie greift dort, wo die Verordnung nicht anwendbar ist, setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus und verlangt eine Sicherheitsleistung. In der Praxis steht der Antrag nach der Verordnung im Vordergrund; die nationale Variante kann ergänzend sinnvoll sein.
Rechnen Sie bei der Planung damit, dass ein aktiver Antrag laufend Arbeit macht: Jede Meldung muss geprüft und beantwortet werden. Bei häufigen Funden lohnt sich deshalb eine feste Absprache über Abläufe und Vergütung, damit jede einzelne Sendung schnell und mit überschaubarem Aufwand erledigt werden kann.
Ansprüche gegen Importeure und Händler
Die Vernichtung beseitigt die Ware, nicht das Problem. Gegen Importeure und Händler stehen Ihnen die Ansprüche aus § 14 MarkenG zu, bei der Unionsmarke aus Art. 9 UMV: Unterlassung und Schadensersatz, dazu Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG) sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 19 MarkenG).
Gerade die Auskunft ist wertvoll: Sie führt zu Lieferanten und Abnehmern und damit zu den Quellen, aus denen weitere Fälschungen kommen. Die Angaben des Zolls zu Absender und Empfänger sind oft der erste Faden.
Häufig reicht eine außergerichtliche Abmahnung, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung der Kosten und die verlangten Auskünfte zu erhalten. Sitzt der Importeur im Ausland, prüfen wir, wo und wie sich die Ansprüche am besten durchsetzen lassen.
Produktpiraterie auf Marktplätzen und strafrechtliche Folgen
Viele Fälschungen erreichen Käufer direkt über Onlinemarktplätze und soziale Netzwerke. Hier ergänzen wir die Arbeit an der Grenze um Meldungen bei den Plattformen, Testkäufe zur Beweissicherung und, wo nötig, Abmahnungen und einstweilige Verfügungen gegen die Anbieter.
Die vorsätzliche Verletzung einer Marke ist außerdem strafbar (§ 143 MarkenG); bei gewerbsmäßigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein Strafantrag kann Ermittlungen auslösen, die zivilrechtlich kaum möglich wären, etwa Durchsuchungen. Ob dieser Weg sinnvoll ist, wägen wir mit Ihnen ab: Strafverfahren dauern, und die Ermittlungen liegen nicht mehr in Ihrer Hand.

Wenn Ihre eigene Sendung angehalten wird
Nicht jede angehaltene Ware ist gefälscht. Häufig betrifft die Meldung Originalware, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gekauft wurde. Hier kommt es auf die Erschöpfung an: Ist die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in den Verkehr gebracht worden, kann er ihren Weiterverkauf grundsätzlich nicht verbieten (§ 24 MarkenG). Bei Ware von außerhalb fehlt diese Wirkung meist.
Als Importeur sollten Sie die Frist der Zollmitteilung ernst nehmen. Schweigen kann zur Vernichtung führen. Wir prüfen Herkunftsnachweise und Lieferkette, widersprechen der Vernichtung, wenn der Vorwurf nicht trägt, und verhandeln mit dem Markeninhaber.
Auch wer tatsächlich nachgeahmte Ware eingeführt hat, ohne das zu wissen, sollte nicht vorschnell jede Forderung erfüllen. Oft lassen sich Umfang der Unterlassungserklärung, Höhe des Schadensersatzes und Kosten deutlich begrenzen.
Fazit
Die Grenzbeschlagnahme ist für Markeninhaber ein günstiges und wirksames Mittel gegen Fälschungen, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein rechtzeitig gestellter und gepflegter Antrag, aussagekräftige Produktinformationen und eine schnelle Reaktion auf jede Meldung.
Wer umgekehrt als Importeur betroffen ist, hat ebenfalls nur wenige Tage. Lassen Sie den Vorwurf früh prüfen, damit einwandfreie Ware nicht vernichtet wird.






