Rechtsanwalt Dr. David Slopek am hellen Tisch in der Kanzlei – Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie

Gefälschte Ware lässt sich am leichtesten aufhalten, bevor sie in Lager und Onlineshops gelangt. Wir richten den Zoll auf Ihre Marke aus, reagieren auf jede Meldung innerhalb der Fristen und verfolgen die Hintermänner. Ist Ihre eigene Sendung angehalten worden, prüfen wir, ob der Vorwurf trägt.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie gegen Fälschungen unterstützen können

Vom ersten Antrag bis zum Vorgehen gegen die Quelle: Wir halten den Zoll auf dem aktuellen Stand, reagieren innerhalb der Fristen und setzen Ihre Ansprüche durch. Ebenso vertreten wir Importeure, deren Ware zu Unrecht festgehalten wird.

  • Wir erstellen den Grenzbeschlagnahmeantrag, wählen die passende Form und kümmern uns um die rechtzeitige Verlängerung.

    • Unionsantrag oder nationaler Antrag
    • Aufbereitung der Produktinformationen
    • Verlängerung und laufende Aktualisierung
    Anfrage senden
  • Meldet der Zoll eine Sendung, prüfen wir die Ware und erklären fristgerecht, wie es weitergeht.

    • Prüfung von Bildern und Mustern
    • Zustimmung zur Vernichtung
    • Einleitung des Gerichtsverfahrens bei Widerspruch
    Anfrage senden
  • Wir verfolgen Importeure, Händler und Anbieter auf Marktplätzen und decken die Lieferkette auf.

    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung
    • Meldungen bei Plattformen und Strafantrag
    Anfrage senden
  • Ist Ihre Ware angehalten worden, prüfen wir den Vorwurf und wehren unberechtigte Ansprüche ab.

    • Prüfung von Herkunft und Erschöpfung
    • Widerspruch gegen die Vernichtung
    • Verhandlung mit dem Markeninhaber
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie

Damit Fälschungen gar nicht erst ankommen.

Ich unterstütze Markeninhaber dabei, den Zoll auf ihre Produkte aufmerksam zu machen, und bearbeite die Meldungen, sobald eine Sendung angehalten wird. Wer vorbereitet ist, kann die kurzen Fristen gelassen nutzen. Zugleich berate ich Importeure, deren Ware festgehalten wurde und die wissen möchten, ob der Vorwurf berechtigt ist.

Haben Sie eine Mitteilung des Zolls erhalten, schicken Sie sie mir bitte umgehend. Für alles andere genügt eine kurze Nachricht mit den wichtigsten Angaben zu Ihrer Marke.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Mit einem Grenzbeschlagnahmeantrag nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 hält der Zoll verdächtige Waren an. Der Antrag kostet keine Amtsgebühr und gilt zunächst für ein Jahr.

  2. 02

    Meldet der Zoll eine Sendung, laufen kurze Fristen: in der Regel zehn Arbeitstage, bei leicht verderblichen Waren nur drei. Schweigt der Empfänger, kann die Ware ohne Gerichtsverfahren vernichtet werden.

  3. 03

    Auch Originalware kann angehalten werden, etwa bei Importen von außerhalb des EWR. Importeure sollten Herkunft und Lieferkette rasch belegen und die Erschöpfung prüfen lassen.

Fachbeitrag

Fälschungen stoppen, bevor sie im Handel sind

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Produktpiraterie trifft längst nicht nur Luxusmarken: Ersatzteile, Kosmetik, Spielzeug und Elektronik werden ebenso nachgemacht. Die Grenzbeschlagnahme gibt Markeninhabern ein Werkzeug an die Hand, mit dem der Zoll Fälschungen an der Außengrenze erkennt und festhält. Damit das funktioniert, braucht der Zoll gute Informationen – und Sie einen eingespielten Ablauf für die Tage nach einer Meldung.

Wie funktioniert der Antrag beim Zoll?

Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Sie erlaubt es Inhabern von Marken, Designs, Patenten und anderen Schutzrechten, bei den Zollbehörden ein Tätigwerden zu beantragen. In Deutschland ist dafür die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Generalzolldirektion in München zuständig. Der Antrag wird elektronisch gestellt und ist gebührenfrei.

Für Rechte, die in der ganzen Union gelten, etwa die Unionsmarke, lässt sich ein Unionsantrag stellen: Er wirkt in den Mitgliedstaaten, die Sie auswählen. Für die deutsche Marke genügt ein nationaler Antrag. Bewilligt wird der Antrag für höchstens ein Jahr; vor Ablauf kann er verlängert werden. Wer die Frist verpasst, muss neu beantragen, und in der Zwischenzeit ist die Grenze offen.

Mit dem Antrag verpflichten Sie sich unter anderem, den Zoll über Änderungen zu informieren und die Kosten zu übernehmen, die durch das Anhalten der Ware entstehen.

Antragsberechtigt sind nicht nur die Inhaber der Schutzrechte selbst. Auch ausschließliche Lizenznehmer und bestimmte andere Nutzungsberechtigte können den Antrag stellen. Für Unternehmen mit mehreren Marken empfiehlt es sich, alle wichtigen Zeichen und Produktlinien in einem Antrag zu bündeln und Zuständigkeiten intern klar zu regeln, damit Meldungen nicht im Postfach liegen bleiben.

Was der Zoll über Ihre Produkte wissen muss

Der Zoll kontrolliert Millionen Sendungen. Er erkennt eine Fälschung nur, wenn Sie ihm zeigen, woran er sie erkennen kann. Die Qualität dieser Angaben entscheidet darüber, wie oft der Antrag in der Praxis tatsächlich greift.

Hilfreich sind konkrete Merkmale statt allgemeiner Beschreibungen: Fotos der Originale und bekannter Fälschungen, typische Verpackungen und Etiketten, Seriennummern und Sicherheitsmerkmale, die üblichen Vertriebswege und die berechtigten Hersteller, Importeure und Spediteure. Ebenso wichtig ist eine Ansprechperson, die auf Rückfragen schnell reagiert.

  • Bilder von Original und Fälschung
  • Merkmale an Ware, Verpackung und Etikett
  • Berechtigte Hersteller und Vertriebswege
  • Erreichbare Ansprechperson für Rückfragen
Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie
Je genauer der Zoll die Merkmale kennt, desto häufiger greift der Antrag.

Die Tage nach einer Meldung

Stößt der Zoll auf eine verdächtige Sendung, wird sie zunächst nicht freigegeben. Die Behörde informiert dann den Anmelder oder Besitzer sowie Sie als Rechteinhaber. Sie erhalten auf Wunsch Angaben zu Menge und Art der Ware, Bilder oder Muster sowie Namen und Anschriften der Beteiligten.

Dann beginnt das vereinfachte Verfahren nach Art. 23 der Verordnung: Innerhalb von zehn Arbeitstagen müssen Sie bestätigen, dass ein Schutzrecht verletzt ist, und der Vernichtung zustimmen; bei leicht verderblichen Waren beträgt die Frist drei Arbeitstage. Äußert sich der Anmelder in dieser Zeit nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt, und die Ware wird unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet. Widerspricht er, müssen Sie innerhalb der Frist ein gerichtliches Verfahren einleiten, sonst gibt der Zoll die Ware frei. In begründeten Fällen lässt sich die Frist um bis zu zehn weitere Arbeitstage verlängern, nicht aber bei verderblicher Ware.

Zehn Arbeitstage sind schnell vorbei, wenn erst Muster angefordert, Fotos mit dem Produktmanagement abgeglichen und Vollmachten unterschrieben werden müssen. Wir legen deshalb schon beim Antrag fest, wer intern die Ware begutachtet und wer die Zustimmung erklären darf.

Für Kleinsendungen, also Pakete mit höchstens drei Einheiten oder weniger als zwei Kilogramm Bruttogewicht, sieht die Verordnung ein eigenes Verfahren vor, das ohne Ihre Mitwirkung im Einzelfall auskommen kann, sofern Sie es im Antrag gewählt haben.

Kosten und nationale Grenzbeschlagnahme

Lagerung und Vernichtung der Ware bezahlt zunächst der Rechteinhaber, wenn der Zoll das verlangt. Diese Kosten können Sie anschließend vom Verletzer als Schaden ersetzt verlangen; ob sich das durchsetzen lässt, hängt allerdings davon ab, ob er greifbar und zahlungsfähig ist.

Neben dem Unionsrecht gibt es die nationale Grenzbeschlagnahme nach §§ 146 ff. MarkenG. Sie greift dort, wo die Verordnung nicht anwendbar ist, setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus und verlangt eine Sicherheitsleistung. In der Praxis steht der Antrag nach der Verordnung im Vordergrund; die nationale Variante kann ergänzend sinnvoll sein.

Rechnen Sie bei der Planung damit, dass ein aktiver Antrag laufend Arbeit macht: Jede Meldung muss geprüft und beantwortet werden. Bei häufigen Funden lohnt sich deshalb eine feste Absprache über Abläufe und Vergütung, damit jede einzelne Sendung schnell und mit überschaubarem Aufwand erledigt werden kann.

Ansprüche gegen Importeure und Händler

Die Vernichtung beseitigt die Ware, nicht das Problem. Gegen Importeure und Händler stehen Ihnen die Ansprüche aus § 14 MarkenG zu, bei der Unionsmarke aus Art. 9 UMV: Unterlassung und Schadensersatz, dazu Vernichtung und Rückruf (§ 18 MarkenG) sowie Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg (§ 19 MarkenG).

Gerade die Auskunft ist wertvoll: Sie führt zu Lieferanten und Abnehmern und damit zu den Quellen, aus denen weitere Fälschungen kommen. Die Angaben des Zolls zu Absender und Empfänger sind oft der erste Faden.

Häufig reicht eine außergerichtliche Abmahnung, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung der Kosten und die verlangten Auskünfte zu erhalten. Sitzt der Importeur im Ausland, prüfen wir, wo und wie sich die Ansprüche am besten durchsetzen lassen.

Produktpiraterie auf Marktplätzen und strafrechtliche Folgen

Viele Fälschungen erreichen Käufer direkt über Onlinemarktplätze und soziale Netzwerke. Hier ergänzen wir die Arbeit an der Grenze um Meldungen bei den Plattformen, Testkäufe zur Beweissicherung und, wo nötig, Abmahnungen und einstweilige Verfügungen gegen die Anbieter.

Die vorsätzliche Verletzung einer Marke ist außerdem strafbar (§ 143 MarkenG); bei gewerbsmäßigem Handeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein Strafantrag kann Ermittlungen auslösen, die zivilrechtlich kaum möglich wären, etwa Durchsuchungen. Ob dieser Weg sinnvoll ist, wägen wir mit Ihnen ab: Strafverfahren dauern, und die Ermittlungen liegen nicht mehr in Ihrer Hand.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie bei Slopek Rechtsanwälte
Online verkaufte Fälschungen brauchen eigene Werkzeuge.

Wenn Ihre eigene Sendung angehalten wird

Nicht jede angehaltene Ware ist gefälscht. Häufig betrifft die Meldung Originalware, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gekauft wurde. Hier kommt es auf die Erschöpfung an: Ist die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in den Verkehr gebracht worden, kann er ihren Weiterverkauf grundsätzlich nicht verbieten (§ 24 MarkenG). Bei Ware von außerhalb fehlt diese Wirkung meist.

Als Importeur sollten Sie die Frist der Zollmitteilung ernst nehmen. Schweigen kann zur Vernichtung führen. Wir prüfen Herkunftsnachweise und Lieferkette, widersprechen der Vernichtung, wenn der Vorwurf nicht trägt, und verhandeln mit dem Markeninhaber.

Auch wer tatsächlich nachgeahmte Ware eingeführt hat, ohne das zu wissen, sollte nicht vorschnell jede Forderung erfüllen. Oft lassen sich Umfang der Unterlassungserklärung, Höhe des Schadensersatzes und Kosten deutlich begrenzen.

Fazit

Die Grenzbeschlagnahme ist für Markeninhaber ein günstiges und wirksames Mittel gegen Fälschungen, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein rechtzeitig gestellter und gepflegter Antrag, aussagekräftige Produktinformationen und eine schnelle Reaktion auf jede Meldung.

Wer umgekehrt als Importeur betroffen ist, hat ebenfalls nur wenige Tage. Lassen Sie den Vorwurf früh prüfen, damit einwandfreie Ware nicht vernichtet wird.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Lage schildern

    Sie berichten uns von Fälschungen, die Ihnen aufgefallen sind, oder senden uns die Mitteilung des Zolls über eine angehaltene Sendung.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Ihre Schutzrechte und die Situation und legen mit Ihnen fest, was zuerst zu tun ist – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung der weiteren Arbeit: als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst nach Ihrer Zustimmung legen wir los.

  4. Antrag und Reaktion

    Wir stellen den Antrag beim Zoll, bearbeiten Meldungen innerhalb der Fristen und gehen gegen Importeure und Händler vor.

  5. Laufende Betreuung

    Wir verlängern den Antrag, ergänzen neue Produkte und Fälschungsmerkmale und behalten die Marktplätze mit Ihnen im Blick.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zu Zoll und Produktpiraterie

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Wo stelle ich einen Grenzbeschlagnahmeantrag?

In Deutschland bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz der Generalzolldirektion in München. Der Antrag wird elektronisch eingereicht. Für Unionsmarken und andere unionsweit geltende Rechte ist ein Unionsantrag möglich, der in mehreren Mitgliedstaaten wirkt.

Was kostet der Antrag beim Zoll?

Eine Gebühr erhebt der Zoll für den Antrag nicht. Kosten entstehen, wenn Ware angehalten wird: Lagerung und Vernichtung trägt zunächst der Rechteinhaber, wenn der Zoll das verlangt. Diese Beträge lassen sich vom Verletzer als Schaden zurückfordern.

Wie lange gilt ein Grenzbeschlagnahmeantrag?

Die Bewilligung gilt höchstens ein Jahr. Sie kann vor Ablauf verlängert werden. Damit keine Lücke entsteht, sollte die Verlängerung rechtzeitig beantragt werden.

Welche Fristen gelten nach einer Meldung des Zolls?

In der Regel zehn Arbeitstage ab der Mitteilung, bei leicht verderblichen Waren drei Arbeitstage. In dieser Zeit muss der Rechteinhaber die Verletzung bestätigen und der Vernichtung zustimmen. Widerspricht der Anmelder, muss innerhalb der Frist ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

Was passiert, wenn der Empfänger nicht reagiert?

Dann gilt seine Zustimmung zur Vernichtung als erteilt, sofern der Rechteinhaber die Verletzung bestätigt und ebenfalls zugestimmt hat. Die Ware wird unter Aufsicht des Zolls vernichtet, ohne dass ein Gericht entscheiden muss.

Gilt die Grenzbeschlagnahme auch für kleine Pakete?

Ja. Für Kleinsendungen mit höchstens drei Einheiten oder weniger als zwei Kilogramm Bruttogewicht gibt es ein eigenes Verfahren. Es läuft weitgehend ohne Mitwirkung des Rechteinhabers ab, wenn dieser es im Antrag gewählt hat.

Meine Originalware wurde beim Zoll angehalten. Was kann ich tun?

Reagieren Sie innerhalb der Frist, sonst droht die Vernichtung. Entscheidend ist, wo die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers zuerst in den Verkehr gebracht wurde. Geschah das im EWR, ist das Markenrecht erschöpft. Wir prüfen Ihre Nachweise, widersprechen der Vernichtung und verhandeln mit dem Markeninhaber.

Was kostet die Beratung bei Grenzbeschlagnahme und Produktpiraterie?

Den Einstieg bildet eine Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. Für die weitere Tätigkeit, etwa den Antrag oder die Betreuung angehaltener Sendungen, vereinbaren wir vorab mit Ihnen einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand.

Wo finde ich einen Anwalt für Grenzbeschlagnahme in Hamburg?

Bei Slopek Rechtsanwälte im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg – wenige Schritte von der U-Bahn-Station Meßberg und nah am Hafen, über den viele Sendungen aus Übersee in die EU gelangen. Anwalt für Grenzbeschlagnahme und Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Den Antrag stellen wir bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz; angehaltene Waren betreuen wir an allen Zollstellen, denn wir sind aus Hamburg bundesweit tätig. Gespräche führen wir persönlich, telefonisch oder per Video.

Wann lohnt es sich, einen Anwalt für Grenzbeschlagnahme zu beauftragen?

Der Antrag nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 lässt sich zwar ohne Anwalt stellen. Ein Anwalt für Grenzbeschlagnahme hilft aber dabei, die Merkmale von Originalware so zu beschreiben, dass der Zoll Fälschungen tatsächlich erkennt, und hält die kurzen Fristen nach einer Zollmeldung ein. Vor allem aber geht es danach weiter: Aus angehaltenen Sendungen ergeben sich oft Ansprüche gegen Importeure und Hintermänner auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz – etwa nach §§ 14, 19 MarkenG –, die wir für Sie durchsetzen.