Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Lizenzen und Technologietransfer bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Lizenzen und Technologietransfer

Eine Lizenz soll Ihre Technologie verwerten, ohne dass einzelne Klauseln den ganzen Vertrag gefährden. Wir gestalten und prüfen Lizenzverträge so, dass Schutzrecht und Kartellrecht zusammenpassen – und vertreten Sie, wenn über Lizenzbedingungen oder FRAND gestritten wird.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Lizenzverträge kartellrechtlich absichern

Ob Sie eine Technologie auslizenzieren, eine Lizenz nehmen oder einen bestehenden Vertrag überprüfen wollen: Wir verbinden die schutzrechtliche Gestaltung mit der kartellrechtlichen Prüfung – und stehen Ihnen zur Seite, wenn es zum Streit kommt.

  • Wir entwerfen Lizenzverträge, die Ihre Technologie wirtschaftlich verwerten und die Grenzen des Kartellrechts von Anfang an einhalten.

    • Patent-, Know-how- und Softwarelizenzen
    • Exklusivität, Gebiete und Anwendungsbereiche
    • Rücklizenzen und Regeln für Verbesserungen
    Anfrage senden
  • Wir gehen Ihre Lizenzen Klausel für Klausel durch und zeigen, wo nachgebessert werden sollte – gerade nach dem Auslaufen der TT-GVO.

    • Marktanteile und Freistellung
    • Kernbeschränkungen und nicht freigestellte Klauseln
    • Anpassung an die Nachfolgeregelung
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  • Wir beraten bei Markenlizenzen im Vertrieb, bei Patentpools und bei gemeinsamer Entwicklung mit anderen Unternehmen.

    • Markenlizenzen und Franchise
    • Patentpools und Standardisierung
    • Forschungs- und Entwicklungskooperationen
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  • Wir vertreten Patentinhaber und Nutzer standardessenzieller Patente und streiten über unwirksame Klauseln und Lizenzbedingungen.

    • FRAND-Verhandlungen und Angebote
    • Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand
    • Streit über Wirksamkeit und Kündigung
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Lizenzen und Technologietransfer

Lizenzen, die Schutzrecht und Kartellrecht verbinden.

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sehe ich Lizenzverträge zuerst von der Seite des Schutzrechts. Damit sie wirtschaftlich tragen, müssen sie aber auch kartellrechtlich standhalten. Ich betrachte beides zusammen – für Lizenzgeber ebenso wie für Lizenznehmer.

Senden Sie mir Ihren Vertrag oder schildern Sie kurz, was Sie lizenzieren wollen. Droht bereits eine Unterlassungsklage aus einem standardessenziellen Patent, melden Sie sich bitte frühzeitig – im FRAND-Verfahren zählt jede Reaktion.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Lizenzen über Patente, Know-how und Software sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und müssen deshalb mit dem Kartellverbot vereinbar sein.

  2. 02

    Die TT-GVO und ihre Nachfolgeregelung bieten einen sicheren Hafen nur unterhalb bestimmter Marktanteile und ohne schwerwiegende Klauseln wie Preis- oder Mengenvorgaben.

  3. 03

    Bei standardessenziellen Patenten verlangt das Kartellrecht ein geordnetes Verhandeln über FRAND-Bedingungen, bevor Unterlassung durchgesetzt werden kann.

Fachbeitrag

Wo das Ausschließlichkeitsrecht auf den freien Wettbewerb trifft

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer ein Patent, Know-how oder Software lizenziert, verkauft keinen Gegenstand, sondern ein Nutzungsrecht – und legt fest, wer die Technik wo, wie und zu welchen Bedingungen einsetzen darf. Genau diese Festlegungen prüft das Kartellrecht. Lizenzen und Technologietransfer sind wirtschaftlich erwünscht, solange sie Innovation verbreiten und nicht Märkte abschotten. Die Grenze verläuft oft mitten durch einzelne Klauseln.

Warum braucht ein Lizenzvertrag eine kartellrechtliche Prüfung?

Jede Lizenz beschränkt den Lizenznehmer in gewissem Maß – sonst bräuchte er sie nicht. Das Kartellrecht nimmt das hin, soweit es um den Kern des Schutzrechts geht. Vereinbarungen, die darüber hinaus den Wettbewerb beschränken, fallen jedoch unter Art. 101 AEUV und § 1 GWB. Die Folge eines Verstoßes ist hart: Die betroffene Klausel ist nichtig, und ob der übrige Vertrag bestehen bleibt, hängt von der Auslegung und einer etwaigen salvatorischen Klausel ab.

Hinzu kommen Bußgeldrisiken und mögliche Ansprüche Dritter. Für rein innerdeutsche Sachverhalte verweist § 2 Abs. 2 GWB auf die europäischen Gruppenfreistellungen; die Maßstäbe sind deshalb weitgehend dieselben, gleich ob der Vertrag grenzüberschreitend wirkt oder nicht.

Die Prüfung ist keine Einbahnstraße. Lizenzgeber wollen wissen, welche Vorgaben sie durchsetzen können, ohne ihre Lizenzeinnahmen zu gefährden. Lizenznehmer fragen umgekehrt, ob sie an eine belastende Klausel gebunden sind oder sich auf deren Unwirksamkeit berufen können – etwa wenn sie Verbesserungen selbst verwerten oder neue Märkte beliefern wollen. Beide Perspektiven entscheiden darüber, wie ein Vertrag verhandelt und im Konfliktfall ausgelegt wird.

Der sichere Hafen der TT-GVO

Für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen gab es mit der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 (TT-GVO) eine eigene Gruppenfreistellung. Erfasst sind Lizenzen über Technologierechte, also vor allem Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs, Know-how und Software-Urheberrechte, sofern der Lizenznehmer damit Waren oder Dienstleistungen herstellt. Die Verordnung war bis zum 30.04.2026 befristet. Für neue und laufende Verträge ist deshalb zu klären, welche Vorgaben die TT-GVO und ihre Nachfolgeregelung jeweils aufstellen und ob Übergangsvorschriften greifen.

Nach der TT-GVO hing die Freistellung zunächst an Marktanteilen: Sind die Vertragspartner Wettbewerber, durfte ihr gemeinsamer Anteil auf den betroffenen Märkten 20 % nicht übersteigen. Sind sie keine Wettbewerber, galt eine Schwelle von 30 % für jeden der beiden. Maßgeblich sind der Technologiemarkt und der Markt der Produkte, die mit der lizenzierten Technik hergestellt werden. Wer die Schwellen überschreitet, verliert nicht automatisch die Wirksamkeit des Vertrags, muss ihn aber im Einzelfall rechtfertigen können. Da sich Marktanteile im Lauf einer langen Lizenz verschieben, gehört die regelmäßige Überprüfung zur Vertragspflege.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Lizenzen und Technologietransfer
Ob eine Lizenz freigestellt ist, entscheidet sich an Marktanteilen und einzelnen Klauseln.

Kernbeschränkungen: Klauseln, die den ganzen Vertrag belasten

Einige Vereinbarungen gelten als so schädlich, dass sie die Freistellung für die gesamte Lizenz entfallen lassen, unabhängig vom Marktanteil. Zwischen Wettbewerbern sind das vor allem Absprachen über Preise gegenüber Dritten, Mengenbegrenzungen und die Aufteilung von Märkten oder Kunden, soweit keine der eng gefassten Ausnahmen greift. Ebenso kritisch ist es, den Lizenznehmer daran zu hindern, seine eigene Technologie zu nutzen oder weiterzuentwickeln.

Zwischen Nichtwettbewerbern sind die Grenzen weiter, aber nicht beliebig. Feste oder Mindestpreise für den Weiterverkauf bleiben tabu; Höchstpreise und unverbindliche Empfehlungen sind dagegen möglich. Gebietsbeschränkungen sind ein typischer Konfliktpunkt: Aktiven Vertrieb in Gebiete, die anderen Lizenznehmern exklusiv zugewiesen sind, darf der Lizenzgeber oft untersagen. Ein Verbot passiver Verkäufe, also auf unaufgeforderte Anfragen von Kunden, ist dagegen nur ausnahmsweise zulässig.

  • Preisvorgaben gegenüber Abnehmern
  • Mengenbeschränkungen zwischen Wettbewerbern
  • Aufteilung von Gebieten und Kundengruppen
  • Beschränkung eigener Forschung und Entwicklung

Nichtangriffsklauseln und Rücklizenzen

Eine zweite Gruppe von Klauseln ist zwar nicht freigestellt, lässt den Rest des Vertrags aber unberührt. Dazu gehört die Pflicht, Verbesserungen an der lizenzierten Technik dem Lizenzgeber exklusiv zurückzulizenzieren oder zu übertragen. Eine einfache, nicht ausschließliche Rücklizenz ist dagegen regelmäßig unproblematisch. Der Unterschied ist wirtschaftlich erheblich: Eine exklusive Rücklizenz nimmt dem Lizenznehmer den Anreiz, eigene Weiterentwicklungen zu verwerten.

Ähnlich verhält es sich mit Nichtangriffsklauseln. Ein Schutzrecht, das zu Unrecht erteilt wurde, soll angegriffen werden können – und oft weiß gerade der Lizenznehmer am besten, wo Schwächen liegen. Ein vertragliches Angriffsverbot ist deshalb heikel. Als Ausweg sieht die TT-GVO bei ausschließlichen Lizenzen ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers für den Fall vor, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht angreift. In Vergleichen über Patentstreitigkeiten gelten eigene Maßstäbe, die eine gesonderte Prüfung verlangen.

Markenlizenzen, Software und Vertikal-GVO

Reine Markenlizenzen fallen nicht unter die TT-GVO. Werden Marken zusammen mit Technologie lizenziert, kommt es darauf an, ob sie nur eine Nebenrolle spielen. Ist die Markenlizenz Teil eines Vertriebs- oder Franchisesystems, richtet sich die Bewertung in der Regel nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Sie erfasst Bestimmungen über geistiges Eigentum, soweit sie dem Vertrieb der Ware dienen und nicht der Hauptgegenstand des Vertrags sind.

Für Softwarelizenzen ist entscheidend, wozu die Software dient. Wird sie lizenziert, damit der Lizenznehmer eigene Produkte damit herstellt, liegt Technologietransfer nahe. Geht es dagegen um den Weitervertrieb von Kopien an Endkunden, gelten eher die Regeln für Vertikalvereinbarungen. Die richtige Einordnung bestimmt, welche Schwellen und welche Liste kritischer Klauseln anzuwenden sind.

Unabhängig vom Regelwerk sind Vorgaben, die den Bestand und die Qualität des Schutzrechts sichern, meist unbedenklich: Qualitätsstandards für Markenware, Geheimhaltungspflichten für Know-how oder die Pflicht, Lizenzvermerke anzubringen. Kritisch wird es, wenn solche Vorgaben nur vorgeschoben sind und in Wahrheit Preise, Abnehmer oder Absatzwege steuern sollen. Dann zählt nicht die Überschrift der Klausel, sondern ihre tatsächliche Wirkung am Markt.

Patentpools, Standards und FRAND

Technische Standards wie im Mobilfunk oder bei der Videokodierung beruhen auf zahlreichen Patenten verschiedener Inhaber. Patentpools bündeln diese Rechte und vergeben sie gemeinsam. Nach den Leitlinien der EU-Kommission zur TT-GVO sind Pools in der Regel unbedenklich, wenn die Beteiligung offen ist, nur wirklich erforderliche Patente aufgenommen werden, sensible Informationen abgeschottet bleiben und die Lizenzen nicht ausschließlich und zu angemessenen Bedingungen vergeben werden.

Wer ein standardessenzielles Patent hält, hat sich gegenüber der Standardisierungsorganisation meist verpflichtet, Lizenzen zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND) zu erteilen. Klagt ein marktbeherrschender Inhaber auf Unterlassung, ohne zuvor ein geordnetes Verfahren einzuhalten, kann darin ein Missbrauch nach Art. 102 AEUV liegen (EuGH, Urt. v. 16.07.2015 – C-170/13 – Huawei/ZTE). Danach muss der Patentinhaber auf die Verletzung hinweisen und ein konkretes Angebot machen; der Nutzer muss lizenzwillig sein, zügig reagieren und gegebenenfalls ein Gegenangebot vorlegen und Sicherheit leisten. Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die Lizenzwilligkeit des Nutzers (BGH, Urt. v. 05.05.2020 – KZR 36/17 – FRAND-Einwand).

  • Hinweis auf die Verletzung durch den Patentinhaber
  • Erklärung der Lizenzwilligkeit
  • Schriftliches FRAND-Angebot mit Berechnung
  • Gegenangebot und Sicherheitsleistung
Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Lizenzen und Technologietransfer bei Slopek Rechtsanwälte
Hinter jedem Standard stehen viele Patente – und Verhandlungen über faire Bedingungen.

Fazit

Ein Lizenzvertrag ist kartellrechtlich belastbar, wenn die Marktverhältnisse geklärt, Kernbeschränkungen vermieden und kritische Klauseln wie Rücklizenzen und Angriffsverbote bewusst gestaltet sind. Mit dem Auslaufen der TT-GVO lohnt es sich, bestehende Verträge mit Blick auf die Nachfolgeregelung durchzusehen. Das gilt besonders für langfristige Lizenzen, exklusive Gebietszuweisungen und Verträge, bei denen sich die Marktanteile seit dem Abschluss deutlich verändert haben.

Wir prüfen Lizenzen für Lizenzgeber und Lizenznehmer gleichermaßen, verhandeln Bedingungen und vertreten Sie, wenn der Vertragspartner eine Klausel für unwirksam hält oder im FRAND-Streit Unterlassung droht.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Sie schicken uns den Vertrag oder Entwurf, eine kurze Beschreibung der Technologie und, soweit bekannt, Angaben zu Wettbewerbern und Marktanteilen.

  2. Erstgespräch

    Wir besprechen Ziel, Vertragspartner und Marktumfeld und benennen die Klauseln, die besondere Aufmerksamkeit verdienen – in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

  3. Angebot

    Je nach Umfang schlagen wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand, einen Kostenrahmen oder für klar umrissene Prüfungen einen Festpreis vor. Sie entscheiden, bevor wir weiterarbeiten.

  4. Prüfung und Gestaltung

    Wir prüfen Marktanteile und Klauseln, formulieren Änderungen oder einen eigenen Entwurf und verhandeln auf Wunsch mit Ihrem Vertragspartner.

  5. Laufende Begleitung

    Ändern sich Marktanteile, Rechtsrahmen oder Ihr Geschäftsmodell, passen wir die Lizenz an und unterstützen Sie bei Konflikten.

FAQ

Fragen und Antworten zu Lizenzen im Kartellrecht

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Gilt die TT-GVO noch?

Die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 war bis zum 30.04.2026 befristet. Für Verträge danach kommt es auf die TT-GVO und ihre Nachfolgeregelung sowie etwaige Übergangsvorschriften an. Wir prüfen für jeden Vertrag, welcher Rahmen gilt und ob Anpassungen nötig sind.

Welche Lizenzen erfasst die TT-GVO?

Lizenzen zwischen zwei Unternehmen über Technologierechte – vor allem Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs, Know-how und Software-Urheberrechte –, mit denen der Lizenznehmer Waren oder Dienstleistungen herstellt. Reine Markenlizenzen, Lizenzen zum bloßen Weitervertrieb und Pools mit mehreren Beteiligten sind nicht erfasst.

Welche Marktanteile sind entscheidend?

Nach der TT-GVO durften Wettbewerber zusammen höchstens 20 % halten, Nichtwettbewerber jeweils höchstens 30 %. Betrachtet werden sowohl der Markt für die Technologie als auch der Markt der damit hergestellten Produkte. Oberhalb der Schwellen ist eine Einzelfallprüfung nötig.

Darf ich dem Lizenznehmer verbieten, mein Patent anzugreifen?

Ein solches Angriffsverbot ist kartellrechtlich nicht freigestellt und deshalb riskant. Bei ausschließlichen Lizenzen kann der Lizenzgeber sich stattdessen ein Kündigungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht angreift. Bei Vergleichen in Patentstreitigkeiten kommt es auf die Umstände an.

Darf ich Rechte an Verbesserungen des Lizenznehmers verlangen?

Eine einfache, nicht ausschließliche Rücklizenz an Verbesserungen ist in der Regel zulässig. Eine ausschließliche Rücklizenz oder die Übertragung abtrennbarer Verbesserungen ist dagegen nicht freigestellt und muss im Einzelfall gerechtfertigt werden.

Darf ich Lizenznehmern Gebiete zuweisen?

In Grenzen ja. Zwischen Nichtwettbewerbern ist es häufig möglich, aktive Verkäufe in Gebiete zu untersagen, die anderen Lizenznehmern exklusiv zugewiesen sind. Passive Verkäufe auf unaufgeforderte Kundenanfragen dürfen nur ausnahmsweise beschränkt werden. Zwischen Wettbewerbern sind Gebietsaufteilungen deutlich enger begrenzt.

Was bedeutet FRAND?

FRAND steht für faire, angemessene und nichtdiskriminierende Lizenzbedingungen. Inhaber standardessenzieller Patente haben sich meist verpflichtet, zu solchen Bedingungen zu lizenzieren. Nach der Huawei/ZTE-Entscheidung des EuGH müssen beide Seiten ein geordnetes Verhandlungsverfahren einhalten, bevor eine Unterlassungsklage kartellrechtlich unbedenklich ist.

Wie wird die Beratung abgerechnet?

Kartellrechtliche Lizenzfragen unterscheiden sich stark im Umfang. Nach einem ersten Gespräch schlagen wir Ihnen eine passende Abrechnung vor – meist nach Zeitaufwand oder mit einem vereinbarten Kostenrahmen, bei klar abgegrenzten Vertragsprüfungen auch zu einem Festpreis. Weitere Kosten entstehen erst, wenn Sie zugestimmt haben.

Gibt es in Hamburg einen Anwalt für Lizenzen im Kartellrecht?

Ja. Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (U-Bahn Meßberg), prüft und gestaltet Patent-, Know-how- und Softwarelizenzen auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit – aus Hamburg für Unternehmen in ganz Deutschland. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der Schutzrecht und Kartellrecht zusammen betrachtet. Abstimmungen sind persönlich, telefonisch oder per Video möglich.

Wann braucht ein Lizenzvertrag die Prüfung durch einen Anwalt für Kartellrecht?

Immer dann, wenn der Vertrag den Wettbewerb zwischen den Parteien oder gegenüber Dritten berührt: bei Gebiets- und Kundenbeschränkungen, Mengen- oder Preisvorgaben, Rücklizenzen auf Verbesserungen, Nichtangriffsklauseln oder wenn beide Parteien auf demselben Markt tätig sind. Auch Lizenzen an standardessenziellen Patenten und Patentpools gehören dazu. Ein Anwalt für Lizenzen im Kartellrecht prüft Marktanteile und Klauseln am Maßstab von Art. 101 AEUV und § 1 GWB; eine unzulässige Kernbeschränkung kann den Schutz der Gruppenfreistellung für den gesamten Vertrag entfallen lassen.