Wo das Ausschließlichkeitsrecht auf den freien Wettbewerb trifft
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wer ein Patent, Know-how oder Software lizenziert, verkauft keinen Gegenstand, sondern ein Nutzungsrecht – und legt fest, wer die Technik wo, wie und zu welchen Bedingungen einsetzen darf. Genau diese Festlegungen prüft das Kartellrecht. Lizenzen und Technologietransfer sind wirtschaftlich erwünscht, solange sie Innovation verbreiten und nicht Märkte abschotten. Die Grenze verläuft oft mitten durch einzelne Klauseln.
Warum braucht ein Lizenzvertrag eine kartellrechtliche Prüfung?
Jede Lizenz beschränkt den Lizenznehmer in gewissem Maß – sonst bräuchte er sie nicht. Das Kartellrecht nimmt das hin, soweit es um den Kern des Schutzrechts geht. Vereinbarungen, die darüber hinaus den Wettbewerb beschränken, fallen jedoch unter Art. 101 AEUV und § 1 GWB. Die Folge eines Verstoßes ist hart: Die betroffene Klausel ist nichtig, und ob der übrige Vertrag bestehen bleibt, hängt von der Auslegung und einer etwaigen salvatorischen Klausel ab.
Hinzu kommen Bußgeldrisiken und mögliche Ansprüche Dritter. Für rein innerdeutsche Sachverhalte verweist § 2 Abs. 2 GWB auf die europäischen Gruppenfreistellungen; die Maßstäbe sind deshalb weitgehend dieselben, gleich ob der Vertrag grenzüberschreitend wirkt oder nicht.
Die Prüfung ist keine Einbahnstraße. Lizenzgeber wollen wissen, welche Vorgaben sie durchsetzen können, ohne ihre Lizenzeinnahmen zu gefährden. Lizenznehmer fragen umgekehrt, ob sie an eine belastende Klausel gebunden sind oder sich auf deren Unwirksamkeit berufen können – etwa wenn sie Verbesserungen selbst verwerten oder neue Märkte beliefern wollen. Beide Perspektiven entscheiden darüber, wie ein Vertrag verhandelt und im Konfliktfall ausgelegt wird.
Der sichere Hafen der TT-GVO
Für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen gab es mit der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 (TT-GVO) eine eigene Gruppenfreistellung. Erfasst sind Lizenzen über Technologierechte, also vor allem Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs, Know-how und Software-Urheberrechte, sofern der Lizenznehmer damit Waren oder Dienstleistungen herstellt. Die Verordnung war bis zum 30.04.2026 befristet. Für neue und laufende Verträge ist deshalb zu klären, welche Vorgaben die TT-GVO und ihre Nachfolgeregelung jeweils aufstellen und ob Übergangsvorschriften greifen.
Nach der TT-GVO hing die Freistellung zunächst an Marktanteilen: Sind die Vertragspartner Wettbewerber, durfte ihr gemeinsamer Anteil auf den betroffenen Märkten 20 % nicht übersteigen. Sind sie keine Wettbewerber, galt eine Schwelle von 30 % für jeden der beiden. Maßgeblich sind der Technologiemarkt und der Markt der Produkte, die mit der lizenzierten Technik hergestellt werden. Wer die Schwellen überschreitet, verliert nicht automatisch die Wirksamkeit des Vertrags, muss ihn aber im Einzelfall rechtfertigen können. Da sich Marktanteile im Lauf einer langen Lizenz verschieben, gehört die regelmäßige Überprüfung zur Vertragspflege.

Kernbeschränkungen: Klauseln, die den ganzen Vertrag belasten
Einige Vereinbarungen gelten als so schädlich, dass sie die Freistellung für die gesamte Lizenz entfallen lassen, unabhängig vom Marktanteil. Zwischen Wettbewerbern sind das vor allem Absprachen über Preise gegenüber Dritten, Mengenbegrenzungen und die Aufteilung von Märkten oder Kunden, soweit keine der eng gefassten Ausnahmen greift. Ebenso kritisch ist es, den Lizenznehmer daran zu hindern, seine eigene Technologie zu nutzen oder weiterzuentwickeln.
Zwischen Nichtwettbewerbern sind die Grenzen weiter, aber nicht beliebig. Feste oder Mindestpreise für den Weiterverkauf bleiben tabu; Höchstpreise und unverbindliche Empfehlungen sind dagegen möglich. Gebietsbeschränkungen sind ein typischer Konfliktpunkt: Aktiven Vertrieb in Gebiete, die anderen Lizenznehmern exklusiv zugewiesen sind, darf der Lizenzgeber oft untersagen. Ein Verbot passiver Verkäufe, also auf unaufgeforderte Anfragen von Kunden, ist dagegen nur ausnahmsweise zulässig.
- Preisvorgaben gegenüber Abnehmern
- Mengenbeschränkungen zwischen Wettbewerbern
- Aufteilung von Gebieten und Kundengruppen
- Beschränkung eigener Forschung und Entwicklung
Nichtangriffsklauseln und Rücklizenzen
Eine zweite Gruppe von Klauseln ist zwar nicht freigestellt, lässt den Rest des Vertrags aber unberührt. Dazu gehört die Pflicht, Verbesserungen an der lizenzierten Technik dem Lizenzgeber exklusiv zurückzulizenzieren oder zu übertragen. Eine einfache, nicht ausschließliche Rücklizenz ist dagegen regelmäßig unproblematisch. Der Unterschied ist wirtschaftlich erheblich: Eine exklusive Rücklizenz nimmt dem Lizenznehmer den Anreiz, eigene Weiterentwicklungen zu verwerten.
Ähnlich verhält es sich mit Nichtangriffsklauseln. Ein Schutzrecht, das zu Unrecht erteilt wurde, soll angegriffen werden können – und oft weiß gerade der Lizenznehmer am besten, wo Schwächen liegen. Ein vertragliches Angriffsverbot ist deshalb heikel. Als Ausweg sieht die TT-GVO bei ausschließlichen Lizenzen ein Kündigungsrecht des Lizenzgebers für den Fall vor, dass der Lizenznehmer das Schutzrecht angreift. In Vergleichen über Patentstreitigkeiten gelten eigene Maßstäbe, die eine gesonderte Prüfung verlangen.
Markenlizenzen, Software und Vertikal-GVO
Reine Markenlizenzen fallen nicht unter die TT-GVO. Werden Marken zusammen mit Technologie lizenziert, kommt es darauf an, ob sie nur eine Nebenrolle spielen. Ist die Markenlizenz Teil eines Vertriebs- oder Franchisesystems, richtet sich die Bewertung in der Regel nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720: Sie erfasst Bestimmungen über geistiges Eigentum, soweit sie dem Vertrieb der Ware dienen und nicht der Hauptgegenstand des Vertrags sind.
Für Softwarelizenzen ist entscheidend, wozu die Software dient. Wird sie lizenziert, damit der Lizenznehmer eigene Produkte damit herstellt, liegt Technologietransfer nahe. Geht es dagegen um den Weitervertrieb von Kopien an Endkunden, gelten eher die Regeln für Vertikalvereinbarungen. Die richtige Einordnung bestimmt, welche Schwellen und welche Liste kritischer Klauseln anzuwenden sind.
Unabhängig vom Regelwerk sind Vorgaben, die den Bestand und die Qualität des Schutzrechts sichern, meist unbedenklich: Qualitätsstandards für Markenware, Geheimhaltungspflichten für Know-how oder die Pflicht, Lizenzvermerke anzubringen. Kritisch wird es, wenn solche Vorgaben nur vorgeschoben sind und in Wahrheit Preise, Abnehmer oder Absatzwege steuern sollen. Dann zählt nicht die Überschrift der Klausel, sondern ihre tatsächliche Wirkung am Markt.
Patentpools, Standards und FRAND
Technische Standards wie im Mobilfunk oder bei der Videokodierung beruhen auf zahlreichen Patenten verschiedener Inhaber. Patentpools bündeln diese Rechte und vergeben sie gemeinsam. Nach den Leitlinien der EU-Kommission zur TT-GVO sind Pools in der Regel unbedenklich, wenn die Beteiligung offen ist, nur wirklich erforderliche Patente aufgenommen werden, sensible Informationen abgeschottet bleiben und die Lizenzen nicht ausschließlich und zu angemessenen Bedingungen vergeben werden.
Wer ein standardessenzielles Patent hält, hat sich gegenüber der Standardisierungsorganisation meist verpflichtet, Lizenzen zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND) zu erteilen. Klagt ein marktbeherrschender Inhaber auf Unterlassung, ohne zuvor ein geordnetes Verfahren einzuhalten, kann darin ein Missbrauch nach Art. 102 AEUV liegen (EuGH, Urt. v. 16.07.2015 – C-170/13 – Huawei/ZTE). Danach muss der Patentinhaber auf die Verletzung hinweisen und ein konkretes Angebot machen; der Nutzer muss lizenzwillig sein, zügig reagieren und gegebenenfalls ein Gegenangebot vorlegen und Sicherheit leisten. Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen an die Lizenzwilligkeit des Nutzers (BGH, Urt. v. 05.05.2020 – KZR 36/17 – FRAND-Einwand).
- Hinweis auf die Verletzung durch den Patentinhaber
- Erklärung der Lizenzwilligkeit
- Schriftliches FRAND-Angebot mit Berechnung
- Gegenangebot und Sicherheitsleistung

Fazit
Ein Lizenzvertrag ist kartellrechtlich belastbar, wenn die Marktverhältnisse geklärt, Kernbeschränkungen vermieden und kritische Klauseln wie Rücklizenzen und Angriffsverbote bewusst gestaltet sind. Mit dem Auslaufen der TT-GVO lohnt es sich, bestehende Verträge mit Blick auf die Nachfolgeregelung durchzusehen. Das gilt besonders für langfristige Lizenzen, exklusive Gebietszuweisungen und Verträge, bei denen sich die Marktanteile seit dem Abschluss deutlich verändert haben.
Wir prüfen Lizenzen für Lizenzgeber und Lizenznehmer gleichermaßen, verhandeln Bedingungen und vertreten Sie, wenn der Vertragspartner eine Klausel für unwirksam hält oder im FRAND-Streit Unterlassung droht.






