Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Kartellrechts-Compliance bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Kartellrechts-Compliance

Wir zeigen Ihnen, wo im Unternehmen kartellrechtliche Risiken liegen, und machen Ihre Leute sicher im Umgang mit Wettbewerbern. Steht die Behörde vor der Tür oder schickt sie Fragen, begleiten wir Sie durch das Verfahren.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Kartellrechts-Compliance stärken

Vom ersten Risiko-Check bis zum Bußgeldverfahren: Wir bauen Compliance-Strukturen auf, die zu Ihrem Unternehmen passen, und vertreten Sie gegenüber Bundeskartellamt und EU-Kommission.

  • Wir ermitteln, an welchen Stellen Ihres Unternehmens kartellrechtliche Risiken bestehen, und ordnen sie nach Dringlichkeit.

    • Interviews mit Vertrieb, Einkauf und Geschäftsführung
    • Durchsicht von Verträgen, Richtlinien und Gremienarbeit
    • Bericht mit klaren Prioritäten
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  • Wir schreiben Verhaltensregeln, die verstanden werden, und schulen die Beschäftigten an Beispielen aus Ihrer Branche.

    • Richtlinien für Wettbewerberkontakte und Verbände
    • Präsenz- und Onlineschulungen
    • Leitfaden für Informationsaustausch und Benchmarking
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  • Wir bereiten Sie auf einen Dawn Raid vor und sind erreichbar, wenn die Ermittler kommen oder ein Auskunftsverlangen eintrifft.

    • Notfallplan und Übungen für den Ernstfall
    • Anwaltliche Begleitung vor Ort
    • Antworten auf Auskunftsverlangen
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  • Wir klären Verdachtsfälle intern auf, beraten zum Kronzeugenantrag und verteidigen Sie im Bußgeldverfahren.

    • Interne Untersuchungen
    • Kronzeugen- und Markerantrag
    • Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Kartellrechts-Compliance

Compliance, die im Ernstfall trägt.

Ich berate Unternehmen dabei, kartellrechtliche Risiken früh zu erkennen und ihre Beschäftigten im Umgang mit Wettbewerbern sicher zu machen. Mir geht es um Regeln, die zu Ihrem Geschäft passen und im Alltag funktionieren. Ermittelt eine Behörde, stehe ich Ihnen und Ihren Mitarbeitenden zur Seite.

Melden Sie sich gern, wenn Sie ein Programm aufbauen oder überprüfen möchten. Stehen Ermittler vor der Tür oder liegt ein Auskunftsverlangen auf dem Tisch, rufen Sie mich bitte sofort an.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Kartellverstöße entstehen oft beiläufig – im Verband, auf der Messe, in einer E-Mail an einen Wettbewerber. Ein Compliance-Programm setzt genau an diesen Kontakten an.

  2. 02

    Bußgelder können bis zu 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmensgruppe erreichen; wirksame Vorkehrungen gegen Verstöße berücksichtigt das Bundeskartellamt bei der Bemessung.

  3. 03

    Bei Durchsuchung, Auskunftsersuchen oder Kronzeugenantrag entscheiden Stunden. Klare Abläufe und frühzeitiger anwaltlicher Beistand schützen Ihre Rechte.

Fachbeitrag

Vorbeugen, erkennen, richtig reagieren

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Kartellrechts-Compliance bedeutet, Verstöße gegen das Kartellrecht gar nicht erst entstehen zu lassen und sie zu bemerken, falls es doch dazu kommt. Dafür braucht es keine dicken Handbücher, sondern ein genaues Bild der eigenen Risiken und Regeln, die Vertrieb, Einkauf und Geschäftsführung im Alltag anwenden können. Und wenn das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission ermittelt, muss jeder wissen, was zu tun ist.

Wo entstehen kartellrechtliche Risiken?

Das Kartellverbot aus § 1 GWB und Art. 101 AEUV erfasst nicht nur förmliche Verträge. Es genügt, wenn Unternehmen ihr Marktverhalten bewusst aufeinander abstimmen – mündlich, per Messenger oder durch einen Blick in die Kalkulation des anderen. Besonders gefährdet sind deshalb alle Stellen, an denen Beschäftigte mit Wettbewerbern zusammentreffen: Verbände, Arbeitskreise, Messen, gemeinsame Projekte und Ausschreibungen.

Eine Risikoanalyse beginnt daher mit Fragen: Wer hat Kontakt zu Wettbewerbern? In welchen Gremien sitzt das Unternehmen? Wo gibt es Doppelrollen als Lieferant und Konkurrent? Welche Vorgaben macht der Vertrieb gegenüber Händlern? Aus den Antworten ergibt sich, welche Bereiche zuerst Aufmerksamkeit brauchen.

Ebenso gehört der Blick auf die vertikale Seite dazu. Vorgaben an Händler zu Wiederverkaufspreisen, Beschränkungen des Onlinehandels oder Exklusivbindungen führen in der Praxis häufig zu Verfahren und Beschwerden. Und wer auf seinem Markt eine starke Stellung hat, muss zusätzlich prüfen, ob Rabattsysteme, Lieferverweigerungen oder Konditionen einen Missbrauch darstellen könnten.

  • Kontakte zu Wettbewerbern in Verbänden und auf Messen
  • Ausschreibungen und Bietergemeinschaften
  • Preis- und Konditionenvorgaben im Vertrieb
  • Unternehmen, die zugleich Kunde, Lieferant und Konkurrent sind

Bausteine eines Compliance-Programms

Ein tragfähiges Programm ist auf die Größe und die Märkte des Unternehmens zugeschnitten. Am Anfang steht ein klares Bekenntnis der Geschäftsführung; ohne diesen Rückhalt bleiben Richtlinien Papier. Dann folgen verständliche Verhaltensregeln, Schulungen für die Beschäftigten mit Wettbewerberkontakt, eine Stelle, an die man sich mit Fragen und Hinweisen wenden kann, und regelmäßige Kontrollen.

Der Aufwand zahlt sich doppelt aus. Er senkt die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes, und nach § 81d GWB berücksichtigt das Bundeskartellamt bei der Höhe eines Bußgelds auch angemessene und wirksame Vorkehrungen, die das Unternehmen vor dem Verstoß getroffen hat, sowie seine Anstrengungen danach. Entscheidend ist, dass das Programm tatsächlich gelebt wird.

Dazu gehört auch, dass Verstöße Folgen haben und Hinweise ernst genommen werden. Ein vertraulicher Meldeweg, etwa über eine interne Stelle oder eine externe Ombudsperson, sorgt dafür, dass Probleme intern bekannt werden, bevor eine Behörde oder ein Wettbewerber sie aufgreift. Stichproben in E-Mails, Reisekostenabrechnungen und Gremienprotokollen zeigen, ob die Regeln ankommen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Kartellrechts-Compliance bei Slopek Rechtsanwälte
Schulungen wirken, wenn sie Fälle aus dem eigenen Geschäft behandeln.

Verbandssitzungen und Gespräche mit Wettbewerbern

Verbandsarbeit ist erlaubt und oft nützlich. Kritisch wird es, wenn am Rande über Preise, Kapazitäten, Kunden oder geplante Erhöhungen gesprochen wird. Für Sitzungen gilt deshalb: eine vorab verschickte Tagesordnung, ein Protokoll, das den Verlauf zutreffend wiedergibt, und im Zweifel die Begleitung durch einen Anwalt.

Kommt das Gespräch dennoch auf heikle Themen, sollten Beschäftigte widersprechen, den Raum verlassen und das im Protokoll festhalten lassen. Wer schweigend sitzen bleibt, kann sich später kaum darauf berufen, an der Abstimmung nicht beteiligt gewesen zu sein.

  • Tagesordnung vorab, Protokoll danach
  • Keine Gespräche über Preise, Mengen, Kunden oder Gebiete
  • Bei heiklen Themen: widersprechen, gehen, dokumentieren
  • Informelle Treffen nach denselben Maßstäben behandeln

Informationsaustausch und Benchmarking

Auch ohne ausdrückliche Absprache kann der Austausch von Informationen verboten sein. Schon ein einziges Treffen, bei dem Wettbewerber sensible Daten teilen, kann eine abgestimmte Verhaltensweise begründen (EuGH, Urt. v. 04.06.2009 – C-8/08 – T-Mobile Netherlands). Besonders riskant sind aktuelle oder künftige Preise, Margen, Kapazitäten und Kundenlisten.

Marktstatistiken und Benchmarking bleiben möglich, wenn die Daten ausreichend alt, zusammengefasst und keinem einzelnen Unternehmen zuzuordnen sind. Häufig sammelt dafür ein neutraler Dritter die Zahlen. Wir legen mit Ihnen fest, welche Angaben in welcher Form geteilt werden dürfen.

Vorsicht ist auch im Vertrieb geboten: Gibt ein Händler Preisinformationen eines Lieferanten an dessen Konkurrenten weiter, oder dient ein gemeinsamer Lieferant als Drehscheibe für Absprachen zwischen Händlern, kann ein Kartell entstehen, ohne dass die Wettbewerber je direkt miteinander gesprochen haben. Solche Konstellationen sollten Schulungen ausdrücklich behandeln.

Durchsuchung: Verhalten bei einem Dawn Raid

Kartellbehörden kommen unangekündigt, meist früh am Morgen. Das Bundeskartellamt braucht für die Durchsuchung einen richterlichen Beschluss; die EU-Kommission kann Nachprüfungen nach Art. 20 VO (EG) Nr. 1/2003 selbst anordnen. Behindern darf man die Ermittler nicht – Unterlagen zu vernichten oder Siegel zu brechen, hat eigene Bußgelder zur Folge.

Mitwirken heißt aber nicht, auf alle Rechte zu verzichten. Das Unternehmen darf den Beschluss prüfen, auf das Eintreffen seiner Anwälte warten lassen, die Durchsuchung begleiten und Kopien der mitgenommenen Unterlagen verlangen. Korrespondenz mit externen Anwälten zur Verteidigung ist geschützt; für Syndikusanwälte gilt das im EU-Verfahren nicht (EuGH, Urt. v. 14.09.2010 – C-550/07 P – Akzo Nobel).

  • Empfang und Ansprechperson für den Ernstfall festlegen
  • Beschluss und Ausweise prüfen, Anwälte sofort informieren
  • Jeden Ermittler begleiten, Kopien und Protokolle anfertigen
  • Keine Unterlagen löschen, keine Gespräche über den Vorwurf
Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Kartellrechts-Compliance bei Slopek Rechtsanwälte
Bei einer Durchsuchung muss der Ablauf vom Empfang an sitzen.

Auskunftsersuchen und Bußgeldrahmen

Nicht jede Ermittlung beginnt mit einer Durchsuchung. Häufig schickt die Behörde ein förmliches Auskunftsverlangen (§ 59 GWB, auf EU-Ebene Art. 18 VO (EG) Nr. 1/2003), auch an Unternehmen, die selbst nicht verdächtigt werden. Die Fristen sind knapp, unrichtige oder unvollständige Antworten können ihrerseits ein Bußgeld auslösen. Wir prüfen, was gefragt werden darf, und formulieren die Antwort mit Ihnen.

Kommt es zu einem Bußgeldverfahren, richtet sich der Rahmen nach § 81c GWB: Gegen ein Unternehmen sind bis zu 10 % des im Vorjahr erzielten Gesamtumsatzes möglich, gerechnet über die gesamte wirtschaftliche Einheit. Daneben können verantwortliche Personen belangt werden; Absprachen bei Ausschreibungen sind sogar strafbar (§ 298 StGB). Wir verteidigen Unternehmen und Beschäftigte in diesen Verfahren.

Kronzeugenprogramm: Wann lohnt die Selbstanzeige?

Wer an einem Kartell beteiligt war und es als Erster offenlegt, kann nach den §§ 81h ff. GWB einen vollständigen Erlass der Geldbuße erreichen; spätere Antragsteller erhalten unter Umständen eine Ermäßigung. Voraussetzung sind unter anderem Beweise mit erheblichem Mehrwert, die Beendigung der eigenen Beteiligung und die laufende Zusammenarbeit mit der Behörde. Mit einem Marker lässt sich der Rang sichern, während Informationen zusammengetragen werden.

Die Entscheidung will gut überlegt sein: Ein Kronzeugenantrag schützt nicht vor Schadensersatzforderungen der Abnehmer, mildert die Haftung aber ab. Oft muss zudem in mehreren Ländern parallel gehandelt werden. Stößt eine interne Prüfung auf Hinweise, sollten Sie deshalb sofort beraten lassen. Ändert sich die Unternehmensstruktur, ist außerdem an die Fusionskontrolle zu denken – Zusammenschlüsse oberhalb der Umsatzschwellen aus § 35 GWB müssen vor dem Vollzug angemeldet werden.

Fazit

Kartellrechts-Compliance ist kein Selbstzweck. Sie bewahrt Unternehmen vor Bußgeldern und Schadensersatz, schützt die Beschäftigten persönlich und verschafft im Ermittlungsfall einen Vorsprung, weil Abläufe und Zuständigkeiten feststehen.

Beginnen Sie mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Wo treffen Ihre Leute auf Wettbewerber, und wissen sie, was dort tabu ist? Wir helfen beim Aufbau, schulen Ihre Teams und stehen Ihnen zur Seite, wenn eine Behörde ermittelt.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Lage schildern

    Sie beschreiben uns kurz, worum es geht – eine geplante Compliance-Initiative, ein Hinweis aus dem Unternehmen oder ein Schreiben der Behörde.

  2. Erstgespräch

    Wir besprechen die Situation, schätzen Risiken und Dringlichkeit ein und klären, welche Informationen wir benötigen. In Eilfällen sofort und auch kurzfristig vor Ort.

  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Abrechnung, abgestimmt auf Umfang und Verlauf: einen Festpreis für klar umrissene Pakete wie eine Schulung, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand.

  4. Umsetzung

    Wir führen die Risikoanalyse durch, erstellen Richtlinien und Notfallpläne, schulen Ihre Teams oder vertreten Sie gegenüber der Behörde.

  5. Nachsorge

    Compliance braucht Pflege: Wir aktualisieren Regeln bei neuen Geschäftsfeldern oder Rechtsänderungen und wiederholen Schulungen in sinnvollen Abständen.

FAQ

Was Unternehmen zu Compliance und Kartellbehörden wissen wollen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Ab welcher Unternehmensgröße lohnt sich ein Compliance-Programm?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Entscheidend ist, wie oft Ihre Beschäftigten mit Wettbewerbern zu tun haben – in Verbänden, bei Ausschreibungen oder in Kooperationen. Auch mittelständische Unternehmen brauchen deshalb Regeln; der Umfang richtet sich nach Größe und Risiko, nicht nach einem Standardpaket.

Wirkt sich ein Compliance-Programm auf die Höhe eines Bußgelds aus?

Ja, das ist möglich. Das GWB sieht ausdrücklich vor, dass bei der Bemessung angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verstößen berücksichtigt werden können, ebenso Maßnahmen, die das Unternehmen nach einem Verstoß ergreift. Ein Programm, das nur auf dem Papier existiert, hilft dabei nicht.

Wer sollte an einer Kartellrechtsschulung teilnehmen?

Vor allem die Geschäftsführung sowie alle, die Preise und Konditionen gestalten oder Kontakt zu Wettbewerbern haben – Vertrieb, Einkauf, Produktmanagement und Mitglieder von Verbandsgremien. Für neue Beschäftigte in diesen Funktionen empfiehlt sich eine Schulung bald nach dem Start.

Was tun wir, wenn morgens Ermittler vor der Tür stehen?

Ruhe bewahren, die Ermittler in einen Besprechungsraum bitten, den Beschluss und die Ausweise ansehen und sofort Ihre Anwälte informieren. Die Durchsuchung darf nicht behindert werden, aber Sie dürfen sie begleiten, Kopien verlangen und auf geschützte Anwaltskorrespondenz hinweisen. Löschen Sie keinesfalls Daten.

Müssen wir ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts beantworten?

Ein förmliches Auskunftsverlangen ist verbindlich; wer nicht, falsch oder unvollständig antwortet, riskiert ein Bußgeld. Das Unternehmen muss sich aber nicht selbst eines Verstoßes bezichtigen. Wir prüfen, welche Fragen zulässig sind, und bereiten die Antwort fristgerecht mit Ihnen vor.

Was dürfen wir im Verband mit Wettbewerbern besprechen?

Allgemeine Branchenthemen, politische Interessenvertretung, technische Normen und zusammengefasste, ältere Marktstatistiken. Tabu sind Preise, Preiserhöhungen, Margen, Kapazitäten, Kunden, Gebiete und Angebote in Ausschreibungen – auch beim Abendessen nach der Sitzung.

Wann kommt ein Kronzeugenantrag in Betracht?

Wenn sich bei einer internen Prüfung oder durch einen Hinweis zeigt, dass das Unternehmen an einem Kartell beteiligt war. Wer als Erster die Behörde informiert und umfassend kooperiert, kann einen Erlass der Geldbuße erreichen. Weil die Reihenfolge der Anträge zählt, sollte die Entscheidung schnell, aber gut vorbereitet fallen.

Wie rechnen Sie die Compliance-Beratung ab?

Das hängt vom Auftrag ab. Klar umrissene Leistungen wie eine Schulung oder einen Richtlinienentwurf bieten wir häufig zu einem vereinbarten Pauschalbetrag an; umfangreichere Projekte rechnen wir in einem abgestimmten Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand ab. Im Ermittlungsverfahren besprechen wir die Abrechnung, sobald der Umfang absehbar ist.

Wo finde ich einen Anwalt für Kartellrechts-Compliance in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte sitzt im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (U-Bahn Meßberg), und berät Unternehmen aus Hamburg bundesweit zur Kartellrechts-Compliance. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Schulungen halten wir bei Ihnen vor Ort oder online; für Rückfragen zu einem laufenden Vorgang erreichen Sie die Kanzlei unter (040) 882 153 900 oder info@slopek.com.

Wann sollte ein Unternehmen einen Anwalt für Kartellrechts-Compliance hinzuziehen?

Typische Anlässe sind der Aufbau oder die Überarbeitung des Vertriebs, die Mitarbeit in Verbänden und Arbeitskreisen, ein geplanter Informationsaustausch mit Wettbewerbern, Hinweise aus dem Unternehmen – etwa über eine Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz – und natürlich jedes Schreiben einer Kartellbehörde. Weil Geldbußen nach § 81c GWB bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes erreichen können, zahlt sich die Prüfung vor dem Handeln aus. Ein Anwalt für Kartellrechts-Compliance hilft, Risiken nach Bereichen zu ordnen und Regeln zu formulieren, die im Alltag tatsächlich befolgt werden.