Wenn ein Unternehmen den Markt bestimmt
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wer einen Markt prägt, trägt Verantwortung für den Wettbewerb darauf. Das Kartellrecht erlaubt Größe und Erfolg, zieht aber Grenzen, wo ein Unternehmen seine Stellung nutzt, um andere zu verdrängen oder auszubeuten. Ob ein Missbrauch von Marktmacht vorliegt, hängt von der Abgrenzung des Marktes, der Stellung der Beteiligten und den Gründen für das konkrete Verhalten ab. Diese drei Fragen klären wir zuerst – für Unternehmen, die sich gegen einen starken Marktpartner wehren, ebenso wie für Unternehmen, die sich selbst rechtssicher aufstellen wollen.
Wann gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend?
Am Anfang steht immer die Frage nach dem relevanten Markt. Er umfasst alle Produkte oder Leistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite austauschbar sind, und das Gebiet, in dem sie angeboten werden. Je enger der Markt gezogen wird, desto eher erscheint ein Unternehmen als beherrschend – deshalb wird über die Marktabgrenzung in fast jedem Streit ernsthaft gerungen.
Marktbeherrschend ist nach § 18 GWB ein Unternehmen, das keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Konkurrenten überragende Stellung hat. Das Gesetz vermutet eine solche Stellung ab einem Marktanteil von 40 %. Auch mehrere Unternehmen gemeinsam können einen Markt beherrschen, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht. Neben Marktanteilen zählen Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Netzwerkeffekte, Zugang zu Daten und Hürden für neue Anbieter.
Typische Formen des Missbrauchs
§ 19 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und nennt Beispiele. Unterscheiden lassen sich zwei Richtungen: Behinderungsmissbrauch richtet sich gegen Wettbewerber oder Unternehmen auf vor- und nachgelagerten Märkten, Ausbeutungsmissbrauch gegen die Marktgegenseite, der überhöhte Preise oder unangemessene Bedingungen aufgezwungen werden.
Nicht jede harte Verhandlung ist ein Missbrauch. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf seine Interessen verfolgen, Preise kalkulieren und Partner auswählen. Die Grenze ist überschritten, wenn sein Verhalten nicht mehr auf eigener Leistung beruht, sondern allein darauf, dass die Gegenseite mangels Alternativen keine Wahl hat.
In der Beratungspraxis begegnen uns vor allem diese Konstellationen:
- Lieferverweigerung und Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen ohne sachlichen Grund
- Diskriminierung bei Preisen, Rabatten und Konditionen gegenüber gleichartigen Abnehmern
- Treue- und Exklusivitätsrabatte, die Wettbewerber vom Markt fernhalten
- Verweigerung des Zugangs zu Netzen, Infrastruktur, Schnittstellen oder Daten
- Forderung von Vorteilen ohne Gegenleistung, etwa nachträgliche Zahlungen von Lieferanten
Relative Marktmacht: Abhängigkeit ohne Marktbeherrschung
Viele Konflikte betreffen Unternehmen, die einen Markt nicht beherrschen, für ihre Geschäftspartner aber trotzdem unverzichtbar sind. § 20 GWB erstreckt das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot deshalb auf Unternehmen, von denen andere als Anbieter oder Abnehmer abhängig sind. Abhängigkeit liegt vor, wenn es keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten gibt, auf andere Unternehmen auszuweichen, und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht besteht.
Typisch ist das bei einem Händler, der eine bestimmte Marke führen muss, weil seine Kundschaft sie erwartet, bei einem Zulieferer, der seine Produktion über Jahre auf einen einzigen Abnehmer ausgerichtet hat, oder bei einem Unternehmen, das auf den Zugang zu Daten eines anderen angewiesen ist. Ein Anspruch folgt aus der Abhängigkeit allein noch nicht: Entscheidend ist, ob das Verhalten des starken Partners im Einzelfall unbillig ist.
Darüber hinaus untersagt die Vorschrift Unternehmen, die gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern über eine überlegene Marktmacht verfügen, diese unbillig zu behindern. Ein Beispiel ist das nicht nur gelegentliche Angebot von Waren unter Einstandspreis, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

Digitalkonzerne: § 19a GWB und Digital Markets Act
Für sehr große Digitalunternehmen gibt es eigene Instrumente. Nach § 19a GWB kann das Bundeskartellamt feststellen, dass ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat, und ihm anschließend bestimmte Verhaltensweisen untersagen, etwa die Bevorzugung eigener Angebote oder die Behinderung von Wettbewerbern beim Zugang zu Nutzern. Solche Feststellungen hat das Amt unter anderem gegenüber Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft getroffen.
Auf europäischer Ebene gilt zusätzlich der Digital Markets Act. Er legt von der EU-Kommission benannten Torwächtern feste Pflichten auf, ohne dass im Einzelfall ein Missbrauch nachgewiesen werden muss. Für gewerbliche Nutzer von Plattformen, App-Stores oder Suchdiensten eröffnet das zusätzliche Argumente, wenn sie benachteiligt werden.
Art. 102 AEUV und das Verhältnis zum deutschen Recht
Kann das Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ist zusätzlich Art. 102 AEUV anwendbar. Das deutsche Recht darf strenger sein als das europäische; vor allem der Schutz vor relativer Marktmacht geht über das Unionsrecht hinaus. Die europäische Rechtsprechung prägt dennoch die Auslegung. So verlangt der Europäische Gerichtshof bei Rabattsystemen eine Prüfung, ob sie tatsächlich geeignet sind, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen, wenn das Unternehmen dazu substantiierte Belege vorlegt (EuGH, Urt. v. 06.09.2017 – C-413/14 P – Intel).
Auch der Umgang mit Daten kann ein Missbrauch sein. Der Bundesgerichtshof hat im Eilverfahren bestätigt, dass ein marktbeherrschendes soziales Netzwerk Nutzerdaten aus anderen Quellen nicht ohne echte Wahlmöglichkeit der Nutzer zusammenführen darf (BGH, Beschl. v. 23.06.2020 – KVR 69/19 – Facebook).
Wie setzen Betroffene ihre Ansprüche durch?
Wer durch einen Missbrauch beeinträchtigt wird, kann nach § 33 GWB Beseitigung und Unterlassung verlangen. Bei einer unberechtigten Lieferverweigerung kann daraus ein Anspruch auf Belieferung zu angemessenen Bedingungen folgen. Ist bereits ein Schaden entstanden, kommt Schadensersatz nach § 33a GWB hinzu. Zuständig sind die Kartellkammern der Landgerichte; in dringenden Fällen lässt sich eine einstweilige Verfügung beantragen.
Parallel oder alternativ kann eine Beschwerde beim Bundeskartellamt sinnvoll sein. Die Behörde entscheidet jedoch selbst, ob sie ein Verfahren einleitet, und gewährt keinen Ersatz. Welcher Weg trägt, hängt von der Dringlichkeit, der Beweislage und der weiteren Geschäftsbeziehung ab.
Über den Ausgang entscheidet häufig die Dokumentation. Wer eine Abhängigkeit geltend macht, muss sie darlegen: mit Umsatzanteilen, Liefermengen und Konditionen der vergangenen Jahre und mit Belegen dafür, dass Versuche, auf andere Anbieter auszuweichen, gescheitert oder unzumutbar sind. Für eine einstweilige Verfügung kommt hinzu, dass zügig gehandelt werden muss – wer lange abwartet, kann die Eilbedürftigkeit verlieren.

Verteidigung gegen den Vorwurf des Missbrauchs
Unternehmen mit starker Stellung sind nicht verpflichtet, jeden zu beliefern oder alle gleich zu behandeln. Unterschiedliche Konditionen und die Auswahl von Vertriebspartnern sind zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen, etwa auf Abnahmemengen, Qualitätsanforderungen, Kreditwürdigkeit oder einem stimmigen Vertriebskonzept. Die Interessen beider Seiten werden gegeneinander abgewogen, wobei die Zielrichtung des Gesetzes, einen offenen Wettbewerb zu sichern, den Ausschlag gibt.
Bei Vorwürfen von Abnehmern, Wettbewerbern oder der Behörde setzen wir deshalb an drei Punkten an: an der Marktabgrenzung, an der tatsächlichen Stellung des Unternehmens und an der Begründung des beanstandeten Verhaltens. Am besten ist die Position, wenn diese Gründe schon vor der Entscheidung dokumentiert wurden.
Vorbeugend lohnt ein Blick auf die eigene Praxis: Werden Rabatte nach nachvollziehbaren Kriterien gewährt? Gibt es für Kündigungen und Lieferstopps einen dokumentierten Anlass? Und wissen Vertrieb und Einkauf, welche Formulierungen in E-Mails missverstanden werden können?
Fazit
Ob ein Verhalten als Missbrauch von Marktmacht gilt, entscheidet sich selten an einer einzelnen Zahl. Es kommt auf den Markt, die Ausweichmöglichkeiten und die Gründe im Einzelfall an. Wer betroffen ist, sollte Korrespondenz und Konditionen früh sichern und die eigene Abhängigkeit belegen können.
Wer selbst eine starke Stellung hat, gewinnt Sicherheit, wenn Lieferbedingungen, Rabattsysteme und Auswahlkriterien nachvollziehbar begründet sind. Wir unterstützen beide Seiten – bei der Gestaltung, in Verhandlungen und vor Gericht.






