Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch in der Hamburger Kanzlei – Missbrauch von Marktmacht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Missbrauch von Marktmacht

Ein Lieferant stellt die Belieferung ein, eine Plattform ändert einseitig die Regeln, ein Abnehmer diktiert Konditionen: Wir prüfen, ob dahinter ein Missbrauch von Marktmacht steckt, und setzen Ihre Ansprüche durch. Ebenso verteidigen wir Unternehmen, denen ein solcher Missbrauch vorgeworfen wird.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Fragen der Marktmacht unterstützen können

Ob Sie von einem starken Lieferanten, Abnehmer oder einer Plattform benachteiligt werden oder sich selbst gegen den Vorwurf des Missbrauchs wehren: Wir klären die Marktlage und entwickeln eine Strategie, die zu Ihrer Geschäftsbeziehung passt.

  • Wir grenzen den relevanten Markt ab, bewerten die Stellung der Beteiligten und prüfen, ob eine Abhängigkeit besteht.

    • Marktabgrenzung und Marktanteile
    • Prüfung der Ausweichmöglichkeiten
    • Bewertung des beanstandeten Verhaltens
    Anfrage senden
  • Wir fordern die Gegenseite auf, ihr Verhalten abzustellen, und gehen bei Bedarf gerichtlich vor – auch im Eilverfahren.

    • Belieferung zu angemessenen Bedingungen
    • Unterlassung und Beseitigung
    • Schadensersatz wegen Behinderung
    Anfrage senden
  • Wir verteidigen Unternehmen gegenüber Abnehmern, Wettbewerbern und dem Bundeskartellamt und begründen die sachlichen Gründe ihres Handelns.

    • Erwiderung auf Abmahnungen und Klagen
    • Stellungnahmen im Behördenverfahren
    • Argumentation zur Marktabgrenzung
    Anfrage senden
  • Wir prüfen Konditionensysteme, Rabatte und Auswahlkriterien, damit Ihre Vertriebspraxis auch einer kritischen Prüfung standhält.

    • Rabatt- und Konditionensysteme
    • Kriterien für Belieferung und Kündigung
    • Plattform- und Zugangsbedingungen
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Missbrauch von Marktmacht

Starke Marktpartner, klare Grenzen.

Ich berate Unternehmen auf beiden Seiten: solche, die von einem großen Lieferanten, Abnehmer oder einer Plattform abhängig sind, und solche, deren starke Stellung kritisch gesehen wird. In beiden Fällen geht es zuerst um nüchterne Fragen – wie der Markt abzugrenzen ist und welche Gründe ein Verhalten tragen.

Wenn eine Belieferung eingestellt wurde oder neue Konditionen auf dem Tisch liegen, melden Sie sich bitte früh. Senden Sie mir die Unterlagen; ich sage Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Marktmacht ist nicht verboten – wohl aber ihr Missbrauch. Wer einen Markt beherrscht, darf andere Unternehmen weder unbillig behindern noch ohne sachlichen Grund ungleich behandeln.

  2. 02

    Besondere Pflichten treffen auch Unternehmen ohne Marktbeherrschung, wenn Lieferanten oder Abnehmer von ihnen abhängig sind und nicht zumutbar ausweichen können.

  3. 03

    Betroffene können Belieferung, Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Für Unternehmen mit starker Stellung entscheidet oft eine sauber begründete sachliche Rechtfertigung.

Fachbeitrag

Wenn ein Unternehmen den Markt bestimmt

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer einen Markt prägt, trägt Verantwortung für den Wettbewerb darauf. Das Kartellrecht erlaubt Größe und Erfolg, zieht aber Grenzen, wo ein Unternehmen seine Stellung nutzt, um andere zu verdrängen oder auszubeuten. Ob ein Missbrauch von Marktmacht vorliegt, hängt von der Abgrenzung des Marktes, der Stellung der Beteiligten und den Gründen für das konkrete Verhalten ab. Diese drei Fragen klären wir zuerst – für Unternehmen, die sich gegen einen starken Marktpartner wehren, ebenso wie für Unternehmen, die sich selbst rechtssicher aufstellen wollen.

Wann gilt ein Unternehmen als marktbeherrschend?

Am Anfang steht immer die Frage nach dem relevanten Markt. Er umfasst alle Produkte oder Leistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite austauschbar sind, und das Gebiet, in dem sie angeboten werden. Je enger der Markt gezogen wird, desto eher erscheint ein Unternehmen als beherrschend – deshalb wird über die Marktabgrenzung in fast jedem Streit ernsthaft gerungen.

Marktbeherrschend ist nach § 18 GWB ein Unternehmen, das keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Konkurrenten überragende Stellung hat. Das Gesetz vermutet eine solche Stellung ab einem Marktanteil von 40 %. Auch mehrere Unternehmen gemeinsam können einen Markt beherrschen, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht. Neben Marktanteilen zählen Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, Netzwerkeffekte, Zugang zu Daten und Hürden für neue Anbieter.

Typische Formen des Missbrauchs

§ 19 GWB verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und nennt Beispiele. Unterscheiden lassen sich zwei Richtungen: Behinderungsmissbrauch richtet sich gegen Wettbewerber oder Unternehmen auf vor- und nachgelagerten Märkten, Ausbeutungsmissbrauch gegen die Marktgegenseite, der überhöhte Preise oder unangemessene Bedingungen aufgezwungen werden.

Nicht jede harte Verhandlung ist ein Missbrauch. Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen darf seine Interessen verfolgen, Preise kalkulieren und Partner auswählen. Die Grenze ist überschritten, wenn sein Verhalten nicht mehr auf eigener Leistung beruht, sondern allein darauf, dass die Gegenseite mangels Alternativen keine Wahl hat.

In der Beratungspraxis begegnen uns vor allem diese Konstellationen:

  • Lieferverweigerung und Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen ohne sachlichen Grund
  • Diskriminierung bei Preisen, Rabatten und Konditionen gegenüber gleichartigen Abnehmern
  • Treue- und Exklusivitätsrabatte, die Wettbewerber vom Markt fernhalten
  • Verweigerung des Zugangs zu Netzen, Infrastruktur, Schnittstellen oder Daten
  • Forderung von Vorteilen ohne Gegenleistung, etwa nachträgliche Zahlungen von Lieferanten

Relative Marktmacht: Abhängigkeit ohne Marktbeherrschung

Viele Konflikte betreffen Unternehmen, die einen Markt nicht beherrschen, für ihre Geschäftspartner aber trotzdem unverzichtbar sind. § 20 GWB erstreckt das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot deshalb auf Unternehmen, von denen andere als Anbieter oder Abnehmer abhängig sind. Abhängigkeit liegt vor, wenn es keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten gibt, auf andere Unternehmen auszuweichen, und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht besteht.

Typisch ist das bei einem Händler, der eine bestimmte Marke führen muss, weil seine Kundschaft sie erwartet, bei einem Zulieferer, der seine Produktion über Jahre auf einen einzigen Abnehmer ausgerichtet hat, oder bei einem Unternehmen, das auf den Zugang zu Daten eines anderen angewiesen ist. Ein Anspruch folgt aus der Abhängigkeit allein noch nicht: Entscheidend ist, ob das Verhalten des starken Partners im Einzelfall unbillig ist.

Darüber hinaus untersagt die Vorschrift Unternehmen, die gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern über eine überlegene Marktmacht verfügen, diese unbillig zu behindern. Ein Beispiel ist das nicht nur gelegentliche Angebot von Waren unter Einstandspreis, wenn es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth vor Fachpublikationen – Missbrauch von Marktmacht
Wer nicht ausweichen kann, ist auf faire Belieferung angewiesen.

Digitalkonzerne: § 19a GWB und Digital Markets Act

Für sehr große Digitalunternehmen gibt es eigene Instrumente. Nach § 19a GWB kann das Bundeskartellamt feststellen, dass ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat, und ihm anschließend bestimmte Verhaltensweisen untersagen, etwa die Bevorzugung eigener Angebote oder die Behinderung von Wettbewerbern beim Zugang zu Nutzern. Solche Feststellungen hat das Amt unter anderem gegenüber Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft getroffen.

Auf europäischer Ebene gilt zusätzlich der Digital Markets Act. Er legt von der EU-Kommission benannten Torwächtern feste Pflichten auf, ohne dass im Einzelfall ein Missbrauch nachgewiesen werden muss. Für gewerbliche Nutzer von Plattformen, App-Stores oder Suchdiensten eröffnet das zusätzliche Argumente, wenn sie benachteiligt werden.

Art. 102 AEUV und das Verhältnis zum deutschen Recht

Kann das Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ist zusätzlich Art. 102 AEUV anwendbar. Das deutsche Recht darf strenger sein als das europäische; vor allem der Schutz vor relativer Marktmacht geht über das Unionsrecht hinaus. Die europäische Rechtsprechung prägt dennoch die Auslegung. So verlangt der Europäische Gerichtshof bei Rabattsystemen eine Prüfung, ob sie tatsächlich geeignet sind, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen, wenn das Unternehmen dazu substantiierte Belege vorlegt (EuGH, Urt. v. 06.09.2017 – C-413/14 P – Intel).

Auch der Umgang mit Daten kann ein Missbrauch sein. Der Bundesgerichtshof hat im Eilverfahren bestätigt, dass ein marktbeherrschendes soziales Netzwerk Nutzerdaten aus anderen Quellen nicht ohne echte Wahlmöglichkeit der Nutzer zusammenführen darf (BGH, Beschl. v. 23.06.2020 – KVR 69/19 – Facebook).

Wie setzen Betroffene ihre Ansprüche durch?

Wer durch einen Missbrauch beeinträchtigt wird, kann nach § 33 GWB Beseitigung und Unterlassung verlangen. Bei einer unberechtigten Lieferverweigerung kann daraus ein Anspruch auf Belieferung zu angemessenen Bedingungen folgen. Ist bereits ein Schaden entstanden, kommt Schadensersatz nach § 33a GWB hinzu. Zuständig sind die Kartellkammern der Landgerichte; in dringenden Fällen lässt sich eine einstweilige Verfügung beantragen.

Parallel oder alternativ kann eine Beschwerde beim Bundeskartellamt sinnvoll sein. Die Behörde entscheidet jedoch selbst, ob sie ein Verfahren einleitet, und gewährt keinen Ersatz. Welcher Weg trägt, hängt von der Dringlichkeit, der Beweislage und der weiteren Geschäftsbeziehung ab.

Über den Ausgang entscheidet häufig die Dokumentation. Wer eine Abhängigkeit geltend macht, muss sie darlegen: mit Umsatzanteilen, Liefermengen und Konditionen der vergangenen Jahre und mit Belegen dafür, dass Versuche, auf andere Anbieter auszuweichen, gescheitert oder unzumutbar sind. Für eine einstweilige Verfügung kommt hinzu, dass zügig gehandelt werden muss – wer lange abwartet, kann die Eilbedürftigkeit verlieren.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Tisch vor der Fensterfront der Kanzlei – Missbrauch von Marktmacht bei Slopek Rechtsanwälte
Belieferung, Unterlassung oder Beschwerde: Der Weg hängt vom Ziel ab.

Verteidigung gegen den Vorwurf des Missbrauchs

Unternehmen mit starker Stellung sind nicht verpflichtet, jeden zu beliefern oder alle gleich zu behandeln. Unterschiedliche Konditionen und die Auswahl von Vertriebspartnern sind zulässig, wenn sie auf sachlichen Gründen beruhen, etwa auf Abnahmemengen, Qualitätsanforderungen, Kreditwürdigkeit oder einem stimmigen Vertriebskonzept. Die Interessen beider Seiten werden gegeneinander abgewogen, wobei die Zielrichtung des Gesetzes, einen offenen Wettbewerb zu sichern, den Ausschlag gibt.

Bei Vorwürfen von Abnehmern, Wettbewerbern oder der Behörde setzen wir deshalb an drei Punkten an: an der Marktabgrenzung, an der tatsächlichen Stellung des Unternehmens und an der Begründung des beanstandeten Verhaltens. Am besten ist die Position, wenn diese Gründe schon vor der Entscheidung dokumentiert wurden.

Vorbeugend lohnt ein Blick auf die eigene Praxis: Werden Rabatte nach nachvollziehbaren Kriterien gewährt? Gibt es für Kündigungen und Lieferstopps einen dokumentierten Anlass? Und wissen Vertrieb und Einkauf, welche Formulierungen in E-Mails missverstanden werden können?

Fazit

Ob ein Verhalten als Missbrauch von Marktmacht gilt, entscheidet sich selten an einer einzelnen Zahl. Es kommt auf den Markt, die Ausweichmöglichkeiten und die Gründe im Einzelfall an. Wer betroffen ist, sollte Korrespondenz und Konditionen früh sichern und die eigene Abhängigkeit belegen können.

Wer selbst eine starke Stellung hat, gewinnt Sicherheit, wenn Lieferbedingungen, Rabattsysteme und Auswahlkriterien nachvollziehbar begründet sind. Wir unterstützen beide Seiten – bei der Gestaltung, in Verhandlungen und vor Gericht.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Sachverhalt schildern

    Sie schicken uns Verträge, Konditionen und die maßgebliche Korrespondenz, etwa die Kündigung der Belieferung oder das Schreiben der Gegenseite.

  2. Erstgespräch

    Wir besprechen mit Ihnen, wie der Markt aussieht, wo die rechtlichen Ansatzpunkte liegen und was Sie kurzfristig tun sollten – persönlich, telefonisch oder per Video.

  3. Angebot

    Sie erhalten von uns einen Vorschlag zur Vergütung, je nach Auftrag als Festbetrag, mit einem Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst nach Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Vorgehen

    Wir verhandeln mit der Gegenseite, beantragen eine einstweilige Verfügung, erheben Klage oder vertreten Sie gegenüber dem Bundeskartellamt.

  5. Nachsorge

    Nach einer Einigung oder Entscheidung achten wir darauf, dass sie eingehalten wird, und passen Ihre Verträge und Konditionen an.

FAQ

Was Unternehmen zur Marktmacht wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Ab wann ist ein Unternehmen marktbeherrschend?

Wenn es auf dem relevanten Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Stellung gegenüber seinen Konkurrenten hat. Das Gesetz vermutet das ab einem Marktanteil von 40 %. Die Vermutung kann widerlegt werden; umgekehrt kann auch ein geringerer Anteil genügen, wenn weitere Umstände wie Finanzkraft oder Marktzutrittsschranken hinzukommen.

Muss mich ein Lieferant weiter beliefern?

Grundsätzlich darf jedes Unternehmen frei entscheiden, mit wem es Geschäfte macht. Anders ist es, wenn der Lieferant marktbeherrschend ist oder Sie von ihm abhängig sind und die Lieferverweigerung keinen sachlichen Grund hat. Dann kann ein Anspruch auf Belieferung zu angemessenen Bedingungen bestehen, der sich notfalls auch im Eilverfahren durchsetzen lässt.

Was bedeutet relative Marktmacht?

Gemeint ist eine Stellung, die nicht den ganzen Markt beherrscht, aber gegenüber bestimmten Geschäftspartnern so stark ist, dass diese nicht zumutbar ausweichen können. Das kann etwa einen Händler betreffen, der eine bestimmte Marke im Sortiment haben muss, oder einen Zulieferer, der auf einen einzigen Abnehmer ausgerichtet ist.

Darf ein marktstarkes Unternehmen unterschiedliche Preise verlangen?

Ja, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, etwa unterschiedliche Abnahmemengen, Logistikkosten oder Serviceleistungen. Unzulässig ist eine Ungleichbehandlung gleichartiger Unternehmen ohne nachvollziehbare Rechtfertigung. Rabattsysteme, die vor allem die Bindung an einen Anbieter belohnen, sind besonders sorgfältig zu prüfen.

Was regelt § 19a GWB?

Die Vorschrift erlaubt dem Bundeskartellamt, für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb besondere Verhaltensweisen zu untersagen, etwa die Selbstbevorzugung eigener Dienste. Voraussetzung ist zunächst eine förmliche Feststellung dieser Bedeutung, die das Amt bereits für mehrere große Digitalkonzerne getroffen hat.

Was unterscheidet den Digital Markets Act vom Kartellrecht?

Der Digital Markets Act enthält feste Pflichten für von der EU-Kommission benannte Torwächter, etwa zur Interoperabilität und gegen Selbstbevorzugung. Anders als beim klassischen Missbrauchsverbot muss nicht im Einzelfall nachgewiesen werden, dass ein Verhalten den Wettbewerb schädigt. Beide Regelwerke gelten nebeneinander.

Uns wird Missbrauch von Marktmacht vorgeworfen. Was sollten wir tun?

Zunächst keine vorschnellen Zusagen machen und die interne Kommunikation zum Thema sichern. Dann prüfen wir, ob Ihr Unternehmen auf dem richtig abgegrenzten Markt überhaupt eine beherrschende oder überlegene Stellung hat und welche sachlichen Gründe Ihr Verhalten tragen. Häufig lässt sich der Vorwurf mit einer fundierten Begründung entkräften oder eine tragfähige Einigung erzielen.

Wie rechnen Sie Mandate zur Marktmacht ab?

Kartellrechtliche Fälle unterscheiden sich stark in Umfang und Dauer. Nach dem ersten Gespräch machen wir Ihnen deshalb einen Vorschlag, der zum Auftrag passt: einen festen Betrag für klar umrissene Leistungen, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Sie stimmen zu, bevor weitere Kosten entstehen.

Wo finde ich einen Anwalt für Marktmacht und Missbrauchsaufsicht in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, liegt nahe der U-Bahn-Station Meßberg und berät aus Hamburg bundesweit zum Missbrauch von Marktmacht – Unternehmen, die sich gegen Lieferverweigerung, Diskriminierung oder unfaire Konditionen wehren, ebenso wie marktstarke Unternehmen, denen ein Missbrauch vorgeworfen wird. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Gespräche führen wir in der Kanzlei, telefonisch oder per Video.

Wann sollte ich bei einer Lieferverweigerung einen Anwalt für Marktmacht einschalten?

Möglichst schnell, nachdem die Belieferung eingestellt oder eingeschränkt wurde. Ansprüche auf Belieferung aus §§ 19, 20 GWB in Verbindung mit § 33 GWB lassen sich in dringenden Fällen per einstweiliger Verfügung durchsetzen, wenn zügig gehandelt wird; wer wochenlang abwartet, riskiert, dass die Dringlichkeit verneint wird. Ein Anwalt für Marktmacht klärt, ob der Lieferant marktbeherrschend ist oder Ihr Unternehmen von ihm abhängig ist, und sichert die nötigen Belege: Bestellhistorie, Schriftwechsel, fehlende Ausweichmöglichkeiten.