Vom Bußgeldbescheid zum bezifferten Anspruch
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wenn das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission ein Kartell aufdeckt, endet die Sache für die beteiligten Unternehmen nicht mit dem Bußgeld. Ihre Kundinnen und Kunden haben oft über Jahre zu viel bezahlt und können diesen Betrag zurückverlangen. Der Kartellschadensersatz ist im GWB inzwischen eigens geregelt und mit Beweiserleichterungen ausgestattet. Entschieden werden die Verfahren dennoch meist bei der Frage, wie hoch der Schaden tatsächlich war.
Wer hat einen Anspruch auf Kartellschadensersatz?
Grundlage ist § 33a GWB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das deutsche oder europäische Kartellverbot verstößt, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Anspruchsberechtigt sind nicht nur Unternehmen, die direkt bei einem Kartellbeteiligten gekauft haben. Auch wer die Ware erst über Zwischenhändler bezogen hat, kann betroffen sein – ebenso Lieferanten, denen ein Einkaufskartell zu niedrige Preise aufgezwungen hat.
Liegt bereits eine bestandskräftige Entscheidung des Bundeskartellamts, der EU-Kommission oder der Behörde eines anderen Mitgliedstaats vor, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden (§ 33b GWB). Diese Folgeklagen sind die Regel. Klagen ohne vorherige Behördenentscheidung sind möglich, verlangen aber, dass der Verstoß selbst bewiesen wird.
Zuständig sind unabhängig vom Streitwert die Landgerichte (§ 87 GWB); die meisten Länder haben die Kartellsachen bei einzelnen Gerichten mit besonderen Kammern gebündelt. Weil die Kartellanten oft in mehreren Staaten sitzen, kommt auch eine Klage im Ausland in Betracht. Welcher Gerichtsstand sich anbietet, hängt von Verfahrensdauer, Kostenrisiko und den Regeln zur Offenlegung ab.
Gesetzliche Vermutungen: was Sie nicht beweisen müssen
Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Diese Vermutung aus § 33a Abs. 2 GWB gilt für Absprachen und abgestimmtes Verhalten zwischen Wettbewerbern, etwa über Preise, Quoten, Kunden oder Angebote in Ausschreibungen. Seit der zehnten GWB-Novelle wird außerdem vermutet, dass Geschäfte mit Kartellbeteiligten, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Rahmen des Kartells fallen, auch von ihm erfasst waren.
Für ältere Fälle, die noch nicht unter diese Vorschriften fallen, hat der Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung auf Grundlage der Erfahrung entwickelt, dass Kartelle die Preise anheben; einen Anscheinsbeweis hat er dagegen abgelehnt (BGH, Urt. v. 11.12.2018 – KZR 26/17 – Schienenkartell I). Beide Vermutungen lassen sich widerlegen – hier setzt die Verteidigung an.
Für Geschädigte bedeutet das eine spürbare Erleichterung, aber keinen Selbstläufer. Wer klagt, muss weiterhin darlegen, welche Produkte er in welchem Zeitraum zu welchen Preisen bezogen hat. Lückenhafte Einkaufsdaten sind deshalb eines der häufigsten Hindernisse.
Herausgabe von Beweismitteln
Die Unterlagen, aus denen sich die Wirkung eines Kartells ergibt, liegen typischerweise bei den Kartellbeteiligten. § 33g GWB gibt Geschädigten deshalb einen Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und auf Auskunft, wenn sie ihren Anspruch plausibel darlegen und die Unterlagen möglichst genau bezeichnen. Der Anspruch gilt auch umgekehrt: Das in Anspruch genommene Unternehmen kann sich so Unterlagen für seine Verteidigung beschaffen, etwa zur Weitergabe von Preisaufschlägen.
Grenzen ziehen die Verhältnismäßigkeit und der Schutz vertraulicher Informationen. Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen aus dem Behördenverfahren sind von der Herausgabe ausgenommen. Daneben kommt Einsicht in die Akten der Kartellbehörde in Betracht.
- Bußgeldbescheide und Entscheidungen der Behörden
- eigene Rechnungen, Bestellungen und Preislisten
- Verträge und Korrespondenz mit Lieferanten
- herausverlangte Unterlagen der Gegenseite
Wie wird die Höhe des Schadens ermittelt?
Der Schaden ist die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Preis, der ohne das Kartell gegolten hätte. Diesen hypothetischen Wettbewerbspreis kennt niemand genau. Das Gericht darf ihn deshalb nach § 287 ZPO schätzen und dabei auch den anteiligen Gewinn berücksichtigen, den der Kartellant mit dem Verstoß erzielt hat (§ 33a Abs. 3 GWB).
In der Praxis vergleichen ökonomische Gutachten die Preise während des Kartells mit Zeiträumen davor und danach oder mit vergleichbaren Märkten. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Gericht alle Umstände würdigt, die für und gegen einen Preisaufschlag sprechen (BGH, Urt. v. 28.01.2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II). Hinzu kommen Zinsen ab Eintritt des Schadens, die bei langen Kartellzeiträumen einen erheblichen Teil der Forderung ausmachen können.
Ein Gutachten verursacht Kosten, die in einem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Ergebnis stehen müssen. Bei kleineren Einkaufsvolumen kann es sich anbieten, auf veröffentlichte Untersuchungen zu demselben Kartell zurückzugreifen oder sich mit anderen Geschädigten abzustimmen. Umgekehrt sollte ein beklagtes Unternehmen die Methode der Gegenseite genau prüfen lassen: Schon die Wahl des Vergleichszeitraums kann das Ergebnis erheblich verschieben.

Weitergabe des Aufschlags und Haftung mehrerer Kartellanten
Hat der Abnehmer den überhöhten Preis an seine eigenen Kunden weitergegeben, mindert das seinen Schaden. Diesen Einwand regelt § 33c GWB: Der Kartellant muss die Weitergabe beweisen, während zugunsten mittelbarer Abnehmer vermutet wird, dass der Aufschlag sie erreicht hat. Ob und in welchem Umfang weitergewälzt wurde, ist im Prozess häufig der eigentliche Streitpunkt.
Mehrere Kartellbeteiligte haften als Gesamtschuldner (§ 33d GWB). Geschädigte können daher ein Unternehmen auf den gesamten Schaden in Anspruch nehmen, auch wenn es nur einen Teil der Ware geliefert hat. Für Kronzeugen und kleine und mittlere Unternehmen gelten Einschränkungen; der Ausgleich unter den Kartellanten folgt im Innenverhältnis.
Für Geschädigte ist die Gesamtschuld ein praktischer Vorteil: Sie können sich an das Unternehmen halten, das solvent ist und gut erreichbar verklagt werden kann. Das verklagte Unternehmen sollte den übrigen Beteiligten frühzeitig den Streit verkünden, damit die Ergebnisse des Prozesses auch im späteren Rückgriff gelten.
Verjährung
Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 33h GWB). Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der Geschädigte die maßgeblichen Umstände kennt oder kennen müsste und der Verstoß beendet ist. Unabhängig davon gelten Höchstfristen.
Leitet eine Kartellbehörde ein Verfahren ein, ist die Verjährung gehemmt; die Hemmung endet ein Jahr nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Für ältere Kartelle gelten teils abweichende Übergangsregeln. Am Beginn jeder Prüfung steht deshalb die Frage, welche Lieferungen noch durchsetzbar sind.
Abwehr unberechtigter Forderungen
Nicht jede Forderung, die nach einem Bußgeldbescheid eingeht, ist berechtigt. Häufig fallen einzelne Produkte, Zeiträume oder Regionen gar nicht unter die festgestellte Absprache, Teile der Lieferungen sind verjährt oder der Abnehmer hat den Preisaufschlag an seine Kunden weitergegeben. Auch ökonomische Gutachten der Gegenseite beruhen auf Annahmen, die sich überprüfen lassen.
Wir prüfen die Forderung Position für Position, stellen ein eigenes Gutachten gegenüber und klären mögliche Ausgleichsansprüche gegen die anderen Kartellbeteiligten. Oft ist eine Einigung wirtschaftlich sinnvoller als ein jahrelanger Prozess – eine fundierte Verteidigung verbessert die Ausgangslage für solche Gespräche.
Fazit
Die gesetzlichen Erleichterungen machen den Kartellschadensersatz für betroffene Unternehmen deutlich zugänglicher als früher. Ob sich ein Vorgehen lohnt, entscheidet sich aber an Fristen, Datenlage und der Frage, wie hoch der Aufschlag tatsächlich war.
Sichern Sie früh Ihre Einkaufsdaten und lassen Sie die Verjährung prüfen. Werden Sie selbst in Anspruch genommen, gilt das Gleiche: Je früher die Verteidigung steht, desto besser lassen sich Forderung und Prozessrisiko einschätzen.






