Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Kartellschadensersatz bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Kartellschadensersatz

Hat Ihr Unternehmen zu Preisen eingekauft, die ein Kartell nach oben getrieben hat, steht Ihnen Ersatz zu. Wir klären, ob und in welcher Höhe sich ein Vorgehen lohnt, und setzen den Anspruch durch. Wird Ihr Unternehmen selbst in Anspruch genommen, prüfen wir jede Position der Forderung.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie beim Kartellschadensersatz unterstützen können

Ob Sie als Abnehmer Geld zurückfordern oder als beteiligtes Unternehmen eine Forderung erhalten haben: Wir prüfen die Erfolgsaussichten nüchtern, arbeiten mit ökonomischen Sachverständigen zusammen und vertreten Sie außergerichtlich wie vor den Kartellgerichten.

  • Wir klären, ob Ihr Unternehmen von einem Kartell betroffen ist und welche Lieferungen noch durchsetzbar sind.

    • Abgleich mit Behördenentscheidungen
    • Prüfung der Verjährung je Lieferung
    • Einschätzung von Aufwand und Chancen
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  • Wir bereiten Ihre Einkaufsdaten auf und erarbeiten mit Sachverständigen eine belastbare Schadensberechnung.

    • Auswertung von Rechnungen und Preisreihen
    • Zusammenarbeit mit Ökonomen
    • Berechnung der Zinsen
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  • Wir verlangen Beweismittel heraus, führen Vergleichsverhandlungen und klagen vor den zuständigen Kartellgerichten.

    • Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g GWB
    • Außergerichtliche Verhandlungen
    • Klagen auf Schadensersatz
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  • Wir verteidigen Unternehmen, die nach einem Kartellverfahren auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

    • Prüfung der Kartellbetroffenheit
    • Einwand der Weitergabe des Aufschlags
    • Ausgleich unter Gesamtschuldnern
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Kartellschadensersatz

Ein Kartell kostet Geld. Die Frage ist, wie viel.

Beim Kartellschadensersatz geht es um Zahlen, Fristen und Beweise. Ich schaue mir mit Ihnen an, welche Geschäfte betroffen sind, was sich belegen lässt und ob der Aufwand im Verhältnis zum möglichen Ergebnis steht. Genauso nüchtern prüfe ich Forderungen, die gegen Ihr Unternehmen erhoben werden.

Senden Sie mir die Behördenentscheidung oder das Anspruchsschreiben und einen ersten Überblick über die betroffenen Lieferungen. Ich melde mich zeitnah mit einer Einschätzung der nächsten Schritte.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Wer von einem Kartell betroffen ist – unmittelbar oder über eine Lieferkette –, kann nach § 33a GWB den Ersatz des Preisaufschlags samt Zinsen verlangen.

  2. 02

    Gesetzliche Vermutungen und die Bindung an Entscheidungen der Kartellbehörden erleichtern die Klage; die Höhe des Schadens muss aber dargelegt werden, meist gestützt auf ein ökonomisches Gutachten.

  3. 03

    Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren, die Frist ist während eines Behördenverfahrens gehemmt. Beklagte Unternehmen haben echte Verteidigungsmittel, etwa die Weitergabe des Aufschlags.

Fachbeitrag

Vom Bußgeldbescheid zum bezifferten Anspruch

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wenn das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission ein Kartell aufdeckt, endet die Sache für die beteiligten Unternehmen nicht mit dem Bußgeld. Ihre Kundinnen und Kunden haben oft über Jahre zu viel bezahlt und können diesen Betrag zurückverlangen. Der Kartellschadensersatz ist im GWB inzwischen eigens geregelt und mit Beweiserleichterungen ausgestattet. Entschieden werden die Verfahren dennoch meist bei der Frage, wie hoch der Schaden tatsächlich war.

Wer hat einen Anspruch auf Kartellschadensersatz?

Grundlage ist § 33a GWB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das deutsche oder europäische Kartellverbot verstößt, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Anspruchsberechtigt sind nicht nur Unternehmen, die direkt bei einem Kartellbeteiligten gekauft haben. Auch wer die Ware erst über Zwischenhändler bezogen hat, kann betroffen sein – ebenso Lieferanten, denen ein Einkaufskartell zu niedrige Preise aufgezwungen hat.

Liegt bereits eine bestandskräftige Entscheidung des Bundeskartellamts, der EU-Kommission oder der Behörde eines anderen Mitgliedstaats vor, ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden (§ 33b GWB). Diese Folgeklagen sind die Regel. Klagen ohne vorherige Behördenentscheidung sind möglich, verlangen aber, dass der Verstoß selbst bewiesen wird.

Zuständig sind unabhängig vom Streitwert die Landgerichte (§ 87 GWB); die meisten Länder haben die Kartellsachen bei einzelnen Gerichten mit besonderen Kammern gebündelt. Weil die Kartellanten oft in mehreren Staaten sitzen, kommt auch eine Klage im Ausland in Betracht. Welcher Gerichtsstand sich anbietet, hängt von Verfahrensdauer, Kostenrisiko und den Regeln zur Offenlegung ab.

Gesetzliche Vermutungen: was Sie nicht beweisen müssen

Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Diese Vermutung aus § 33a Abs. 2 GWB gilt für Absprachen und abgestimmtes Verhalten zwischen Wettbewerbern, etwa über Preise, Quoten, Kunden oder Angebote in Ausschreibungen. Seit der zehnten GWB-Novelle wird außerdem vermutet, dass Geschäfte mit Kartellbeteiligten, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Rahmen des Kartells fallen, auch von ihm erfasst waren.

Für ältere Fälle, die noch nicht unter diese Vorschriften fallen, hat der Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung auf Grundlage der Erfahrung entwickelt, dass Kartelle die Preise anheben; einen Anscheinsbeweis hat er dagegen abgelehnt (BGH, Urt. v. 11.12.2018 – KZR 26/17 – Schienenkartell I). Beide Vermutungen lassen sich widerlegen – hier setzt die Verteidigung an.

Für Geschädigte bedeutet das eine spürbare Erleichterung, aber keinen Selbstläufer. Wer klagt, muss weiterhin darlegen, welche Produkte er in welchem Zeitraum zu welchen Preisen bezogen hat. Lückenhafte Einkaufsdaten sind deshalb eines der häufigsten Hindernisse.

Herausgabe von Beweismitteln

Die Unterlagen, aus denen sich die Wirkung eines Kartells ergibt, liegen typischerweise bei den Kartellbeteiligten. § 33g GWB gibt Geschädigten deshalb einen Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und auf Auskunft, wenn sie ihren Anspruch plausibel darlegen und die Unterlagen möglichst genau bezeichnen. Der Anspruch gilt auch umgekehrt: Das in Anspruch genommene Unternehmen kann sich so Unterlagen für seine Verteidigung beschaffen, etwa zur Weitergabe von Preisaufschlägen.

Grenzen ziehen die Verhältnismäßigkeit und der Schutz vertraulicher Informationen. Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen aus dem Behördenverfahren sind von der Herausgabe ausgenommen. Daneben kommt Einsicht in die Akten der Kartellbehörde in Betracht.

  • Bußgeldbescheide und Entscheidungen der Behörden
  • eigene Rechnungen, Bestellungen und Preislisten
  • Verträge und Korrespondenz mit Lieferanten
  • herausverlangte Unterlagen der Gegenseite

Wie wird die Höhe des Schadens ermittelt?

Der Schaden ist die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Preis, der ohne das Kartell gegolten hätte. Diesen hypothetischen Wettbewerbspreis kennt niemand genau. Das Gericht darf ihn deshalb nach § 287 ZPO schätzen und dabei auch den anteiligen Gewinn berücksichtigen, den der Kartellant mit dem Verstoß erzielt hat (§ 33a Abs. 3 GWB).

In der Praxis vergleichen ökonomische Gutachten die Preise während des Kartells mit Zeiträumen davor und danach oder mit vergleichbaren Märkten. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass das Gericht alle Umstände würdigt, die für und gegen einen Preisaufschlag sprechen (BGH, Urt. v. 28.01.2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II). Hinzu kommen Zinsen ab Eintritt des Schadens, die bei langen Kartellzeiträumen einen erheblichen Teil der Forderung ausmachen können.

Ein Gutachten verursacht Kosten, die in einem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Ergebnis stehen müssen. Bei kleineren Einkaufsvolumen kann es sich anbieten, auf veröffentlichte Untersuchungen zu demselben Kartell zurückzugreifen oder sich mit anderen Geschädigten abzustimmen. Umgekehrt sollte ein beklagtes Unternehmen die Methode der Gegenseite genau prüfen lassen: Schon die Wahl des Vergleichszeitraums kann das Ergebnis erheblich verschieben.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Kartellschadensersatz bei Slopek Rechtsanwälte
Ohne belastbare Preisdaten lässt sich der Schaden kaum beziffern.

Weitergabe des Aufschlags und Haftung mehrerer Kartellanten

Hat der Abnehmer den überhöhten Preis an seine eigenen Kunden weitergegeben, mindert das seinen Schaden. Diesen Einwand regelt § 33c GWB: Der Kartellant muss die Weitergabe beweisen, während zugunsten mittelbarer Abnehmer vermutet wird, dass der Aufschlag sie erreicht hat. Ob und in welchem Umfang weitergewälzt wurde, ist im Prozess häufig der eigentliche Streitpunkt.

Mehrere Kartellbeteiligte haften als Gesamtschuldner (§ 33d GWB). Geschädigte können daher ein Unternehmen auf den gesamten Schaden in Anspruch nehmen, auch wenn es nur einen Teil der Ware geliefert hat. Für Kronzeugen und kleine und mittlere Unternehmen gelten Einschränkungen; der Ausgleich unter den Kartellanten folgt im Innenverhältnis.

Für Geschädigte ist die Gesamtschuld ein praktischer Vorteil: Sie können sich an das Unternehmen halten, das solvent ist und gut erreichbar verklagt werden kann. Das verklagte Unternehmen sollte den übrigen Beteiligten frühzeitig den Streit verkünden, damit die Ergebnisse des Prozesses auch im späteren Rückgriff gelten.

Verjährung

Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 33h GWB). Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der Geschädigte die maßgeblichen Umstände kennt oder kennen müsste und der Verstoß beendet ist. Unabhängig davon gelten Höchstfristen.

Leitet eine Kartellbehörde ein Verfahren ein, ist die Verjährung gehemmt; die Hemmung endet ein Jahr nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Für ältere Kartelle gelten teils abweichende Übergangsregeln. Am Beginn jeder Prüfung steht deshalb die Frage, welche Lieferungen noch durchsetzbar sind.

Abwehr unberechtigter Forderungen

Nicht jede Forderung, die nach einem Bußgeldbescheid eingeht, ist berechtigt. Häufig fallen einzelne Produkte, Zeiträume oder Regionen gar nicht unter die festgestellte Absprache, Teile der Lieferungen sind verjährt oder der Abnehmer hat den Preisaufschlag an seine Kunden weitergegeben. Auch ökonomische Gutachten der Gegenseite beruhen auf Annahmen, die sich überprüfen lassen.

Wir prüfen die Forderung Position für Position, stellen ein eigenes Gutachten gegenüber und klären mögliche Ausgleichsansprüche gegen die anderen Kartellbeteiligten. Oft ist eine Einigung wirtschaftlich sinnvoller als ein jahrelanger Prozess – eine fundierte Verteidigung verbessert die Ausgangslage für solche Gespräche.

Fazit

Die gesetzlichen Erleichterungen machen den Kartellschadensersatz für betroffene Unternehmen deutlich zugänglicher als früher. Ob sich ein Vorgehen lohnt, entscheidet sich aber an Fristen, Datenlage und der Frage, wie hoch der Aufschlag tatsächlich war.

Sichern Sie früh Ihre Einkaufsdaten und lassen Sie die Verjährung prüfen. Werden Sie selbst in Anspruch genommen, gilt das Gleiche: Je früher die Verteidigung steht, desto besser lassen sich Forderung und Prozessrisiko einschätzen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen sichten

    Sie schicken uns die Behördenentscheidung oder die Forderung und einen Überblick über die betroffenen Geschäfte.

  2. Erstgespräch

    Wir besprechen den Sachverhalt, klären die drängendsten Fristen und legen fest, welche Daten wir für eine fundierte Einschätzung brauchen.

  3. Angebot

    Kartellschadensfälle sind unterschiedlich umfangreich. Deshalb vereinbaren wir die Vergütung je nach Fall – nach Zeitaufwand, mit Kostenrahmen oder als Pauschale für einzelne Abschnitte.

  4. Bewertung und Strategie

    Wir werten die Daten aus, ziehen bei Bedarf Sachverständige hinzu und entwickeln mit Ihnen das Vorgehen.

  5. Durchsetzung oder Abwehr

    Wir verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie, wenn nötig, vor dem Kartellgericht.

FAQ

Was Unternehmen zum Kartellschadensersatz wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Woran erkenne ich, ob mein Unternehmen von einem Kartell betroffen ist?

Ausgangspunkt sind meist veröffentlichte Entscheidungen des Bundeskartellamts oder der EU-Kommission. Gleichen Sie die dort genannten Produkte, Unternehmen und Zeiträume mit Ihren Einkäufen ab. Haben Sie über Händler bezogen, kann ein Schaden auch dann bestehen, wenn Ihr direkter Lieferant selbst nicht am Kartell beteiligt war.

Muss ich nachweisen, dass das Kartell die Preise erhöht hat?

Nicht im Grundsatz. Für Kartelle zwischen Wettbewerbern vermutet das Gesetz, dass ein Schaden entstanden ist. Die Höhe müssen Sie aber darlegen; das Gericht darf sie schätzen. Die Gegenseite kann die Vermutung widerlegen, etwa mit eigenen Preisanalysen.

Brauche ich eine Entscheidung der Kartellbehörde?

Nein, sie erleichtert die Klage aber erheblich. Ist der Verstoß bestandskräftig festgestellt, sind die Gerichte daran gebunden. Ohne eine solche Entscheidung muss der Verstoß selbst bewiesen werden, was ohne Einblick in die Unterlagen der Beteiligten schwierig ist.

Kann ich alle Kartellbeteiligten verklagen?

Sie können wählen. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner, sodass grundsätzlich jeder von ihnen für den gesamten Schaden einstehen muss. Ausnahmen gelten unter anderem für Kronzeugen, die regelmäßig nur gegenüber ihren eigenen Abnehmern haften. Die Wahl des Beklagten hat Folgen für Gerichtsstand und Verfahrensdauer.

Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?

Die regelmäßige Frist beträgt fünf Jahre und beginnt erst, wenn der Verstoß beendet ist und Sie davon wissen oder wissen müssten. Während eines Kartellverfahrens ist sie gehemmt. Weil für ältere Lieferungen andere Regeln gelten können, sollten Sie die Verjährung früh prüfen lassen.

Was bedeutet der Einwand der Weitergabe?

Hat ein Abnehmer den kartellbedingten Aufschlag über seine eigenen Verkaufspreise an seine Kunden weitergereicht, ist sein eigener Schaden insoweit geringer. Das Kartellunternehmen muss diese Weitergabe beweisen. Für die nachgelagerten Abnehmer spricht dagegen eine Vermutung, dass der Aufschlag bei ihnen angekommen ist.

Wir haben eine Schadensersatzforderung erhalten. Was sollten wir tun?

Nichts vorschnell anerkennen und die Frist für eine Antwort notieren. Prüfen Sie, welche Lieferungen die Forderung umfasst, sichern Sie Ihre Preis- und Absatzdaten und informieren Sie gegebenenfalls Ihre Versicherung. Wir klären, welche Teile der Forderung angreifbar sind und ob ein Rückgriff bei anderen Kartellbeteiligten möglich ist.

Wie wird Ihre Tätigkeit abgerechnet?

Weil sich Umfang und Datenlage der Fälle stark unterscheiden, gibt es keinen Pauschalpreis. Nach einem ersten Gespräch schlagen wir Ihnen eine Abrechnung nach Zeitaufwand, einen Kostenrahmen oder eine Pauschale für einzelne Abschnitte vor. Gutachterkosten und das Prozesskostenrisiko besprechen wir offen mit Ihnen, bevor Sie sich entscheiden.

Wo finde ich einen Anwalt für Kartellschadensersatz in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (U-Bahn Meßberg), vertritt Unternehmen aus Hamburg bundesweit bei Kartellschadensersatz – geschädigte Abnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ebenso wie in Anspruch genommene Unternehmen bei der Abwehr. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Für die Klagen sind die besonderen Kartellkammern der Landgerichte zuständig; Besprechungen führen wir persönlich, telefonisch oder per Video.

Wann sollte ich einen Anwalt für Kartellschadensersatz beauftragen?

Sobald bekannt wird, dass eine Kartellbehörde gegen Lieferanten Ihres Unternehmens ermittelt oder ein Bußgeld verhängt hat. Dann lässt sich prüfen, welche Einkäufe betroffen waren, und die Belege – Rechnungen, Verträge, Preislisten – können gesichert werden, solange sie noch greifbar sind. Ein Anwalt für Kartellschadensersatz kann für Sie außerdem Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln und Auskunft nach § 33g GWB geltend machen und im Blick behalten, wann die fünfjährige Verjährung nach § 33h GWB tatsächlich zu laufen beginnt. Wer selbst in Anspruch genommen wird, sollte vor der ersten inhaltlichen Antwort beraten sein.