Zusammenarbeiten, ohne ein Kartell zu bilden
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Kooperationen unter Wettbewerbern gehören zum Wirtschaftsalltag: Zwei Mittelständler bewerben sich gemeinsam um einen Großauftrag, Hersteller bündeln ihren Einkauf, ein Verband vergleicht Kennzahlen seiner Mitglieder. Das Kartellrecht lässt solche Formen der Zusammenarbeit oft zu, zieht aber klare Grenzen. Wer sie kennt, kann eine Kooperation von Anfang an so zuschneiden, dass sie ihren Zweck erfüllt und kein Bußgeldrisiko auslöst.
Wann dürfen Wettbewerber zusammenarbeiten?
Ausgangspunkt ist das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV: Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb spürbar beschränken, sind untersagt. Für Wettbewerber ist das besonders heikel, weil schon wenige Absprachen den Druck nehmen können, mit besseren Preisen und Produkten um Kunden zu werben.
Viele Kooperationen beschränken den Wettbewerb aber gar nicht oder nur geringfügig – etwa wenn die Partner das Projekt allein nicht stemmen könnten oder ihre gemeinsame Marktstellung gering ist. Bringt die Zusammenarbeit Effizienzvorteile, die auch Abnehmern zugutekommen, kann sie zudem freigestellt sein. Wie die EU-Kommission die einzelnen Kooperationsformen bewertet, beschreibt sie in ihren Horizontal-Leitlinien vom 01.06.2023; deutsche Behörden und Gerichte orientieren sich daran.
Für die Bewertung kommt es zunächst darauf an, ob die Partner tatsächlich oder potenziell miteinander konkurrieren, auf welchen Märkten sie tätig sind und wie stark ihre gemeinsame Position dort ist. Ebenso wichtig ist, welche Informationen die Zusammenarbeit erfordert und ob sie auf Bereiche ausstrahlt, in denen die Partner weiterhin gegeneinander antreten.
Forschung, Entwicklung und Spezialisierung
Für zwei Kooperationsformen gibt es Gruppenfreistellungsverordnungen, die seit dem 01.07.2023 gelten. Die F&E-GVO (EU) 2023/1066 erfasst gemeinsame Forschung und Entwicklung bis hin zur gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse; unter Wettbewerbern setzt sie voraus, dass der gemeinsame Marktanteil 25 % nicht übersteigt. Die Spezialisierungs-GVO (EU) 2023/1067 betrifft Vereinbarungen, mit denen Unternehmen die Herstellung bestimmter Produkte untereinander aufteilen oder gemeinsam produzieren; hier liegt die Schwelle bei 20 %.
Beide Verordnungen gelten über § 2 Abs. 2 GWB auch für rein nationale Sachverhalte. Sie entfallen allerdings, sobald der Vertrag eine der dort genannten Kernbeschränkungen enthält. Die Freistellung gilt zudem nur, solange die Marktanteilsschwelle eingehalten wird; bei gemeinsamer Verwertung von F&E-Ergebnissen ist sie zeitlich begrenzt. Deshalb lohnt der Blick auf jede einzelne Klausel und auf die Entwicklung der Marktanteile während der Laufzeit:
- Zugang aller Partner zu den Ergebnissen der Forschung
- Keine Begrenzung von Produktion oder Absatz außerhalb des Projekts
- Keine Festlegung von Verkaufspreisen gegenüber Dritten
- Keine Aufteilung von Kunden oder Gebieten
Gemeinsamer Einkauf und gemeinsame Vermarktung
Einkaufskooperationen verschaffen kleineren Unternehmen eine Verhandlungsposition, die sie allein nicht hätten. Nach den Horizontal-Leitlinien ist eine Wettbewerbsbeschränkung in der Regel unwahrscheinlich, wenn der gemeinsame Anteil der Partner auf den Einkaufs- und den Verkaufsmärkten jeweils nicht mehr als 15 % beträgt. Kritisch wird es, wenn über den gemeinsamen Einkauf auch die Verkaufspreise angeglichen werden oder die Gemeinschaft so stark ist, dass sie Lieferanten vom Markt drängt.
Bei der gemeinsamen Vermarktung gilt ebenfalls eine Orientierungsschwelle von 15 %. Wer gemeinsam verkauft, legt häufig zwangsläufig gemeinsame Preise fest – zulässig ist das nur, wenn die Kooperation dafür unerlässlich ist. Kleine und mittlere Unternehmen können sich zudem auf § 3 GWB stützen: Sogenannte Mittelstandskartelle sind erlaubt, wenn sie die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit rationalisieren und den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen.

Arbeits- und Bietergemeinschaften
Schließen sich Unternehmen für eine Ausschreibung zusammen, ist das unbedenklich, wenn keines von ihnen den Auftrag allein ausführen oder ein aussichtsreiches Angebot abgeben könnte. Auch darüber hinaus kann eine Bietergemeinschaft zulässig sein, wenn sie auf einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung beruht – etwa weil Kapazitäten gebündelt oder Risiken verteilt werden.
Öffentliche Auftraggeber prüfen diese Frage zunehmend genau und verlangen Erläuterungen. Fehlt eine tragfähige Begründung, droht der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und im Extremfall der Vorwurf einer Submissionsabsprache. Die Gründe für den Zusammenschluss sollten deshalb vor Angebotsabgabe festgehalten werden.
Ebenso wichtig ist der Umgang mit Informationen: Für die Kalkulation des gemeinsamen Angebots müssen die Partner Zahlen teilen. Diese Daten dürfen aber nicht in parallele Angebote einfließen, die einer der Partner allein oder mit Dritten abgibt.
Informationsaustausch, Benchmarking und Verbandsarbeit
Kartellrechtliche Risiken entstehen oft nicht durch Verträge, sondern durch Gespräche. Teilen Wettbewerber aktuelle oder geplante Preise, Kapazitäten oder Absatzstrategien, kann darin bereits eine verbotene Abstimmung liegen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dafür ein einziges Treffen genügen kann (EuGH, Urt. v. 04.06.2009 – C-8/08 – T-Mobile Netherlands).
Benchmarking und Marktstatistiken bleiben trotzdem möglich, wenn die Daten ausreichend alt und aggregiert sind und über eine neutrale Stelle laufen. Für Verbände gilt: feste Tagesordnung, Protokoll und eine klare Reaktion, wenn ein Gespräch in die falsche Richtung läuft. Wer sich in einem solchen Moment nicht ausdrücklich distanziert, muss sich die Abstimmung unter Umständen zurechnen lassen.
- Historische statt aktueller oder künftiger Daten
- Aggregation durch eine neutrale Stelle
- Keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen
- Tagesordnung, Protokoll und Leitlinien für Sitzungen

Kooperationen für mehr Nachhaltigkeit
Neu in den Horizontal-Leitlinien ist ein eigenes Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen. Es stellt klar, dass Absprachen, die sich nicht auf Preise, Mengen oder Qualität auswirken – etwa ein gemeinsamer Verhaltenskodex oder eine Datenbank über nachhaltige Lieferanten –, regelmäßig unproblematisch sind. Für Nachhaltigkeitsstandards beschreibt die Kommission einen „weichen“ sicheren Hafen mit offenen, transparenten Verfahren und freiwilliger Teilnahme.
Gemeinsame Ausstiege aus Produkten oder abgestimmte Preisaufschläge für ökologische Ziele bleiben dagegen riskant. Ob Vorteile für Umwelt und Gesellschaft eine Beschränkung rechtfertigen, ist eine Frage der Freistellung im Einzelfall. Die Leitlinien lassen dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorteile berücksichtigen, die nicht nur unmittelbar bei den Abnehmern ankommen. Dafür braucht es belastbare Nachweise, wie stark die Kooperation tatsächlich zum Umweltziel beiträgt.
Wie prüft man eine Kooperation selbst?
Eine Anmeldung oder Genehmigung ist im europäischen und deutschen Kartellrecht nicht vorgesehen. Greift keine Gruppenfreistellung, müssen die Beteiligten selbst beurteilen, ob die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 Abs. 1 GWB vorliegen. Alle vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:
Diese Prüfung sollte schriftlich festgehalten werden, damit sie sich später gegenüber Behörden, Gerichten oder Vertragspartnern belegen lässt. Bei Kooperationen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und offenen Rechtsfragen kann außerdem eine Entscheidung des Bundeskartellamts beantragt werden, dass kein Anlass zum Einschreiten besteht (§ 32c Abs. 4 GWB).
- Effizienzgewinne, etwa bei Kosten, Qualität oder Innovation
- Angemessene Beteiligung der Abnehmer an diesen Vorteilen
- Unerlässlichkeit jeder einzelnen Beschränkung
- Kein Ausschalten des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der Produkte
Fazit
Wettbewerber dürfen in vielen Konstellationen zusammenarbeiten – vorausgesetzt, die Kooperation bleibt auf ihren Zweck beschränkt und berührt nicht den Kern des Wettbewerbs: Preise, Mengen, Kunden und Gebiete. Gruppenfreistellungen und Leitlinien geben dafür einen verlässlichen Rahmen.
Entscheidend ist, die Prüfung vor dem Start vorzunehmen und die Regeln im Alltag durchzuhalten. Wir gestalten Kooperationsverträge, setzen Leitlinien für Verbände und Projektteams auf und vertreten Sie, wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird oder Sie selbst durch eine Kooperation anderer benachteiligt werden.






