Rechtsanwalt Dr. David Slopek sitzt am Besprechungstisch der Kanzlei – Kooperationen unter Wettbewerbern

Ihr Anwaltsteam für Kooperationen unter Wettbewerbern

Gemeinsam forschen, einkaufen, anbieten oder Standards setzen: Zusammenarbeit mit Wettbewerbern kann sich wirtschaftlich lohnen – sie bewegt sich aber immer in der Nähe des Kartellverbots. Wir klären, wie weit Ihre Kooperation gehen darf, und verteidigen Sie, wenn Behörden oder Dritte sie infrage stellen.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Zusammenarbeit mit Wettbewerbern absichern

Ob Sie eine Zusammenarbeit planen, eine bestehende Kooperation überprüfen lassen oder auf Fragen einer Behörde reagieren müssen: Wir schaffen klare Regeln, die zu Ihrem Vorhaben passen – und stehen Ihnen zur Seite, wenn es zum Konflikt kommt.

  • Wir strukturieren Ihr Vorhaben so, dass es eine Freistellung nutzt oder die Einzelprüfung trägt, und setzen die Verträge auf.

    • F&E- und Spezialisierungsvereinbarungen
    • Einkaufs- und Vermarktungsgemeinschaften
    • Arbeits- und Bietergemeinschaften
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  • Wir legen fest, welche Daten Wettbewerber austauschen dürfen, und bauen die nötigen Schutzmechanismen ein.

    • Benchmarking und Marktstatistiken
    • Clean Teams und Vertraulichkeitsregeln
    • Datenpools und Plattformen
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  • Wir erarbeiten Leitlinien für Gremien und Arbeitskreise und prüfen Empfehlungen, Normen und Nachhaltigkeitsinitiativen.

    • Leitlinien für Sitzungen und Gremien
    • Prüfung von Tagesordnungen und Protokollen
    • Standards und Nachhaltigkeitsvereinbarungen
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  • Wir dokumentieren die Selbsteinschätzung und vertreten Sie gegenüber Behörden, Auftraggebern und Wettbewerbern.

    • Schriftliche Selbsteinschätzung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV
    • Auskunftsersuchen und Verfahren der Kartellbehörden
    • Ansprüche gegen benachteiligende Kooperationen Dritter
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Kooperationen unter Wettbewerbern

Mit dem Wettbewerber an einem Tisch – mit klaren Regeln.

Ich berate Unternehmen und Verbände, die mit Wettbewerbern forschen, einkaufen, anbieten oder Erfahrungen austauschen möchten. Mein Ziel ist eine Kooperation, die ihren wirtschaftlichen Zweck erfüllt und deren Grenzen alle Beteiligten im Alltag kennen. Wird Ihnen ein Verstoß vorgeworfen, vertrete ich Sie gegenüber Behörden und Gegenseite.

Schildern Sie mir Ihr Vorhaben am besten, bevor Verträge unterschrieben oder erste Daten ausgetauscht werden. Dann lässt sich die Zusammenarbeit noch ohne Umwege passend zuschneiden.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind nicht von vornherein verboten. Unzulässig sind Absprachen über Preise, Mengen, Kunden oder Gebiete – auch ohne schriftlichen Vertrag.

  2. 02

    Für Forschung und Entwicklung sowie für Spezialisierung gibt es eigene Gruppenfreistellungen mit Marktanteilsschwellen; die Horizontal-Leitlinien von 2023 erläutern die übrigen Formen der Zusammenarbeit.

  3. 03

    Eine Behörde genehmigt Kooperationen in aller Regel nicht vorab. Die Unternehmen müssen selbst prüfen, ob die Voraussetzungen einer Freistellung vorliegen – und das dokumentieren.

Fachbeitrag

Zusammenarbeiten, ohne ein Kartell zu bilden

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Kooperationen unter Wettbewerbern gehören zum Wirtschaftsalltag: Zwei Mittelständler bewerben sich gemeinsam um einen Großauftrag, Hersteller bündeln ihren Einkauf, ein Verband vergleicht Kennzahlen seiner Mitglieder. Das Kartellrecht lässt solche Formen der Zusammenarbeit oft zu, zieht aber klare Grenzen. Wer sie kennt, kann eine Kooperation von Anfang an so zuschneiden, dass sie ihren Zweck erfüllt und kein Bußgeldrisiko auslöst.

Wann dürfen Wettbewerber zusammenarbeiten?

Ausgangspunkt ist das Kartellverbot in § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV: Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb spürbar beschränken, sind untersagt. Für Wettbewerber ist das besonders heikel, weil schon wenige Absprachen den Druck nehmen können, mit besseren Preisen und Produkten um Kunden zu werben.

Viele Kooperationen beschränken den Wettbewerb aber gar nicht oder nur geringfügig – etwa wenn die Partner das Projekt allein nicht stemmen könnten oder ihre gemeinsame Marktstellung gering ist. Bringt die Zusammenarbeit Effizienzvorteile, die auch Abnehmern zugutekommen, kann sie zudem freigestellt sein. Wie die EU-Kommission die einzelnen Kooperationsformen bewertet, beschreibt sie in ihren Horizontal-Leitlinien vom 01.06.2023; deutsche Behörden und Gerichte orientieren sich daran.

Für die Bewertung kommt es zunächst darauf an, ob die Partner tatsächlich oder potenziell miteinander konkurrieren, auf welchen Märkten sie tätig sind und wie stark ihre gemeinsame Position dort ist. Ebenso wichtig ist, welche Informationen die Zusammenarbeit erfordert und ob sie auf Bereiche ausstrahlt, in denen die Partner weiterhin gegeneinander antreten.

Forschung, Entwicklung und Spezialisierung

Für zwei Kooperationsformen gibt es Gruppenfreistellungsverordnungen, die seit dem 01.07.2023 gelten. Die F&E-GVO (EU) 2023/1066 erfasst gemeinsame Forschung und Entwicklung bis hin zur gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse; unter Wettbewerbern setzt sie voraus, dass der gemeinsame Marktanteil 25 % nicht übersteigt. Die Spezialisierungs-GVO (EU) 2023/1067 betrifft Vereinbarungen, mit denen Unternehmen die Herstellung bestimmter Produkte untereinander aufteilen oder gemeinsam produzieren; hier liegt die Schwelle bei 20 %.

Beide Verordnungen gelten über § 2 Abs. 2 GWB auch für rein nationale Sachverhalte. Sie entfallen allerdings, sobald der Vertrag eine der dort genannten Kernbeschränkungen enthält. Die Freistellung gilt zudem nur, solange die Marktanteilsschwelle eingehalten wird; bei gemeinsamer Verwertung von F&E-Ergebnissen ist sie zeitlich begrenzt. Deshalb lohnt der Blick auf jede einzelne Klausel und auf die Entwicklung der Marktanteile während der Laufzeit:

  • Zugang aller Partner zu den Ergebnissen der Forschung
  • Keine Begrenzung von Produktion oder Absatz außerhalb des Projekts
  • Keine Festlegung von Verkaufspreisen gegenüber Dritten
  • Keine Aufteilung von Kunden oder Gebieten

Gemeinsamer Einkauf und gemeinsame Vermarktung

Einkaufskooperationen verschaffen kleineren Unternehmen eine Verhandlungsposition, die sie allein nicht hätten. Nach den Horizontal-Leitlinien ist eine Wettbewerbsbeschränkung in der Regel unwahrscheinlich, wenn der gemeinsame Anteil der Partner auf den Einkaufs- und den Verkaufsmärkten jeweils nicht mehr als 15 % beträgt. Kritisch wird es, wenn über den gemeinsamen Einkauf auch die Verkaufspreise angeglichen werden oder die Gemeinschaft so stark ist, dass sie Lieferanten vom Markt drängt.

Bei der gemeinsamen Vermarktung gilt ebenfalls eine Orientierungsschwelle von 15 %. Wer gemeinsam verkauft, legt häufig zwangsläufig gemeinsame Preise fest – zulässig ist das nur, wenn die Kooperation dafür unerlässlich ist. Kleine und mittlere Unternehmen können sich zudem auf § 3 GWB stützen: Sogenannte Mittelstandskartelle sind erlaubt, wenn sie die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit rationalisieren und den Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigen.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Besprechungsraum der Kanzlei – Kooperationen unter Wettbewerbern bei Slopek Rechtsanwälte
Gemeinsam einkaufen ja – gemeinsame Verkaufspreise nein.

Arbeits- und Bietergemeinschaften

Schließen sich Unternehmen für eine Ausschreibung zusammen, ist das unbedenklich, wenn keines von ihnen den Auftrag allein ausführen oder ein aussichtsreiches Angebot abgeben könnte. Auch darüber hinaus kann eine Bietergemeinschaft zulässig sein, wenn sie auf einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung beruht – etwa weil Kapazitäten gebündelt oder Risiken verteilt werden.

Öffentliche Auftraggeber prüfen diese Frage zunehmend genau und verlangen Erläuterungen. Fehlt eine tragfähige Begründung, droht der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und im Extremfall der Vorwurf einer Submissionsabsprache. Die Gründe für den Zusammenschluss sollten deshalb vor Angebotsabgabe festgehalten werden.

Ebenso wichtig ist der Umgang mit Informationen: Für die Kalkulation des gemeinsamen Angebots müssen die Partner Zahlen teilen. Diese Daten dürfen aber nicht in parallele Angebote einfließen, die einer der Partner allein oder mit Dritten abgibt.

Informationsaustausch, Benchmarking und Verbandsarbeit

Kartellrechtliche Risiken entstehen oft nicht durch Verträge, sondern durch Gespräche. Teilen Wettbewerber aktuelle oder geplante Preise, Kapazitäten oder Absatzstrategien, kann darin bereits eine verbotene Abstimmung liegen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass dafür ein einziges Treffen genügen kann (EuGH, Urt. v. 04.06.2009 – C-8/08 – T-Mobile Netherlands).

Benchmarking und Marktstatistiken bleiben trotzdem möglich, wenn die Daten ausreichend alt und aggregiert sind und über eine neutrale Stelle laufen. Für Verbände gilt: feste Tagesordnung, Protokoll und eine klare Reaktion, wenn ein Gespräch in die falsche Richtung läuft. Wer sich in einem solchen Moment nicht ausdrücklich distanziert, muss sich die Abstimmung unter Umständen zurechnen lassen.

  • Historische statt aktueller oder künftiger Daten
  • Aggregation durch eine neutrale Stelle
  • Keine Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen
  • Tagesordnung, Protokoll und Leitlinien für Sitzungen
Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Gespräch mit einem Mandanten – Kooperationen unter Wettbewerbern bei Slopek Rechtsanwälte
Was im Verband auf den Tisch kommt, sollte vorher feststehen.

Kooperationen für mehr Nachhaltigkeit

Neu in den Horizontal-Leitlinien ist ein eigenes Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen. Es stellt klar, dass Absprachen, die sich nicht auf Preise, Mengen oder Qualität auswirken – etwa ein gemeinsamer Verhaltenskodex oder eine Datenbank über nachhaltige Lieferanten –, regelmäßig unproblematisch sind. Für Nachhaltigkeitsstandards beschreibt die Kommission einen „weichen“ sicheren Hafen mit offenen, transparenten Verfahren und freiwilliger Teilnahme.

Gemeinsame Ausstiege aus Produkten oder abgestimmte Preisaufschläge für ökologische Ziele bleiben dagegen riskant. Ob Vorteile für Umwelt und Gesellschaft eine Beschränkung rechtfertigen, ist eine Frage der Freistellung im Einzelfall. Die Leitlinien lassen dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorteile berücksichtigen, die nicht nur unmittelbar bei den Abnehmern ankommen. Dafür braucht es belastbare Nachweise, wie stark die Kooperation tatsächlich zum Umweltziel beiträgt.

Wie prüft man eine Kooperation selbst?

Eine Anmeldung oder Genehmigung ist im europäischen und deutschen Kartellrecht nicht vorgesehen. Greift keine Gruppenfreistellung, müssen die Beteiligten selbst beurteilen, ob die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 Abs. 1 GWB vorliegen. Alle vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein:

Diese Prüfung sollte schriftlich festgehalten werden, damit sie sich später gegenüber Behörden, Gerichten oder Vertragspartnern belegen lässt. Bei Kooperationen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und offenen Rechtsfragen kann außerdem eine Entscheidung des Bundeskartellamts beantragt werden, dass kein Anlass zum Einschreiten besteht (§ 32c Abs. 4 GWB).

  • Effizienzgewinne, etwa bei Kosten, Qualität oder Innovation
  • Angemessene Beteiligung der Abnehmer an diesen Vorteilen
  • Unerlässlichkeit jeder einzelnen Beschränkung
  • Kein Ausschalten des Wettbewerbs für einen wesentlichen Teil der Produkte

Fazit

Wettbewerber dürfen in vielen Konstellationen zusammenarbeiten – vorausgesetzt, die Kooperation bleibt auf ihren Zweck beschränkt und berührt nicht den Kern des Wettbewerbs: Preise, Mengen, Kunden und Gebiete. Gruppenfreistellungen und Leitlinien geben dafür einen verlässlichen Rahmen.

Entscheidend ist, die Prüfung vor dem Start vorzunehmen und die Regeln im Alltag durchzuhalten. Wir gestalten Kooperationsverträge, setzen Leitlinien für Verbände und Projektteams auf und vertreten Sie, wenn Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird oder Sie selbst durch eine Kooperation anderer benachteiligt werden.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Vorhaben schildern

    Sie beschreiben uns, mit wem Sie zusammenarbeiten möchten oder bereits kooperieren, und senden vorhandene Entwürfe, Satzungen oder Protokolle.

  2. Erste Einschätzung

    Wir besprechen mit Ihnen, wo die kartellrechtlichen Schwerpunkte liegen und welche Informationen für eine belastbare Bewertung noch fehlen.

  3. Angebot

    Je nach Umfang schlagen wir Ihnen einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor. Erst mit Ihrer Zustimmung beginnt die weitere Arbeit.

  4. Umsetzung

    Wir prüfen Marktanteile und Klauseln, entwerfen Verträge und Leitlinien und halten die Selbsteinschätzung schriftlich fest.

  5. Begleitung

    Kooperationen verändern sich: Wir bleiben ansprechbar, wenn neue Partner hinzukommen, Marktanteile wachsen oder eine Behörde nachfragt.

FAQ

Was Sie zu Kooperationen mit Wettbewerbern wissen sollten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Darf ich mich überhaupt mit Wettbewerbern treffen?

Ja. Gespräche über allgemeine Branchenthemen, Gesetzesvorhaben oder technische Normen sind ohne Weiteres möglich. Tabu sind Themen, die das eigene Marktverhalten betreffen – Preise, Rabatte, Kapazitäten, Kunden, Angebote in laufenden Ausschreibungen. Kommt ein solches Thema auf, sollten Sie widersprechen, das Gespräch verlassen und das dokumentieren.

Brauche ich für eine Kooperation eine Genehmigung des Bundeskartellamts?

Nein, eine Vorabgenehmigung gibt es für Kooperationen nicht. Die Unternehmen müssen selbst prüfen, ob die Zusammenarbeit zulässig ist. Etwas anderes gilt, wenn die Kooperation als Unternehmenszusammenschluss einzuordnen ist, etwa bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens oberhalb der Umsatzschwellen – dann ist eine Fusionskontrollanmeldung nötig.

Was regeln die Horizontal-Leitlinien?

Die EU-Kommission erläutert darin, wie sie Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern beurteilt – unter anderem Forschung und Entwicklung, Produktion, Einkauf, Vermarktung, Informationsaustausch, Normung und seit der Neufassung vom 01.06.2023 auch Nachhaltigkeitsvereinbarungen. Die Leitlinien binden Gerichte nicht unmittelbar, sind in der Praxis aber der wichtigste Maßstab.

Wann ist eine gemeinsame Forschung und Entwicklung freigestellt?

Nach der F&E-GVO in der Regel dann, wenn der gemeinsame Marktanteil konkurrierender Partner 25 % nicht überschreitet, alle Partner Zugang zu den Ergebnissen erhalten und der Vertrag keine Kernbeschränkungen wie Preis- oder Mengenvorgaben enthält. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Kooperation trotzdem im Einzelfall zulässig sein.

Dürfen wir als Verband Marktdaten unserer Mitglieder auswerten?

Grundsätzlich ja, wenn die Daten so aufbereitet sind, dass niemand auf einzelne Unternehmen schließen kann. Üblich sind historische Werte, eine ausreichende Zahl von Teilnehmenden und die Auswertung durch eine neutrale Stelle. Aktuelle Preise oder Planungen einzelner Mitglieder gehören nicht in eine Verbandsstatistik.

Ist eine Bietergemeinschaft mit einem Wettbewerber zulässig?

Ja, wenn die Partner einzeln nicht in der Lage wären, den Auftrag auszuführen oder ein wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben, oder wenn der Zusammenschluss auf einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Überlegung beruht. Halten Sie die Gründe vor Abgabe des Angebots fest – Auftraggeber fragen danach häufig nach.

Was droht bei einer unzulässigen Kooperation?

Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen sind nichtig. Die Kartellbehörden können Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen verhängen, die bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes reichen können. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzforderungen von Abnehmern und Lieferanten und bei Submissionsabsprachen sogar strafrechtliche Folgen für die handelnden Personen.

Wie rechnen Sie die Beratung zu Kooperationen ab?

Das hängt vom Vorhaben ab. Nach einem ersten Gespräch über Ihr Anliegen schlagen wir Ihnen vor, wie wir abrechnen – nach Zeitaufwand, innerhalb eines vereinbarten Kostenrahmens oder bei klar umrissenen Aufgaben zu einem festen Preis. Kosten entstehen erst, wenn Sie dem Vorschlag zugestimmt haben.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Kooperationen unter Wettbewerbern?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, wenige Schritte von der U-Bahn-Station Meßberg. Von dort beraten wir Unternehmen und Verbände bundesweit zu Forschungs-, Einkaufs-, Produktions- und Vermarktungskooperationen sowie zu Bietergemeinschaften. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Termine sind in der Kanzlei, per Telefon oder per Video möglich.

Wann sollte ich vor einer Zusammenarbeit mit Wettbewerbern einen Anwalt für Kartellrecht fragen?

Vor dem ersten Austausch sensibler Informationen – also bevor über Preise, Kapazitäten, Kunden oder Konditionen gesprochen wird. Schon ein einzelnes Treffen kann als abgestimmte Verhaltensweise nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB gewertet werden. Ein Anwalt für Kooperationen prüft, ob die Gruppenfreistellungen für Forschung und Entwicklung oder Spezialisierung greifen oder eine Einzelfreistellung trägt, und richtet bei Bedarf eine Clean-Team-Struktur ein. Besteht ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse, kann nach § 32c Abs. 4 GWB auch eine Entscheidung des Bundeskartellamts beantragt werden, dass kein Anlass zum Tätigwerden besteht.