Rechtsanwalt Dr. David Slopek mit gefalteten Händen am Tisch der Kanzlei – Vertriebsverträge und Vertriebssysteme

Ihr Anwaltsteam für Vertriebsverträge und Vertriebssysteme

Wir bauen Ihr Händlernetz so auf, dass Exklusivität, Auswahl der Partner und Wettbewerbsverbote der kartellrechtlichen Prüfung standhalten. Und wir vertreten Hersteller wie Händler, wenn über Kündigung, Belieferung oder unzulässige Klauseln gestritten wird.

Rechtsgebiet
Kartellrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihren Vertrieb kartellrechtlich absichern

Ob Sie ein Vertriebsnetz neu aufbauen, bestehende Händlerverträge an die geltenden Regeln anpassen oder mit einem Partner über eine Klausel streiten: Wir verbinden kartellrechtliche Prüfung mit dem Blick auf Ihr Geschäftsmodell.

  • Wir klären mit Ihnen, welches Modell zu Produkt, Markt und Zielen passt, und schätzen die Marktanteile nachvollziehbar ein.

    • Vergleich von Händler-, Alleinvertriebs- und Selektivmodell
    • Marktabgrenzung und 30-Prozent-Schwelle
    • Abgrenzung Händler oder Handelsvertreter
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  • Wir entwerfen Händler-, Alleinvertriebs- und Handelsvertreterverträge samt Richtlinien, die zur Vertikal-GVO passen.

    • Gebiets- und Kundengruppenschutz
    • Auswahlkriterien und Vorgaben für den Onlineverkauf
    • Wettbewerbsverbote und Bezugspflichten
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  • Wir gehen Ihre vorhandenen Verträge und Händlerrichtlinien durch und zeigen, wo Kernbeschränkungen oder veraltete Klauseln stecken.

    • Prüfung auf Kernbeschränkungen
    • Anpassung an die Reform von 2022
    • Regeln für dualen Vertrieb und Informationsaustausch
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  • Wir vertreten Hersteller wie Händler, wenn über Kündigung, Belieferung oder die Wirksamkeit von Klauseln gestritten wird.

    • Abwehr und Durchsetzung von Belieferungsansprüchen
    • Schutz des Systems gegen Außenseiter
    • Verfahren vor den Kartellgerichten
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Vertriebsverträge und Vertriebssysteme

Ein Vertriebsnetz, das rechtlich und wirtschaftlich trägt.

Ich berate Hersteller und Händler beim Aufbau und bei der Pflege ihrer Vertriebsbeziehungen. Mein Ziel ist ein Vertrag, der Ihre wirtschaftlichen Interessen absichert und zugleich die kartellrechtlichen Grenzen einhält – und nicht beim ersten Konflikt in sich zusammenfällt. Kommt es zum Streit, vertrete ich Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner und vor Gericht.

Senden Sie mir Ihren Vertrag oder schildern Sie kurz, was Sie vorhaben. Ich melde mich mit einer Einschätzung und einem Vorschlag für das weitere Vorgehen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Vertriebsverträge zwischen Hersteller und Händler sind meist nach der Vertikal-GVO freigestellt, solange keiner der Beteiligten auf seinem Markt mehr als 30 % hält und keine Kernbeschränkung vereinbart ist.

  2. 02

    Preisbindung, ein pauschales Verbot passiver Verkäufe oder die Behinderung des Onlinehandels kosten die Freistellung für den gesamten Vertrag – nicht nur für die einzelne Klausel.

  3. 03

    Alleinvertrieb, selektiver Vertrieb und Wettbewerbsverbote bis zu fünf Jahren sind zulässig, wenn sie sauber formuliert und im Alltag auch so gelebt werden.

Fachbeitrag

Vom Händlervertrag zum tragfähigen Vertriebsnetz

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer seine Produkte nicht selbst an die Endkundschaft verkauft, sondern über Händler, Importeure oder Handelsvertreter, schließt Verträge, die das Kartellrecht genau in den Blick nimmt. Das Vertriebsrecht entscheidet darüber, welche Gebiete Sie vergeben, welche Partner Sie auswählen und wie eng Sie diese an sich binden dürfen. Die Grenzen sind seit der Reform von 2022 an einigen Stellen weiter, an anderen strenger geworden. Ein Vertrag, der vor einigen Jahren noch unauffällig war, verdient deshalb einen zweiten Blick.

Warum Vertriebsverträge ein Kartellthema sind

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, sind nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB verboten. Das gilt nicht nur für Absprachen unter Konkurrenten, sondern auch im Verhältnis zwischen Lieferant und Abnehmer auf verschiedenen Stufen der Lieferkette. Gebietsschutz, Bezugspflichten oder die Auswahl bestimmter Händler beschränken den Wettbewerb – zumindest auf dem Papier.

Weil solche Bindungen den Absatz aber häufig erst effizient machen, stellt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 2022/720 einen großen Teil davon frei. Sie gilt seit dem 01.06.2022 und läuft bis zum 31.05.2034; über § 2 Abs. 2 GWB ist sie auch für rein innerdeutsche Sachverhalte maßgeblich. Ergänzend erläutert die EU-Kommission in ihren Vertikal-Leitlinien, wie sie die Verordnung auslegt.

Wann greift die Freistellung nach der Vertikal-GVO?

Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen. Erstens darf der Anbieter auf dem Markt, auf dem er die Vertragsware verkauft, und der Abnehmer auf dem Markt, auf dem er sie einkauft, jeweils keinen Anteil von mehr als 30 % haben. Maßgeblich sind grundsätzlich die Zahlen des Vorjahrs; wer die Schwelle später überschreitet, behält die Freistellung für eine Übergangszeit. Zweitens darf der Vertrag keine der in Art. 4 aufgezählten Kernbeschränkungen enthalten.

Die Marktabgrenzung ist dabei oft der eigentlich schwierige Teil. Ob ein Hersteller von Premium-Gartengeräten zehn oder vierzig Prozent hält, hängt davon ab, welche Produkte man als austauschbar ansieht. Wir legen die Abgrenzung nachvollziehbar fest und halten sie fest, damit Sie Ihre Einschätzung später belegen können.

Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Vertrag nicht automatisch verboten. Dann ist allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob die Bindungen spürbare Wirkungen haben und durch Effizienzvorteile gerechtfertigt sind.

Kernbeschränkungen: die roten Linien

Kernbeschränkungen haben eine besondere Wirkung: Enthält ein Vertrag auch nur eine davon, entfällt die Gruppenfreistellung für die gesamte Vereinbarung. In der Praxis sind es vor allem diese Klauseln, die Probleme bereiten:

  • Fest- oder Mindestpreise für den Weiterverkauf – Höchstpreise und unverbindliche Empfehlungen bleiben möglich
  • Gebiets- oder Kundenbeschränkungen, die über die erlaubten Ausnahmen hinausgehen
  • Verbote gegenüber Mitgliedern eines selektiven Systems, an Endkunden oder an andere zugelassene Händler zu verkaufen
  • Vorgaben, die den Händlern die wirksame Nutzung des Internets zum Verkauf faktisch verwehren
Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Vertriebsverträge und Vertriebssysteme bei Slopek Rechtsanwälte
Eine einzige Kernbeschränkung kann die Freistellung des ganzen Vertrags kosten.

Alleinvertrieb und Gebietsschutz

Ein Hersteller darf einem Händler ein Gebiet oder eine Kundengruppe exklusiv zuweisen und die übrigen Händler verpflichten, dort nicht aktiv zu verkaufen, also etwa keine gezielte Werbung zu schalten. Seit 2022 darf ein Gebiet auch mehreren Alleinvertriebshändlern gemeinsam zugeordnet werden, höchstens aber fünf. Der Hersteller kann zudem verlangen, dass seine Abnehmer diese Pflicht an ihre eigenen Kunden weitergeben.

Unzulässig bleibt es hingegen, passive Verkäufe zu unterbinden: Fragt ein Kunde aus einem fremden Gebiet von sich aus an, darf der Händler ihn beliefern. Gebietsschutz ist deshalb eine Frage präziser Formulierung – zwischen „Sie bewerben das Gebiet B nicht“ und „Sie liefern nicht nach B“ liegt der Unterschied zwischen erlaubter Bindung und Kernbeschränkung.

Auch der Hersteller profitiert von klaren Regeln: Händler investieren eher in Ausstellungsflächen, Schulungen und Kundendienst, wenn sie wissen, dass ein Nachbarhändler nicht gezielt in ihrem Gebiet wirbt. Umgekehrt sollten Exklusivzusagen an Bedingungen geknüpft sein – etwa Mindestabnahmen oder Leistungsziele –, damit sich der Hersteller von einem Partner lösen kann, der das Gebiet nicht ausreichend bearbeitet.

Selektiver Vertrieb

Bei hochwertigen, technisch anspruchsvollen oder beratungsintensiven Produkten wählen Hersteller ihre Händler oft nach festen Kriterien aus und verbieten den Verkauf an Wiederverkäufer außerhalb des Netzes. Liegen die Marktanteile unter der Schwelle, ist ein solches System regelmäßig freigestellt, auch mit quantitativen Begrenzungen. Unabhängig davon fällt ein rein qualitatives System nach der Rechtsprechung gar nicht erst unter das Kartellverbot, wenn die Eigenschaften der Ware es erfordern und die Händler nach sachlichen Merkmalen einheitlich und ohne Diskriminierung ausgewählt werden.

Für den Onlinehandel hat der EuGH die wesentlichen Leitplanken gezogen: Ein pauschales Verbot, im Internet zu verkaufen, ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-439/09 – Pierre Fabre). Ein Verbot, Luxusware über erkennbar auftretende Drittplattformen anzubieten, kann dagegen zulässig sein (EuGH, Urt. v. 06.12.2017 – C-230/16 – Coty). Wo genau die Grenze verläuft, hängt von Ware, System und Formulierung ab.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Vertriebsverträge und Vertriebssysteme bei Slopek Rechtsanwälte
Selektiver Vertrieb lebt von klaren, einheitlich angewandten Kriterien.

Wettbewerbsverbote, Handelsvertreter und dualer Vertrieb

Verpflichtet sich ein Händler, keine Konkurrenzprodukte zu führen oder den Großteil seines Bedarfs beim Hersteller zu decken, ist das nur bis zu einer Laufzeit von fünf Jahren freigestellt. Längere oder unbefristete Verbote fallen aus der Freistellung heraus, ohne dass der übrige Vertrag dadurch belastet wird. Seit 2022 gelten stillschweigend verlängerte Verbote nicht mehr automatisch als unbefristet, wenn der Händler sie tatsächlich neu verhandeln oder kündigen kann. Nachvertragliche Verbote sind nur in engen Grenzen und für höchstens ein Jahr möglich.

Echte Handelsvertreter (§ 84 HGB) sind kartellrechtlich ein Sonderfall: Trägt der Vertreter keine nennenswerten eigenen Geschäftsrisiken, darf der Unternehmer ihm Preise und Konditionen vorgeben. Übernimmt er dagegen Lagerkosten, Absatzrisiko oder eigene Investitionen, wird er wie ein Händler behandelt.

Viele Hersteller verkaufen inzwischen parallel zu ihren Händlern selbst, etwa im eigenen Webshop. Dieser duale Vertrieb ist grundsätzlich freigestellt. Der Austausch von Informationen zwischen Hersteller und Händler ist aber nur gedeckt, soweit er für die Umsetzung der Vertriebsbeziehung erforderlich ist – aktuelle Verkaufspreise des Händlers gehören in der Regel nicht dazu.

Wenn es zum Konflikt kommt

Unwirksame Klauseln sind nichtig. Daraus ergeben sich Argumente in beide Richtungen: Händler wehren sich gegen Vertragsstrafen oder eine Kündigung, die auf eine unzulässige Bindung gestützt wird; Hersteller verteidigen ihr System gegen Außenseiter, die Ware aus dem Netz beziehen. Hinzu kommen Belieferungsansprüche und Schadensersatz.

Gerade bei der Beendigung langjähriger Vertriebsbeziehungen stellen sich zusätzlich handelsrechtliche Fragen, etwa nach angemessenen Kündigungsfristen oder einem Ausgleichsanspruch für den aufgebauten Kundenstamm. Wir betrachten beide Ebenen gemeinsam, weil eine kartellrechtlich angreifbare Klausel die Verhandlungsposition erheblich verschieben kann.

Wir prüfen zunächst, welche Klausel trägt und welche nicht, und entwickeln daraus eine Strategie – außergerichtlich, im Eilverfahren oder vor den Kartellgerichten. Ebenso vertreten wir Unternehmen, denen ein Vertriebspartner oder Wettbewerber einen Verstoß vorwirft.

Fazit

Ein gut gestalteter Vertriebsvertrag nutzt den Spielraum, den die Vertikal-GVO lässt, und vermeidet die wenigen Klauseln, die ihn insgesamt gefährden. Entscheidend sind eine belastbare Marktanteilsschätzung, präzise formulierter Gebietsschutz, nachvollziehbare Auswahlkriterien und Wettbewerbsverbote mit klarer Laufzeit.

Bestehende Händlerverträge sollten Sie spätestens bei der nächsten Verlängerung oder beim Aufbau eines eigenen Onlinekanals überprüfen lassen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihr Vertriebsnetz rechtssicher aufzustellen, und vertreten Sie, wenn ein Streit entsteht.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Sie schicken uns Vertragsentwürfe, bestehende Händlerverträge, Richtlinien oder die Korrespondenz zum Streitfall.

  2. Erste Einschätzung

    Wir sichten die Unterlagen, sprechen mit Ihnen über Markt und Ziele und benennen die kritischen Punkte – persönlich, telefonisch oder per Video.

  3. Angebot

    Danach erhalten Sie unseren Vorschlag zur Vergütung: je nach Auftrag ein fester Betrag, ein abgestimmter Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Stunden. Weiter geht es erst mit Ihrer Zustimmung.

  4. Gestaltung oder Vertretung

    Wir entwerfen oder überarbeiten die Verträge, verhandeln mit Ihren Vertriebspartnern oder führen die Auseinandersetzung für Sie.

  5. Laufende Begleitung

    Neue Vertriebskanäle, Marktanteile im Wandel, Fragen aus dem Außendienst: Wir bleiben Ihr Ansprechpartner, wenn sich etwas ändert.

FAQ

Was Unternehmen zum Vertriebsrecht wissen wollen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was bedeutet die 30-Prozent-Schwelle der Vertikal-GVO?

Die Freistellung setzt voraus, dass der Anbieter auf seinem Absatzmarkt und der Abnehmer auf seinem Beschaffungsmarkt jeweils höchstens 30 % Marktanteil haben. Grundlage sind in der Regel die Zahlen des vorangegangenen Kalenderjahrs. Wird die Schwelle später überschritten, gilt die Freistellung noch für eine begrenzte Übergangszeit weiter.

Darf ich einem Händler ein exklusives Gebiet zusichern?

Ja. Sie können ein Gebiet oder eine Kundengruppe einem Händler oder bis zu fünf Händlern gemeinsam vorbehalten und den übrigen Partnern aktive Verkäufe dorthin untersagen. Nicht verbieten dürfen Sie, Kunden aus diesem Gebiet zu beliefern, die sich von sich aus melden.

Wie lange darf ein Wettbewerbsverbot im Händlervertrag laufen?

Freigestellt ist es für höchstens fünf Jahre. Ein unbefristetes oder längeres Verbot fällt aus der Freistellung heraus, der übrige Vertrag bleibt davon aber unberührt. Verlängert sich das Verbot automatisch, ist das unschädlich, solange der Händler es tatsächlich neu verhandeln oder beenden kann.

Was ist der Unterschied zwischen Händler und Handelsvertreter?

Der Händler kauft die Ware und verkauft sie auf eigene Rechnung weiter. Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im Namen oder für Rechnung des Unternehmers. Trägt er dabei keine wesentlichen eigenen Risiken, gilt das Kartellverbot für die Vorgaben des Unternehmers nicht – er darf dann auch Preise festlegen.

Darf ich als Hersteller selbst online verkaufen, wenn ich Händler habe?

Ja, dieser duale Vertrieb ist grundsätzlich freigestellt. Vorsicht ist beim Informationsaustausch geboten: Sie dürfen von Ihren Händlern nur die Daten erhalten, die Sie für die Vertriebsbeziehung wirklich brauchen. Aktuelle oder geplante Endverkaufspreise der Händler gehören in der Regel nicht dazu.

Wann ist ein selektives Vertriebssystem zulässig?

Unterhalb der Marktanteilsschwelle ist es regelmäßig freigestellt. Darüber kommt es darauf an, ob die Produkte ein solches System rechtfertigen und ob die Händler nach sachlichen, einheitlich angewandten Qualitätskriterien ausgewählt werden. Ein Verbot, überhaupt online zu verkaufen, ist auch im selektiven System nicht erlaubt.

Was passiert, wenn mein Vertriebsvertrag eine Kernbeschränkung enthält?

Dann verliert der gesamte Vertrag die Gruppenfreistellung, und die wettbewerbsbeschränkenden Klauseln sind nichtig. Daneben drohen Bußgelder, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Ob der übrige Vertrag bestehen bleibt, richtet sich nach dem Einzelfall und den vertraglichen Regelungen.

Wie rechnen Sie die Beratung zum Vertriebsrecht ab?

Das hängt vom Auftrag ab. Nach einer ersten Sichtung der Unterlagen schlagen wir Ihnen eine passende Vergütung vor – als feste Summe für einen klar umrissenen Vertragsentwurf, als Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand, etwa bei Verhandlungen und Streitfällen. Kosten entstehen erst, wenn Sie zugestimmt haben.

Wo finde ich einen Anwalt für Vertriebsrecht in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte ist im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg ansässig, zu Fuß wenige Minuten von der U-Bahn-Station Meßberg. Wir beraten Hersteller, Händler und Handelsvertreter aus Hamburg bundesweit zu Vertriebsverträgen und Vertriebssystemen, von der Gestaltung bis zur Auseinandersetzung bei Vertragsende. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Termine sind in der Kanzlei, telefonisch oder per Video möglich.

Wann sollte ein Anwalt für Vertriebsrecht den Händlervertrag prüfen?

Vor dem Abschluss, vor jeder Umstellung des Vertriebssystems – etwa beim Wechsel zu selektivem Vertrieb oder beim Start eines eigenen Onlineshops – und vor einer Kündigung. Ein Anwalt für Vertriebsrecht prüft die kartellrechtlichen Grenzen nach der Vertikal-GVO (EU) 2022/720, die bis zum 31.05.2034 gilt, und die vertragsrechtlichen Folgen. Gerade bei Vertragsende wird es oft teuer: Handelsvertretern steht ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, eng eingebundenen Vertragshändlern unter Umständen in entsprechender Anwendung, der bei der Planung berücksichtigt werden sollte.