Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Gespräch mit einer Mandantin – Markenüberwachung bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Markenüberwachung

Ein Markenamt hält jüngere, kollidierende Zeichen nicht von sich aus fern – das bleibt Ihre Aufgabe. Wir beobachten Register und Markt, sagen Ihnen, welche Treffer wirklich zählen, und handeln, solange die Fristen noch laufen.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Ihre Marke im Blick behalten

Ob eine einzelne deutsche Marke oder ein internationales Portfolio: Wir richten die Überwachung passend zu Ihren Märkten ein, filtern die Treffer und schlagen Ihnen vor, wie Sie auf eine Kollision reagieren.

  • Wir prüfen Ihre Marken, legen Register und Suchparameter fest und stimmen den Umfang mit Ihnen ab.

    • Auswahl der Register: DPMA, EUIPO, WIPO
    • Suchbegriffe für Schreib- und Klangvarianten
    • Abgleich mit Ihren Waren und Dienstleistungen
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  • Sie erhalten keine ungefilterten Listen, sondern unsere Bewertung, welche Anmeldungen Ihrer Marke gefährlich werden können.

    • Prüfung der Verwechslungsgefahr
    • Blick auf Benutzungslage und Schonfrist
    • Notierung der laufenden Fristen
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  • Auf Wunsch beobachten wir auch Marktplätze, Domains und soziale Netzwerke, in denen Ihre Marke auftaucht.

    • Recherchen auf Online-Marktplätzen
    • Neue Domains mit ähnlichen Namen
    • Profile und Shops in sozialen Medien
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  • Wir reagieren auf Kollisionen – und vertreten Sie, wenn umgekehrt Ihre Marke angegriffen wird.

    • Widerspruch vor DPMA und EUIPO
    • Abmahnung und Plattformbeschwerde
    • Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Markenüberwachung

Ihre Marke verdient einen wachen Blick.

Viele Markeninhaber erfahren von einer kollidierenden Anmeldung erst, wenn die Widerspruchsfrist längst abgelaufen ist. Ich sorge dafür, dass Sie rechtzeitig Bescheid wissen, und sage Ihnen ehrlich, welche Treffer ein Eingreifen rechtfertigen – und welche nicht.

Senden Sie mir einfach Ihre Registernummern oder eine kurze Übersicht Ihrer Marken. Ich schlage Ihnen dann vor, welche Register und Märkte wir gemeinsam im Auge behalten sollten.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    DPMA und EUIPO tragen jüngere Marken ein, ohne ältere Rechte zu prüfen. Kollisionen kommen nur auf den Tisch, wenn der Inhaber der älteren Marke selbst widerspricht.

  2. 02

    Für den Widerspruch bleiben drei Monate ab Veröffentlichung. Eine laufende Registerüberwachung sorgt dafür, dass diese Frist nicht unbemerkt verstreicht.

  3. 03

    Wer die Benutzung einer jüngeren Marke fünf Jahre lang wissentlich hinnimmt, kann sie später nicht mehr untersagen. Überwachung schützt deshalb auch vor dem Verlust eigener Ansprüche.

Fachbeitrag

Wer seine Marke nicht beobachtet, verliert sie

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Eine eingetragene Marke ist ein Recht, das sich nicht selbst verteidigt. Die Ämter lassen jüngere Anmeldungen passieren, auch wenn sie Ihrem Zeichen gefährlich nahekommen, und im Handel tauchen ähnliche Namen oft unbemerkt auf. Eine Markenüberwachung macht solche Konflikte sichtbar, solange sie sich noch mit überschaubarem Aufwand lösen lassen. Sie ist damit die Voraussetzung dafür, dass Ihre Marke ihren Wert behält.

Warum prüft das Amt ältere Marken nicht von selbst?

Bei einer Anmeldung untersucht das Deutsche Patent- und Markenamt nur, ob dem Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen – etwa fehlende Unterscheidungskraft oder ein rein beschreibender Inhalt (§ 37 MarkenG). Ob schon eine ältere, verwechselbar ähnliche Marke besteht, ist ein relatives Eintragungshindernis (§ 9 MarkenG). Das Amt greift es nicht von Amts wegen auf, sondern nur, wenn der Inhaber des älteren Rechts Widerspruch einlegt (§ 42 MarkenG).

Beim EUIPO in Alicante ist das im Grundsatz ebenso geregelt: Relative Gründe werden nur auf Widerspruch hin geprüft (Art. 8 und 46 UMV). Wer nicht reagiert, findet eine kollidierende Marke daher am Ende im Register wieder – mit allen Rechten, die eine Eintragung mit sich bringt.

Für Sie als Inhaberin oder Inhaber der älteren Marke ist das mehr als eine Formalie. Eine eingetragene jüngere Marke verleiht ihrem Inhaber ein eigenes Recht, auf das er sich gegenüber Dritten beruft, das er lizenzieren und mit dem er im Zweifel sogar gegen Ihre Erweiterungen vorgehen kann. Je länger sie unangefochten im Register steht, desto mühsamer wird es, sie wieder zu beseitigen.

Registerüberwachung: was beobachtet wird

Die Registerüberwachung gleicht neu veröffentlichte Anmeldungen und Eintragungen laufend mit Ihrer Marke ab. Neben identischen Zeichen erfasst sie auch ähnliche Schreibweisen, Klangbilder und Wortbestandteile, bei Bildmarken zusätzlich vergleichbare Gestaltungen. Welche Register sinnvoll sind, richtet sich nach Ihren Märkten.

Eine Überwachung ist so gut wie ihr Zuschnitt. Ist der Suchbegriff zu eng, rutschen gefährliche Abwandlungen durch; ist er zu weit, entstehen lange Trefferlisten ohne Aussagekraft. Wir legen die Suchparameter deshalb gemeinsam mit Ihnen fest und passen sie an, wenn sich Ihr Sortiment verändert.

  • Deutsches Register des DPMA
  • Unionsmarken beim EUIPO
  • Internationale Registrierungen über die WIPO
  • Auf Wunsch nationale Register weiterer Staaten
Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Markenüberwachung bei Slopek Rechtsanwälte
Der Zuschnitt der Suche entscheidet, ob die Treffer etwas taugen.

Marktüberwachung: Marktplätze, Domains, Social Media

Nicht jeder Nachahmer meldet eine Marke an. Viele bieten ihre Produkte einfach unter einem ähnlichen Namen auf Online-Marktplätzen an, registrieren eine passende Domain oder eröffnen ein Profil in sozialen Netzwerken. Diese Nutzungen tauchen in keinem Register auf und lassen sich nur durch einen Blick in den Markt erkennen.

Für die Marktüberwachung kombinieren wir gezielte Recherchen mit Ihren eigenen Beobachtungen aus Vertrieb und Kundenservice. Oft sind es Hinweise von Kundinnen und Kunden, die eine Verwechslung zuerst bemerken. Auf Plattformen lassen sich viele Angebote über deren Beschwerdeverfahren schnell entfernen, bei Domains kommen zusätzlich Streitbeilegungsverfahren in Betracht.

Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots mit Datum, Testkäufe und die Angaben im Impressum eines Shops sichern die Beweise, bevor ein Angebot wieder verschwindet. Sie bilden die Grundlage für jede spätere Abmahnung oder einstweilige Verfügung – und belegen zugleich, ab wann Sie von der Nutzung wussten.

Treffer bewerten statt Listen sammeln

Ein Treffer bedeutet noch keinen Konflikt. Maßgeblich ist die Verwechslungsgefahr, die sich aus dem Zusammenspiel dreier Faktoren ergibt: der Ähnlichkeit der Zeichen, der Nähe der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft Ihrer Marke. Ein ähnlicher Name in einer völlig anderen Branche kann unbedenklich sein, ein entfernt ähnlicher im direkten Wettbewerb dagegen gefährlich.

Zur Bewertung gehört auch der Blick auf Ihre eigene Position. Ist Ihre Marke länger als fünf Jahre eingetragen, sollte sie für die geltend gemachten Waren ernsthaft benutzt sein, weil der Gegner sonst die Nichtbenutzung einwenden kann (§ 43 MarkenG). Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Angriff wenig Aussicht hat, und wo sich ein Vorgehen lohnt.

Ebenso gehört die Gegenseite in die Abwägung: Wer steht hinter der Anmeldung, wie wird das Zeichen tatsächlich verwendet, und könnte der Anmelder seinerseits ältere Rechte geltend machen, etwa aus einem Unternehmenskennzeichen? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich verlässlich sagen, ob ein Widerspruch, ein Gespräch oder schlicht weitere Beobachtung der richtige Schritt ist.

Fristen und Reaktionsmöglichkeiten

Für den Widerspruch bleiben drei Monate. Bei deutschen Marken beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Eintragung, bei Unionsmarken bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Frist ist nicht verlängerbar; ist sie verstrichen, bleibt meist nur der aufwendigere Antrag auf Nichtigerklärung oder eine Klage.

Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab. Nicht jede Kollision muss vor dem Amt ausgetragen werden – häufig lässt sich eine Lösung finden, mit der beide Seiten weiterarbeiten können. Umgekehrt beraten wir Sie auch, wenn Sie selbst einen Widerspruch oder eine Abmahnung erhalten haben.

Im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO beginnt das Verfahren zudem mit einer Phase, in der beide Seiten ohne Kostenrisiko über eine Einigung sprechen können. Wird die Anmeldung dabei auf unproblematische Waren beschränkt oder zurückgenommen, ist der Konflikt oft schneller erledigt als durch eine Entscheidung des Amts.

  • Widerspruch gegen die jüngere Anmeldung oder Eintragung
  • Abmahnung, wenn das Zeichen bereits im Markt benutzt wird
  • Abgrenzungsvereinbarung über Waren, Gebiete oder Gestaltung
  • Beschwerde bei Plattform oder Domain-Vergabestelle

Verwirkung: Wer schweigt, verliert Ansprüche

Wer die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf aufeinanderfolgende Jahre lang in Kenntnis dieser Benutzung duldet, kann sie aus seiner älteren Marke nicht mehr untersagen – es sei denn, die jüngere Marke wurde bösgläubig angemeldet (§ 21 MarkenG). Für Unionsmarken gilt eine entsprechende Regel (Art. 61 UMV). Auch eine Löschung der jüngeren Marke lässt sich dann regelmäßig nicht mehr durchsetzen.

Die Frist knüpft an die Kenntnis an. Wer von einer kollidierenden Marke erfährt und nichts unternimmt, setzt die Uhr in Gang. Eine Überwachung hilft deshalb doppelt: Sie bringt Konflikte früh ans Licht und schafft die Grundlage für eine bewusste Entscheidung, ob Sie eingreifen oder eine Koexistenz vertraglich festhalten.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Markenüberwachung bei Slopek Rechtsanwälte
Bei Kollisionen zählt jeder Monat – im Amt wie im Markt.

Umfang und Kosten der Überwachung

Der Aufwand richtet sich nach der Zahl Ihrer Marken, den einbezogenen Registern und davon, ob neben dem Register auch der Markt beobachtet werden soll. Für eine deutsche Wortmarke mit überschaubarem Verzeichnis genügt oft eine schlanke Registerüberwachung; wer europaweit verkauft oder mehrere Marken führt, braucht einen breiteren Zuschnitt.

Die laufende Registerüberwachung bieten wir für 399 € pro Jahr zzgl. USt. an. Erweitern Sie sie auf weitere Register, Marken oder den Markt, nennen wir Ihnen den Preis vorab. Ein Widerspruch oder eine Abmahnung wird gesondert abgerechnet – auch dafür erhalten Sie zuvor ein Angebot.

Sinnvoll ist es, die Überwachung regelmäßig zu überprüfen: Kommen neue Produktlinien, Länder oder Marken hinzu, sollte der Zuschnitt mitwachsen. Umgekehrt lässt sich der Umfang verringern, wenn eine Marke nicht mehr benötigt wird.

Fazit

Die Eintragung ist erst der Anfang des Markenschutzes. Weil die Ämter ältere Rechte nicht von sich aus berücksichtigen und die Widerspruchsfrist nur drei Monate beträgt, entscheidet die Überwachung darüber, ob Sie Kollisionen rechtzeitig angreifen können.

Mit einer sauber eingerichteten Register- und Marktbeobachtung erkennen Sie Nachahmer früh, vermeiden den Verlust von Ansprüchen durch Duldung und behalten die Wahl zwischen Angriff und Einigung.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Marken nennen

    Sie teilen uns mit, welche Marken überwacht werden sollen und in welchen Ländern Sie tätig sind – Registernummern genügen.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Ihr Portfolio, mögliche Schwachstellen und den sinnvollen Umfang der Überwachung – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten unseren Vorschlag zur Vergütung: als Festpreis, mit einem Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

  4. Laufende Überwachung

    Wir werten neue Veröffentlichungen aus und melden Ihnen relevante Treffer mit Einschätzung und Fristende.

  5. Reaktion bei Kollision

    Entscheiden Sie sich zum Handeln, legen wir Widerspruch ein, mahnen ab oder verhandeln eine Abgrenzung mit der Gegenseite.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zur Markenüberwachung

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Prüft das Markenamt nicht selbst, ob es schon eine ähnliche Marke gibt?

Nein. Die Ämter achten bei einer neuen Anmeldung lediglich auf absolute Hindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft. Ältere, verwechselbar ähnliche Marken spielen erst eine Rolle, wenn deren Inhaber Widerspruch einlegt. Ohne Überwachung erfahren Sie davon in der Regel nichts.

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?

Drei Monate. Bei einer deutschen Marke läuft die Frist ab Veröffentlichung der Eintragung, bei einer Unionsmarke ab Veröffentlichung der Anmeldung. Die Frist kann nicht verlängert werden. Danach bleiben vor allem der Nichtigkeitsantrag oder eine Klage – beides ist meist aufwendiger.

Welche Register sollte ich überwachen lassen?

Die Register der Märkte, in denen Sie tätig sind oder tätig werden wollen. Für viele Unternehmen sind das das deutsche Register und das Unionsmarkenregister; wer außerhalb der EU verkauft, sollte die internationalen Registrierungen über die WIPO und ggf. einzelne nationale Register einbeziehen.

Reicht die Registerüberwachung allein aus?

Oft nicht. Viele Nachahmer melden keine Marke an, sondern verwenden ein ähnliches Zeichen einfach auf Marktplätzen, in Domains oder sozialen Netzwerken. Wer stark online verkauft, sollte deshalb auch den Markt beobachten lassen.

Was passiert, wenn ich eine jüngere Marke einfach gewähren lasse?

Dulden Sie die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf Jahre lang in Kenntnis dieser Benutzung, können Sie sie aus Ihrer älteren Marke grundsätzlich nicht mehr verbieten. Ausgenommen sind bösgläubige Anmeldungen. Wer einen Konflikt hinnehmen will, sollte das besser in einer Abgrenzungsvereinbarung festhalten.

Muss ich auf jeden Treffer reagieren?

Nein. Entscheidend ist, ob tatsächlich Verwechslungsgefahr besteht – also ob Zeichen und Waren sich so nahekommen, dass das Publikum die Herkunft verwechseln kann. Wir bewerten jeden relevanten Treffer und empfehlen nur dort ein Vorgehen, wo es sinnvoll ist.

Kann ein Widerspruch auch nach hinten losgehen?

Ja, wenn Ihre eigene Marke angreifbar ist. Liegt die Eintragung mehr als fünf Jahre zurück und fehlt eine ernsthafte Benutzung für die geltend gemachten Waren, kann der Gegner die Nichtbenutzung einwenden. Deshalb prüfen wir vor jedem Widerspruch auch Ihre Benutzungsnachweise.

Was kostet eine Markenüberwachung?

Die laufende Registerüberwachung bieten wir für 399 € pro Jahr zzgl. USt. an; erweiterte Pakete mit weiteren Registern oder Marktbeobachtung kalkulieren wir individuell. Zum Einstieg können Sie eine Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt. buchen. Für Widerspruch oder Abmahnung erhalten Sie vorab ein Angebot – je nach Fall als Festpreis, Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand.

Gibt es einen Anwalt für Markenüberwachung in Hamburg?

Ja – Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, nahe der U-Bahn-Station Meßberg. Als Anwalt für Markenüberwachung betreut Sie Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Überwachung selbst läuft über Register und Datenbanken und ist deshalb ortsunabhängig: Wir sind aus Hamburg bundesweit für Markeninhaber tätig und besprechen Treffer und Vorgehen persönlich, telefonisch oder per Video.

Wann sollte ich einen Anwalt für Markenüberwachung beauftragen?

Am besten unmittelbar nach der Anmeldung Ihrer eigenen Marke. Gegen jüngere Anmeldungen haben Sie nur drei Monate für einen Widerspruch (§ 42 MarkenG); wer erst später davon erfährt, ist auf den aufwendigeren Nichtigkeitsantrag oder eine Klage angewiesen. Ein Anwalt für Markenüberwachung sortiert die Treffer, die ein Überwachungsdienst liefert, nach ihrer rechtlichen Relevanz und sagt Ihnen, wo sich ein Einschreiten lohnt – und wo nicht.