Wer seine Marke nicht beobachtet, verliert sie
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Eine eingetragene Marke ist ein Recht, das sich nicht selbst verteidigt. Die Ämter lassen jüngere Anmeldungen passieren, auch wenn sie Ihrem Zeichen gefährlich nahekommen, und im Handel tauchen ähnliche Namen oft unbemerkt auf. Eine Markenüberwachung macht solche Konflikte sichtbar, solange sie sich noch mit überschaubarem Aufwand lösen lassen. Sie ist damit die Voraussetzung dafür, dass Ihre Marke ihren Wert behält.
Warum prüft das Amt ältere Marken nicht von selbst?
Bei einer Anmeldung untersucht das Deutsche Patent- und Markenamt nur, ob dem Zeichen absolute Schutzhindernisse entgegenstehen – etwa fehlende Unterscheidungskraft oder ein rein beschreibender Inhalt (§ 37 MarkenG). Ob schon eine ältere, verwechselbar ähnliche Marke besteht, ist ein relatives Eintragungshindernis (§ 9 MarkenG). Das Amt greift es nicht von Amts wegen auf, sondern nur, wenn der Inhaber des älteren Rechts Widerspruch einlegt (§ 42 MarkenG).
Beim EUIPO in Alicante ist das im Grundsatz ebenso geregelt: Relative Gründe werden nur auf Widerspruch hin geprüft (Art. 8 und 46 UMV). Wer nicht reagiert, findet eine kollidierende Marke daher am Ende im Register wieder – mit allen Rechten, die eine Eintragung mit sich bringt.
Für Sie als Inhaberin oder Inhaber der älteren Marke ist das mehr als eine Formalie. Eine eingetragene jüngere Marke verleiht ihrem Inhaber ein eigenes Recht, auf das er sich gegenüber Dritten beruft, das er lizenzieren und mit dem er im Zweifel sogar gegen Ihre Erweiterungen vorgehen kann. Je länger sie unangefochten im Register steht, desto mühsamer wird es, sie wieder zu beseitigen.
Registerüberwachung: was beobachtet wird
Die Registerüberwachung gleicht neu veröffentlichte Anmeldungen und Eintragungen laufend mit Ihrer Marke ab. Neben identischen Zeichen erfasst sie auch ähnliche Schreibweisen, Klangbilder und Wortbestandteile, bei Bildmarken zusätzlich vergleichbare Gestaltungen. Welche Register sinnvoll sind, richtet sich nach Ihren Märkten.
Eine Überwachung ist so gut wie ihr Zuschnitt. Ist der Suchbegriff zu eng, rutschen gefährliche Abwandlungen durch; ist er zu weit, entstehen lange Trefferlisten ohne Aussagekraft. Wir legen die Suchparameter deshalb gemeinsam mit Ihnen fest und passen sie an, wenn sich Ihr Sortiment verändert.
- Deutsches Register des DPMA
- Unionsmarken beim EUIPO
- Internationale Registrierungen über die WIPO
- Auf Wunsch nationale Register weiterer Staaten

Marktüberwachung: Marktplätze, Domains, Social Media
Nicht jeder Nachahmer meldet eine Marke an. Viele bieten ihre Produkte einfach unter einem ähnlichen Namen auf Online-Marktplätzen an, registrieren eine passende Domain oder eröffnen ein Profil in sozialen Netzwerken. Diese Nutzungen tauchen in keinem Register auf und lassen sich nur durch einen Blick in den Markt erkennen.
Für die Marktüberwachung kombinieren wir gezielte Recherchen mit Ihren eigenen Beobachtungen aus Vertrieb und Kundenservice. Oft sind es Hinweise von Kundinnen und Kunden, die eine Verwechslung zuerst bemerken. Auf Plattformen lassen sich viele Angebote über deren Beschwerdeverfahren schnell entfernen, bei Domains kommen zusätzlich Streitbeilegungsverfahren in Betracht.
Wichtig ist eine saubere Dokumentation. Screenshots mit Datum, Testkäufe und die Angaben im Impressum eines Shops sichern die Beweise, bevor ein Angebot wieder verschwindet. Sie bilden die Grundlage für jede spätere Abmahnung oder einstweilige Verfügung – und belegen zugleich, ab wann Sie von der Nutzung wussten.
Treffer bewerten statt Listen sammeln
Ein Treffer bedeutet noch keinen Konflikt. Maßgeblich ist die Verwechslungsgefahr, die sich aus dem Zusammenspiel dreier Faktoren ergibt: der Ähnlichkeit der Zeichen, der Nähe der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft Ihrer Marke. Ein ähnlicher Name in einer völlig anderen Branche kann unbedenklich sein, ein entfernt ähnlicher im direkten Wettbewerb dagegen gefährlich.
Zur Bewertung gehört auch der Blick auf Ihre eigene Position. Ist Ihre Marke länger als fünf Jahre eingetragen, sollte sie für die geltend gemachten Waren ernsthaft benutzt sein, weil der Gegner sonst die Nichtbenutzung einwenden kann (§ 43 MarkenG). Wir sagen Ihnen offen, wenn ein Angriff wenig Aussicht hat, und wo sich ein Vorgehen lohnt.
Ebenso gehört die Gegenseite in die Abwägung: Wer steht hinter der Anmeldung, wie wird das Zeichen tatsächlich verwendet, und könnte der Anmelder seinerseits ältere Rechte geltend machen, etwa aus einem Unternehmenskennzeichen? Erst wenn diese Fragen beantwortet sind, lässt sich verlässlich sagen, ob ein Widerspruch, ein Gespräch oder schlicht weitere Beobachtung der richtige Schritt ist.
Fristen und Reaktionsmöglichkeiten
Für den Widerspruch bleiben drei Monate. Bei deutschen Marken beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Eintragung, bei Unionsmarken bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Frist ist nicht verlängerbar; ist sie verstrichen, bleibt meist nur der aufwendigere Antrag auf Nichtigerklärung oder eine Klage.
Welcher Weg passt, hängt vom Einzelfall ab. Nicht jede Kollision muss vor dem Amt ausgetragen werden – häufig lässt sich eine Lösung finden, mit der beide Seiten weiterarbeiten können. Umgekehrt beraten wir Sie auch, wenn Sie selbst einen Widerspruch oder eine Abmahnung erhalten haben.
Im Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO beginnt das Verfahren zudem mit einer Phase, in der beide Seiten ohne Kostenrisiko über eine Einigung sprechen können. Wird die Anmeldung dabei auf unproblematische Waren beschränkt oder zurückgenommen, ist der Konflikt oft schneller erledigt als durch eine Entscheidung des Amts.
- Widerspruch gegen die jüngere Anmeldung oder Eintragung
- Abmahnung, wenn das Zeichen bereits im Markt benutzt wird
- Abgrenzungsvereinbarung über Waren, Gebiete oder Gestaltung
- Beschwerde bei Plattform oder Domain-Vergabestelle
Verwirkung: Wer schweigt, verliert Ansprüche
Wer die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf aufeinanderfolgende Jahre lang in Kenntnis dieser Benutzung duldet, kann sie aus seiner älteren Marke nicht mehr untersagen – es sei denn, die jüngere Marke wurde bösgläubig angemeldet (§ 21 MarkenG). Für Unionsmarken gilt eine entsprechende Regel (Art. 61 UMV). Auch eine Löschung der jüngeren Marke lässt sich dann regelmäßig nicht mehr durchsetzen.
Die Frist knüpft an die Kenntnis an. Wer von einer kollidierenden Marke erfährt und nichts unternimmt, setzt die Uhr in Gang. Eine Überwachung hilft deshalb doppelt: Sie bringt Konflikte früh ans Licht und schafft die Grundlage für eine bewusste Entscheidung, ob Sie eingreifen oder eine Koexistenz vertraglich festhalten.

Umfang und Kosten der Überwachung
Der Aufwand richtet sich nach der Zahl Ihrer Marken, den einbezogenen Registern und davon, ob neben dem Register auch der Markt beobachtet werden soll. Für eine deutsche Wortmarke mit überschaubarem Verzeichnis genügt oft eine schlanke Registerüberwachung; wer europaweit verkauft oder mehrere Marken führt, braucht einen breiteren Zuschnitt.
Die laufende Registerüberwachung bieten wir für 399 € pro Jahr zzgl. USt. an. Erweitern Sie sie auf weitere Register, Marken oder den Markt, nennen wir Ihnen den Preis vorab. Ein Widerspruch oder eine Abmahnung wird gesondert abgerechnet – auch dafür erhalten Sie zuvor ein Angebot.
Sinnvoll ist es, die Überwachung regelmäßig zu überprüfen: Kommen neue Produktlinien, Länder oder Marken hinzu, sollte der Zuschnitt mitwachsen. Umgekehrt lässt sich der Umfang verringern, wenn eine Marke nicht mehr benötigt wird.
Fazit
Die Eintragung ist erst der Anfang des Markenschutzes. Weil die Ämter ältere Rechte nicht von sich aus berücksichtigen und die Widerspruchsfrist nur drei Monate beträgt, entscheidet die Überwachung darüber, ob Sie Kollisionen rechtzeitig angreifen können.
Mit einer sauber eingerichteten Register- und Marktbeobachtung erkennen Sie Nachahmer früh, vermeiden den Verlust von Ansprüchen durch Duldung und behalten die Wahl zwischen Angriff und Einigung.






