Rechtsanwalt Dr. David Slopek sitzt am Besprechungstisch der Kanzlei – Markenverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Markenverletzungen

Ein Wettbewerber verkauft unter Ihrem Namen, ein Händler bietet Kopien Ihrer Produkte an, ein neues Logo erinnert verdächtig an Ihres: Wir bewerten den Fall nüchtern, sichern die Beweise und setzen Ihre Rechte durch – außergerichtlich oder vor Gericht.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir gegen Markenverletzungen vorgehen

Von der ersten Einschätzung bis zum vollstreckbaren Titel: Wir wählen das Vorgehen, das zu Ihrem Ziel, Ihrem Budget und der Dringlichkeit passt – und behalten dabei die Risiken für Ihre eigene Marke im Blick.

  • Wir bewerten, ob eine Verletzung vorliegt, wie stark Ihre Marke ist und welche Belege das Gericht sehen will.

    • Analyse von Zeichen, Waren und Kennzeichnungskraft
    • Testkauf und Dokumentation der Verletzung
    • Prüfung der eigenen Benutzungslage
    Anfrage senden
  • Wir mahnen ab, verhandeln über Unterlassung, Kosten und Abverkauf und nutzen die Meldeverfahren der Plattformen.

    • Abmahnung mit vorformulierter Unterlassungserklärung
    • Meldungen bei Online-Marktplätzen
    • Vergleich und Abgrenzungsvereinbarung
    Anfrage senden
  • Wir beantragen einstweilige Verfügungen und führen Klagen vor den Kennzeichenstreitkammern der Landgerichte.

    • Einstweilige Verfügung bei Dringlichkeit
    • Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz
    • Vollstreckung und Ordnungsmittelanträge
    Anfrage senden
  • Wir werten die Auskunft aus, beziffern den Schaden und sorgen dafür, dass Ware aus dem Markt genommen wird.

    • Wahl der günstigsten Schadensberechnung
    • Rückruf und Vernichtung
    • Durchsetzung verwirkter Vertragsstrafen
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Markenverletzungen

Ihre Marke ist nur so stark, wie Sie sie verteidigen.

Wenn Sie eine Nachahmung entdecken, ist der Ärger groß – und die Versuchung, sofort zum Telefon zu greifen, auch. Ich rate zu einem kurzen Moment der Ruhe: Beweise sichern, die eigene Marke prüfen, dann entschlossen handeln. Dabei begleite ich Sie vom ersten Screenshot bis zum Gerichtssaal.

Senden Sie mir den Link oder ein Foto und sagen Sie mir, seit wann Sie davon wissen. Gerade bei einer einstweiligen Verfügung zählt jeder Tag.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Eine Markenverletzung setzt voraus, dass ein Dritter ein identisches oder verwechselbar ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Ihre Zustimmung benutzt – bei bekannten Marken reicht unter Umständen schon die Ausnutzung des guten Rufs.

  2. 02

    Wer schnell handelt, kann die Verletzung per einstweiliger Verfügung binnen kurzer Zeit stoppen; die Gerichte erwarten dafür zügiges Vorgehen ab Kenntnis, häufig innerhalb von etwa einem Monat.

  3. 03

    Neben Unterlassung stehen Ihnen Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Vernichtung zu. Vor dem Angriff sollte geprüft werden, ob die eigene Marke einem Gegenangriff wegen Nichtbenutzung standhält.

Fachbeitrag

Vom Verdacht zum Unterlassungstitel

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Nicht jede Ähnlichkeit ist eine Markenverletzung – und nicht jede Markenverletzung verlangt sofort den Gang zum Gericht. Entscheidend ist, die Lage zu Beginn richtig einzuschätzen: Wie stark ist das eigene Recht, wie nah kommt der Verletzer, und welcher Weg führt am schnellsten zum Ziel? Wer bei Markenverletzungen strukturiert vorgeht, Beweise sichert und Fristen im Blick behält, erreicht meist schnell, dass die Benutzung aufhört.

Wann liegt eine Markenverletzung vor?

Der Kern ist § 14 MarkenG (für Unionsmarken Art. 9 UMV). Er kennt drei Fallgruppen: Ein Dritter benutzt ein mit Ihrer Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen (Doppelidentität). Er benutzt ein identisches oder ähnliches Zeichen für ähnliche Waren, sodass Verwechslungsgefahr besteht. Oder er nutzt die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt sie – dann sogar für ganz andere Produkte.

Bei der Verwechslungsgefahr wirken drei Faktoren zusammen: die Ähnlichkeit der Zeichen nach Klang, Bild und Bedeutung, die Nähe der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft Ihrer Marke. Ist einer dieser Faktoren schwach, kann ein anderer das ausgleichen. Hinzu kommt: Das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Rein private Verwendungen fallen nicht darunter, ein gewerbliches Angebot auf einer Verkaufsplattform dagegen in aller Regel schon.

Beweise sichern, bevor Sie handeln

Bevor die Gegenseite von Ihrem Vorgehen erfährt, sollten die Belege vollständig sein. Angebote im Netz verschwinden oft innerhalb von Stunden, sobald eine Abmahnung eintrifft. Gerichte verlangen im Eilverfahren eine glaubhafte Darstellung – mit Datum, Fundstelle und dem konkreten Erscheinungsbild der Verletzung.

Gleichzeitig prüfen wir Ihre eigene Rechtsposition: Ist die Marke eingetragen und in Kraft, für die betroffenen Waren geschützt und tatsächlich benutzt? Ältere Rechte des Gegners, etwa ein lange geführter Firmenname, können den Anspruch ausschließen.

  • Screenshots mit Datum und vollständiger Adresse
  • Testkauf mit Rechnung, Verpackung und Versandbeleg
  • Eidesstattliche Versicherung zum Zeitpunkt der Kenntnis
  • Registerauszüge und Belege zur eigenen Benutzung
Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Markenverletzungen bei Slopek Rechtsanwälte
Original und Nachahmung: Gute Belege sind die halbe Miete.

Die Abmahnung: Unterlassung mit Vertragsstrafe

In den meisten Fällen steht am Anfang eine Abmahnung. Sie beschreibt die Verletzung, fordert den Verletzer auf, die Benutzung einzustellen, und setzt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Rechtlich wirksam beseitigt wird die Wiederholungsgefahr nur, wenn sich der Verletzer für jeden künftigen Verstoß zu einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet – entweder in fester Höhe oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch, bei dem der Gläubiger die Höhe bestimmt und ein Gericht sie überprüfen kann.

Die Abmahnung gibt der Gegenseite Gelegenheit, den Streit ohne Gericht zu beenden. Sie ist zugleich wichtig für die Kosten: Erkennt ein Verletzer, der nicht abgemahnt wurde, den Anspruch im Prozess sofort an, kann er der Kostenlast entgehen (§ 93 ZPO). Die Kosten einer berechtigten Abmahnung muss der Verletzer in der Regel erstatten.

Umgekehrt birgt eine voreilige Abmahnung Risiken. Wer aus einer Marke vorgeht, die den Vorwurf nicht trägt, muss unter Umständen selbst Schadensersatz leisten – die Rechtsprechung spricht von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Besonders heikel ist es, die Abnehmer des Wettbewerbers anzuschreiben, statt ihn selbst. Eine sorgfältige Prüfung vor dem ersten Schreiben schützt deshalb nicht nur vor Kosten, sondern auch vor Gegenansprüchen.

Einstweilige Verfügung und Klage

Bleibt eine Antwort aus oder drängt die Zeit, kommt die einstweilige Verfügung in Betracht (§§ 935, 940 ZPO). Sie kann innerhalb weniger Tage vorliegen. Voraussetzung ist Dringlichkeit: Die Gerichte erwarten, dass Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig handeln. Viele Gerichte sehen die Grenze bei etwa einem Monat, andere sind großzügiger – darauf verlassen sollte man sich nicht. Wer zu lange zuwartet oder das Verfahren verschleppt, verliert den Eilweg.

Zuständig sind die Landgerichte mit ihren Kennzeichenstreitkammern (§ 140 MarkenG). Die Hauptsacheklage ist der Weg, wenn es um Auskunft und Schadensersatz geht, wenn der Gegner die Verfügung nicht als endgültig anerkennt oder wenn die Dringlichkeit verstrichen ist. Ein Hauptsacheverfahren dauert in erster Instanz meist mehrere Monate bis über ein Jahr.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering in der Kanzlei – Fachliteratur zum Markenrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Eilverfahren oder Hauptsache – die Wahl hängt vom Tempo und vom Ziel ab.

Welche Ansprüche Ihnen zustehen

Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Für Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) genügt Fahrlässigkeit, die bei gewerblich Handelnden regelmäßig vorliegt. Den Schaden können Sie auf drei Arten berechnen: als konkret entgangenen Gewinn, als fiktive Lizenzgebühr, die vernünftige Parteien vereinbart hätten, oder als Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat. Welche Methode günstiger ist, zeigt sich oft erst nach der Auskunft.

Diese Auskunft über Herkunft, Vertriebsweg, Mengen und Preise sichert § 19 MarkenG; sie richtet sich unter Umständen auch gegen Dritte wie Spediteure oder Plattformbetreiber. Nach § 18 MarkenG können Sie zudem verlangen, dass rechtsverletzende Ware vernichtet und aus den Vertriebswegen zurückgerufen wird.

Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer erfahren haben. Läuft die Benutzung weiter, beginnt die Frist für jede neue Handlung von vorn. Unabhängig davon kann sich ein Markeninhaber nicht mehr gegen eine jüngere eingetragene Marke wenden, deren Benutzung er fünf Jahre lang wissentlich geduldet hat.

  • Unterlassung und Beseitigung
  • Auskunft und Rechnungslegung
  • Schadensersatz nach Wahl der Berechnungsart
  • Vernichtung und Rückruf der Ware

Verletzungen auf Online-Marktplätzen

Viele Verletzungen finden heute auf Plattformen wie Amazon, eBay oder in sozialen Netzwerken statt. Die großen Anbieter haben eigene Meldeverfahren, über die sich einzelne Angebote häufig schnell entfernen lassen – zum Teil bevorzugt, wenn die Marke im jeweiligen Programm für Rechteinhaber registriert ist. Der Weg über die Plattform ersetzt aber keinen Unterlassungsanspruch: Der Händler kann dasselbe Produkt morgen unter anderem Namen wieder einstellen.

Wir kombinieren deshalb beides, wo es sinnvoll ist: die Meldung, um das Angebot sofort zu stoppen, und die Abmahnung, um eine verbindliche Erklärung mit Vertragsstrafe zu erhalten. Bei Händlern aus Drittstaaten kann zusätzlich ein Grenzbeschlagnahmeantrag beim Zoll helfen.

Kosten und das Risiko eines Gegenangriffs

Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, den die Gerichte bei Markensachen oft im mittleren fünf- bis sechsstelligen Bereich ansetzen. Wer gewinnt, erhält die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten weitgehend erstattet; wer verliert, trägt auch die der Gegenseite. Ein realistischer Blick auf das Kostenrisiko gehört deshalb an den Anfang.

Ebenso wichtig: Wird Ihre Marke abgemahnt, prüft die Gegenseite fast immer, ob sie angreifbar ist. Ist die Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, aber für die betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt, kann der Verletzer die Nichtbenutzung einwenden (§ 25 MarkenG) und einen Antrag auf Löschung wegen Verfalls stellen (§ 49 MarkenG). Wir klären diese Flanke, bevor Sie angreifen – und stellen umgekehrt, wenn Sie selbst in Anspruch genommen werden, genau diese Fragen an die Marke der Gegenseite.

Fazit

Gegen eine Markenverletzung vorzugehen, ist vor allem eine Frage der Reihenfolge: zuerst Beweise sichern und die eigene Marke prüfen, dann die passende Maßnahme wählen – Meldung, Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage. Wer nach Kenntnis zu lange wartet, verliert den schnellsten Weg.

Wir bewerten Ihren Fall offen, auch wenn die Antwort lautet, dass sich ein Verfahren nicht lohnt, und vertreten Sie bundesweit vor den zuständigen Kennzeichengerichten.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Fund melden

    Schicken Sie uns, was Sie entdeckt haben – Link, Foto, Produkt – und notieren Sie, wann Sie davon erfahren haben.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir schätzen Verletzung, Dringlichkeit und Kostenrisiko ein und empfehlen ein Vorgehen – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für das weitere Mandat nennen wir Ihnen die Abrechnung vorab: einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Vergütung nach Zeitaufwand.

  4. Durchsetzung

    Wir sichern Beweise, mahnen ab, melden Angebote bei Plattformen oder gehen unmittelbar zu Gericht.

  5. Nachsorge

    Wir prüfen, ob die Unterlassung eingehalten wird, verfolgen Verstöße und rechnen Schadensersatz und Kosten ab.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen bei Markenverletzungen

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Woran erkenne ich, ob meine Marke verletzt wird?

Eine Verletzung liegt nahe, wenn ein anderes Unternehmen ohne Ihre Zustimmung ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder verwandte Produkte verwendet und Kundinnen und Kunden die Angebote verwechseln könnten. Ob das rechtlich trägt, hängt von der Ähnlichkeit der Zeichen, der Nähe der Waren und der Stärke Ihrer Marke ab. Diese Abwägung nehmen wir für Sie vor.

Wie schnell muss ich gegen eine Markenverletzung vorgehen?

Für eine einstweilige Verfügung sehr schnell. Viele Gerichte halten die Dringlichkeit nur für gegeben, wenn der Antrag innerhalb von etwa einem Monat ab Kenntnis gestellt wird; einige Gerichte lassen etwas mehr Zeit. Für die Klage gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Wer eine Verletzung über Jahre wissentlich duldet, kann seine Ansprüche zudem durch Verwirkung verlieren.

Muss ich vor einer einstweiligen Verfügung abmahnen?

Rechtlich ist das keine Voraussetzung, aus Kostengründen aber meist ratsam. Ohne vorherige Abmahnung kann der Gegner den Anspruch sofort anerkennen und Sie bleiben auf den Kosten sitzen. In Ausnahmefällen, etwa wenn Beweismittel oder Ware zu verschwinden drohen, kann ein Antrag ohne Abmahnung sinnvoll sein.

Wie hoch ist der Schadensersatz?

Das hängt vom Umfang der Verletzung ab. Sie können zwischen dem eigenen entgangenen Gewinn, einer angemessenen Lizenzgebühr und dem Gewinn des Verletzers wählen. Grundlage ist die Auskunft über Mengen, Preise und Vertriebswege, die der Verletzer erteilen muss. Erst danach lässt sich der Betrag seriös beziffern.

Was hilft gegen Angebote auf Amazon, eBay und Co.?

Die Plattformen bieten eigene Meldewege, über die Rechteinhaber verletzende Angebote entfernen lassen können. Das wirkt oft schnell, verhindert aber keine neuen Angebote. Für eine dauerhafte Lösung braucht es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder einen gerichtlichen Titel gegen den Händler.

Kann der Gegner meine Marke angreifen?

Ja, das ist eine typische Reaktion. Ist Ihre Marke seit über fünf Jahren eingetragen und für die betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt, kann der Gegner sich auf die Nichtbenutzung berufen und die Löschung wegen Verfalls beantragen. Auch ältere eigene Rechte des Gegners können eine Rolle spielen. Wir prüfen diese Punkte, bevor Sie den ersten Schritt gehen.

Wer trägt die Kosten des Verfahrens?

Grundsätzlich die unterliegende Partei. Bei einer berechtigten Abmahnung muss der Verletzer die Anwaltskosten in der Regel ersetzen, im Gerichtsverfahren trägt der Verlierer die Gerichtskosten und die gesetzlichen Anwaltskosten beider Seiten. Ein Honorar, das über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, wird meist nicht erstattet.

Was kostet es, gegen eine Markenverletzung vorzugehen?

Zu Beginn klären wir in einer Erstberatung zum festen Preis von 299 € zzgl. USt., ob und wie sich ein Vorgehen lohnt. Für die weiteren Schritte erhalten Sie von uns vorab einen Vorschlag – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand –, damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen.

Wo finde ich in Hamburg einen Anwalt für Markenverletzungen?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (U-Bahn Meßberg). Anwalt für Markenverletzungen und Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Kennzeichenstreitsachen gehören vor die Landgerichte (§ 140 MarkenG); wir sind aus Hamburg bundesweit tätig und vertreten Sie vor den zuständigen Gerichten in ganz Deutschland. Erste Gespräche führen wir in der Kanzlei, per Video oder telefonisch.

Muss mein Anwalt für Markenverletzungen Fachanwalt sein?

Gesetzlich vorgeschrieben ist das nicht. Für Klagen und Verfügungsanträge vor dem Landgericht brauchen Sie aber einen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO). Der Titel „Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz“ setzt nach der Fachanwaltsordnung nachgewiesene besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen unter anderem im Marken-, Design-, Patent- und Wettbewerbsrecht sowie regelmäßige Fortbildung voraus. Bei Slopek Rechtsanwälte führt Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., als Anwalt für Markenverletzungen diesen Titel.