Vom Verdacht zum Unterlassungstitel
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Nicht jede Ähnlichkeit ist eine Markenverletzung – und nicht jede Markenverletzung verlangt sofort den Gang zum Gericht. Entscheidend ist, die Lage zu Beginn richtig einzuschätzen: Wie stark ist das eigene Recht, wie nah kommt der Verletzer, und welcher Weg führt am schnellsten zum Ziel? Wer bei Markenverletzungen strukturiert vorgeht, Beweise sichert und Fristen im Blick behält, erreicht meist schnell, dass die Benutzung aufhört.
Wann liegt eine Markenverletzung vor?
Der Kern ist § 14 MarkenG (für Unionsmarken Art. 9 UMV). Er kennt drei Fallgruppen: Ein Dritter benutzt ein mit Ihrer Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen (Doppelidentität). Er benutzt ein identisches oder ähnliches Zeichen für ähnliche Waren, sodass Verwechslungsgefahr besteht. Oder er nutzt die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer im Inland bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus oder beeinträchtigt sie – dann sogar für ganz andere Produkte.
Bei der Verwechslungsgefahr wirken drei Faktoren zusammen: die Ähnlichkeit der Zeichen nach Klang, Bild und Bedeutung, die Nähe der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft Ihrer Marke. Ist einer dieser Faktoren schwach, kann ein anderer das ausgleichen. Hinzu kommt: Das Zeichen muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Rein private Verwendungen fallen nicht darunter, ein gewerbliches Angebot auf einer Verkaufsplattform dagegen in aller Regel schon.
Beweise sichern, bevor Sie handeln
Bevor die Gegenseite von Ihrem Vorgehen erfährt, sollten die Belege vollständig sein. Angebote im Netz verschwinden oft innerhalb von Stunden, sobald eine Abmahnung eintrifft. Gerichte verlangen im Eilverfahren eine glaubhafte Darstellung – mit Datum, Fundstelle und dem konkreten Erscheinungsbild der Verletzung.
Gleichzeitig prüfen wir Ihre eigene Rechtsposition: Ist die Marke eingetragen und in Kraft, für die betroffenen Waren geschützt und tatsächlich benutzt? Ältere Rechte des Gegners, etwa ein lange geführter Firmenname, können den Anspruch ausschließen.
- Screenshots mit Datum und vollständiger Adresse
- Testkauf mit Rechnung, Verpackung und Versandbeleg
- Eidesstattliche Versicherung zum Zeitpunkt der Kenntnis
- Registerauszüge und Belege zur eigenen Benutzung

Die Abmahnung: Unterlassung mit Vertragsstrafe
In den meisten Fällen steht am Anfang eine Abmahnung. Sie beschreibt die Verletzung, fordert den Verletzer auf, die Benutzung einzustellen, und setzt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Rechtlich wirksam beseitigt wird die Wiederholungsgefahr nur, wenn sich der Verletzer für jeden künftigen Verstoß zu einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet – entweder in fester Höhe oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch, bei dem der Gläubiger die Höhe bestimmt und ein Gericht sie überprüfen kann.
Die Abmahnung gibt der Gegenseite Gelegenheit, den Streit ohne Gericht zu beenden. Sie ist zugleich wichtig für die Kosten: Erkennt ein Verletzer, der nicht abgemahnt wurde, den Anspruch im Prozess sofort an, kann er der Kostenlast entgehen (§ 93 ZPO). Die Kosten einer berechtigten Abmahnung muss der Verletzer in der Regel erstatten.
Umgekehrt birgt eine voreilige Abmahnung Risiken. Wer aus einer Marke vorgeht, die den Vorwurf nicht trägt, muss unter Umständen selbst Schadensersatz leisten – die Rechtsprechung spricht von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Besonders heikel ist es, die Abnehmer des Wettbewerbers anzuschreiben, statt ihn selbst. Eine sorgfältige Prüfung vor dem ersten Schreiben schützt deshalb nicht nur vor Kosten, sondern auch vor Gegenansprüchen.
Einstweilige Verfügung und Klage
Bleibt eine Antwort aus oder drängt die Zeit, kommt die einstweilige Verfügung in Betracht (§§ 935, 940 ZPO). Sie kann innerhalb weniger Tage vorliegen. Voraussetzung ist Dringlichkeit: Die Gerichte erwarten, dass Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig handeln. Viele Gerichte sehen die Grenze bei etwa einem Monat, andere sind großzügiger – darauf verlassen sollte man sich nicht. Wer zu lange zuwartet oder das Verfahren verschleppt, verliert den Eilweg.
Zuständig sind die Landgerichte mit ihren Kennzeichenstreitkammern (§ 140 MarkenG). Die Hauptsacheklage ist der Weg, wenn es um Auskunft und Schadensersatz geht, wenn der Gegner die Verfügung nicht als endgültig anerkennt oder wenn die Dringlichkeit verstrichen ist. Ein Hauptsacheverfahren dauert in erster Instanz meist mehrere Monate bis über ein Jahr.

Welche Ansprüche Ihnen zustehen
Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Für Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) genügt Fahrlässigkeit, die bei gewerblich Handelnden regelmäßig vorliegt. Den Schaden können Sie auf drei Arten berechnen: als konkret entgangenen Gewinn, als fiktive Lizenzgebühr, die vernünftige Parteien vereinbart hätten, oder als Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer erzielt hat. Welche Methode günstiger ist, zeigt sich oft erst nach der Auskunft.
Diese Auskunft über Herkunft, Vertriebsweg, Mengen und Preise sichert § 19 MarkenG; sie richtet sich unter Umständen auch gegen Dritte wie Spediteure oder Plattformbetreiber. Nach § 18 MarkenG können Sie zudem verlangen, dass rechtsverletzende Ware vernichtet und aus den Vertriebswegen zurückgerufen wird.
Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von der Verletzung und dem Verletzer erfahren haben. Läuft die Benutzung weiter, beginnt die Frist für jede neue Handlung von vorn. Unabhängig davon kann sich ein Markeninhaber nicht mehr gegen eine jüngere eingetragene Marke wenden, deren Benutzung er fünf Jahre lang wissentlich geduldet hat.
- Unterlassung und Beseitigung
- Auskunft und Rechnungslegung
- Schadensersatz nach Wahl der Berechnungsart
- Vernichtung und Rückruf der Ware
Verletzungen auf Online-Marktplätzen
Viele Verletzungen finden heute auf Plattformen wie Amazon, eBay oder in sozialen Netzwerken statt. Die großen Anbieter haben eigene Meldeverfahren, über die sich einzelne Angebote häufig schnell entfernen lassen – zum Teil bevorzugt, wenn die Marke im jeweiligen Programm für Rechteinhaber registriert ist. Der Weg über die Plattform ersetzt aber keinen Unterlassungsanspruch: Der Händler kann dasselbe Produkt morgen unter anderem Namen wieder einstellen.
Wir kombinieren deshalb beides, wo es sinnvoll ist: die Meldung, um das Angebot sofort zu stoppen, und die Abmahnung, um eine verbindliche Erklärung mit Vertragsstrafe zu erhalten. Bei Händlern aus Drittstaaten kann zusätzlich ein Grenzbeschlagnahmeantrag beim Zoll helfen.
Kosten und das Risiko eines Gegenangriffs
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert, den die Gerichte bei Markensachen oft im mittleren fünf- bis sechsstelligen Bereich ansetzen. Wer gewinnt, erhält die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten weitgehend erstattet; wer verliert, trägt auch die der Gegenseite. Ein realistischer Blick auf das Kostenrisiko gehört deshalb an den Anfang.
Ebenso wichtig: Wird Ihre Marke abgemahnt, prüft die Gegenseite fast immer, ob sie angreifbar ist. Ist die Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, aber für die betroffenen Waren nicht ernsthaft benutzt, kann der Verletzer die Nichtbenutzung einwenden (§ 25 MarkenG) und einen Antrag auf Löschung wegen Verfalls stellen (§ 49 MarkenG). Wir klären diese Flanke, bevor Sie angreifen – und stellen umgekehrt, wenn Sie selbst in Anspruch genommen werden, genau diese Fragen an die Marke der Gegenseite.
Fazit
Gegen eine Markenverletzung vorzugehen, ist vor allem eine Frage der Reihenfolge: zuerst Beweise sichern und die eigene Marke prüfen, dann die passende Maßnahme wählen – Meldung, Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage. Wer nach Kenntnis zu lange wartet, verliert den schnellsten Weg.
Wir bewerten Ihren Fall offen, auch wenn die Antwort lautet, dass sich ein Verfahren nicht lohnt, und vertreten Sie bundesweit vor den zuständigen Kennzeichengerichten.






