Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch vor dem Kanzleifenster – Abmahnungen wegen Duftzwillingen bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungen wegen Duftzwillingen

Abmahnungen wegen Duftzwillingen verschickt derzeit unter anderem die Kölner Kanzlei CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Markeninhabern. Ein Duft darf ähnlich riechen – beworben werden darf er nicht mit jedem Mittel. Wir prüfen Vorwurf und Forderung und verteidigen Ihr Angebot.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ansprechpersonen
Dr. David Slopek, LL.M.Laura Weckwerth
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Duftzwillingen unterstützen können

Ob Ihnen der Verkauf von Duftzwillingen vorgeworfen wird oder ob Sie als Markeninhaber gegen Dupe-Angebote vorgehen wollen: Wir klären, was rechtlich zählt, und finden einen Weg, der zu Ihrem Geschäft passt.

  • Wir bewerten, ob der Vorwurf markenrechtlich und wettbewerbsrechtlich trägt und welche Forderungen überzogen sind.

    • Prüfung von Marke, Bekanntheit und Bezugnahme
    • Einordnung nach § 6 UWG und § 4 Nr. 3 UWG
    • Bewertung von Gegenstandswert und Kosten
    Anfrage senden
  • Wir antworten der Gegenseite, entschärfen die Unterlassungserklärung und verhandeln Kosten, Schadensersatz und Umstellungsfristen.

    • Modifizierte Unterlassungserklärung
    • Begrenzung von Auskunft und Schadensersatz
    • Abwehr von Vertragsstrafen
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  • Wir prüfen Produkttexte, Listen, Marktplatzangebote und Beiträge in sozialen Netzwerken, bevor ein Konflikt entsteht.

    • Produkttitel und Beschreibungen
    • Suchbegriffe, Anzeigen und Hashtags
    • Flakon- und Verpackungsgestaltung
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  • Für Markeninhaber gehen wir gegen Dupe-Angebote vor – außergerichtlich, über die Plattformen und vor Gericht.

    • Dokumentation und Testkäufe
    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Beschwerden bei Online-Marktplätzen
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner:

Ähnlich riechen darf es. Entscheidend ist, wie Sie es verkaufen.

Bei Duftzwillingen treffen Markenrecht und Wettbewerbsrecht aufeinander. Ich prüfe mit Ihnen, ob die Vorwürfe einer Abmahnung tragen, wie Sie Ihre Verpflichtungen begrenzen und wie Ihre Angebote künftig ohne fremde Markennamen auskommen. Vertreten Sie selbst eine bekannte Duftmarke, unterstütze ich Sie dabei, gegen Nachahmer vorzugehen.

Senden Sie mir die Abmahnung oder die betroffenen Angebote und nennen Sie mir die Frist. Ich melde mich zeitnah bei Ihnen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Vergleichsliste, Produkttext, Marke – ich prüfe, was wirklich beanstandet werden kann.

Bei Duftzwillingen entscheidet selten der Duft selbst, sondern die Art, wie er beworben wird: Markennamen in Produkttiteln, „inspiriert von“-Hinweise oder Vergleichstabellen. Ich gehe Ihr Angebot Zeile für Zeile durch und zeige Ihnen, welche Formulierungen tragfähig sind und welche Sie ändern sollten.

Senden Sie mir die Abmahnung von CBH zusammen mit Screenshots Ihrer Produktseiten und Anzeigen. Dann können wir zügig klären, wie weit eine Unterlassungserklärung reichen muss.

Unterschrift von Rechtsanwältin Laura Weckwerth

Laura WeckwerthRechtsanwältinFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Der Duft selbst ist in aller Regel weder urheberrechtlich noch als Marke geschützt. Wer einen ähnlichen Duft herstellt, verletzt dadurch allein meist keine Rechte.

  2. 02

    Rechtlich heikel ist die Vermarktung: Vergleichslisten, „riecht wie …“, „inspiriert von …“ und Hashtags mit fremden Markennamen können die Marke verletzen und gegen das Verbot der Imitationswerbung verstoßen.

  3. 03

    Eine Abmahnung wegen Duftzwillingen lässt sich oft eingrenzen – durch eine zugeschnittene Unterlassungserklärung, geprüfte Kosten und eine Umstellung der Werbung, mit der der Verkauf weitergehen kann.

Fachbeitrag

Ähnlicher Duft, fremde Marke: wo die Grenze verläuft

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Wer eine Abmahnung wegen Duftzwillingen erhält, wird meist nicht für den Inhalt des Flakons belangt, sondern für die Worte, mit denen er ihn verkauft. Parfum-Dupes sind ein großer Markt, gerade auf Online-Marktplätzen und in sozialen Netzwerken. Die Inhaber bekannter Duftmarken gehen dagegen konsequent vor. Für beide Seiten lohnt sich der genaue Blick darauf, was erlaubt ist – und was nicht. Viele dieser Abmahnungen kommen derzeit von CBH Rechtsanwälte aus Köln; die Grundsätze unten gelten aber gleich, von wem das Schreiben stammt.

Ist ein Duft rechtlich geschützt?

Die Antwort überrascht viele: Der Geruch eines Parfums genießt in Deutschland regelmäßig keinen eigenen Schutz. Ob eine Duftkomposition ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein kann, ist umstritten; eine gefestigte Rechtsprechung, die das anerkennt, gibt es hierzulande nicht. Als Marke scheitert ein Geruch praktisch daran, dass er sich nicht klar, eindeutig und dauerhaft im Register darstellen lässt. Der Europäische Gerichtshof hat schon früh entschieden, dass weder eine chemische Formel noch eine Beschreibung in Worten oder eine Duftprobe diese Anforderungen erfüllt (EuGH, Urt. v. 12.12.2002 – C-273/00 – Sieckmann).

Wer also einen Duft entwickelt, der einem bekannten Parfum ähnelt, darf ihn grundsätzlich herstellen und verkaufen. Die Rezeptur selbst kann allenfalls als Geschäftsgeheimnis geschützt sein, was aber nur greift, wenn sie auf unlautere Weise erlangt wurde. Gewöhnliche Nachanalyse und eigene Entwicklung fallen nicht darunter.

CBH Rechtsanwälte ist mit diesen Schreiben im Abmahnkompass verzeichnet – zusammen mit weiteren Kanzleien und Verbänden, die im Marken- und Wettbewerbsrecht häufig abmahnen.

Das eigentliche Risiko: die Werbung

Ein Dupe verkauft sich über den Bezug zum Original. Genau hier setzen die Markeninhaber an. Typische Gestaltungen, die zu Abmahnungen führen, sind Gegenüberstellungen von eigenen Produktnummern und fremden Duftnamen, Formulierungen wie „riecht wie“, „im Stil von“ oder „inspiriert von“, Produkttitel auf Marktplätzen, die den Namen des Originals enthalten, und Beiträge in sozialen Netzwerken mit dem Markennamen als Hashtag.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bezugnahme offen auf der Produktseite steht. Auch eine separate Liste, die Kundinnen und Kunden auf Nachfrage erhalten, ein Code-System oder ein verlinktes Video kann als Werbung gewertet werden, wenn sie den Verkauf fördern soll.

Verantwortlich ist dabei nicht nur, wer selbst herstellt. Auch Händlerinnen und Händler, die fremde Dupes weiterverkaufen und die Produkttexte des Lieferanten übernehmen, haften für die Werbung in ihrem Angebot. Gleiches gilt grundsätzlich für Beiträge von Influencerinnen und Influencern, die das Unternehmen beauftragt hat.

  • Vergleichs- und Zuordnungslisten
  • „Riecht wie …“ oder „inspiriert von …“
  • Fremde Markennamen in Titeln und Suchbegriffen
  • Hashtags und Videos in sozialen Netzwerken
Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Abmahnungen wegen Duftzwillingen
Nicht der Inhalt des Flakons ist das Problem, sondern wie er beworben wird.

Markenverletzung durch Rufausbeutung

Bekannte Duftmarken genießen einen erweiterten Schutz. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – bei Unionsmarken nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV – kommt es nicht auf eine Verwechslungsgefahr an. Es genügt, dass jemand die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt. Wer den Namen eines bekannten Parfums verwendet, um Aufmerksamkeit für sein günstigeres Produkt zu gewinnen, profitiert von der Anziehungskraft und dem Image, das der Markeninhaber aufgebaut hat.

Grundlegend ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Vergleichslisten für Parfums (EuGH, Urt. v. 18.06.2009 – C-487/07 – L’Oréal/Bellure). Danach kann ein solcher Vorteil auch dann unlauter sein, wenn weder Verwechslungen drohen noch dem Markeninhaber ein messbarer Schaden entsteht. Für Suchmaschinenwerbung gilt Ähnliches: Wer den fremden Markennamen als Schlüsselwort bucht, muss dafür sorgen, dass die Anzeige nicht den Eindruck einer Verbindung zum Markeninhaber weckt (EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08 – Google France).

Vergleichende Werbung und das Imitationsverbot

Neben dem Markenrecht greift das Lauterkeitsrecht. Ein Vergleich mit dem Produkt eines Mitbewerbers ist nach § 6 UWG grundsätzlich zulässig, aber nur unter engen Voraussetzungen. Unzulässig ist es nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG insbesondere, das eigene Angebot als Nachahmung eines Produkts darzustellen, das unter einer geschützten Marke vertrieben wird. Genau diese Botschaft transportieren Duftvergleichslisten: Der Kunde soll den Dupe als günstige Ausgabe des Originals verstehen.

Ins Gewicht fällt außerdem die Aufmachung. Ähnelt der Flakon, die Farbgebung oder die Verpackung dem Original so stark, dass eine Herkunftstäuschung droht oder der gute Ruf ausgenutzt wird, kommt der Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG in Betracht. Irreführende Angaben zur Qualität oder Zusammensetzung können zusätzlich nach § 5 UWG angegriffen werden.

Was eine Abmahnung verlangt

Eine Abmahnung wegen Duftzwillingen enthält meist ein ganzes Bündel von Forderungen: die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über Bezugsquellen, Verkaufsmengen und Umsätze, die Anerkennung einer Pflicht zum Schadensersatz und die Erstattung der Anwaltskosten. Mitunter werden zusätzlich die Vernichtung oder der Rückruf von Ware verlangt.

Die Ansprüche haben eine gesetzliche Grundlage, etwa in § 19 MarkenG für die Auskunft und in § 14 Abs. 6 MarkenG für den Schadensersatz. Ihr Umfang ist aber häufig weiter gefasst, als es der konkrete Vorwurf rechtfertigt. Die geforderten Kosten richten sich nach einem Gegenstandswert, den der Abmahnende selbst ansetzt – bei bekannten Marken nicht selten hoch.

  • Unterlassung mit Vertragsstrafe
  • Auskunft über Herkunft, Mengen und Umsätze
  • Schadensersatz, meist als Lizenzgebühr berechnet
  • Erstattung der Abmahnkosten

Wie Sie sich verteidigen können

Zuerst prüfen wir, ob der Vorwurf überhaupt trägt. Nicht jede Nennung einer Marke ist verboten: Wer echte Markenware weiterverkauft, darf sie unter ihrem Namen anbieten, wenn sie mit Zustimmung des Inhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde (§ 24 MarkenG). Beschreibende Angaben zur Duftrichtung wie „blumig“, „holzig“ oder „orientalisch“ sind frei, solange sie keinen Bezug zu einem bestimmten Original herstellen. Auch Bezeichnungen, die eher zufällig an eine Marke erinnern, sind nicht automatisch verletzend.

Ist die Abmahnung berechtigt, geht es um Schadensbegrenzung. Wir formulieren eine Unterlassungserklärung, die nur das konkret Beanstandete erfasst, statt eines festen Betrags eine angemessene Vertragsstrafe vorsieht und keine Anerkennung weiterer Ansprüche enthält. Auskünfte erteilen wir nur in dem Umfang, den das Gesetz verlangt. Kosten und Schadensersatz lassen sich häufig verhandeln, ebenso eine Frist, um Listen, Titel und Beiträge umzustellen.

Wichtig ist die vollständige Umsetzung: Nach Abgabe der Erklärung muss jede Bezugnahme auf das Original verschwinden, auch in alten Beiträgen, Marktplatzangeboten und Anzeigen. Gerade dort entstehen später die Forderungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth in einer Besprechung – Abmahnungen wegen Duftzwillingen bei Slopek Rechtsanwälte
Eine zugeschnittene Unterlassungserklärung hält den Verkauf am Laufen.

Die Sicht der Markeninhaber

Für Hersteller bekannter Düfte ist das Geschäft mit Dupes eine echte Belastung: Es nutzt den Wert der Marke, den sie mit großem Aufwand geschaffen haben. Wir unterstützen Markeninhaber dabei, Angebote zu dokumentieren, die Verantwortlichen zu ermitteln, abzumahnen und notfalls eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Auf Online-Marktplätzen bieten zudem die Beschwerdeverfahren der Plattformen einen schnellen Weg, Angebote entfernen zu lassen.

Beim Schadensersatz haben Markeninhaber die Wahl: Sie können den eigenen entgangenen Gewinn, den Gewinn des Verletzers oder eine angemessene Lizenzgebühr verlangen. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Zahlen sich belegen lassen. Stammt die Ware aus dem Ausland, kann zusätzlich ein Antrag beim Zoll helfen, Lieferungen schon an der Grenze aufzuhalten. Vor jedem Schritt steht aber eine nüchterne Prüfung: Nicht jede Nennung der eigenen Marke ist angreifbar, und eine unberechtigte Abmahnung kann ihrerseits Ansprüche des Abgemahnten auslösen.

Fazit

Duftzwillinge sind rechtlich kein Graubereich, wenn man die Linie kennt: Der ähnliche Duft ist meist erlaubt, die Werbung mit dem fremden Namen oft nicht. Wer Dupes anbietet, sollte seine Produkttexte, Listen und Beiträge so gestalten, dass sie ohne Bezug auf fremde Marken auskommen.

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, reagieren Sie innerhalb der Frist, aber unterschreiben Sie nichts ungeprüft. Und wenn Sie als Markeninhaber gegen Nachahmer vorgehen wollen, sichern Sie die Belege, bevor die Angebote verändert werden.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Schicken Sie uns die Abmahnung mit allen Anlagen oder die Angebote, gegen die Sie vorgehen wollen. Nennen Sie uns die Frist.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Ihre Lage, die Erfolgsaussichten der Gegenseite und Ihre Möglichkeiten – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten von uns einen Vorschlag zur Vergütung der weiteren Tätigkeit: einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Tätig werden wir erst, wenn Sie den Vorschlag annehmen.

  4. Reaktion

    Wir antworten fristgerecht, formulieren die Unterlassungserklärung oder mahnen für Sie ab und führen die Verhandlungen.

  5. Nachsorge

    Wir begleiten die Umstellung Ihrer Angebote und vertreten Sie, falls es doch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen rund um Duftzwillinge

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Ich habe eine Abmahnung von CBH wegen Duftzwillingen erhalten – was jetzt?

Notieren Sie die Frist, unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und melden Sie sich nicht vorschnell bei der abmahnenden Kanzlei. Sichern Sie Ihr Angebot so, wie es beanstandet wurde, mit Datum, und senden Sie uns die Abmahnung mit allen Anlagen. In der Erstberatung für 299 € zuzüglich Umsatzsteuer prüfen wir, welche Formulierungen tatsächlich angreifbar sind und welche Forderung berechtigt ist.

Darf ich Duftzwillinge überhaupt verkaufen?

Grundsätzlich ja. Ein Duft als solcher ist in Deutschland regelmäßig weder als Werk noch als Marke geschützt. Problematisch wird es, wenn Sie den Dupe mit dem Namen des Originals bewerben, ihn in Vergleichslisten zuordnen oder Flakon und Verpackung so gestalten, dass sie an das Original anknüpfen.

Ist „inspiriert von …“ erlaubt?

In der Regel nicht, wenn danach der Name einer bekannten Duftmarke folgt. Die Formulierung stellt Ihr Produkt als Nachahmung dar und nutzt den Ruf der Marke aus. Das gilt ähnlich für „riecht wie“, „im Stil von“ oder „Alternative zu“. Unbedenklicher sind neutrale Beschreibungen der Duftnoten ohne Bezug auf ein bestimmtes Original.

Was ist, wenn die Zuordnung nur in einer separaten Liste steht?

Auch das kann als Werbung gelten. Entscheidend ist, ob die Liste den Absatz Ihrer Produkte fördern soll. Ob sie auf der Website, als PDF, per Nachricht oder nur auf Nachfrage verteilt wird, ändert daran wenig.

Darf ich Markennamen als Hashtag oder Suchbegriff verwenden?

Das ist riskant. Hashtags mit dem Namen eines bekannten Parfums unter einem Beitrag über Ihren Dupe stellen eine Verbindung zum Original her. Bei gebuchten Suchbegriffen kommt es darauf an, ob die Anzeige klar erkennen lässt, dass sie nicht vom Markeninhaber stammt; bei bekannten Marken bleibt dennoch ein Risiko der Rufausbeutung.

Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der Fassung, die der Abmahnung beiliegt. Solche Entwürfe greifen häufig zu weit und sehen feste Vertragsstrafen vor. Ist der Vorwurf berechtigt, sollten Sie eine eigene, auf das konkret Beanstandete beschränkte Erklärung abgeben. Lassen Sie die Frist aber nicht verstreichen, sonst droht eine einstweilige Verfügung.

Muss ich Auskunft über meine Umsätze geben?

Bei einer Markenverletzung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über Herkunft, Vertriebswege und Mengen, außerdem auf Angaben, die zur Berechnung des Schadensersatzes nötig sind. Der Umfang ist aber begrenzt. Wir prüfen, welche Angaben Sie tatsächlich schulden, und achten darauf, dass Sie nicht mehr offenlegen als nötig.

Ich verkaufe Originalware. Darf ich den Markennamen nennen?

Ja, wenn die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde. Dann ist das Markenrecht erschöpft, und Sie dürfen die Ware unter ihrem Namen anbieten. Ausnahmen gelten etwa, wenn die Ware verändert wurde oder Ihr Auftritt den Eindruck einer besonderen Verbindung zum Hersteller erweckt.

Was kostet die Beratung bei einer Abmahnung wegen Duftzwillingen?

Wir beginnen mit einer Erstberatung, deren Preis feststeht: 299 € zzgl. USt. Für alles Weitere schlagen wir Ihnen eine Abrechnung als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand vor – Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.

Wo finde ich einen Anwalt für Duftzwillinge in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte sitzt im Zippelhaus in der Hamburger Altstadt. Als Anwalt für Duftzwillinge steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, zur Seite. Weil Dupes meist online verkauft und deshalb überall abgemahnt werden, sind wir aus Hamburg bundesweit tätig; besprechen lässt sich alles auch telefonisch oder im Videocall – ein Besuch in Hamburg ist nicht nötig. Schicken Sie uns die Abmahnung am besten gleich an info@slopek.com.

Wann sollte ich einen Anwalt für Duftzwillinge einschalten?

Spätestens, wenn die Abmahnung im Briefkasten oder Postfach liegt – die gesetzten Fristen betragen oft nur wenige Tage. Sinnvoll ist es aber schon früher: Ein Anwalt für Duftzwillinge kann Produktseiten, Duftlisten, Hashtags und Werbeanzeigen vorab darauf prüfen, ob sie den Ruf einer bekannten Marke im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ausnutzen oder als unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 UWG gelten. Wer Werbung vor dem Start anpasst, vermeidet Unterlassungserklärungen, Auskunftsansprüche und Kosten.