Abmahnungen sind ein zulässiges Mittel, Rechte durchzusetzen – ob die Forderung im Einzelfall trägt, steht damit noch nicht fest. Hier finden Sie Absender, deren Schreiben derzeit häufig verschickt werden, jeweils mit Seite 1 einer typischen Abmahnung.
Rechtliche Klippen, an denen Abgemahnte oft auflaufen
Die meisten Abmahnungen sind kein Grund zur Panik – wohl aber zur Vorsicht. Die teuersten Fehler passieren in den ersten Tagen, oft aus dem Wunsch heraus, die Sache schnell vom Tisch zu haben.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben
Unser Kurs
Die Erklärung, die der Abmahnung beiliegt, ist meist weit gefasst: Sie erfasst oft nicht nur den konkreten Vorwurf, sondern auch ähnliche Handlungen, nennt eine feste Vertragsstrafe und enthält mitunter ein Anerkenntnis der Zahlungsforderung. Einmal unterschrieben, gilt sie zeitlich unbegrenzt – jeder spätere Verstoß kann die Vertragsstrafe auslösen.
Wir prüfen zuerst, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Ist eine Erklärung nötig, fassen wir sie so eng wie möglich, ohne Schuldanerkenntnis und mit einer Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfall ein Gericht überprüfen kann.
Klippe 02
Die Frist verstreichen lassen
Unser Kurs
Die Fristen in Abmahnungen sind knapp bemessen. Verstreichen sie ungenutzt, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben – die Kosten dieses Verfahrens kommen dann zu den Kosten der Abmahnung hinzu.
Reicht die Zeit für eine sorgfältige Prüfung nicht, bitten wir um Fristverlängerung. Wo ein gerichtliches Eilverfahren droht, hinterlegen wir auf Wunsch eine Schutzschrift, damit das Gericht Ihre Sicht kennt, bevor es entscheidet.
Klippe 03
Den geforderten Betrag sofort zahlen
Unser Kurs
Die geforderte Summe setzt sich meist aus Anwaltskosten und – je nach Rechtsgebiet – Schadensersatz zusammen. Die Anwaltskosten hängen vom Gegenstandswert ab, den die Gegenseite selbst ansetzt. Im Urheberrecht sind sie gegenüber Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt, im Wettbewerbsrecht ist der Kostenersatz bei manchen Verstößen ganz ausgeschlossen.
Wir prüfen jeden Posten einzeln, halten überhöhte Werte entgegen und verhandeln über den Betrag. Und: Eine Zahlung ohne begleitende Vereinbarung beendet den Unterlassungsanspruch nicht.
Klippe 04
Bei der Gegenseite anrufen
Unser Kurs
Ein Anruf bei der abmahnenden Kanzlei wirkt wie der schnellste Weg zur Klärung. Doch was Sie am Telefon sagen – etwa zu Umfang und Dauer einer Nutzung –, kann später als Eingeständnis gewertet werden oder weitere Ansprüche begründen. Auch spontane Zusagen lassen sich schwer zurücknehmen.
Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz, geben nur Erklärungen ab, die wir vorher mit Ihnen abgestimmt haben, und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.
Klippe 05
Den Verstoß still beseitigen und abwarten
Unser Kurs
Das Bild zu löschen oder das Angebot offline zu nehmen, ist richtig – beendet den Streit aber in aller Regel nicht. Die Gefahr, dass sich der Verstoß wiederholt, gilt grundsätzlich erst mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einer gerichtlichen Entscheidung als ausgeräumt.
Sichern Sie deshalb vor jeder Änderung den bisherigen Zustand: Screenshots mit Datum, Rechnungen, Lizenznachweise, Korrespondenz mit Lieferanten oder Agenturen. Diese Unterlagen entscheiden oft darüber, ob sich ein Vorwurf entkräften oder die Forderung senken lässt.
Abmahnungsabwehr
Mit allen Wassern gewachsen
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht oder Designrecht: Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz kennen wir die Gewässer, aus denen Abmahnungen kommen. Wir prüfen Vorwurf, Abmahnbefugnis und Kosten, formulieren bei Bedarf eine angepasste Unterlassungserklärung und übernehmen die Korrespondenz – auch vor Gericht. Am Anfang steht immer die Erstberatung zum festen Preis.
In der Erstberatung prüfen wir Vorwurf, Abmahnbefugnis, Fristen und Kosten und sagen Ihnen, wo Sie stehen und welcher Kurs in Betracht kommt – per E-Mail, telefonisch oder per Video.
03
Kurs festlegen
Möchten Sie, dass wir Sie vertreten, erhalten Sie vorab einen Vorschlag zur Vergütung – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung setzen wir Segel.
04
Kurs halten
Wir verteidigen Sie: Korrespondenz mit der Gegenseite, gegebenenfalls eine angepasste Unterlassungserklärung, Verhandlung über die Forderung und, wenn nötig, Vertretung vor Gericht.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher kostet die Erstberatung 355,81 € inklusive Umsatzsteuer. Wie wir danach abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, steht auf der Seite Honorar und Kosten.
Ich habe eine Abmahnung erhalten – was sollte ich zuerst tun?
Notieren Sie die Fristen, unterschreiben Sie nichts ungeprüft und lassen Sie das Schreiben nicht liegen. Auch ein schneller Anruf bei der Gegenseite schadet oft mehr, als er nützt. Sinnvoll ist es, die Abmahnung mit allen Anlagen vollständig zu sichern und sie in einer Erstberatung prüfen zu lassen, bevor die erste Frist abläuft.
Wo finde ich einen Anwalt für Abmahnungen in Hamburg?
Slopek Rechtsanwälte hat den Sitz im Zippelhaus 6 in Hamburg und verteidigt Abgemahnte aus Hamburg bundesweit – bei Abmahnungen aus dem Marken-, Wettbewerbs-, Urheber- und Designrecht. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Am schnellsten geht es, wenn Sie die Abmahnung über das Kontaktformular mit der Option Erstberatung hochladen.
Was kostet ein Anwalt für die Abwehr einer Abmahnung?
Am Anfang steht bei uns die Erstberatung zum Festpreis von 299 € zuzüglich Umsatzsteuer, für Verbraucherinnen und Verbraucher 355,81 € inklusive Umsatzsteuer. Danach wissen Sie, wie wir die Lage einschätzen. Soll die Kanzlei Sie weiter vertreten, erhalten Sie vorab ein Angebot – je nach Fall mit Festpreis, Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand.
Was ist der Abmahnkompass?
Der Abmahnkompass ist eine Übersicht von Kanzleien und Verbänden, die häufig Abmahnungen versenden, mit typischen Vorwürfen und den Punkten, die wir bei solchen Schreiben zuerst prüfen. Aufgenommen werden nur Absender, deren Tätigkeit belegt ist. Die Übersicht hilft bei der Einordnung, ersetzt aber nicht die Prüfung Ihres Falls.
Was passiert, wenn ich die Frist in der Abmahnung verstreichen lasse?
Die Frist selbst ist vom Abmahnenden gesetzt, aber nach ihrem Ablauf kann er ohne weitere Ankündigung gerichtlich vorgehen – in unserer Praxis häufig mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung. Das ist in aller Regel deutlich teurer als eine rechtzeitige Reaktion. Reicht die Zeit für eine Prüfung nicht, lässt sich oft eine Fristverlängerung erbitten; einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Vorformulierte Erklärungen gehen nach unserer Erfahrung oft weiter, als es die Rechtsverletzung erfordert – etwa bei der Beschreibung des Verhaltens, der Vertragsstrafe oder einem Anerkenntnis der Kosten. Im Urheberrecht muss die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG sogar angeben, ob die verlangte Erklärung erheblich über die Verletzung hinausgeht. Häufig ist eine eigene, angepasste Erklärung der bessere Weg.
Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Das Gesetz schreibt Pflichtangaben vor. Eine urheberrechtliche Abmahnung muss unter anderem die Rechtsverletzung genau bezeichnen und Zahlungsansprüche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufschlüsseln; fehlt das, ist sie nach § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam. Im Wettbewerbsrecht verlangt § 13 Abs. 2 UWG unter anderem Angaben zur Anspruchsberechtigung, zur Berechnung der Kosten und zu den tatsächlichen Umständen des Verstoßes.
Kann ich meine eigenen Anwaltskosten zurückverlangen?
Unter Umständen ja. Ist eine urheberrechtliche Abmahnung unberechtigt oder unwirksam, können Abgemahnte nach § 97a Abs. 4 UrhG die erforderlichen Kosten ihrer Verteidigung ersetzt verlangen – außer der Abmahnende konnte das nicht erkennen. Ähnliches gilt im Wettbewerbsrecht nach § 13 Abs. 5 UWG, dort begrenzt auf die Höhe der Kosten, die der Abmahnende selbst verlangt hat.
Wie hoch dürfen die Abmahnkosten bei privater Nutzung im Urheberrecht sein?
Für Privatpersonen, die ein Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit genutzt haben, begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG den Gegenstandswert für die Anwaltskosten des Abmahnenden grundsätzlich auf 1.000 € – es sei denn, das wäre nach den besonderen Umständen unbillig. Für Schadensersatz gilt diese Grenze nicht; ob die geforderte Summe angemessen ist, prüfen wir gesondert.
Wie hoch darf eine Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht sein?
Sie muss angemessen sein; § 13a Abs. 1 UWG nennt dafür unter anderem Art und Folgen des Verstoßes, das Verschulden und die Größe des abgemahnten Unternehmens. Bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen und in der Regel weniger als 100 Beschäftigten darf sie 1.000 € nicht übersteigen. Wer eine unangemessen hohe Strafe verspricht, schuldet nach § 13a Abs. 4 UWG nur eine angemessene.
Dürfen Wettbewerbsverbände überhaupt abmahnen?
Verbände können wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese Anspruchsberechtigung muss die Abmahnung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG darlegen. Ob ein Verband im konkreten Fall berechtigt ist, gehört bei Verbandsabmahnungen zu den ersten Punkten, die wir prüfen.
Wann können Mitbewerber keine Abmahnkosten verlangen?
Nach § 13 Abs. 4 UWG haben Mitbewerber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten. Dasselbe gilt für bestimmte Datenschutzverstöße von Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten. Die Abmahnung muss in diesen Fällen auf den Ausschluss hinweisen.
Lohnt sich die Erstberatung auch, wenn der Vorwurf zutrifft?
Ja, gerade dann. Auch bei einer berechtigten Abmahnung geht es meist um Fragen, die Geld kosten: wie weit die Unterlassungserklärung reichen muss, wie hoch Kosten und Schadensersatz sein dürfen und ob sich eine Einigung anbietet. In der Erstberatung klären wir, welchen Kurs wir empfehlen.
Muss ich für die Beratung nach Hamburg kommen?
Nein. Wir beraten bundesweit – telefonisch, per Videocall, per E-Mail oder auf Wunsch persönlich in der Kanzlei. Für die Erstberatung genügt es, die Abmahnung mit den Anlagen über das Kontaktformular zu senden; wir melden uns zeitnah mit einem Terminvorschlag zurück.
Lassen Sie uns den Kurs bestimmen.
Buchen Sie die Erstberatung und schicken Sie uns die Abmahnung vollständig als PDF oder Foto mit allen Anlagen. Wir prüfen sie und sagen Ihnen, wie Sie reagieren sollten – bundesweit, per E-Mail, Telefon oder Video.