Wenn das eigene Produkt plötzlich doppelt im Regal steht
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Produktdesign kostet Zeit, Geld und Ideen – kopiert ist es oft in wenigen Wochen. Bei einer Designverletzung kommt es darauf an, die eigene Rechtsgrundlage genau zu kennen, schnell Belege zu sichern und den passenden Weg zu wählen. Häufig greifen mehrere Schutzrechte nebeneinander: das eingetragene Design, das nicht eingetragene EU-Design und der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz. Wir zeigen, wie diese Bausteine zusammenspielen und wo die Fallstricke liegen.
Wann verletzt ein Produkt Ihr Design?
Das eingetragene Design gibt seiner Inhaberin oder seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen, und erlaubt, Dritten jede Benutzung ohne Zustimmung zu untersagen – also Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr und Gebrauch (§ 38 DesignG). Maßstab für den Schutzumfang ist der Gesamteindruck: Verletzt ist das Recht, wenn das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das eingetragene Design.
Der informierte Benutzer ist weder Laie noch Fachdesigner. Er kennt die Produkte der Branche, achtet auf Einzelheiten und vergleicht unmittelbar. Dabei zählt, wie viel Gestaltungsspielraum es in der Produktgruppe überhaupt gibt: In dicht besetzten Märkten genügen schon kleine Abweichungen, um aus dem Schutzbereich herauszuführen; bei einer eigenständigen Formensprache reicht der Schutz deutlich weiter. Rein technisch bedingte Merkmale bleiben außer Betracht.
Eingetragenes oder nicht eingetragenes Design
Für das eingetragene Design spricht im Streit eine gesetzliche Vermutung, dass es schutzfähig ist (§ 39 DesignG). Es wirkt gegen jede Benutzung im Schutzbereich – auch dann, wenn der Wettbewerber Ihr Produkt nie gesehen hat und unabhängig zu einer ähnlichen Form gekommen ist.
Das nicht eingetragene EU-Design entsteht ohne Anmeldung, sobald eine Gestaltung in der Union erstmals öffentlich gezeigt wird, und hält drei Jahre (Unionsgeschmacksmusterverordnung). Es schützt aber nur gegen Nachahmung. Wer glaubhaft macht, unabhängig entworfen zu haben, verletzt es nicht. Im Prozess müssen Sie zudem darlegen, wann und wie Ihr Design zuerst bekannt wurde – Belege über die erste Präsentation sind deshalb Gold wert.
- Eingetragenes Design: bis zu 25 Jahre, Schutz auch gegen unabhängige Parallelentwürfe
- Nicht eingetragenes EU-Design: drei Jahre, nur gegen Kopien
- Aufgeschobene Bekanntmachung: in dieser Zeit ebenfalls nur Schutz gegen Nachahmung
Ergänzender Schutz über das UWG
Fehlt ein Design oder ist der Schutz abgelaufen, bleibt oft der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG). Er greift, wenn Ihr Produkt wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachahmung unlauter ist – etwa weil sie über die Herkunft täuscht, den guten Ruf des Originals ausnutzt oder auf unredlich beschafften Unterlagen beruht.
Eine feste Schutzdauer kennt dieser Anspruch nicht, er besteht, solange das Original am Markt bekannt ist und die besonderen Umstände vorliegen. Dafür ist der Nachweis aufwendiger. Wir stützen ein Vorgehen deshalb meist auf mehrere Grundlagen gleichzeitig.
Belege sichern und Abmahnung vorbereiten
Bevor die Gegenseite gewarnt ist, sollten Sie die Nachahmung lückenlos dokumentiert haben. Ein Testkauf mit Rechnung zeigt, wer verkauft und zu welchem Preis; Fotos aus mehreren Blickwinkeln erlauben den Vergleich mit den Darstellungen im Register. Halten Sie außerdem fest, an welchem Tag Sie von der Kopie erfahren haben.
Auf dieser Grundlage folgt in der Regel die Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie eröffnet eine Einigung ohne Gericht und schützt Sie vor dem Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses. Zugleich gilt: Eine Verwarnung aus einem Design, das den Vorwurf nicht trägt, kann Schadensersatzansprüche des Abgemahnten auslösen.
- Testkauf mit Rechnung und Verpackung
- Fotos und Screenshots mit Datum und Fundstelle
- Registerauszug und Darstellungen des eigenen Designs
- Nachweise zur ersten Veröffentlichung

Einstweilige Verfügung – auch während der Messe
Drängt die Zeit, beantragen wir eine einstweilige Verfügung bei einem der Designgerichte, also den dafür bestimmten Landgerichten (§ 52 DesignG). Das Gericht entscheidet häufig ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist, dass Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig handeln; viele Gerichte ziehen die Grenze bei rund einem Monat.
Messen sind ein typischer Anlass. Wird eine Kopie erst am Stand entdeckt, lässt sich die Verfügung mit guter Vorbereitung noch während der Ausstellung erwirken und dem Aussteller vor Ort zustellen. Umgekehrt hinterlegen Aussteller, die mit einem Angriff rechnen, vorsorglich eine Schutzschrift im zentralen Register. Wer zu einer Messe reist, sollte die eigenen Unterlagen also griffbereit haben.

Ansprüche nach §§ 42 ff. DesignG und Grenzbeschlagnahme
Unterlassung und Beseitigung können Sie unabhängig von einem Verschulden verlangen; für Schadensersatz reicht Fahrlässigkeit (§ 42 DesignG). Den Schaden berechnen Sie wahlweise als entgangenen Gewinn, als angemessene Lizenzgebühr oder als Gewinn des Verletzers. Hinzu kommen der Anspruch auf Vernichtung und Rückruf der Ware (§ 43 DesignG) sowie auf Auskunft über Herkunft, Abnehmer, Mengen und Preise (§ 46 DesignG).
Kommen die Kopien aus Drittstaaten, hilft der Zoll. Auf Antrag hält er verdächtige Sendungen an der EU-Außengrenze an (Verordnung (EU) Nr. 608/2013); für innergemeinschaftliche Fälle gibt es ergänzend die nationale Beschlagnahme (§ 55 DesignG).
Auf Online-Marktplätzen lassen sich einzelne Angebote häufig über die Meldewege der Plattform entfernen. Eine dauerhafte Lösung gegenüber dem Händler ersetzt das aber nicht.
Das Risiko der Nichtigkeitswiderklage
Wer aus einem Design klagt, stellt es zur Prüfung. Die Ämter tragen Designs ein, ohne Neuheit und Eigenart zu untersuchen. Der Gegner kann im Prozess per Widerklage oder beim DPMA beziehungsweise EUIPO die Nichtigkeit geltend machen (§ 52a DesignG). Taucht ein älteres Produkt mit demselben Gesamteindruck auf – manchmal sogar eine eigene, zu früh veröffentlichte Version –, fällt das Recht weg.
Deshalb recherchieren wir vor dem Angriff den vorbekannten Formenschatz und prüfen, ob Ihre Eintragung belastbar ist. Wird Ihnen selbst eine Verletzung vorgeworfen, setzen wir genau dort an.
Ein weiterer Punkt betrifft die Grenzen des Rechts: Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, Versuche und Zitate zu Lehrzwecken sind ausgenommen (§ 40 DesignG). Wer sich gegen einen solchen Nutzer wendet, riskiert eine unberechtigte Verwarnung. Auch ein Vorbenutzungsrecht kann bestehen, wenn der Gegner das Design vor Ihrer Anmeldung unabhängig entwickelt und gutgläubig in Gebrauch genommen hat. Solche Einwände sollten bekannt sein, bevor das erste Schreiben das Haus verlässt.
Fazit
Gegen Designverletzungen erfolgreich vorzugehen, beginnt mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme: Welche Rechte bestehen, wie weit reicht ihr Schutz und wie stabil sind sie? Danach zählen saubere Belege und Tempo – besonders, wenn eine Messe ansteht oder Ware aus dem Ausland kommt.
Wir kombinieren Designrecht, Wettbewerbsrecht und Zollmaßnahmen so, wie es Ihr Fall erfordert, und vertreten Sie bundesweit vor den Designgerichten.






