Abmahnung von Lubberger Lehment: Logo, Zubehör und Auskunft
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wer Autozubehör, Ersatzteile, Schlüsselgehäuse oder Fanartikel verkauft, kommt an bekannten Fahrzeugmarken kaum vorbei – und genau dort setzen viele Abmahnungen von Lubberger Lehment an. Die Kanzlei ist als Partnerschaft von Rechtsanwälten organisiert und vertritt Markeninhaber, nach veröffentlichten Berichten wiederholt die Volkswagen AG. Ein Markeninhaber darf so gegen Verletzungen vorgehen. Für Sie stellt sich die Frage, ob Ihr Angebot die Marke als eigenes Kennzeichen eingesetzt oder nur auf ein Fahrzeug Bezug genommen hat, und ob die Ware vom Markeninhaber stammt. Erst wenn das feststeht, lässt sich sagen, welche Ansprüche bestehen und welche Angaben Sie machen müssen.
Was beanstandet Lubberger Lehment?
In einem veröffentlichten Fall warf die Kanzlei einem Onlinehändler vor, auf seinen Produkten oder im Angebot das VW-Logo und die Wortmarke „Volkswagen“ benutzt zu haben, obwohl die Ware nicht von Volkswagen stammte und keine Erlaubnis zur Markennutzung bestand. Rechtlich stützt sich ein solcher Vorwurf auf § 14 MarkenG: Ohne Zustimmung des Inhabers ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren zu benutzen – unter anderem, indem man es auf Waren oder ihrer Aufmachung anbringt, die Waren anbietet oder sie in der Werbung verwendet.
Typisch sind drei Forderungen: eine Erklärung, die beanstandete Nutzung künftig zu unterlassen, versehen mit einer Vertragsstrafe; Auskunft darüber, von wem die Ware bezogen wurde und wie viele Stücke verkauft wurden (§ 19 MarkenG); und die Übernahme der Anwaltskosten. Hinzukommen kann eine Zahlung als Schadensersatz.
Lubberger Lehment ist im Abmahnkompass verzeichnet, unserer Übersicht über abmahnende Kanzleien und Verbände. Dort sehen Sie auch, welche Seiten wir zu anderen Absendern bereithalten.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Auskunft über Lieferanten und Mengen
- Erstattung der Anwaltskosten
- Gegebenenfalls Schadensersatz
Durften Sie die Marke nennen?
Nicht jede Erwähnung einer Fahrzeugmarke ist eine Markenverletzung. § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG erlaubt es, eine Marke zu benutzen, um auf Waren des Markeninhabers zu verweisen – insbesondere, wenn das erforderlich ist, um anzugeben, dass ein Produkt als Zubehör oder Ersatzteil für dessen Fahrzeuge bestimmt ist. Die Grenze zieht § 23 Abs. 2 MarkenG: Die Benutzung muss den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen.
In der Praxis kommt es deshalb auf die Darstellung an. Ein Hinweis wie „passend für“ ein bestimmtes Modell im Angebotstext ist etwas anderes als ein Logo, das auf dem Produkt selbst prangt oder das Angebot so gestaltet, dass es wie Originalware des Herstellers wirkt. Wir sehen uns Produkt, Verpackung, Fotos und Angebotstext gemeinsam an und prüfen, wo die Marke steht und wie sie wirkt.
Ein zweiter Prüfpunkt ist die Herkunft. Handelt es sich um Originalteile, die der Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht hat, ist sein Recht insoweit erschöpft (§ 24 MarkenG). Er kann sich dem Weitervertrieb dann nur aus berechtigten Gründen widersetzen, etwa bei veränderter oder verschlechterter Ware.

Wie konkret muss die Abmahnung sein?
Für markenrechtliche Abmahnungen schreibt das Gesetz keine eigene Form vor. Aus dem Schreiben muss sich aber ergeben, wer die Rechte geltend macht, auf welche eingetragenen Marken er sich stützt und welches Angebot oder Produkt beanstandet wird. Wir vergleichen die angegebenen Registernummern mit dem Markenregister, prüfen Inhaber, Schutzgebiet und das Verzeichnis der Waren.
Ist das Schreiben unklar – etwa weil nicht erkennbar ist, welches Angebot gemeint ist, oder weil Marke und Ware nicht zusammenpassen –, halten wir das der Gegenseite vor. Das kann den Umfang einer etwaigen Erklärung deutlich verkleinern.
Kosten, Schadensersatz und Vertragsstrafe
Im Markenrecht fehlt eine gesetzliche Begrenzung der Abmahnkosten, wie sie das Urheberrecht für Privatpersonen kennt. Die verlangten Anwaltskosten folgen dem Gegenstandswert, den der Abmahnende zugrunde legt; zu erstatten sind sie nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Ob der angesetzte Wert zu Ihrem Angebot passt – Zahl der Artikel, Laufzeit, Umsatz –, besprechen wir mit Ihnen.
Schadensersatz schulden Sie nach § 14 Abs. 6 MarkenG nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Berechnet werden kann er unter anderem anhand des Verletzergewinns oder als angemessene Lizenzgebühr. Bei der Vertragsstrafe raten wir in aller Regel davon ab, einen festen Betrag zu versprechen; besser ist eine Strafe, die der Markeninhaber im Einzelfall festsetzt und die gerichtlich überprüft werden kann.
Unterlassungserklärung und Lieferantenauskunft richtig abgeben
Die mitgeschickte Erklärung verbietet häufig jede Benutzung der Marke schlechthin. Für Händler von Zubehör und Ersatzteilen wäre das ein Problem, denn der zulässige Hinweis auf den Verwendungszweck soll ja erlaubt bleiben. Trifft der Vorwurf zu, formulieren wir deshalb eine Fassung, die sich auf die konkrete Verletzungsform bezieht, die erlaubte Bezugnahme nicht ausschließt und keinen Zahlungsanspruch anerkennt.
Die verlangte Auskunft reicht nach § 19 Abs. 3 MarkenG bis zu Namen und Anschriften von Herstellern und Lieferanten sowie zu Mengen und Preisen. Sie entfällt, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Bevor Sie Ihre Lieferkette offenlegen, sollte klar sein, dass eine Verletzung vorliegt – und dann sollten die Angaben stimmen. Wir bereiten die Auskunft mit Ihnen vor.

Fazit
Nach einer Abmahnung von Lubberger Lehment sollten Sie das Angebot mit Fotos und Texten dokumentieren, Einkaufsbelege heraussuchen und vorerst weder eine Erklärung abgeben noch Lieferanten benennen. Entscheidend ist, ob die Marke als Hinweis auf den Verwendungszweck erlaubt war oder wie ein eigenes Kennzeichen eingesetzt wurde, und woher die Ware stammt.
In der Erstberatung prüfen wir das Schreiben und Ihr Angebot und empfehlen Ihnen eine Antwort: eine eng gefasste Erklärung, Gespräche über Kosten und Auskunft oder die Zurückweisung. Melden Sie sich früh, damit vor Fristablauf genug Zeit bleibt.




