Abmahnung von CBH: Ware, Angebot und Antwort
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Ein Schreiben von CBH Rechtsanwälte trifft meist Händlerinnen und Händler, die Mode, Taschen, Schmuck oder Accessoires anbieten – im eigenen Shop, auf Marktplätzen oder über soziale Netzwerke. CBH ist eine Kanzlei mit Standorten unter anderem in Köln und Berlin, die im Auftrag von Markeninhabern Ansprüche geltend macht; in veröffentlichten Fallberichten werden etwa Louis Vuitton Malletier und Burberry Limited als Auftraggeber genannt. Markeninhaber dürfen ihre Rechte auf diesem Weg verfolgen. Was aus der Abmahnung folgt, entscheidet sich aber an Ihrem konkreten Angebot: Woher stammt die Ware, wie wurde sie beschrieben, welche Zeichen sind zu sehen? Diese Punkte gehören geklärt, bevor Sie unterschreiben, zahlen oder Auskünfte erteilen.
Welche Vorwürfe erhebt CBH?
Nach den veröffentlichten Berichten geht es meist um eine von drei Konstellationen. Erstens soll ein Produkt eine fremde Marke tragen, ohne vom Markeninhaber zu stammen – der klassische Plagiats- oder Fälschungsvorwurf. Zweitens soll eine Marke im Angebot benutzt worden sein, etwa im Titel, in der Beschreibung oder als Suchbegriff. Drittens kann ein wettbewerbsrechtlicher Vorwurf hinzukommen, wenn ein Produkt die Gestaltung eines bekannten Originals nachahmt. Rechtsgrundlage für die markenrechtlichen Ansprüche ist § 14 MarkenG; er verbietet Dritten ohne Zustimmung des Inhabers, im geschäftlichen Verkehr identische oder verwechselbare Zeichen zu benutzen, und schützt im Inland bekannte Marken zusätzlich gegen unlautere Ausnutzung ihres Rufs.
Gefordert werden in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der Ware (§ 19 MarkenG), Schadensersatz und die Kosten der Abmahnung. Je nach Fall kommen Vernichtung, Rückruf oder das Entfernen der Ware aus den Vertriebswegen hinzu (§ 18 MarkenG).
Auch CBH führen wir in unserem Abmahnkompass. Dort lassen sich auch andere Kanzleien und Verbände nachschlagen, falls Ihnen ein weiteres Schreiben vorliegt. Geht es bei Ihnen um Parfums, die als Duftzwillinge beworben werden, finden Sie dazu eine eigene Seite.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Auskunft über Lieferanten, Mengen und Preise
- Schadensersatz
- Vernichtung oder Rückruf der Ware
- Erstattung der Abmahnkosten
Original, Plagiat oder eigene Gestaltung?
Die wichtigste Frage ist, woher die Ware stammt. Kam sie durch den Markeninhaber oder mit seinem Einverständnis innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums auf den Markt, darf sie grundsätzlich unter der Marke weiterverkauft werden; man spricht von Erschöpfung (§ 24 MarkenG). Ausnahmen gelten, wenn der Inhaber berechtigte Gründe hat, etwa weil der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurde. Rechnungen, Lieferscheine und Angaben zum Vorlieferanten sind deshalb das erste, was wir von Ihnen brauchen.
Stammt die Ware nicht vom Markeninhaber, verschiebt sich die Prüfung: Ist das Zeichen auf dem Produkt mit der Marke identisch oder verwechselbar, und für welche Waren ist die Marke eingetragen? Bei Mustern und Ornamenten kommt es darauf an, ob die beanstandete Gestaltung überhaupt als Herkunftshinweis wahrgenommen wird oder als bloße Verzierung. Auch bei Nachahmungsvorwürfen ohne Markenbezug ist genau hinzusehen.
Für den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz genügt eine Ähnlichkeit allein nicht. § 4 Nr. 3 UWG verlangt zusätzlich besondere Umstände – etwa eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des Originals. Ob solche Umstände vorliegen, prüfen wir am konkreten Produkt und an seiner Präsentation.

Was muss die Abmahnung enthalten?
Das Markengesetz enthält keine eigenen Formvorschriften für Abmahnungen. Damit ein Schreiben seinen Zweck erfüllt, muss es aber erkennen lassen, auf welche Marke sich der Absender stützt, wem sie gehört und welches Angebot konkret beanstandet wird. Wir gleichen die genannten Registernummern mit dem Register ab und prüfen, ob die Marke für die betroffenen Waren eingetragen ist und wer als Inhaber geführt wird.
Stützt sich die Abmahnung zusätzlich auf das Wettbewerbsrecht, gelten die Vorgaben von § 13 Abs. 2 UWG: Unter anderem müssen Anspruchsberechtigung, Berechnung der Kostenforderung und die tatsächlichen Umstände des Verstoßes angegeben sein. Fehlen diese Angaben, kann für den wettbewerbsrechtlichen Teil kein Ersatz der Abmahnkosten verlangt werden.
Abmahnkosten, Schadensersatz und Vertragsstrafe
Eine gesetzliche Deckelung der Abmahnkosten wie im Urheberrecht gibt es im Markenrecht nicht. Erstattet werden müssen Kosten nur für eine berechtigte Abmahnung; ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Absender ansetzt. Ob dieser Wert zum tatsächlichen Angebot passt – Zahl der verkauften Stücke, Dauer, Vertriebskanal –, ist einer der Punkte, an denen wir ansetzen.
Den Schadensersatz kann der Markeninhaber nach § 14 Abs. 6 MarkenG auf verschiedene Weise berechnen, unter anderem nach dem Gewinn, den der Verletzer erzielt hat, oder nach einer angemessenen Lizenzgebühr. Voraussetzung ist Verschulden. Bei der Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung empfiehlt sich meist keine feste Summe, sondern eine Strafe, deren Höhe der Gläubiger im Verletzungsfall bestimmt und die ein Gericht überprüfen kann. Die Sonderregeln des § 13a UWG gelten nur für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Unterlassungserklärung und Auskunft: was Sie abgeben sollten
Die vorformulierte Erklärung, die einer Abmahnung beiliegt, ist häufig weit gefasst – etwa auf alle Waren mit Bezug zur Marke statt auf das beanstandete Produkt. Sie gilt ohne zeitliche Grenze. Trägt der Vorwurf, entwerfen wir eine eigene Fassung, die sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und keine Zahlungspflicht anerkennt.
Besondere Sorgfalt verlangt die Auskunft. § 19 Abs. 3 MarkenG umfasst Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und gewerblichen Abnehmern sowie Mengen und Preise; ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn er im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Unvollständige oder falsche Angaben können später teuer werden. Wir stellen die Auskunft deshalb mit Ihnen gemeinsam zusammen – erst nachdem geklärt ist, ob sie geschuldet ist.

Fazit
Bei einer Abmahnung von CBH Rechtsanwälte zählt zuerst die Herkunft der Ware: Belege sichern, das beanstandete Angebot dokumentieren und vorerst offline nehmen, aber nichts unterschreiben und keine Auskunft erteilen, solange die Lage nicht geklärt ist. Mit der Gegenseite sollten Sie nicht auf eigene Faust telefonieren.
In der Erstberatung bewerten wir Vorwurf, Ware und Forderungen und sagen Ihnen, welche Antwort wir für sinnvoll halten – eingeschränkte Unterlassungserklärung, Verhandlung über Kosten und Schadensersatz oder Zurückweisung. Kommt das Schreiben früh zu uns, bleibt für diese Vorbereitung ausreichend Raum.




