Abmahnung vom VSW: Werbeaussage, Verbandsbefugnis und Erklärung
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Wer mit Gesundheit wirbt, bewegt sich in einem der am dichtesten geregelten Bereiche des Werberechts. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., 1975 von Berliner Kaufleuten gegründet und in Berlin ansässig, greift solche Fälle regelmäßig auf: Werbeaussagen von Heilpraktikern, Versprechen zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln, Wirkangaben bei Kosmetik, außerdem Posts in sozialen Medien, deren werblicher Charakter nicht erkennbar ist. Das Schreiben kommt meist mit einer sehr kurzen Frist. Es lohnt sich dennoch, die Zeit für eine genaue Prüfung zu nutzen – denn ob die Aussage wirklich unzulässig ist, ob der Verband gerade für Ihren Markt auftreten darf und wie weit Ihre Erklärung reichen muss, sind drei verschiedene Fragen.
Welche Werbung beanstandet der VSW?
Den Schwerpunkt bilden gesundheitsbezogene Aussagen. Bei Heilpraktikerinnen, Heilpraktikern und Anbietern von Medizinprodukten geht es meist um Werbung, die am Maßstab des Heilmittelwerbegesetzes gemessen wird – etwa um Aussagen, die einen Behandlungserfolg in Aussicht stellen. Bei Nahrungsergänzungsmitteln stehen Wirkversprechen im Mittelpunkt, bei Kosmetik Angaben, die über eine pflegende Wirkung hinaus eine medizinische nahelegen. Auch Grundpreise und die Produktkennzeichnung können Thema sein.
Ein zweites Feld ist das Influencer-Marketing: Beiträge, in denen Produkte gezeigt oder verlinkt werden, ohne dass der kommerzielle Zweck erkennbar ist, beanstandet der Verband als verdeckte Werbung. Gefordert werden jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG).
Neben dem VSW verzeichnet unser Abmahnkompass weitere Verbände und Kanzleien – hilfreich, wenn Ihnen der Name eines anderen Absenders begegnet.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Aufwendungsersatz für die Abmahnung
- Sehr knapp bemessene Antwortfrist
- Konkret beanstandete Aussage oder Beitrag
Ist der VSW für Ihren Markt abmahnbefugt?
Abmahnen kann ein Verband nur unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Erstens muss ihn das Bundesamt für Justiz in sein öffentliches Verzeichnis der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen haben (§ 8b Abs. 1 UWG). Zweitens muss ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die auf demselben Markt wie Sie Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art anbieten. Drittens muss der beanstandete Verstoß die Interessen dieser Mitglieder berühren.
Gerade der zweite Punkt verdient bei einem breit aufgestellten Verband Aufmerksamkeit: Für eine Heilpraktikerpraxis ist ein anderer Markt maßgeblich als für einen Onlinehändler mit Nahrungsergänzungsmitteln oder eine Influencerin mit Kosmetikkooperationen. Wir prüfen, ob die Eintragung besteht und nicht ruht und ob die Abmahnung nachvollziehbar darlegt, welche Mitglieder auf Ihrem Markt tätig sind.
Daneben steht die Sachprüfung: Ist die Aussage tatsächlich gesundheitsbezogen, lässt sie sich belegen oder ist sie zugelassen, war der Post wirklich werblich? Hier entscheidet oft der genaue Wortlaut – und manchmal schon der Zusammenhang, in dem eine Aussage steht.

Was muss in der Abmahnung stehen?
Die formalen Anforderungen ergeben sich aus § 13 Abs. 2 UWG. Für Verbände ist vor allem Nummer 2 bedeutsam: Die Abmahnung muss die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung angeben – also erkennen lassen, worauf der VSW seine Befugnis stützt. Außerdem muss sie den Verstoß unter Angabe der tatsächlichen Umstände beschreiben und offenlegen, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz gefordert wird und wie er berechnet ist.
Genügt das Schreiben diesen Vorgaben nicht, kann der Verband keinen Aufwendungsersatz beanspruchen. Umgekehrt steht Ihnen nach § 13 Abs. 5 UWG ein Anspruch auf Erstattung Ihrer erforderlichen Verteidigungskosten zu – höchstens bis zu dem Betrag, den der Verband selbst verlangt hat.
Welche Kosten und welche Vertragsstrafe drohen?
Der VSW verlangt neben der Erklärung die Erstattung seiner Aufwendungen. Ein Ausschluss dieses Anspruchs, wie ihn § 13 Abs. 4 UWG bei bestimmten Online-Pflichtangaben und Datenschutzverstößen vorsieht, kommt Ihnen gegenüber einem Verband nicht zugute: Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur Anspruchsberechtigte nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, also Mitbewerber. Umso wichtiger ist die Frage, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.
Für die Vertragsstrafe gelten die Maßstäbe aus § 13a UWG: Es zählen unter anderem Gewicht und Auswirkungen des Verstoßes, ein etwaiges Verschulden und die wirtschaftliche Bedeutung des Abgemahnten. Betriebe mit in der Regel unter 100 Beschäftigten schulden bei geringfügigen Beeinträchtigungen höchstens 1.000 €. Ist die versprochene Strafe unangemessen hoch, wird nur eine angemessene geschuldet; bei Streit über den Betrag steht nach § 13a Abs. 5 UWG der Weg zur Einigungsstelle offen.
Unterlassungserklärung: auf die konkrete Aussage begrenzen
Vorformulierte Erklärungen verbieten häufig ganze Gruppen von Aussagen oder beziehen sich allgemein auf „gesundheitsbezogene Werbung“. Eine solche Formulierung kann Ihre künftige Werbung erheblich einengen und birgt die Gefahr, schon mit einer leicht abgewandelten Aussage eine Vertragsstrafe auszulösen.
Wir formulieren die Erklärung deshalb entlang der konkret beanstandeten Aussage und ihres Umfelds – auf der Website, im Shop, im Post. Zugleich klären wir mit Ihnen, wie sich die Werbung künftig rechtssicher gestalten lässt, damit Sie weiter über Ihre Produkte oder Leistungen sprechen können. Bei Beiträgen in sozialen Medien gehört dazu eine Kennzeichnung, die den werblichen Zweck klar macht.
Fazit
Bei einer Abmahnung des VSW kommt es auf Genauigkeit an: Welche Aussage genau wird beanstandet, gilt sie als gesundheitsbezogen, und darf der Verband auf Ihrem Markt überhaupt auftreten? Die kurze Frist sollte nicht dazu verleiten, den beigefügten Entwurf unverändert zu unterschreiben.
In der Erstberatung bewerten wir die beanstandeten Aussagen und die Befugnis des Verbands und zeigen Ihnen, welche Antwort sinnvoll ist – Unterwerfung in angepasster Form, Zurückweisung oder Verhandlung über die Kosten. Auf Wunsch sehen wir anschließend Ihre übrige Werbung durch.




