Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Abmahnungen von Frommer Legal

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungen von Frommer Legal

Ein Schreiben von Frommer Legal wirft Ihnen vor, über Ihren Internetanschluss einen Film, eine Serie, ein Album oder ein Spiel in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Wir sehen uns den Vorwurf genau an, klären, wofür Sie als Anschlussinhaber einstehen müssen, und finden einen Weg, der zu Ihrer Situation passt.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ansprechpersonen
Dr. David Slopek, LL.M.Marisa Böckler
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Was wir nach einer Abmahnung von Frommer Legal für Sie tun

Wir prüfen das Schreiben vollständig, besprechen mit Ihnen die Nutzung Ihres Anschlusses und übernehmen die Korrespondenz – vom ersten Antwortschreiben bis zu einem möglichen Gerichtsverfahren.

  • Wir gehen Vorwurf, Ermittlungsdaten und Forderungen durch und sagen Ihnen, wie wir Ihre Lage einschätzen.

    • Werk, Rechteinhaber und Zeitpunkte
    • Formale Anforderungen nach § 97a UrhG
    • Höhe von Schadensersatz und Kosten
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  • Wir arbeiten mit Ihnen heraus, wer den Anschluss nutzen konnte, und bereiten einen wahrheitsgemäßen, belastbaren Vortrag vor.

    • Familie, Mitbewohner und Gäste
    • Zumutbare Nachforschungen
    • WLAN-Sicherung und Haftungsprivileg
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  • Wir formulieren, wenn nötig, eine modifizierte Unterlassungserklärung und übernehmen die Kommunikation mit Frommer Legal.

    • Modifizierte Unterlassungserklärung
    • Fristverlängerung
    • Antwortschreiben an die Gegenseite
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  • Wir verhandeln über einen angemessenen Betrag oder verteidigen Sie gegen Mahnbescheid und Klage.

    • Vergleich und Ratenzahlung
    • Widerspruch gegen Mahnbescheid
    • Vertretung vor Gericht
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner:

Eine Abmahnung wegen Filesharings – wir sortieren das gemeinsam.

Viele, die ein Schreiben von Frommer Legal erhalten, wissen zunächst nicht, ob überhaupt jemand in ihrem Haushalt eine Tauschbörse genutzt hat. Ich gehe mit Ihnen die Fragen durch, auf die es rechtlich ankommt, erkläre Ihnen Ihre Optionen und übernehme den Kontakt mit der Gegenseite.

Senden Sie mir die Abmahnung möglichst bald nach Eingang, damit genug Zeit bis zum Ablauf der Frist bleibt. Bis dahin unterschreiben Sie bitte nichts und geben keine Erklärungen ab.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Wer war zur fraglichen Zeit online? Das ordnen wir gemeinsam.

Bei Filesharing-Vorwürfen entscheidet oft, was im Haushalt oder im Betrieb zum genannten Zeitpunkt los war: wer Zugang zum WLAN hatte, welche Geräte verbunden waren, wer im Urlaub war. Ich helfe Ihnen, diese Angaben vollständig und nachvollziehbar zusammenzutragen, damit wir sie gegenüber Frommer Legal belastbar vortragen können.

Schreiben Sie mir, sobald die Abmahnung da ist, und notieren Sie schon jetzt, wer den Anschluss damals nutzen konnte. Je früher wir die Fakten sortieren, desto ruhiger lässt sich die Antwort vorbereiten.

Unterschrift von Rechtsanwältin Marisa Böckler

Marisa BöcklerRechtsanwältin

Kurz gefasst

  1. 01

    Eine Filesharing-Abmahnung von Frommer Legal enthält meist drei Forderungen: eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz nach Lizenzanalogie und Ersatz der Anwaltskosten. Die Frist sollte nie ungenutzt verstreichen.

  2. 02

    Wer Anschlussinhaber ist, ist nicht automatisch Täter. Konnten Familienangehörige, Mitbewohner oder Gäste den Anschluss nutzen, kommt es auf eine sorgfältige, wahrheitsgemäße Darlegung an.

  3. 03

    Für Privatpersonen sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten unter Voraussetzungen gedeckelt. Eine angepasste Unterlassungserklärung und eine Verhandlungslösung vermeiden oft ein Gerichtsverfahren.

Fachbeitrag

Post von Frommer Legal: Vorwurf, Haftung und Ihre Möglichkeiten

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die Frommer Legal Abmahnung, früher unter dem Namen Waldorf Frommer bekannt, betrifft in aller Regel Filesharing: Die Kanzlei macht im Auftrag von Rechteinhabern aus der Film-, Serien-, Musik- und Games-Branche Ansprüche wegen des Angebots geschützter Werke in Tauschbörsen geltend. Abmahnungen sind ein legitimes Mittel, mit dem Rechteinhaber ihre Rechte wahrnehmen; ob eine konkrete Forderung berechtigt ist und in welcher Höhe, ist eine Frage des Einzelfalls. Genau diese Frage beantworten wir mit Ihnen – bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen.

Was steht in der Abmahnung?

Das Schreiben nennt das betroffene Werk, den Rechteinhaber, die IP-Adresse sowie Datum und Uhrzeit der festgestellten Verbindungen. Die Zuordnung zu Ihrem Anschluss beruht auf einer gerichtlichen Gestattung, mit der der Internetanbieter Auskunft über den Inhaber der IP-Adresse erteilen durfte. Beim BitTorrent-Protokoll lädt jeder Teilnehmer nicht nur herunter, sondern stellt Dateiteile zugleich anderen zur Verfügung – rechtlich ist das ein öffentliches Zugänglichmachen.

Daraus leitet der Rechteinhaber mehrere Ansprüche ab: Unterlassung, gesichert durch eine Vertragsstrafe, Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG und Ersatz der Kosten für das Anwaltsschreiben nach § 97a UrhG. Für die Höhe des Schadensersatzes ziehen Rechteinhaber regelmäßig die Lizenzanalogie heran: Maßgeblich ist der Betrag, den vernünftige Vertragspartner für eine Erlaubnis zur Weitergabe des Werks vereinbart hätten.

Frommer Legal gehört zu den Absendern, die wir im Abmahnkompass verzeichnet haben; dort stehen auch weitere Kanzleien, die derzeit wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen.

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Schadensersatz nach Lizenzanalogie
  • Erstattung der Anwaltskosten
  • Frist zur Abgabe und Zahlung

Die ersten Tage nach dem Eingang

Notieren Sie sich die Frist und reagieren Sie innerhalb dieser Zeit. Bleibt das Schreiben unbeantwortet, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten, die weitere Kosten auslösen. Unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung aber auch nicht vorschnell und rufen Sie nicht spontan bei der Gegenseite an: Jede Äußerung kann später als Vortrag gegen Sie verwendet werden.

Sinnvoll ist es, zunächst die Fakten zu sammeln, solange die Erinnerung frisch ist: Wer hatte zur genannten Zeit Zugriff auf den Anschluss, welche Geräte waren verbunden, war jemand verreist, wie war der Router gesichert? Auch Tauschbörsenprogramme auf eigenen Geräten sollten Sie entfernen. Diese Angaben bilden die Grundlage für jede weitere Entscheidung.

Zahlen Sie den geforderten Betrag nicht vorschnell, nur um die Sache aus der Welt zu schaffen. Eine Zahlung ohne begleitende Vereinbarung beendet den Unterlassungsanspruch nicht, und sie kann als Eingeständnis verstanden werden. Ebenso wenig empfiehlt es sich, Router-Protokolle oder Geräte zu löschen: Sie können später helfen, den eigenen Vortrag zu stützen. Hilfreich ist dagegen, die Abmahnung vollständig mit Umschlag und Anlagen aufzubewahren.

Muss der Anschlussinhaber haften?

Die Rechtsprechung vermutet zunächst, dass der Inhaber des Anschlusses die Verletzung selbst begangen hat. Haben aber auch Familienangehörige, Mitbewohner oder Gäste den Anschluss im fraglichen Zeitraum selbstständig genutzt, entfällt diese Vermutung. Der Anschlussinhaber muss dann im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast angeben, wer ernsthaft als Täter in Frage kommt, und sich dazu in zumutbarem Umfang erkundigen. Kommt er dem nach, liegt die Beweislast für die Täterschaft wieder beim Rechteinhaber.

Wie weit diese Pflichten reichen, hat der Bundesgerichtshof für Familien näher bestimmt. Den Computer des Ehepartners muss der Anschlussinhaber nicht auf Tauschbörsensoftware untersuchen (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Wissen Eltern dagegen, welches ihrer Kinder die Verletzung begangen hat, müssen sie es benennen, wenn sie selbst nicht haften wollen (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Bei Mitbewohnern, Untermietern und Gästen kommt es ebenfalls darauf an, wer wann Zugang hatte.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Abmahnungen von Frommer Legal
Wer konnte den Anschluss zur fraglichen Zeit nutzen? Daran hängt die Haftung.

Offenes WLAN und Störerhaftung

Früher hafteten Anschlussinhaber oft als sogenannte Störer, wenn ihr WLAN unzureichend gesichert war. Diese Haftung ist für Betreiber eines WLAN, die ihren Anschluss anderen zur Verfügung stellen, seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 weitgehend abgeschafft: Für Rechtsverletzungen Dritter schulden sie grundsätzlich weder Unterlassung noch Kostenerstattung. Denkbar bleibt unter Umständen ein Anspruch des Rechteinhabers darauf, bestimmte Inhalte zu sperren.

Dieses Haftungsprivileg für WLAN-Betreiber hilft etwa Cafés, Ferienwohnungen oder Vermietern mit Gästenetz. Es schützt aber nicht davor, selbst als Täter in Anspruch genommen zu werden – die Frage, wer tatsächlich getauscht hat, bleibt deshalb zentral.

Unterlassungserklärung und Kostendeckel

Die vorformulierte Erklärung ist häufig weiter gefasst als nötig. Mit einer eigenen, modifizierten Fassung lässt sich die Wiederholungsgefahr ausräumen, ohne eine Schuld anzuerkennen und ohne sich auf eine starre Vertragsstrafe festzulegen. Üblich ist eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Rechteinhabers, die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Ob eine Erklärung überhaupt abgegeben werden sollte, hängt davon ab, ob Sie für die Verletzung einstehen müssen.

Für Privatpersonen begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG die erstattungsfähigen Anwaltskosten: Bei einer ersten Abmahnung wird der Gegenstandswert für Unterlassung und Beseitigung auf 1.000 € festgesetzt. Das setzt voraus, dass die Werke privat und nicht im Rahmen eines Gewerbes oder einer selbstständigen Tätigkeit genutzt wurden und gegenüber diesem Rechteinhaber noch keine Unterlassungspflicht besteht. Wäre der Betrag im konkreten Fall unbillig, darf das Gericht davon abweichen. Der Schadensersatz selbst ist nicht gedeckelt.

Verjährung, Mahnbescheid und Klage

Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Verletzung und Ihrer Person erfahren hat (§ 195 BGB, § 199 BGB). Für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie gilt eine Besonderheit: Über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB kann ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten noch bis zu zehn Jahre nach der Verletzung bestehen. Ein älteres Schreiben ist deshalb nicht ohne Weiteres erledigt.

Bleibt eine Einigung aus, folgen häufig ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage. Gegen einen Mahnbescheid muss innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Im Klageverfahren entscheidet sich, ob Ihr Vortrag zur Nutzung des Anschlusses trägt und welcher Betrag angemessen ist.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Abmahnungen von Frommer Legal bei Slopek Rechtsanwälte
Auch ein Mahnbescheid hat eine kurze Frist – jetzt nicht abwarten.

Verhandeln statt prozessieren

Steht fest, dass über den Anschluss getauscht wurde und Sie dafür einstehen müssen, ist eine Einigung oft der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Wir legen dar, welcher Betrag nach Rechtslage und Rechtsprechung angemessen ist, und verhandeln auf dieser Grundlage über eine Gesamtsumme und gegebenenfalls über Ratenzahlung. Bestehen dagegen gute Gründe gegen Ihre Haftung, tragen wir diese sachlich vor und vertreten Sie auch vor Gericht.

Eine Einigung sollte sauber dokumentiert werden: Sie muss klarstellen, welche Ansprüche mit der Zahlung abgegolten sind, ob sie sich auf ein Werk oder mehrere Schreiben bezieht und dass mit ihr kein weitergehendes Schuldanerkenntnis verbunden ist. Liegen mehrere Abmahnungen für unterschiedliche Rechteinhaber vor, kann es sinnvoll sein, sie gemeinsam zu betrachten, damit Sie einen Überblick über die Gesamtbelastung behalten. Prüfen Sie außerdem, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung übernimmt; Urheberrechtsstreitigkeiten sind in vielen Tarifen allerdings ausgeschlossen.

Fazit

Eine Abmahnung von Frommer Legal verdient eine ruhige, gründliche Antwort: Frist wahren, Fakten zum Anschluss sammeln, nichts ungeprüft unterschreiben. Entscheidend ist, wer den Anschluss nutzen konnte und was Sie dazu vortragen können.

Ob am Ende eine modifizierte Unterlassungserklärung, eine Einigung über den Betrag oder die Abwehr der Forderung steht, klären wir gemeinsam mit Ihnen auf Grundlage Ihres Falls. Dabei behalten wir beide Seiten im Blick: das berechtigte Interesse der Rechteinhaber am Schutz ihrer Werke und Ihr Interesse, nur für das einzustehen, wofür Sie rechtlich verantwortlich sind. Je früher wir die Abmahnung sehen, desto mehr Spielraum bleibt für eine durchdachte Antwort.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Schreiben senden

    Schicken Sie uns die Abmahnung als Scan oder Foto und notieren Sie kurz, wer Ihren Anschluss zur genannten Zeit nutzen konnte.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Vorwurf und Forderung und besprechen, welche Antwort sich für Sie anbietet – am Telefon, im Videocall oder bei uns in Hamburg.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für die weitere Vertretung nennen wir Ihnen vorab die Abrechnung – je nach Fall als Festpreis, innerhalb eines Kostenrahmens oder nach Zeitaufwand.

  4. Antwort an Frommer Legal

    Wir übernehmen die Korrespondenz, geben gegebenenfalls eine angepasste Unterlassungserklärung ab und tragen Ihre Sicht zur Haftung vor.

  5. Abschluss

    Wir führen die Sache zu Ende – durch Einigung, durch Abwehr der Forderung oder, wenn nötig, im gerichtlichen Verfahren.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Fragen zur Filesharing-Abmahnung von Frommer Legal

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Ist eine Abmahnung von Frommer Legal echt?

Frommer Legal ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die für Rechteinhaber urheberrechtliche Ansprüche geltend macht; früher trat sie als Waldorf Frommer auf. Gefälschte Schreiben unter fremdem Namen kommen gelegentlich vor. Prüfen Sie deshalb Absender, Kontaktdaten und Bankverbindung und nehmen Sie im Zweifel über die offiziell bekannten Kontaktwege Kontakt auf – oder lassen Sie das Schreiben von uns prüfen.

Ich habe nie eine Tauschbörse benutzt – was nun?

Dann kommt es darauf an, wer Ihren Anschluss zur genannten Zeit sonst nutzen konnte. Sie müssen das wahrheitsgemäß darlegen und im zumutbaren Umfang nachforschen. Gelingt das, muss der Rechteinhaber Ihre Täterschaft beweisen. Ihren Vortrag sollten Sie vorher mit uns abstimmen, statt der Gegenseite direkt zu antworten.

Muss ich meine Kinder oder meinen Partner benennen?

Wissen Sie, wer die Verletzung begangen hat, müssen Sie diese Person nach der Rechtsprechung grundsätzlich benennen, wenn Sie selbst nicht haften wollen – auch innerhalb der Familie. Wissen Sie es nicht, genügt es, darzulegen, wer den Anschluss eigenständig nutzen konnte. Wie man das in einer familiären Situation angemessen löst, besprechen wir vertraulich mit Ihnen.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht in der vorformulierten Form und nicht ohne Prüfung. Einmal unterschrieben, gilt sie ohne Ablaufdatum, und der Entwurf der Gegenseite erfasst meist mehr als das eine Werk. Je nach Lage kommt eine modifizierte Erklärung in Betracht, die auf das konkrete Werk beschränkt ist und kein Schuldanerkenntnis enthält – oder gar keine Erklärung, wenn Sie nicht haften.

Gilt der Kostendeckel auch bei mir?

Er gilt für Privatleute, die das Werk weder beruflich noch gewerblich eingesetzt haben und sich diesem Rechteinhaber gegenüber bisher nicht zur Unterlassung verpflichtet hatten. Dann richten sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.000 €, sofern dieser Wert nicht im Einzelfall unbillig ist. Für den Schadensersatz gilt die Begrenzung nicht.

Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

Der Rechteinhaber kann dann einen Mahnbescheid beantragen oder Klage erheben. Dadurch entstehen zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten, und Sie verlieren die Gelegenheit, Ihre Sicht frühzeitig vorzutragen. Eine Reaktion innerhalb der Frist ist deshalb in jedem Fall sinnvoll.

Ist meine Abmahnung schon verjährt?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber Kenntnis erlangt hat. Für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie kann über § 852 BGB aber eine Frist von bis zu zehn Jahren gelten. Ob Ihre Abmahnung verjährt ist, prüfen wir anhand der Daten im Schreiben und des weiteren Schriftverkehrs.

Mit welchen Kosten muss ich für Ihre Hilfe rechnen?

Zuerst kommt die Erstberatung; sie kostet pauschal 299 € zzgl. USt. Darin besprechen wir die Abmahnung und Ihre Möglichkeiten. Möchten Sie, dass wir Sie weiter vertreten, nennen wir Ihnen die Kosten vorab – als Festpreis, als Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Erst mit Ihrer Zustimmung geht es weiter.

Gibt es einen Anwalt für Frommer Legal Abmahnungen in Hamburg?

Ja. Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg (U-Bahn Meßberg), prüft als Anwalt für Frommer Legal Abmahnungen Schreiben wegen Filesharing aus Hamburg bundesweit. Die Besprechung muss nicht vor Ort stattfinden: Senden Sie uns die Abmahnung an info@slopek.com, wir melden uns und klären den Fall telefonisch oder per Video. Zuständig ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Lohnt sich ein Anwalt für Frommer Legal Abmahnungen überhaupt?

Das klären wir in der Erstberatung anhand Ihres Falls. Ein Anwalt für Frommer Legal Abmahnungen kann vor allem prüfen, ob die Vorwürfe zu Ihrem Anschluss passen, ob Sie als Anschlussinhaber überhaupt haften, ob der Kostendeckel des § 97a Abs. 3 UrhG greift und ob Ansprüche verjährt sind. Häufig ist zudem eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll, die Sie nicht weiter bindet als nötig. Ob sich das wirtschaftlich rechnet, sagen wir Ihnen offen.