Post von Frommer Legal: Vorwurf, Haftung und Ihre Möglichkeiten
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Die Frommer Legal Abmahnung, früher unter dem Namen Waldorf Frommer bekannt, betrifft in aller Regel Filesharing: Die Kanzlei macht im Auftrag von Rechteinhabern aus der Film-, Serien-, Musik- und Games-Branche Ansprüche wegen des Angebots geschützter Werke in Tauschbörsen geltend. Abmahnungen sind ein legitimes Mittel, mit dem Rechteinhaber ihre Rechte wahrnehmen; ob eine konkrete Forderung berechtigt ist und in welcher Höhe, ist eine Frage des Einzelfalls. Genau diese Frage beantworten wir mit Ihnen – bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen.
Was steht in der Abmahnung?
Das Schreiben nennt das betroffene Werk, den Rechteinhaber, die IP-Adresse sowie Datum und Uhrzeit der festgestellten Verbindungen. Die Zuordnung zu Ihrem Anschluss beruht auf einer gerichtlichen Gestattung, mit der der Internetanbieter Auskunft über den Inhaber der IP-Adresse erteilen durfte. Beim BitTorrent-Protokoll lädt jeder Teilnehmer nicht nur herunter, sondern stellt Dateiteile zugleich anderen zur Verfügung – rechtlich ist das ein öffentliches Zugänglichmachen.
Daraus leitet der Rechteinhaber mehrere Ansprüche ab: Unterlassung, gesichert durch eine Vertragsstrafe, Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG und Ersatz der Kosten für das Anwaltsschreiben nach § 97a UrhG. Für die Höhe des Schadensersatzes ziehen Rechteinhaber regelmäßig die Lizenzanalogie heran: Maßgeblich ist der Betrag, den vernünftige Vertragspartner für eine Erlaubnis zur Weitergabe des Werks vereinbart hätten.
Frommer Legal gehört zu den Absendern, die wir im Abmahnkompass verzeichnet haben; dort stehen auch weitere Kanzleien, die derzeit wegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen.
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Schadensersatz nach Lizenzanalogie
- Erstattung der Anwaltskosten
- Frist zur Abgabe und Zahlung
Die ersten Tage nach dem Eingang
Notieren Sie sich die Frist und reagieren Sie innerhalb dieser Zeit. Bleibt das Schreiben unbeantwortet, kann der Rechteinhaber gerichtliche Schritte einleiten, die weitere Kosten auslösen. Unterschreiben Sie die beigefügte Erklärung aber auch nicht vorschnell und rufen Sie nicht spontan bei der Gegenseite an: Jede Äußerung kann später als Vortrag gegen Sie verwendet werden.
Sinnvoll ist es, zunächst die Fakten zu sammeln, solange die Erinnerung frisch ist: Wer hatte zur genannten Zeit Zugriff auf den Anschluss, welche Geräte waren verbunden, war jemand verreist, wie war der Router gesichert? Auch Tauschbörsenprogramme auf eigenen Geräten sollten Sie entfernen. Diese Angaben bilden die Grundlage für jede weitere Entscheidung.
Zahlen Sie den geforderten Betrag nicht vorschnell, nur um die Sache aus der Welt zu schaffen. Eine Zahlung ohne begleitende Vereinbarung beendet den Unterlassungsanspruch nicht, und sie kann als Eingeständnis verstanden werden. Ebenso wenig empfiehlt es sich, Router-Protokolle oder Geräte zu löschen: Sie können später helfen, den eigenen Vortrag zu stützen. Hilfreich ist dagegen, die Abmahnung vollständig mit Umschlag und Anlagen aufzubewahren.
Muss der Anschlussinhaber haften?
Die Rechtsprechung vermutet zunächst, dass der Inhaber des Anschlusses die Verletzung selbst begangen hat. Haben aber auch Familienangehörige, Mitbewohner oder Gäste den Anschluss im fraglichen Zeitraum selbstständig genutzt, entfällt diese Vermutung. Der Anschlussinhaber muss dann im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast angeben, wer ernsthaft als Täter in Frage kommt, und sich dazu in zumutbarem Umfang erkundigen. Kommt er dem nach, liegt die Beweislast für die Täterschaft wieder beim Rechteinhaber.
Wie weit diese Pflichten reichen, hat der Bundesgerichtshof für Familien näher bestimmt. Den Computer des Ehepartners muss der Anschlussinhaber nicht auf Tauschbörsensoftware untersuchen (BGH, Urt. v. 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Afterlife). Wissen Eltern dagegen, welches ihrer Kinder die Verletzung begangen hat, müssen sie es benennen, wenn sie selbst nicht haften wollen (BGH, Urt. v. 30.03.2017 – I ZR 19/16 – Loud). Bei Mitbewohnern, Untermietern und Gästen kommt es ebenfalls darauf an, wer wann Zugang hatte.

Offenes WLAN und Störerhaftung
Früher hafteten Anschlussinhaber oft als sogenannte Störer, wenn ihr WLAN unzureichend gesichert war. Diese Haftung ist für Betreiber eines WLAN, die ihren Anschluss anderen zur Verfügung stellen, seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2017 weitgehend abgeschafft: Für Rechtsverletzungen Dritter schulden sie grundsätzlich weder Unterlassung noch Kostenerstattung. Denkbar bleibt unter Umständen ein Anspruch des Rechteinhabers darauf, bestimmte Inhalte zu sperren.
Dieses Haftungsprivileg für WLAN-Betreiber hilft etwa Cafés, Ferienwohnungen oder Vermietern mit Gästenetz. Es schützt aber nicht davor, selbst als Täter in Anspruch genommen zu werden – die Frage, wer tatsächlich getauscht hat, bleibt deshalb zentral.
Unterlassungserklärung und Kostendeckel
Die vorformulierte Erklärung ist häufig weiter gefasst als nötig. Mit einer eigenen, modifizierten Fassung lässt sich die Wiederholungsgefahr ausräumen, ohne eine Schuld anzuerkennen und ohne sich auf eine starre Vertragsstrafe festzulegen. Üblich ist eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen des Rechteinhabers, die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Ob eine Erklärung überhaupt abgegeben werden sollte, hängt davon ab, ob Sie für die Verletzung einstehen müssen.
Für Privatpersonen begrenzt § 97a Abs. 3 UrhG die erstattungsfähigen Anwaltskosten: Bei einer ersten Abmahnung wird der Gegenstandswert für Unterlassung und Beseitigung auf 1.000 € festgesetzt. Das setzt voraus, dass die Werke privat und nicht im Rahmen eines Gewerbes oder einer selbstständigen Tätigkeit genutzt wurden und gegenüber diesem Rechteinhaber noch keine Unterlassungspflicht besteht. Wäre der Betrag im konkreten Fall unbillig, darf das Gericht davon abweichen. Der Schadensersatz selbst ist nicht gedeckelt.
Verjährung, Mahnbescheid und Klage
Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Verletzung und Ihrer Person erfahren hat (§ 195 BGB, § 199 BGB). Für den Schadensersatz nach Lizenzanalogie gilt eine Besonderheit: Über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB kann ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten noch bis zu zehn Jahre nach der Verletzung bestehen. Ein älteres Schreiben ist deshalb nicht ohne Weiteres erledigt.
Bleibt eine Einigung aus, folgen häufig ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage. Gegen einen Mahnbescheid muss innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Im Klageverfahren entscheidet sich, ob Ihr Vortrag zur Nutzung des Anschlusses trägt und welcher Betrag angemessen ist.

Verhandeln statt prozessieren
Steht fest, dass über den Anschluss getauscht wurde und Sie dafür einstehen müssen, ist eine Einigung oft der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Wir legen dar, welcher Betrag nach Rechtslage und Rechtsprechung angemessen ist, und verhandeln auf dieser Grundlage über eine Gesamtsumme und gegebenenfalls über Ratenzahlung. Bestehen dagegen gute Gründe gegen Ihre Haftung, tragen wir diese sachlich vor und vertreten Sie auch vor Gericht.
Eine Einigung sollte sauber dokumentiert werden: Sie muss klarstellen, welche Ansprüche mit der Zahlung abgegolten sind, ob sie sich auf ein Werk oder mehrere Schreiben bezieht und dass mit ihr kein weitergehendes Schuldanerkenntnis verbunden ist. Liegen mehrere Abmahnungen für unterschiedliche Rechteinhaber vor, kann es sinnvoll sein, sie gemeinsam zu betrachten, damit Sie einen Überblick über die Gesamtbelastung behalten. Prüfen Sie außerdem, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung übernimmt; Urheberrechtsstreitigkeiten sind in vielen Tarifen allerdings ausgeschlossen.
Fazit
Eine Abmahnung von Frommer Legal verdient eine ruhige, gründliche Antwort: Frist wahren, Fakten zum Anschluss sammeln, nichts ungeprüft unterschreiben. Entscheidend ist, wer den Anschluss nutzen konnte und was Sie dazu vortragen können.
Ob am Ende eine modifizierte Unterlassungserklärung, eine Einigung über den Betrag oder die Abwehr der Forderung steht, klären wir gemeinsam mit Ihnen auf Grundlage Ihres Falls. Dabei behalten wir beide Seiten im Blick: das berechtigte Interesse der Rechteinhaber am Schutz ihrer Werke und Ihr Interesse, nur für das einzustehen, wofür Sie rechtlich verantwortlich sind. Je früher wir die Abmahnung sehen, desto mehr Spielraum bleibt für eine durchdachte Antwort.








