Abmahnung vom IDO: erst die Befugnis, dann der Vorwurf
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Abmahnungen des IDO Verbands erreichen vor allem Händlerinnen und Händler, die über eBay oder den Amazon Marketplace verkaufen. Beanstandet werden meist Informationspflichten: wie über Garantien informiert wird, ob die gesetzliche Mängelhaftung korrekt dargestellt ist, ob die Widerrufsbelehrung stimmt oder ob ein Grundpreis fehlt. Der Verband mit Sitz in Leverkusen tritt seit Jahren als Absender solcher Schreiben auf; ebenso lange wird über seine Befugnis gestritten. Für Abgemahnte heißt das: Die wichtigste Frage steht hier am Anfang und betrifft nicht den eigenen Shop, sondern den Absender.
Was wirft der IDO Ihnen vor?
Typisch sind Beanstandungen rund um Pflichtinformationen im Onlinehandel. Dazu gehören Angaben zu Garantien – vor allem, wenn ein Angebot mit einer Garantie wirbt –, die Darstellung der gesetzlichen Mängelrechte, die Widerrufsbelehrung und Hinweise zur Speicherung des Vertragstextes. In einigen Fällen geht es um fehlende oder fehlerhafte Grundpreise.
Verlangt werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz (§ 13 Abs. 3 UWG). Wer schon früher eine Erklärung gegenüber dem Verband abgegeben hat, erhält unter Umständen auch eine Aufforderung, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Der IDO ist im Abmahnkompass mit einem Hinweis auf seine umstrittene Befugnis verzeichnet; dort finden Sie auch andere Verbände und Kanzleien.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Aufwendungsersatz
- Gegebenenfalls Vertragsstrafe aus früherer Erklärung
- Knappe Frist
Darf der IDO überhaupt abmahnen?
Ein Wirtschaftsverband kann Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur geltend machen, wenn er als qualifizierter Wirtschaftsverband eingetragen ist. Das Verzeichnis dafür führt das Bundesamt für Justiz und veröffentlicht es in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite (§ 8b Abs. 1 UWG). Eingetragen wird nur, wer unter anderem mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat und bei dem gesichert erscheint, dass er seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend macht, um Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen (§ 8b Abs. 2 UWG).
Die Befugnis des IDO ist umstritten. Wir prüfen deshalb vor allem anderen, ob der Verband zum Zeitpunkt der Abmahnung in der Liste stand und ob die Eintragung nicht ruhte (§ 8 Abs. 4 UWG). Fehlt die Eintragung, kann er die Ansprüche nicht geltend machen – unabhängig davon, ob der beanstandete Fehler tatsächlich besteht. Die Abmahnung muss im Übrigen selbst angeben, worauf der Verband seine Berechtigung stützt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Auch wenn die Befugnis fehlt: Ein echter Fehler im Angebot bleibt ein Risiko, weil Mitbewerber ihn ebenfalls abmahnen könnten. Wir sagen Ihnen deshalb auch, ob und wie Sie Ihr Angebot anpassen sollten.

Erfüllt die Abmahnung die Formvorgaben – und ist sie missbräuchlich?
Auch bei einem Verband gilt § 13 Abs. 2 UWG: Die Abmahnung hat klar und verständlich zu benennen, wer abmahnt, worauf die Anspruchsberechtigung beruht, welcher Aufwendungsersatz in welcher Höhe verlangt wird und wie er sich berechnet, und welcher Verstoß unter welchen Umständen vorliegen soll. Fehlt etwas davon, entfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Unabhängig davon verbietet § 8c UWG die missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen. Im Zweifel ist Missbrauch etwa anzunehmen, wenn die Ansprüche vorwiegend geltend gemacht werden, um Kosten oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen, wenn offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen verlangt werden oder wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die Verletzung hinausgeht. Ist die Abmahnung unberechtigt oder missbräuchlich, kommen eigene Ersatzansprüche für Ihre Verteidigungskosten in Betracht (§ 13 Abs. 5, § 8c Abs. 3 UWG).
Kosten und Vertragsstrafen: Was ist zu zahlen?
Kostenersatz kann nur verlangen, wer anspruchsberechtigt ist und eine berechtigte, formgerechte Abmahnung ausspricht (§ 13 Abs. 3 UWG). Bei einem Verband ohne Eintragung entfällt damit auch der Kostenanspruch. Auf den Ausschluss nach § 13 Abs. 4 UWG kommt es dann nicht an – er betrifft ohnehin nur Mitbewerber.
Fordert der IDO eine Vertragsstrafe aus einer früher abgegebenen Erklärung, sehen wir uns den Wortlaut der Erklärung, den behaupteten Verstoß und die geforderte Höhe genau an. Maßstab für die Angemessenheit sind die Kriterien des § 13a Abs. 1 UWG; eine unangemessen hohe Strafe ist nur in angemessener Höhe geschuldet (§ 13a Abs. 4 UWG), und über die Höhe kann im Streitfall die Einigungsstelle entscheiden helfen (§ 13a Abs. 5 UWG). Ob und wie diese Regeln auf eine ältere Erklärung anzuwenden sind, prüfen wir im Einzelfall.
Unterlassungserklärung: abgeben oder nicht?
Fehlt dem Verband die Befugnis, besteht kein Anlass, ihm gegenüber eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine unbedacht unterschriebene Erklärung begründet dagegen eine vertragliche Bindung, von der man sich später nur schwer wieder löst.
Ist die Befugnis gegeben und trifft der Vorwurf zu, beschränken wir die Erklärung auf das konkrete Angebot und die konkrete Angabe und sehen eine angemessene Vertragsstrafe vor. Vorher sollten alle Angebote auf allen Marktplätzen angepasst sein – bei vielen Artikeln und Varianten ein Punkt, den wir mit Ihnen gemeinsam durchgehen.
Fazit
Bei einer Abmahnung des IDO Verbands ist die Reihenfolge entscheidend: zuerst die Befugnis, dann die Formvorgaben, dann der Vorwurf. Wer vorschnell unterschreibt oder zahlt, vergibt womöglich sein wichtigstes Gegenargument.
In der Erstberatung klären wir, ob der Verband anspruchsberechtigt ist, wie Sie antworten sollten und ob Ihr Angebot unabhängig davon angepasst werden muss. Auf Wunsch führen wir anschließend die Korrespondenz und prüfen Forderungen aus älteren Erklärungen.




