Eine Akquise-Mail zu viel? Vorwurf, Einwilligung und Ihre Antwort
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Kaltakquise per E-Mail gehört in vielen Vertriebsabteilungen zum Alltag: eine kurze Vorstellung, ein Angebot, ein Link zum Termin. Genau solche Nachrichten sind der Ausgangspunkt der Abmahnungen von Pale Bridge Rechtsanwälte. Die Hamburger Kanzlei tritt für unterschiedliche Mandanten auf, die eine Werbe-E-Mail erhalten haben, ohne vorher zugestimmt zu haben. Das Schreiben verbindet einen Unterlassungsanspruch mit Forderungen aus dem Datenschutzrecht – und kommt mitunter nicht allein. Bevor Sie unterschreiben, zahlen oder die Adresse einfach aus dem Verteiler streichen, lohnt ein genauer Blick darauf, was tatsächlich geschuldet ist.
Was beanstandet Pale Bridge an Ihrer E-Mail?
Der Vorwurf ist schnell erzählt: Sie oder jemand aus Ihrem Unternehmen soll dem Mandanten der Kanzlei eine werbliche E-Mail geschickt haben, ohne dass dieser damit einverstanden war. Typisch ist die Erstansprache eines Unternehmens, zu dem bislang kein Kontakt bestand – etwa eine Mail, die Dienstleistungen, Software oder eine Kooperation anbietet. Dass es nur eine einzige Nachricht war, schließt eine Abmahnung nach dem Verständnis der Abmahnenden nicht aus.
Bemerkenswert ist die Begründung: Das Schreiben stützt sich nicht auf das Wettbewerbsrecht, sondern auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch; angeführt wird ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers. Ob die Werbung unzulässig war, misst es gleichwohl an § 7 UWG.
Pale Bridge zählt zu den Absendern im Abmahnkompass. Haben Sie weitere Schreiben erhalten – etwa eine gesonderte Zahlungsaufforderung wegen derselben E-Mail –, können Sie dort nachsehen, ob deren Absender ebenfalls verzeichnet ist.
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Ersatz der Anwaltskosten
- Auskunft über gespeicherte Daten
- Löschung der Daten des Empfängers
Durften Sie die E-Mail schicken?
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung per elektronischer Post stets eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Anders als bei Werbeanrufen unterscheidet der Wortlaut dabei nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmen; eine nur mutmaßliche Zustimmung des angeschriebenen Betriebs genügt also nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie eine Einwilligung belegen können – mit Datum, Wortlaut und Weg, auf dem sie erteilt wurde.
Eine Ausnahme sieht § 7 Abs. 3 UWG für Bestandskunden vor: Wer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden selbst erhalten hat, darf für eigene ähnliche Angebote werben, sofern kein Widerspruch vorliegt und schon beim Erheben der Adresse sowie bei jeder späteren Nutzung deutlich darauf hingewiesen wird, dass ein Widerspruch jederzeit möglich ist. Bei reiner Kaltakquise fehlt es an diesem Kundenverhältnis in aller Regel.
Nicht jede geschäftliche E-Mail ist allerdings Werbung. Eine Antwort auf eine Anfrage, eine Mail im Rahmen laufender Verhandlungen oder ein Schreiben ohne absatzfördernden Inhalt kann anders zu beurteilen sein. Wir sehen uns deshalb den genauen Text an, den Empfänger, die Herkunft der Adresse und die Frage, wer die Mail tatsächlich versendet hat – Sie selbst, ein Mitarbeiter oder ein beauftragter Dienstleister.

Welche Anforderungen muss die Abmahnung erfüllen?
Für Abmahnungen nach dem Wettbewerbsrecht schreibt § 13 Abs. 2 UWG vor, was klar und verständlich darin stehen muss – unter anderem, wer abmahnt, worin die Verletzung liegen soll und wie sich ein verlangter Aufwendungsersatz berechnet. Weil Pale Bridge den Anspruch auf das BGB stützt, ist nach unserer Einschätzung offen, ob diese Vorgaben und die Begrenzungen des Wettbewerbsrechts hier unmittelbar gelten. Das ist eine Frage, die wir im Einzelfall bewerten, und kein Punkt, auf den Sie sich ungeprüft verlassen sollten.
Unabhängig davon muss das Schreiben erkennen lassen, welche E-Mail gemeint ist, an wen sie ging und für wen die Kanzlei handelt. Wir gleichen diese Angaben mit Ihrem Postausgang, Ihrem CRM und Ihren Versandprotokollen ab. Lässt sich die Mail nicht zuordnen oder ging sie an eine Adresse, für die eine Einwilligung dokumentiert ist, verändert das die Ausgangslage erheblich.
Kosten, Vertragsstrafe und Datenschutzforderungen
Verlangt wird regelmäßig der Ersatz der Anwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert, den die Abmahnenden ansetzen. Ob dieser Wert zum Gewicht einer einzelnen Werbe-E-Mail passt, rechnen wir nach. Weist das Schreiben darauf hin, dass ein gewerblicher Prozessfinanzierer die Kosten des Mandanten abgesichert hat, sagt das über die Berechtigung der Ansprüche nichts aus – es zeigt nur, dass der Mandant mit einem gerichtlichen Verfahren rechnet.
Die Vertragsstrafe ist nach Hamburger Brauch vorgesehen: Statt eines festen Betrags bestimmt der Gläubiger die Strafe im Fall eines künftigen Verstoßes nach billigem Ermessen, und ein Gericht kann die Angemessenheit überprüfen. Das vermeidet starre Summen, lässt aber offen, wie teuer ein Versehen später wird – umso wichtiger ist, was genau versprochen wird.
Daneben verlangt das Schreiben Auskunft über die zum Empfänger gespeicherten Daten und deren Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Anfragen haben eigene Fristen und sollten vollständig beantwortet werden, auch wenn Sie den Unterlassungsanspruch für unberechtigt halten. Mitunter folgt außerdem eine gesonderte Forderung der Ersatz-Pilot GmbH, die eine Meldeplattform für Werbe-E-Mails betreibt und Schadensersatz nach der DSGVO geltend macht. Auch diese Forderung prüfen wir eigenständig.
Unterlassungserklärung: Wie weit soll sie reichen?
Der vorformulierte Text erfasst oft jede Form werblicher E-Mails an den Mandanten oder sogar darüber hinaus. Für Unternehmen mit aktivem E-Mail-Vertrieb ist das heikel: Eine Mail aus einem automatisierten Verteiler, ein Nachfassen durch einen neuen Mitarbeiter – und schon steht ein Verstoß im Raum.
Halten wir den Vorwurf für begründet, entwerfen wir eine Erklärung, die sich auf den konkreten Empfänger und die konkrete Art der Werbung beschränkt und kein Anerkenntnis enthält. Parallel sorgen wir dafür, dass die Adresse intern gesperrt wird, und prüfen mit Ihnen, wie Einwilligungen künftig dokumentiert werden. Erst dann ist die Erklärung auch in der Praxis einzuhalten.

Fazit
Nach einer Abmahnung von Pale Bridge sollten Sie zuerst Beweise sichern: die beanstandete E-Mail, die Quelle der Adresse und etwaige Einwilligungen. Unterschreiben Sie nichts ungeprüft, zahlen Sie nicht vorschnell und versäumen Sie nicht die Fristen für Auskunft und Löschung. Nach unserer Einschätzung hängt viel davon ab, ob es sich wirklich um Werbung handelte, wer sie verschickt hat und wie weit die verlangte Erklärung reicht.
In der Erstberatung ordnen wir Abmahnung, Datenschutzanfragen und eine etwaige weitere Forderung gemeinsam ein und schlagen Ihnen einen Kurs vor – von einer eingeschränkten Unterlassungserklärung bis zur begründeten Zurückweisung. Zugleich lässt sich klären, wie Ihr Vertrieb künftig rechtssicher Kontakt aufnimmt.




