Abmahnung von .rka: wer im Haushalt haftet und was Sie sagen müssen
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Eine Abmahnung von .rka Rechtsanwälte trifft häufig Familien: Die Rechnung für den Internetanschluss läuft auf einen Elternteil, gespielt wird aber von mehreren. Die Kanzlei mit Sitz in Hamburg ist nach den uns vorliegenden Berichten für Spielefirmen tätig – genannt werden die Koch Media GmbH, die heute als PLAION GmbH auftritt, und die Techland Sp. z o.o. Dass Rechteinhaber ihre Rechte durch Abmahnungen geltend machen, ist ihr gutes Recht. Wer in Ihrem Haushalt verantwortlich ist und was Sie der Gegenseite mitteilen sollten, ist eine eigene Frage, die wir mit Ihnen in Ruhe beantworten.
Was verlangt .rka Rechtsanwälte?
Das Schreiben nennt ein Computerspiel, den Rechteinhaber, eine IP-Adresse und einen oder mehrere Zeitpunkte, zu denen das Spiel von Ihrem Anschluss aus in einem Peer-to-Peer-Netzwerk bereitgestanden haben soll. Ihr Name stammt aus einer Auskunft Ihres Internetanbieters.
Darauf gestützt fordert die Kanzlei nach den Berichten mehrere Dinge zugleich: eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, die Kosten der Abmahnung nach § 97a UrhG und teilweise eine umfassende Auskunft über den Umfang des Filesharings. Daneben wird mitunter ein pauschaler Vergleich angeboten.
Auch .rka Rechtsanwälte haben wir in den Abmahnkompass aufgenommen; dort finden Sie die übrigen Absender, die uns bei Filesharing-Vorwürfen begegnen.
- Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Schadensersatz und Abmahnkosten
- Auskunft über den Umfang
- Teils ein pauschales Vergleichsangebot
Familie, Partner, WG: wer hatte Zugriff auf den Anschluss?
Abgemahnt wird, wer den Anschluss angemeldet hat. Haben aber auch andere den Anschluss zur genannten Zeit eigenständig genutzt – Kinder, Partnerin oder Partner, Mitbewohner, Gäste mit WLAN-Passwort –, dann ist offen, wer das Spiel geteilt hat. Für Ihre Verteidigung kommt es darauf an, das konkret und wahrheitsgemäß darzustellen: wer wohnte damals im Haushalt, wer kannte das Passwort, welche Geräte hingen am Netz, wer spielt überhaupt am PC oder an der Konsole.
Dazu gehört, sich im Haushalt zu erkundigen, und zwar in einem Umfang, der Ihnen zumutbar ist. Fragen Sie die Mitbewohner oder Familienmitglieder, ob sie das Spiel kennen oder Tauschbörsenprogramme nutzen, und notieren Sie die Antworten mit Datum. Fremde Geräte zu durchsuchen, ist damit nicht gemeint; was angemessen ist, besprechen wir mit Ihnen.
Weiß jemand im Haushalt, wer das Spiel geteilt hat, wird die Lage heikel – gerade unter Angehörigen. Wie Sie damit umgehen, ohne etwas Falsches zu sagen und ohne jemanden vorschnell zu belasten, klären wir vertraulich, bevor irgendetwas an die Gegenseite geht.

Minderjährige Kinder: Aufsicht und Belehrung
Hat ein minderjähriges Kind das Spiel geteilt, kommt eine eigene Haftung der Eltern aus § 832 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach haftet, wer kraft Gesetzes zur Aufsicht verpflichtet ist, für den Schaden, den das Kind einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt aber, wenn die Aufsichtspflicht erfüllt war oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht eingetreten wäre.
Für die Verteidigung ist deshalb wichtig, ob und wie Sie Ihr Kind über die Nutzung von Tauschbörsen aufgeklärt hatten, wie alt es damals war und ob es Hinweise auf verbotene Downloads gab. Schreiben Sie auf, wann und mit welchen Worten Sie mit Ihrem Kind über das Thema gesprochen haben. Ob das genügt, beurteilen wir anhand der Umstände Ihrer Familie.
Pflichtangaben der Abmahnung und das Auskunftsverlangen
Wer urheberrechtlich abmahnt, muss die Vorgaben des § 97a Abs. 2 UrhG einhalten: verständliche Sprache, Name oder Firma des Rechteinhabers bei Vertretung, eine genaue Bezeichnung der Verletzung, eine Aufteilung der Zahlungsansprüche in Schadens- und Aufwendungsersatz sowie den Hinweis, ob die vorgeschlagene Erklärung erheblich über die Verletzung hinausgeht. Fehlt etwas davon, ist die Abmahnung unwirksam – und wer zu Unrecht abgemahnt wurde, kann unter den Voraussetzungen des § 97a Abs. 4 UrhG seine Verteidigungskosten zurückverlangen.
Mit dem Verlangen nach einer umfassenden Auskunft sollten Sie vorsichtig umgehen. Der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 1 UrhG richtet sich gegen Verletzungen in gewerblichem Ausmaß, das sich aus der Anzahl oder der Schwere der Verletzungen ergeben kann. Ob und welche Angaben Sie schulden, hängt vom Einzelfall ab. Jede Auskunft, die Sie geben, kann später als Ihr eigener Vortrag verwendet werden – deshalb erst prüfen, dann antworten.
Was ist von der Geldforderung tatsächlich geschuldet?
Haften Sie, darf der Rechteinhaber den Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG daran ausrichten, was ihn eine Erlaubnis gekostet hätte. Für das Bereitstellen eines Spiels in einer Tauschbörse ist diese Zahl eine Schätzung, die sich an den Umständen messen lassen muss – wie lange, wie oft und in welchem Zusammenhang das Spiel protokolliert wurde.
Für die Abmahnkosten gilt bei Privatleuten die Grenze des § 97a Abs. 3 UrhG: Wer das Spiel weder gewerblich noch für eine selbstständige Tätigkeit genutzt hat und sich gegenüber demselben Rechteinhaber nicht bereits zur Unterlassung verpflichten musste, schuldet Anwaltskosten grundsätzlich nur nach einem Gegenstandswert von 1.000 €. Haften Sie dagegen gar nicht, ist von der Forderung insgesamt nichts zu zahlen. Ein Vergleichsangebot vergleichen wir mit beiden Szenarien, bevor wir Ihnen zu einer Entscheidung raten.
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung: nur so weit wie nötig
Die vorbereitete Erklärung bindet Sie für immer und ist oft weit formuliert – etwa für weitere Titel des Rechteinhabers, mit einem Anerkenntnis der Forderung oder mit festen Strafbeträgen. Wer selbst nicht gehandelt hat und auch sonst nicht haftet, muss sie nicht abgeben.
Ist eine Erklärung angezeigt, beziehen wir sie ausschließlich auf den genannten Titel und dessen Rechteinhaber, lassen jedes Schuldanerkenntnis weg und vereinbaren eine Vertragsstrafe, die der Rechteinhaber im Fall eines Verstoßes festsetzt und die gerichtlich überprüfbar bleibt. Hat ein Kind gehandelt, stimmen wir mit Ihnen ab, in wessen Namen die Erklärung abgegeben wird.

Fazit
Bei einer Abmahnung von .rka Rechtsanwälte geht es selten nur um das Spiel, sondern vor allem um den Haushalt dahinter: Wer hatte Zugriff, was wissen Sie, was müssen Sie sagen? Erst wenn diese Fragen geordnet sind, lohnt es sich, über Erklärung, Auskunft und Betrag zu entscheiden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass eine gut vorbereitete, ehrliche Darstellung die Ausgangslage deutlich verbessern kann. Wir helfen Ihnen, sie zu erarbeiten, und führen danach die Korrespondenz mit der Gegenseite – mit dem Ziel, dass Sie nur für das einstehen, was Ihnen rechtlich zuzurechnen ist.




