Lizenzangebot von SoundGuardian: erst prüfen, dann entscheiden
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Das Schreiben wirkt auf den ersten Blick wie ein freundliches Geschäftsangebot: SoundGuardian hat einen Song in einem Video auf Ihrem Profil entdeckt und möchte die Nutzung „nachträglich lizenzieren“. Ein Klick auf der Website genüge, um die Sache zu erledigen. Tatsächlich verbirgt sich dahinter meist eine urheberrechtliche Forderung, nur in anderer Verpackung. Die SoundGuardian GmbH aus Frankfurt am Main versteht sich nach eigener Darstellung als Rechteagentur, die Musik für Social-Media-Konten lizenziert. Rechteinhaber dürfen ihre Ansprüche auf diesem Weg verfolgen. Für Sie kommt es darauf an, die Tragweite der Zustimmung zu kennen, bevor Sie sie erteilen.
Was steht im Schreiben von SoundGuardian?
Betroffen sind nach den uns bekannten Berichten vor allem Videos auf gewerblich betriebenen Instagram- und TikTok-Profilen. SoundGuardian beruft sich darauf, die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer bestimmten Tonaufnahme zu halten, und benennt das Video, in dem sie zu hören war. Rechtlich geht es um das Recht, die Aufnahme online bereitzustellen – für Tonträgerhersteller geregelt in § 85 UrhG, der Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung in § 19a UrhG.
Auffällig ist die Form: Statt einer Abmahnung mit vorformulierter Unterlassungserklärung erhalten viele eine Zahlungsaufforderung, eine Berechtigungsanfrage oder das Angebot einer Nachlizenzierung. Gesetzt wird eine kurze Frist; zustimmen soll man über eine Erklärung auf der Website von SoundGuardian. Für die Gebühr nennen die Schreiben Kriterien wie Bekanntheit des Titels, Art und Dauer der Nutzung, Klickzahlen und Reichweite.
Auch SoundGuardian ist in unserem Abmahnkompass verzeichnet; dort lassen sich weitere Rechteinhaber und Kanzleien nachschlagen.
- Nachträgliche Lizenzgebühr
- Knappe Frist zur Rückmeldung
- Zustimmung über ein Online-Formular
- Hinweis auf weitere Ansprüche bei Schweigen
Was bedeutet es, das Angebot anzunehmen?
Mit der Zustimmung auf der Website kommt nach unserer Einschätzung ein Vertrag zustande: Sie erklären sich mit der Lizenz einverstanden und übernehmen die Pflicht, den genannten Betrag zu zahlen. Ein solcher Vertrag hat Folgen, die über das einzelne Video hinausreichen können. Wer zahlt, lässt die Frage offen, ob die Forderung überhaupt bestand – zurückholen lässt sich das Geld später nur ausnahmsweise. Und je nach Wortlaut kann die Erklärung als Bestätigung gelesen werden, dass eine Rechtsverletzung vorlag.
Deshalb gehört die Prüfung an den Anfang, nicht ans Ende. Drei Fragen stehen im Vordergrund: Kann SoundGuardian lückenlos zeigen, dass ihr die Rechte an genau dieser Aufnahme zustehen und sie diese im eigenen Namen geltend machen darf? Wurde der Titel über die Musikfunktion der Plattform eingebunden, und reichte deren Lizenz für Ihr Profil? Und war das Profil zur fraglichen Zeit tatsächlich geschäftlich genutzt – oder überwiegend privat?
Die Antworten verändern die Lage oft erheblich. Halten Sie für das Gespräch mit uns den Link zum Video, das Veröffentlichungsdatum, die Aufrufzahlen und eine Angabe zur Art Ihres Profils bereit.

Abmahnung oder Angebot – welche Regeln gelten?
Der Name des Schreibens ist nicht entscheidend, sein Inhalt schon. Verlangt SoundGuardian, dass Sie sich unter Vertragsstrafe zur Unterlassung verpflichten, handelt es sich der Sache nach um eine Abmahnung. Dann muss das Schreiben die Vorgaben aus § 97a Abs. 2 UrhG erfüllen: den Verletzten nennen, die Verletzung genau beschreiben, Geldbeträge getrennt nach Schadensersatz und Kostenerstattung ausweisen und offenlegen, ob die verlangte Erklärung erheblich über den Verstoß hinausgeht. Eine Abmahnung, der diese Angaben fehlen, ist unwirksam.
Bleibt es bei einem reinen Zahlungs- oder Lizenzangebot ohne Unterlassungsverlangen, gelten diese Formvorgaben nicht unmittelbar. Kosten einer Abmahnung können dann aus unserer Sicht auch nicht über § 97a Abs. 3 UrhG verlangt werden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch bleibt davon allerdings unberührt – und eine förmliche Abmahnung kann später noch folgen.
Wie wird eine nachträgliche Lizenzgebühr bemessen?
Rechtsgrundlage für Geldforderungen wegen einer unerlaubten Nutzung ist § 97 Abs. 2 UrhG: Schadensersatz schuldet, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, und der Schaden darf anhand der Vergütung berechnet werden, die bei einer ordnungsgemäßen Erlaubnis angefallen wäre. Maßstab ist also ein Lizenzentgelt, das für die konkrete Nutzung angemessen ist – nicht ein beliebiger Tarif.
Hier liegt häufig der Kern des Streits. Ein kurzer Ausschnitt in einem Video mit geringer Reichweite ist anders zu bewerten als ein Werbespot, der über Monate läuft. Wer Ersatz verlangt, muss im Streitfall darlegen, wie er die Summe ermittelt hat und dass sie marktüblich ist. Wir gleichen die Kriterien aus dem Schreiben mit den tatsächlichen Zahlen Ihres Videos ab und zeigen Ihnen, wo die Berechnung angreifbar ist.
Und wenn doch eine Unterlassungserklärung verlangt wird?
Fordert SoundGuardian zusätzlich oder später eine Unterlassungserklärung, gilt besondere Vorsicht. Eine solche Erklärung bindet ohne zeitliche Grenze und wird durch eine Vertragsstrafe abgesichert. Vorgefertigte Entwürfe beziehen sich mitunter auf mehr als das beanstandete Video oder enthalten Formulierungen, die einem Schuldanerkenntnis nahekommen.
Trifft der Vorwurf zu, entwerfen wir eine eigene, eng gefasste Erklärung, die allein die konkrete Aufnahme in Ihrem Profil betrifft und die Höhe der Vertragsstrafe einer gerichtlichen Kontrolle überlässt. Das Video sollten Sie erst offline nehmen, nachdem Sie Datum, Aufrufzahlen und die Art der Musikeinbindung dokumentiert haben.

Fazit
Ein Lizenzangebot von SoundGuardian ist kein bloßer Formalakt. Mit der Zustimmung über die Website verpflichten Sie sich zur Zahlung und geben Einwände aus der Hand, die Ihnen sonst offenstünden. Klären Sie deshalb vorher, ob die Rechte belegt sind, ob Ihr Profil geschäftlich genutzt wurde, ob die Plattformlizenz reichte und ob der Betrag zur tatsächlichen Nutzung passt.
In der Erstberatung prüfen wir das Schreiben, ordnen es als Angebot oder Abmahnung ein und empfehlen Ihnen einen Weg – Gegenangebot, Zurückweisung oder, wenn der Vorwurf trägt, eine Lösung zu angemessenen Bedingungen. Die Frist im Schreiben ist kurz; melden Sie sich deshalb früh.




