Abmahnung für YourVid: privat, gewerblich und die Folgen
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Ein kurzer Clip für den Firmenauftritt, ein Song aus der Musikauswahl von Instagram, nichts Ungewöhnliches – bis ein Anwaltsschreiben eintrifft. Im Namen der YourVid GmbH, die sich selbst als Anbieterin von Musiklizenzen mit Sitz in Deutschland beschreibt, werden Unternehmen, Freiberufler und Creator mit geschäftlichem Bezug abgemahnt. Wer die Musikfunktion der Plattform benutzt hat, hält sich meist für abgesichert. Genau an dieser Stelle setzt die Abmahnung an: Die Lizenzen der Plattformen sollen nur private Nutzungen erfassen. Ob das Argument in Ihrem Fall trägt, entscheidet über Unterlassung, Schadensersatz und Kosten.
Was wirft die Abmahnung für YourVid vor?
Absender ist nicht YourVid selbst, sondern eine von ihr beauftragte Kanzlei, die in Berichten als „KMU-Anwaltskanzlei“ bezeichnet wird. Beanstandet werden Instagram-Beiträge und Reels, in denen ein Musiktitel zu hören ist, an dem YourVid Nutzungsrechte für sich in Anspruch nimmt – nach den Berichten als Lizenznehmerin verschiedener Labels. Der Beitrag soll damit ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich gemacht worden sein.
Gefordert werden eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Schadensersatz, berechnet als fiktive Lizenzgebühr, sowie die Erstattung der Anwaltskosten. Die Fristen sind nach den vorliegenden Berichten kurz. Grundlage der Geldforderung ist § 97 Abs. 2 UrhG; dort ist auch geregelt, dass sich der Schaden an der Vergütung für eine erlaubte Nutzung orientieren darf.
Wer neben YourVid noch weitere Rechteinhaber oder Kanzleien im Blick behalten möchte, findet sie in unserem Abmahnkompass.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Fiktive Lizenzgebühr als Schadensersatz
- Erstattung der Kosten der abmahnenden Kanzlei
- Kurze Frist
Privat oder gewerblich: Wo endet die Plattformlizenz?
Die Musikauswahl in Instagram ist kein Freibrief. Die Plattformen haben mit Rechteinhabern Vereinbarungen geschlossen, deren Reichweite von ihren Nutzungsbedingungen abhängt – und die unterscheiden häufig danach, ob ein Konto privat oder für geschäftliche Zwecke betrieben wird. Die Abmahnung beruft sich darauf, dass die Lizenz für kommerzielle Auftritte nicht reicht und dafür eine gesonderte Erlaubnis nötig gewesen wäre.
Ob Ihr Profil „geschäftlich“ ist, entscheidet sich nicht allein an einem Schalter in den Einstellungen. Es kommt darauf an, was Sie dort zeigen: eigene Produkte, Dienstleistungen, Hinweise auf Ihr Unternehmen, bezahlte Kooperationen. Ein Selbstständiger, der vor allem Privates teilt, steht anders da als ein Online-Shop. Auch die Bedingungen, die zur Zeit der Veröffentlichung galten, müssen wir mit Ihnen rekonstruieren.
Daneben prüfen wir die Rechte selbst. § 85 UrhG gibt dem Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, die Aufnahme unter anderem öffentlich zugänglich zu machen; § 78 UrhG gewährt ausübenden Künstlern dasselbe für ihre Darbietung, beides im Sinne von § 19a UrhG. YourVid muss zeigen, dass ihr diese Rechte für den konkreten Titel und die konkrete Nutzung eingeräumt wurden – und zwar so, dass sie sie selbst durchsetzen darf.

Genügt die Abmahnung den gesetzlichen Vorgaben?
Für urheberrechtliche Abmahnungen schreibt § 97a Abs. 2 UrhG einen festen Inhalt vor. Weil hier eine Kanzlei im Auftrag abmahnt, muss YourVid als Verletzte klar benannt sein. Außerdem müssen der beanstandete Beitrag und der Titel eindeutig bezeichnet, die Geldbeträge in Schadensersatz und Kostenersatz getrennt und die Frage beantwortet sein, ob die vorformulierte Erklärung deutlich weiter reicht als der Verstoß. Erfüllt das Schreiben diese Punkte nicht, ist es unwirksam.
Die Folgen einer unwirksamen oder unberechtigten Abmahnung regelt § 97a Abs. 4 UrhG: Der Abgemahnte kann Ersatz der für seine Verteidigung nötigen Aufwendungen verlangen, sofern die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden erkennbar war. Wir lesen das Schreiben deshalb Punkt für Punkt gegen diese Anforderungen.
Welche Rolle spielt der Gegenstandswert?
Die Anwaltskosten der Gegenseite richten sich nach dem Gegenstandswert, den die abmahnende Kanzlei ansetzt. Eine Begrenzung auf 1.000 € sieht § 97a Abs. 3 UrhG nur für natürliche Personen vor, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit genutzt haben. Weil sich Abmahnungen für YourVid gerade gegen geschäftlich genutzte Profile richten, greift diese Grenze meist nicht – umso wichtiger ist, ob der angesetzte Wert angemessen ist.
Beim Schadensersatz lohnt der Blick auf die Berechnung: Wie lange war der Beitrag online, wie viele Menschen haben ihn gesehen, wie lang lief der Song, war der Clip Werbung oder eher ein Blick hinter die Kulissen? Eine pauschale Jahresgebühr je Titel und Plattform passt nicht automatisch zu einem kurzen Reel mit überschaubarer Reichweite. Wir stellen die Zahlen Ihres Beitrags der Forderung gegenüber.
Wie gehen Sie mit der Unterlassungserklärung um?
Die beigefügte Erklärung ist ein Vertrag, der Sie dauerhaft bindet. Verstoßen Sie später dagegen – etwa weil ein älterer Beitrag mit demselben Titel noch irgendwo abrufbar ist –, wird die Vertragsstrafe fällig. Prüfen Sie deshalb vor allem, ob der Entwurf nur den beanstandeten Song erfasst oder das gesamte Repertoire von YourVid, und ob er Zahlungspflichten anerkennt.
Trägt der Vorwurf, bereiten wir eine eigene Fassung vor: beschränkt auf die konkrete Aufnahme, ohne Anerkenntnis der Geldforderung und mit einer Vertragsstrafe, deren Höhe im Streitfall ein Gericht bestimmen kann. Vorher sollten Sie alle Beiträge Ihres Profils mit dem Titel suchen und sichern, damit nach der Abgabe nichts übersehen wird.

Fazit
Bei einer Abmahnung im Auftrag von YourVid dreht sich vieles um eine Frage: War Ihr Beitrag eine private Nutzung, die die Plattformlizenz abdeckt, oder ein geschäftlicher Auftritt, für den eine eigene Erlaubnis nötig gewesen wäre? Daneben kommt es darauf an, ob YourVid die Rechte an Aufnahme und Darbietung belegen kann, ob die Abmahnung formal trägt und ob die Beträge zur Nutzung passen.
Unsere Einschätzung: Nicht unterschreiben, nicht zahlen, nicht selbst bei der Gegenseite anrufen – sondern den Beitrag sichern und das Schreiben prüfen lassen. In der Erstberatung sagen wir Ihnen, welche Verteidigung in Betracht kommt und was sie voraussichtlich kostet.




