Rechtsanwalt Dr. David Slopek lächelnd am Tisch – Abwehr von Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb beanstandet Pflichtangaben bei Tee, Wein oder Spirituosen, eine AGB-Klausel oder Ihre Widerrufsbelehrung? Wir prüfen, worauf der Verein seine Befugnis stützt, ob die Angaben tatsächlich fehlen und wie weit Ihre Verpflichtung gehen muss – zuerst in einer Erstberatung zum vorab vereinbarten Preis.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ansprechpersonen
Dr. David Slopek, LL.M.Laura Weckwerth
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Was wir nach einer Abmahnung des Verbraucherschutzvereins übernehmen

Wir prüfen Befugnis und Vorwurf, bringen Ihre Produktseiten auf den Stand der Pflichtangaben und führen die Korrespondenz mit dem Verein bis zum Abschluss.

  • Wirtschaftsverband oder Verbraucherverband? Wir klären, worauf der Verein sich stützt und ob die Eintragung trägt.

    • Listen beim Bundesamt für Justiz
    • Darlegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
    • Ruhende Eintragung
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  • Wir sehen Ihre Produktseiten durch und klären, welche Angaben tatsächlich fehlen oder ungenau sind.

    • Zutaten und Lebensmittelunternehmer
    • Bio-Kontrollnummer
    • Werbeaussagen auf Produktseiten
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  • AGB und Widerrufsbelehrung nehmen wir vollständig unter die Lupe, damit nicht die nächste Klausel beanstandet wird.

    • AGB-Klauseln
    • Widerrufsbelehrung
    • Garantieangaben
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  • Wir formulieren eine passende Erklärung, verhandeln über die Kosten und vertreten Sie im Fall eines Verfahrens.

    • Angepasste Unterlassungserklärung
    • Prüfung der Kostenforderung
    • Gerichtliche Vertretung
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner:

Tee, Wein oder Widerrufsbelehrung – wir prüfen jede Angabe.

Wer viele Produkte anbietet, übersieht schnell eine einzelne Pflichtangabe. Ich prüfe mit Ihnen, ob der Vorwurf zutrifft, worauf der Verein seine Befugnis stützt und wie Ihre Erklärung lauten muss, damit sie Sie nicht über Gebühr bindet.

Schicken Sie mir die Abmahnung zusammen mit dem Link zum betroffenen Produkt. Bis wir gesprochen haben, sollten Sie nichts unterschreiben – die fehlenden Angaben können Sie aber schon ergänzen.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Etikett, Zutaten, Widerrufsbelehrung – ich schaue auf die Details.

Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins setzen oft bei Pflichtangaben zu Lebensmitteln oder bei Klauseln im Onlineshop an. Ich prüfe mit Ihnen, ob die beanstandeten Angaben wirklich fehlen oder falsch sind und welche Änderungen im Sortiment und auf der Website genügen.

Halten Sie Produktfotos, Etiketten und die Shopseite in der beanstandeten Fassung bereit und schreiben Sie mir. Ändern Sie bis dahin nur, was wir vorher abgestimmt haben.

Unterschrift von Rechtsanwältin Laura Weckwerth

Laura WeckwerthRechtsanwältinFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (VSV) beanstandet vor allem Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung – je nach Saison häufig bei Händlern von Tee, Wein, Spirituosen und Genusswaren – sowie fehlerhafte AGB und Widerrufsbelehrungen.

  2. 02

    Trotz seines Namens ist nicht selbstverständlich, auf welcher Grundlage der Verein abmahnt. Die Abmahnung muss angeben, woraus sich seine Anspruchsberechtigung ergibt; wir gleichen das mit den Listen beim Bundesamt für Justiz ab.

  3. 03

    Pflichtangaben lassen sich meist schnell ergänzen. Die Unterlassungserklärung sollte aber genau auf das beanstandete Angebot zugeschnitten sein, denn der Verein kontrolliert nach den uns vorliegenden Informationen, ob abgegebene Erklärungen eingehalten werden.

Fachbeitrag

Abmahnung vom VSV: Pflichtangaben, Befugnis und Ihr Vorgehen

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Lebensmittel online zu verkaufen bedeutet, eine lange Reihe von Pflichtangaben im Blick zu behalten – vom Zutatenverzeichnis bis zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer. Genau dort setzt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. häufig an. Der 2005 gegründete Verein, der nach den uns vorliegenden Informationen unter einer Anschrift in Fürstenfeldbruck auftritt, mahnt außerdem unwirksame AGB-Klauseln, veraltete Widerrufsbelehrungen und mangelhafte Garantieangaben ab. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: ob in seinem Shop tatsächlich etwas fehlt – und ob der Verein überhaupt berechtigt ist, das geltend zu machen.

Was beanstandet der Verbraucherschutzverein?

Im Vordergrund stehen Pflichtangaben für Lebensmittel im Fernabsatz: etwa ein fehlendes Zutatenverzeichnis, der nicht genannte verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder bei Bio-Ware die fehlende Kontrollnummer. Auch Werbeaussagen auf Produktseiten können Gegenstand sein, wenn der Verein sie als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe wertet. Je nach Jahreszeit richten sich die Abmahnungen nach unseren Informationen verstärkt an Teehändler oder an Händler von Wein, Spirituosen und Genusswaren.

Daneben greift der Verein Fragen des allgemeinen Onlinehandels auf, insbesondere Klauseln in AGB und Widerrufsbelehrungen, die nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen. Gefordert werden regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die Erstattung der entstandenen Kosten (§ 13 Abs. 3 UWG).

Auch dieser Verein ist im Abmahnkompass verzeichnet; dort lassen sich auch weitere Verbände nachschlagen.

  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Erstattung der Abmahnkosten
  • Ergänzung fehlender Pflichtangaben
  • Kurze Erklärungsfrist

Auf welcher Grundlage mahnt der Verein ab?

§ 8 Abs. 3 UWG legt fest, wer Unterlassungsansprüche geltend machen darf. Für Vereine kommen zwei Wege in Betracht: Wirtschaftsverbände nach Nummer 2, die in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind und denen eine erhebliche Zahl von Unternehmern auf Ihrem Markt angehört, oder qualifizierte Verbraucherverbände nach Nummer 3, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes stehen. Beide Listen führt das Bundesamt für Justiz.

Welche dieser Grundlagen der Verbraucherschutzverein in Anspruch nimmt, muss sich aus der Abmahnung ergeben (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wir prüfen, ob die angegebene Eintragung besteht und nicht ruht (§ 8 Abs. 4 UWG) und – falls sich der Verein als Wirtschaftsverband versteht – ob ihm Unternehmen aus Ihrem Markt in erheblicher Zahl angehören. Erst dann bewerten wir, ob die beanstandeten Angaben in Ihrem Shop tatsächlich fehlen oder falsch sind.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Gespräch mit einem Mandanten – Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb bei Slopek Rechtsanwälte
Fehlen die Pflichtangaben wirklich – oder stehen sie nur an anderer Stelle?

Genügt die Abmahnung den gesetzlichen Vorgaben?

Eine Abmahnung nach dem UWG muss klar und verständlich sein und bestimmte Mindestangaben enthalten: wer abmahnt, worauf die Berechtigung beruht, welcher Verstoß unter welchen tatsächlichen Umständen vorgeworfen wird und welchen Aufwendungsersatz der Absender beansprucht – in welcher Höhe und wie berechnet (§ 13 Abs. 2 UWG). Gerade die Berechnung der Kosten sollte nachvollziehbar sein.

Ist die Abmahnung unberechtigt oder fehlt eine dieser Angaben, kann der Abgemahnte seinerseits Ersatz der Kosten für seine Rechtsverteidigung verlangen, begrenzt auf den Betrag, den der Abmahnende gefordert hat (§ 13 Abs. 5 UWG). Einen eigenen Ersatzanspruch sieht § 8c Abs. 3 UWG außerdem für den Fall vor, dass Ansprüche missbräuchlich geltend gemacht werden.

Kosten und Vertragsstrafe: Was ist angemessen?

Beim Kostenersatz gibt es für Verbände keine Ausnahme bei Informationspflichten im Onlinehandel: § 13 Abs. 4 UWG schließt den Anspruch ausdrücklich nur für Mitbewerber aus. Wer etwa wegen einer fehlenden Pflichtangabe abgemahnt wird, schuldet einem berechtigten Verband deshalb grundsätzlich die erforderlichen Aufwendungen. Zu prüfen bleibt, ob Befugnis, Formvorgaben und Berechnung stimmen.

Die Vertragsstrafe muss sich an den Kriterien des § 13a Abs. 1 UWG messen lassen. Bleibt die Beeinträchtigung von Verbrauchern und Wettbewerbern unerheblich und hat der Händler in der Regel weniger als 100 Beschäftigte, ist die Strafe auf 1.000 € gedeckelt (§ 13a Abs. 3 UWG). Bei einer einzelnen fehlenden Angabe auf einer Produktseite liegt diese Frage nahe.

Unterlassungserklärung: präzise statt pauschal

Da der Verein nach den uns vorliegenden Informationen überwacht, ob abgegebene Unterlassungserklärungen eingehalten werden, ist der Wortlaut besonders wichtig. Eine Erklärung, die allgemein jede fehlerhafte Lebensmittelinformation erfasst, kann schon bei einem neuen Produkt mit unvollständigen Angaben die Vertragsstrafe auslösen.

Wir beschränken die Erklärung auf die konkret beanstandete Angabe und die betroffene Produktgruppe, soweit das die Wiederholungsgefahr ausräumt. Vor der Abgabe gehen wir mit Ihnen Ihr Sortiment durch, damit alle Produktseiten – auch auf Marktplätzen – die Pflichtangaben enthalten. Bei AGB und Widerrufsbelehrung prüfen wir die gesamte Fassung, nicht nur die beanstandete Stelle.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb bei Slopek Rechtsanwälte
Eine Erklärung für ein Etikett – nicht für das ganze Sortiment.

Fazit

Bei einer Abmahnung des Verbraucherschutzvereins lohnt der genaue Blick auf zwei Ebenen: die Grundlage, auf die der Verein seine Berechtigung stützt, und die Pflichtangaben in Ihrem Shop. Beides lässt sich in kurzer Zeit klären, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen.

In der Erstberatung sagen wir Ihnen, ob Sie sich unterwerfen sollten und in welcher Form, ob die Kosten berechtigt sind und welche Angaben Sie ergänzen müssen. Danach übernehmen wir auf Wunsch den Schriftwechsel mit dem Verein.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Schreiben zusenden

    Übermitteln Sie die Abmahnung mit Anlagen und den Link zur beanstandeten Produktseite oder zu Ihren Rechtstexten.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir klären Befugnis, Pflichtangaben und Erklärungsentwurf und empfehlen Ihnen, wie Sie reagieren – auf Wunsch telefonisch, per Video oder per E-Mail.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sollen wir das Mandat fortführen, steht die Vergütung schon vorher fest – als Pauschalbetrag, Budget oder Stundenhonorar.

  4. Erklärung und Korrektur

    Wir geben gegenüber dem Verein eine zugeschnittene Erklärung ab und begleiten die Ergänzung Ihrer Produktseiten.

  5. Ende des Verfahrens

    Der Vorgang schließt mit einer Einigung, mit der Abwehr der Forderung oder – falls der Verein klagt – mit unserer Verteidigung vor Gericht.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Antworten zur Abmahnung des Verbraucherschutzvereins

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Verbraucherschutzverein Abmahnung – was tun?

Tragen Sie die Frist ein und sichern Sie die beanstandete Produktseite. Ergänzen Sie fehlende Pflichtangaben, unterschreiben Sie aber die beigefügte Erklärung nicht, bevor sie geprüft ist. Wir klären in der Erstberatung, ob der Verein berechtigt ist, ob der Vorwurf trägt und wie Ihre Antwort auf die Verbraucherschutzverein Abmahnung aussehen sollte.

Ist der Verbraucherschutzverein eine Verbraucherzentrale?

Nein. Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist ein eingetragener Verein und weder Verbraucherzentrale noch Behörde. Auf welcher gesetzlichen Grundlage er abmahnt, muss er in der Abmahnung angeben; das prüfen wir.

Darf der Verein mich abmahnen?

Das hängt davon ab, ob er in einer der beiden maßgeblichen Listen beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist – der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG oder der Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG – und ob die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG vorliegen. Wir prüfen das anhand der aktuellen Listen.

Welche Angaben brauche ich beim Online-Verkauf von Lebensmitteln?

Das hängt vom Produkt ab. In Abmahnungen des Vereins beanstandet werden etwa fehlende Zutatenverzeichnisse, der nicht genannte verantwortliche Lebensmittelunternehmer oder bei Bio-Produkten die fehlende Kontrollnummer. Wir sehen Ihre Produktseiten durch und sagen Ihnen, was ergänzt werden muss.

Muss ich die geforderten Kosten zahlen?

Ist die Abmahnung berechtigt und formgerecht, kann ein anspruchsberechtigter Verband Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Ausnahme des § 13 Abs. 4 UWG hilft nur gegenüber Mitbewerbern. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und die Berechnung nachvollziehbar ist.

Mir wird eine veraltete Widerrufsbelehrung vorgeworfen – was nun?

Prüfen Sie zunächst, welche Fassung in Ihrem Shop und auf Marktplätzen verwendet wird. Wir vergleichen sie mit den aktuellen Vorgaben, ersetzen sie bei Bedarf und formulieren eine Erklärung, die sich auf den konkreten Mangel beschränkt.

Kontrolliert der Verein, ob ich mich an die Erklärung halte?

Nach den uns vorliegenden Informationen überwacht der Verein die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen. Deshalb sollten Sie vor der Abgabe alle betroffenen Angebote korrigiert haben und die Erklärung so eng fassen, wie es rechtlich möglich ist.

Kann ich mit dem Verein selbst telefonieren?

Möglich ist das, ratsam selten. Äußerungen zu Umfang und Dauer des Verstoßes lassen sich später kaum zurücknehmen. Besser ist es, wenn Ihre Antwort vorher abgestimmt ist oder gleich über uns läuft.

Was droht, wenn ich die Frist versäumt habe?

Der Verein darf dann ein Gericht einschalten, zum Beispiel per Eilantrag. Melden Sie sich in diesem Fall sofort – solange noch kein Gericht eingeschaltet ist, bleibt oft Spielraum für eine außergerichtliche Antwort.

Was kostet die Erstberatung?

Die Erstberatung zu einer Abmahnung des Verbraucherschutzvereins berechnen wir mit 299 € zuzüglich Umsatzsteuer. Wir prüfen Befugnis, Vorwurf und Erklärung und geben Ihnen eine klare Empfehlung. Ein Angebot für die weitere Vertretung erhalten Sie anschließend, bevor weitere Kosten entstehen.

Wo finde ich einen Anwalt für eine Verbraucherschutzverein Abmahnung?

Slopek Rechtsanwälte mit Sitz Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, unterstützt Händlerinnen und Händler bundesweit bei einer Verbraucherschutzverein Abmahnung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das Schreiben leiten Sie an info@slopek.com weiter, alternativ nutzen Sie das Kontaktformular samt Upload und der Option Erstberatung. Gesprochen wird danach am Telefon, per Video oder schriftlich.