Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Kanzleitisch – Beratung nach einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale beanstandet Ihre Preisangaben, eine AGB-Klausel, die Kennzeichnung Ihrer Textilien oder eine Werbeaussage und erwartet eine Unterlassungserklärung. Wir klären, ob der Vorwurf zutrifft, welche Erklärung wirklich nötig ist und was Sie zahlen müssen – zuerst in einer Erstberatung mit fest vereinbartem Preis.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ansprechpersonen
Dr. David Slopek, LL.M.Laura Weckwerth
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

So begleiten wir Sie nach einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Von der ersten Durchsicht bis zur Antwort an den Verband übernehmen wir alle Schritte – und sehen Ihren Shop oder Ihre Werbung gleich mit durch, damit derselbe Fehler nicht erneut auftaucht.

  • Wir sehen nach, ob die Wettbewerbszentrale eingetragen ist und ob ihr Unternehmen aus Ihrem Markt angehören.

    • Liste nach § 8b UWG
    • Mitglieder auf demselben Markt
    • Angaben nach § 13 Abs. 2 UWG
    Anfrage senden
  • Preisangabe, AGB-Klausel, Etikett oder Werbeaussage: Wir prüfen, ob die Beanstandung in der Sache trägt.

    • Preisangaben und Grundpreis
    • AGB-Klauseln
    • Textilkennzeichnung und Werbung
    Anfrage senden
  • Ist eine Unterwerfung geboten, beschränken wir sie auf den konkreten Verstoß und eine angemessene Vertragsstrafe.

    • Konkrete Verletzungsform
    • Vertragsstrafe nach § 13a UWG
    • Verlängerung der Frist
    Anfrage senden
  • Wir antworten dem Verband, vertreten Sie in einem etwaigen Verfahren und sehen Ihre übrigen Angaben durch.

    • Schriftwechsel mit dem Verband
    • Einstweilige Verfügung und Klage
    • Durchsicht von Shop und Werbung
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner:

Ein Verband statt eines Konkurrenten – das verändert die Prüfung.

Bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale schaue ich zuerst auf die Befugnis des Verbands und dann auf Ihren Shop, Ihre Preise oder Ihre Werbung. Oft ist der Fehler mit wenigen Handgriffen behoben; entscheidend ist dann, dass Ihre Erklärung nicht weiter reicht als nötig.

Senden Sie mir das Schreiben, sobald es bei Ihnen eingeht, und geben Sie bis zu unserer Rücksprache keine Erklärung ab. Die Frist behalte ich im Blick; reicht sie nicht, bitte ich den Verband um Aufschub.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Preisangabe, Textiletikett, AGB-Klausel – ich gehe es Punkt für Punkt durch.

Schreiben der Wettbewerbszentrale betreffen oft Details im Shop oder in der Werbung, die im Alltag niemand mehr bewusst wahrnimmt. Ich vergleiche den beanstandeten Stand mit den gesetzlichen Vorgaben und zeige Ihnen, was tatsächlich angepasst werden muss und was nicht.

Senden Sie mir die Abmahnung zusammen mit Screenshots oder Fotos der beanstandeten Stelle. Dann können wir zügig entscheiden, ob eine Erklärung nötig ist und wie eng sie sich fassen lässt.

Unterschrift von Rechtsanwältin Laura Weckwerth

Laura WeckwerthRechtsanwältinFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Die Wettbewerbszentrale ist ein Verein mit Sitz in Bad Homburg, dem Unternehmen, Kammern und Wirtschaftsverbände angehören. Sie geht unter anderem gegen fehlerhafte Preisangaben, unwirksame AGB-Klauseln, mangelhafte Textilkennzeichnung und irreführende Werbung vor.

  2. 02

    Als Verband darf sie nur abmahnen, wenn das Bundesamt für Justiz sie als qualifizierten Wirtschaftsverband führt und der Verstoß Interessen ihrer Mitglieder auf Ihrem Markt berührt. Beides prüfen wir für Ihren Fall.

  3. 03

    Viele Beanstandungen lassen sich rasch beheben. Wichtiger ist, die Unterlassungserklärung so zu fassen, dass sie nur den konkreten Verstoß erfasst – denn die Bindung ist zeitlich unbegrenzt und durch eine Vertragsstrafe gesichert.

Fachbeitrag

Post aus Bad Homburg: Befugnis, Vorwurf und Ihre Antwort

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die Wettbewerbszentrale – vollständig „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ – gehört zu den bekannten Absendern wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Der 1912 gegründete Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg und Büros unter anderem in Berlin, Dortmund und Stuttgart; ihm gehören Unternehmen, Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbände an. Häufig wird er auf Beschwerden hin tätig. Für Abgemahnte bedeutet das: Hinter dem Schreiben steht kein Konkurrent mit eigenem Geschäftsinteresse, sondern ein Verband, der Marktregeln durchsetzt. Ob seine Beanstandung in Ihrem Fall zutrifft und wie weit Ihre Verpflichtung reichen muss, bleibt dennoch eine Frage des Einzelfalls.

Was beanstandet die Wettbewerbszentrale?

Ein festes Raster gibt es nicht; die Beanstandungen reichen quer durch das Lauterkeitsrecht, online wie im stationären Handel. Immer wieder geht es um Preise – etwa einen fehlenden Grundpreis oder einen Gesamtpreis, der nicht alle Bestandteile enthält –, um Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die vorgeschriebene Angabe der Faserzusammensetzung bei Textilien und um Werbeaussagen, die einen falschen Eindruck von Produkt, Herkunft oder Wirkung erwecken.

Rechtlich stützt sich der Verband auf den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Er verlangt in der Regel binnen kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und den Ersatz seiner Aufwendungen für die Abmahnung (§ 13 Abs. 3 UWG), mitunter auch Auskunft über den Umfang des Verstoßes.

Die Wettbewerbszentrale ist einer der Verbände in unserem Abmahnkompass. Dort finden Sie auch andere Absender, falls bei Ihnen mehrere Schreiben eingegangen sind.

  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
  • Ersatz der Abmahnkosten
  • Kurze Frist zur Antwort
  • Gegebenenfalls Auskunft über den Umfang

Darf die Wettbewerbszentrale Sie abmahnen?

Verbände haben keinen eigenen Wettbewerbsnachteil – ihr Recht zur Abmahnung folgt allein aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Es setzt voraus, dass der Verband in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände steht, die das Bundesamt für Justiz nach § 8b UWG führt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Hinzukommen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Sie vertreiben, und dass der Verstoß die Interessen dieser Mitglieder berührt. Solange die Eintragung ruht, kann der Verband seine Ansprüche nicht geltend machen (§ 8 Abs. 4 UWG).

Wir sehen deshalb zuerst in der aktuellen Liste nach, ob die Wettbewerbszentrale dort zum Zeitpunkt der Abmahnung verzeichnet ist, und gleichen die Angaben im Schreiben zu ihren Mitgliedern mit Ihrem Markt ab. Danach geht es um die Sache selbst: Trifft die Beanstandung zu, war die Angabe tatsächlich unvollständig, und konnte der Fehler Kaufentscheidungen beeinflussen?

Zwei Rechtsanwältinnen im fachlichen Austausch – Abmahnungen der Wettbewerbszentrale bei Slopek Rechtsanwälte
Erst die Befugnis, dann die Sache – in dieser Reihenfolge prüfen wir.

Welche Angaben muss die Abmahnung enthalten?

§ 13 Abs. 2 UWG legt fest, was in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung klar und verständlich stehen muss: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls seines Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, Grund, Höhe und Berechnung eines verlangten Aufwendungsersatzes sowie die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen. Bei einem Verband gehört dazu insbesondere die Darlegung, warum er gerade in Ihrem Markt abmahnen darf.

Fehlen diese Angaben oder ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie nach § 13 Abs. 5 UWG den Ersatz Ihrer eigenen erforderlichen Verteidigungskosten verlangen – begrenzt auf die Höhe der vom Verband geltend gemachten Aufwendungen. Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt dieser Anspruch, wenn der Verband die fehlende Berechtigung im Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte.

Was kostet die Abmahnung – und was ein späterer Verstoß?

Ist die Abmahnung berechtigt und formgerecht, kann der Verband die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG). Der Ausschluss des Kostenersatzes, den § 13 Abs. 4 UWG für bestimmte Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und für Datenschutzverstöße vorsieht, hilft hier nicht weiter: Er gilt nach seinem Wortlaut nur für Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, nicht für Verbände. Wie der verlangte Betrag zustande kommt, muss die Abmahnung offenlegen; das rechnen wir nach.

Spürbarer ist oft die Vertragsstrafe, die für einen künftigen Verstoß versprochen werden soll. Für ihre Höhe nennt § 13a Abs. 1 UWG Maßstäbe wie Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden sowie Größe und Marktstellung des Abgemahnten. Berührt ein Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich und beschäftigt Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Personen, ist die Vertragsstrafe auf 1.000 € begrenzt (§ 13a Abs. 3 UWG).

Unterlassungserklärung: Wie eng darf sie sein?

Der Entwurf, den die Wettbewerbszentrale beifügt, ist ein Vorschlag und kein Pflichttext. Häufig lässt er sich auf die konkrete Verletzungsform zuschneiden – etwa auf die beanstandete Preisangabe in genau diesem Shop, statt auf jede denkbare Gestaltung. Die Erklärung gilt unbefristet und erlaubt dem Verband, ihre Einhaltung über Jahre zu kontrollieren.

Bevor Sie unterschreiben, sollte der beanstandete Zustand vollständig beseitigt sein: auf allen Kanälen, in allen Produktvarianten, auch auf Marktplätzen und in Preissuchmaschinen. Sonst droht kurz nach der Unterwerfung die erste Vertragsstrafe. Wir zeigen Ihnen, wo die Angabe überall auftauchen kann, und passen den Text der Erklärung entsprechend an.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Austausch mit einer Kollegin am Fenster – Abmahnungen der Wettbewerbszentrale bei Slopek Rechtsanwälte
Erst überall korrigieren, dann unterschreiben.

Fazit

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist ernst zu nehmen, aber kein Grund, den vorformulierten Text unbesehen zu unterschreiben. Zu klären sind die Eintragung des Verbands, seine Befugnis gerade für Ihren Markt, der Vorwurf in der Sache und der Umfang der Erklärung.

Unser Ziel ist in der Regel ein Abschluss ohne Gericht – mit einer rechtzeitigen, sauber formulierten Antwort. In der Erstberatung legen wir mit Ihnen fest, ob Sie sich unterwerfen, die Erklärung anpassen oder die Beanstandung zurückweisen.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Abmahnung übermitteln

    Schicken Sie uns das Schreiben des Verbands mit allen Anlagen und einen Link oder Screenshot der beanstandeten Seite.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir prüfen Befugnis, Vorwurf und Erklärungsentwurf und empfehlen Ihnen eine Antwort – am Telefon, im Videocall oder schriftlich.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Geht es danach weiter, steht unser Honorar vorher fest: als Pauschale, als Obergrenze oder auf Stundenbasis.

  4. Antwort an den Verband

    Wir schreiben der Wettbewerbszentrale, geben – soweit nötig – eine angepasste Erklärung ab und klären die Kostenfrage.

  5. Erledigung

    Der Fall schließt mit einer Verständigung, mit unserer Zurückweisung der Ansprüche oder, wenn der Verband klagt, mit der Verteidigung vor Gericht.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zur Abmahnung der Wettbewerbszentrale

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Abmahnung der Wettbewerbszentrale – was tun?

Zunächst die Frist im Kalender eintragen und das beanstandete Angebot mit Datum sichern. Besteht der Fehler, sollte er überall abgestellt sein, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Den beigefügten Entwurf schicken Sie besser nicht unverändert zurück: Wir prüfen Befugnis, Vorwurf und Umfang und sagen Ihnen in der Erstberatung, welche Antwort passt.

Ist die Wettbewerbszentrale überhaupt zur Abmahnung berechtigt?

Die Befugnis eines Verbands hängt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG davon ab, dass das Bundesamt für Justiz ihn als qualifizierten Wirtschaftsverband verzeichnet, dass ihm in erheblicher Zahl Unternehmen aus Ihrem Markt angehören und deren Interessen berührt sind. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, prüfen wir anhand der aktuellen Liste und der Angaben im Schreiben.

Ist die Wettbewerbszentrale eine Behörde?

Nein. Sie ist ein eingetragener Verein, dem Unternehmen, Kammern und Wirtschaftsverbände angehören. Ihre Ansprüche verfolgt sie zivilrechtlich – außergerichtlich mit der Abmahnung, notfalls vor den Zivilgerichten.

Muss ich die Kosten auch bei fehlenden Pflichtangaben im Onlineshop tragen?

Gegenüber einem anspruchsberechtigten Verband grundsätzlich ja, sofern die Abmahnung berechtigt und formgerecht ist. Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 13 Abs. 4 UWG betrifft nach dem Gesetzeswortlaut nur Mitbewerber. Prüfen sollten Sie trotzdem, ob das Schreiben den verlangten Betrag nachvollziehbar aufschlüsselt.

Kann ich die Erklärung ändern, bevor ich sie unterschreibe?

Ja. An den Wortlaut des Verbands sind Sie nicht gebunden. Ihre Fassung muss aber die Wiederholungsgefahr ausräumen, also ernsthaft gemeint und mit einer angemessenen Vertragsstrafe abgesichert sein. Wir formulieren sie so, dass sie die konkrete Verletzung erfasst und nichts darüber hinaus.

Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein?

Die Kriterien stehen in § 13a Abs. 1 UWG, darunter Schwere und Folgen des Verstoßes und die Größe des Unternehmens. Für Betriebe, die regelmäßig unter 100 Personen beschäftigen, gilt bei unerheblichen Beeinträchtigungen eine Höchstgrenze von 1.000 €. Ein überhöhtes Strafversprechen reduziert § 13a Abs. 4 UWG auf das angemessene Maß.

Und wenn die Frist ohne Antwort abläuft?

Dann steht der Wettbewerbszentrale der Weg zu Gericht offen – per Eilantrag oder Klage. Beides kostet zusätzlich, und Sie verlieren die Gelegenheit, den Umfang Ihrer Verpflichtung selbst mitzugestalten. Reicht die Zeit nicht, bitten wir um Verlängerung.

Woher weiß die Wettbewerbszentrale von meinem Angebot?

Der Verband wird häufig auf Hinweise und Beschwerden hin tätig, etwa von Wettbewerbern oder Kunden. Wer sich beschwert hat, spielt für die Prüfung in der Regel keine Rolle – maßgeblich sind die Befugnis des Verbands und der Vorwurf selbst.

Reicht es, den Fehler zu beheben, ohne etwas zu unterschreiben?

Meist nicht. Nach einem Wettbewerbsverstoß wird vermutet, dass er sich wiederholen kann; diese Vermutung beseitigt in der Regel nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Korrektur bleibt trotzdem der erste Schritt – ohne sie wäre jede Erklärung ein Risiko.

Was kostet die Erstberatung bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale?

Für die Erstberatung berechnen wir 299 € zuzüglich Umsatzsteuer. Wir sehen uns Abmahnung, Erklärungsentwurf und beanstandetes Angebot an und empfehlen Ihnen eine Antwort. Für eine weitergehende Vertretung erhalten Sie vorab ein Angebot.

Wettbewerbszentrale Abmahnung: Wo finde ich einen Anwalt?

Slopek Rechtsanwälte, Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, vertritt Unternehmen aus ganz Deutschland gegenüber der Wettbewerbszentrale. Mit Ihrem Fall befasst sich Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Die Abmahnung können Sie an info@slopek.com mailen oder im Kontaktformular mit der Option Erstberatung hochladen – kommen Sie dafür nicht eigens nach Hamburg.