Post aus Bad Homburg: Befugnis, Vorwurf und Ihre Antwort
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Die Wettbewerbszentrale – vollständig „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.“ – gehört zu den bekannten Absendern wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Der 1912 gegründete Verein hat seinen Sitz in Bad Homburg und Büros unter anderem in Berlin, Dortmund und Stuttgart; ihm gehören Unternehmen, Industrie- und Handelskammern und Wirtschaftsverbände an. Häufig wird er auf Beschwerden hin tätig. Für Abgemahnte bedeutet das: Hinter dem Schreiben steht kein Konkurrent mit eigenem Geschäftsinteresse, sondern ein Verband, der Marktregeln durchsetzt. Ob seine Beanstandung in Ihrem Fall zutrifft und wie weit Ihre Verpflichtung reichen muss, bleibt dennoch eine Frage des Einzelfalls.
Was beanstandet die Wettbewerbszentrale?
Ein festes Raster gibt es nicht; die Beanstandungen reichen quer durch das Lauterkeitsrecht, online wie im stationären Handel. Immer wieder geht es um Preise – etwa einen fehlenden Grundpreis oder einen Gesamtpreis, der nicht alle Bestandteile enthält –, um Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die vorgeschriebene Angabe der Faserzusammensetzung bei Textilien und um Werbeaussagen, die einen falschen Eindruck von Produkt, Herkunft oder Wirkung erwecken.
Rechtlich stützt sich der Verband auf den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Er verlangt in der Regel binnen kurzer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und den Ersatz seiner Aufwendungen für die Abmahnung (§ 13 Abs. 3 UWG), mitunter auch Auskunft über den Umfang des Verstoßes.
Die Wettbewerbszentrale ist einer der Verbände in unserem Abmahnkompass. Dort finden Sie auch andere Absender, falls bei Ihnen mehrere Schreiben eingegangen sind.
- Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe
- Ersatz der Abmahnkosten
- Kurze Frist zur Antwort
- Gegebenenfalls Auskunft über den Umfang
Darf die Wettbewerbszentrale Sie abmahnen?
Verbände haben keinen eigenen Wettbewerbsnachteil – ihr Recht zur Abmahnung folgt allein aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Es setzt voraus, dass der Verband in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände steht, die das Bundesamt für Justiz nach § 8b UWG führt und auf seiner Internetseite veröffentlicht. Hinzukommen muss, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie Sie vertreiben, und dass der Verstoß die Interessen dieser Mitglieder berührt. Solange die Eintragung ruht, kann der Verband seine Ansprüche nicht geltend machen (§ 8 Abs. 4 UWG).
Wir sehen deshalb zuerst in der aktuellen Liste nach, ob die Wettbewerbszentrale dort zum Zeitpunkt der Abmahnung verzeichnet ist, und gleichen die Angaben im Schreiben zu ihren Mitgliedern mit Ihrem Markt ab. Danach geht es um die Sache selbst: Trifft die Beanstandung zu, war die Angabe tatsächlich unvollständig, und konnte der Fehler Kaufentscheidungen beeinflussen?

Welche Angaben muss die Abmahnung enthalten?
§ 13 Abs. 2 UWG legt fest, was in einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung klar und verständlich stehen muss: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls seines Vertreters, die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG, Grund, Höhe und Berechnung eines verlangten Aufwendungsersatzes sowie die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen. Bei einem Verband gehört dazu insbesondere die Darlegung, warum er gerade in Ihrem Markt abmahnen darf.
Fehlen diese Angaben oder ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie nach § 13 Abs. 5 UWG den Ersatz Ihrer eigenen erforderlichen Verteidigungskosten verlangen – begrenzt auf die Höhe der vom Verband geltend gemachten Aufwendungen. Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt dieser Anspruch, wenn der Verband die fehlende Berechtigung im Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte.
Was kostet die Abmahnung – und was ein späterer Verstoß?
Ist die Abmahnung berechtigt und formgerecht, kann der Verband die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG). Der Ausschluss des Kostenersatzes, den § 13 Abs. 4 UWG für bestimmte Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und für Datenschutzverstöße vorsieht, hilft hier nicht weiter: Er gilt nach seinem Wortlaut nur für Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, nicht für Verbände. Wie der verlangte Betrag zustande kommt, muss die Abmahnung offenlegen; das rechnen wir nach.
Spürbarer ist oft die Vertragsstrafe, die für einen künftigen Verstoß versprochen werden soll. Für ihre Höhe nennt § 13a Abs. 1 UWG Maßstäbe wie Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden sowie Größe und Marktstellung des Abgemahnten. Berührt ein Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich und beschäftigt Ihr Unternehmen in der Regel weniger als 100 Personen, ist die Vertragsstrafe auf 1.000 € begrenzt (§ 13a Abs. 3 UWG).
Unterlassungserklärung: Wie eng darf sie sein?
Der Entwurf, den die Wettbewerbszentrale beifügt, ist ein Vorschlag und kein Pflichttext. Häufig lässt er sich auf die konkrete Verletzungsform zuschneiden – etwa auf die beanstandete Preisangabe in genau diesem Shop, statt auf jede denkbare Gestaltung. Die Erklärung gilt unbefristet und erlaubt dem Verband, ihre Einhaltung über Jahre zu kontrollieren.
Bevor Sie unterschreiben, sollte der beanstandete Zustand vollständig beseitigt sein: auf allen Kanälen, in allen Produktvarianten, auch auf Marktplätzen und in Preissuchmaschinen. Sonst droht kurz nach der Unterwerfung die erste Vertragsstrafe. Wir zeigen Ihnen, wo die Angabe überall auftauchen kann, und passen den Text der Erklärung entsprechend an.

Fazit
Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ist ernst zu nehmen, aber kein Grund, den vorformulierten Text unbesehen zu unterschreiben. Zu klären sind die Eintragung des Verbands, seine Befugnis gerade für Ihren Markt, der Vorwurf in der Sache und der Umfang der Erklärung.
Unser Ziel ist in der Regel ein Abschluss ohne Gericht – mit einer rechtzeitigen, sauber formulierten Antwort. In der Erstberatung legen wir mit Ihnen fest, ob Sie sich unterwerfen, die Erklärung anpassen oder die Beanstandung zurückweisen.




