Urheberrechtsverletzungen im Strafverfahren
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Die meisten Urheberrechtsstreitigkeiten enden mit einer Abmahnung, einer Lizenzzahlung oder einem Zivilurteil. Das Urheberrechtsgesetz enthält aber auch einen eigenen Abschnitt mit Straf- und Bußgeldvorschriften. Sie spielen vor allem bei organisierter Piraterie, beim Handel mit Raubkopien, bei der Umgehung von Kopierschutz und bei Kunstfälschungen eine Rolle. Für Rechteinhaber eröffnen sie Ermittlungsbefugnisse, die es im Zivilprozess nicht gibt. Für Beschuldigte bedeuten sie ein zweites Verfahren mit eigenen Regeln.
Welche Urheberrechtsverletzungen sind strafbar?
Den Kern bildet § 106 UrhG. Strafbar ist danach, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder dessen Bearbeitung oder Umgestaltung vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, sofern kein gesetzlich zugelassener Fall vorliegt. Was das Gesetz ausdrücklich erlaubt, etwa ein Zitat, bleibt also auch strafrechtlich zulässig. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar.
§ 108 UrhG erweitert den Schutz auf verwandte Schutzrechte: wissenschaftliche Ausgaben, nachgelassene Werke, Lichtbilder, Darbietungen ausübender Künstler, Tonträger, Funksendungen, Bild- und Bildtonträger sowie Datenbanken. Damit ist auch das einfache Produktfoto strafrechtlich geschützt, das keine schöpferische Höhe erreicht.
Eine Sonderregel enthält § 107 UrhG für Werke der bildenden Künste: Strafbar ist, wer ohne Einwilligung eine Urheberbezeichnung auf einem Original anbringt oder sie auf einer Kopie so anbringt, dass der Eindruck eines Originals entsteht – und wer so gekennzeichnete Stücke verbreitet. Mehr dazu auf der Seite zum Kunstrecht.

Kopierschutz und Rechteinformationen
Nach § 108b UrhG ist auch strafbar, wer eine wirksame technische Schutzmaßnahme ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgeht, um sich oder Dritten Zugang zu einem Werk oder dessen Nutzung zu ermöglichen. Gleiches gilt für das wissentliche Entfernen oder Verändern von Informationen zur Rechtewahrnehmung, wenn dadurch eine Verletzung ermöglicht oder verschleiert wird. Wer Umgehungswerkzeuge zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt oder vertreibt, wird ebenso bestraft.
Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu einem Jahr, bei gewerbsmäßigem Handeln bei bis zu drei Jahren. Ausgenommen ist ein Handeln ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zum Gebrauch persönlich verbundener Personen. Für Unternehmen hilft diese Ausnahme nicht.
Gewerbsmäßigkeit, Einziehung und Bekanntgabe
Wer die Taten der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig begeht, dem drohen nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass sich jemand durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Bei Betreibern illegaler Portale oder Händlern mit kopierter Software liegt dieser Vorwurf schnell auf dem Tisch.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können nach § 110 UrhG eingezogen werden – etwa Datenträger, Server oder Lagerbestände. Werden dem Verletzten im Strafverfahren seine Ansprüche nach § 98 UrhG zuerkannt, gelten die allgemeinen Einziehungsregeln nicht. Auf Antrag des Verletzten mit berechtigtem Interesse ordnet das Gericht nach § 111 UrhG an, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird.
Strafantrag, Frist und Privatklage
Die Taten nach den §§ 106 bis 108 und § 108b UrhG werden nach § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Die gewerbsmäßige Verwertung nach § 108a UrhG ist kein Antragsdelikt.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Berechtigte von Tat und Täter erfährt (§ 77b StGB). Zugleich zählen diese Taten zu den Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO); öffentliche Klage erhebt die Staatsanwaltschaft dann nur, wenn das im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Eine sorgfältig begründete Anzeige, die den Umfang und die Folgen der Verletzung belegt, ist deshalb wichtig.
Typische Konstellationen
Im Unternehmensalltag geht es häufig um Software: Programme werden auf mehr Rechnern installiert, als Lizenzen vorhanden sind, oder Lizenzschlüssel stammen aus zweifelhaften Quellen. Hier stellt sich neben der zivilrechtlichen Nachlizenzierung schnell die Frage, wer im Unternehmen von der Unterlizenzierung wusste.
Im Onlinehandel spielen fremde Produktfotos und Texte eine große Rolle. Weil Lichtbilder auch ohne künstlerischen Anspruch geschützt sind, kann schon das Übernehmen einer Bildergalerie den Tatbestand berühren. Meist bleibt es bei Abmahnung und Lizenzschaden; bei systematischer Übernahme kommt eine Anzeige in Betracht.
Am anderen Ende stehen Portale und Händler, die Filme, Musik, E-Books oder Spiele in großem Stil zugänglich machen oder Kopierschutz aushebeln. Hier steht oft der Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns im Raum – und dieser wird auch ohne Strafantrag verfolgt. Bei Kunstwerken schließlich geht es um gefälschte Signaturen und Zuschreibungen, die § 107 UrhG eigens erfasst.
Der Weg für Rechteinhaber
Ein Strafverfahren lohnt sich vor allem, wenn der Verletzer unbekannt ist, im Verborgenen handelt oder in großem Umfang tätig wird – etwa bei Piraterieportalen, Händlern mit kopierter Software oder Fälschungen von Kunstwerken. Die Ermittlungsbehörden können durchsuchen, Datenträger sicherstellen und Geldflüsse nachverfolgen.
Über einen Rechtsanwalt erhält der Verletzte bei berechtigtem Interesse Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e StPO). Was dort über Nutzungsumfang, Einnahmen und Beteiligte steht, verwenden wir für Unterlassung und Schadensersatz im Zivilverfahren. Umgekehrt sichern wir zivilrechtliche Ansprüche frühzeitig, damit das Ergebnis nicht vom Tempo der Ermittlungen abhängt.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Ein Ermittlungsverfahren beginnt oft mit einem Anhörungsbogen, einer Vorladung oder einer Durchsuchung. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Erst nach der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigung sinnvoll ist.
Wir prüfen, ob das betroffene Werk oder Leistungsschutzrecht überhaupt geschützt ist, ob die Nutzung erlaubt war – durch Lizenz, Zustimmung oder eine gesetzliche Schranke – und ob sich Vorsatz nachweisen lässt. Bei Unternehmen kommt die Frage hinzu, wer intern verantwortlich war; strafbar machen sich nur natürliche Personen.
Viele Verfahren enden ohne Urteil. Neben der Einstellung mangels Tatverdachts kommt bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht, etwa gegen Schadenswiedergutmachung oder eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Weil Rechteinhaber parallel zivilrechtliche Forderungen stellen, lässt sich oft eine Gesamtlösung erreichen, die beide Verfahren beendet.
Fazit
Das Urheberstrafrecht ist kein Ersatz für die zivilrechtliche Durchsetzung, kann sie aber wirkungsvoll ergänzen – besonders gegen anonyme oder organisierte Verletzer. Entscheidend sind die Antragsfrist und eine Anzeige, die den Ermittlern die Arbeit erleichtert.
Wer beschuldigt wird, sollte nichts überstürzen: Akteneinsicht abwarten, Lizenzen und Belege sichern und Straf- wie Zivilverfahren gemeinsam betrachten. Nach unserer Einschätzung lässt sich so vieles klären, bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt.






