Rechtsanwalt Dr. David Slopek an seinem Arbeitsplatz in Hamburg – Beratung im Urheberstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Urheberstrafrecht

Unerlaubte Kopien, illegale Streams, geknackter Kopierschutz oder eine gefälschte Signatur auf einem Gemälde: Urheberrechtsverletzungen können strafbar sein. Wir setzen das Strafrecht für Rechteinhaber gezielt ein – und begleiten Unternehmen und Privatpersonen, gegen die ein Ermittlungsverfahren läuft.

Rechtsgebiet
Urheberrecht
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie im Urheberstrafrecht unterstützen können

Wir unterstützen Rechteinhaber, die gegen Piraterie und Fälschungen auch strafrechtlich vorgehen wollen, und begleiten Beschuldigte im Ermittlungsverfahren wegen einer Urheberrechtsverletzung.

  • Wir dokumentieren die Verletzung und stellen Anzeige und Antrag fristgerecht und nachvollziehbar.

    • Beweissicherung und Rechtekette
    • Strafantrag nach § 109 UrhG
    • Darlegung des öffentlichen Interesses
    Anfrage senden
  • Wir sehen die Ermittlungsakte ein und nutzen die Erkenntnisse für Ihre zivilrechtlichen Ansprüche.

    • Einsicht nach § 406e StPO
    • Bezifferung von Schadensersatz
    • Einziehung und Vernichtung
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  • Wird gegen Sie ermittelt, prüfen wir den Vorwurf und führen die Kommunikation mit den Behörden.

    • Akteneinsicht vor jeder Aussage
    • Prüfung von Schutz, Lizenz und Vorsatz
    • Einstellung des Verfahrens anstreben
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  • Abmahnung, Lizenzforderung und Ermittlungsverfahren gehören zusammen – wir halten Ihre Position in beiden stimmig.

    • Gesamteinigung mit dem Rechteinhaber
    • Begrenzung der Forderungen
    • Lizenz- und Compliance-Prüfung
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Urheberstrafrecht

Zwei Verfahren, eine Linie.

Bei Urheberrechtsverletzungen laufen Straf- und Zivilverfahren oft nebeneinander her, mit unterschiedlichen Regeln und Fristen. Ich sorge dafür, dass beide zusammenpassen. Rechteinhabern helfe ich, Ermittlungen gegen Piraterie anzustoßen und deren Ergebnisse für Schadensersatz zu nutzen; Beschuldigten, den Vorwurf nüchtern zu prüfen und das Verfahren möglichst früh zu beenden.

Haben Sie Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen, sagen Sie bitte nichts zur Sache, bevor wir die Akte kennen. Schicken Sie mir das Schreiben – ich melde mich zeitnah.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Wer ein Werk ohne Erlaubnis vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, kann sich nach § 106 UrhG strafbar machen; geschützt sind über § 108 UrhG auch Fotos, Tonträger, Filme, Sendungen und Datenbanken. Gewerbsmäßiges Handeln wird nach § 108a UrhG mit bis zu fünf Jahren bestraft.

  2. 02

    Die meisten Urheberstraftaten sind Antragsdelikte (§ 109 UrhG). Der Strafantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden; nur bei besonderem öffentlichem Interesse ermittelt die Staatsanwaltschaft ohne Antrag.

  3. 03

    Für Rechteinhaber liefert die Akteneinsicht oft die Grundlage für Schadensersatz. Beschuldigte sollten sich erst äußern, wenn sie die Akte kennen – viele Verfahren lassen sich ohne Hauptverhandlung beenden.

Fachbeitrag

Urheberrechtsverletzungen im Strafverfahren

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die meisten Urheberrechtsstreitigkeiten enden mit einer Abmahnung, einer Lizenzzahlung oder einem Zivilurteil. Das Urheberrechtsgesetz enthält aber auch einen eigenen Abschnitt mit Straf- und Bußgeldvorschriften. Sie spielen vor allem bei organisierter Piraterie, beim Handel mit Raubkopien, bei der Umgehung von Kopierschutz und bei Kunstfälschungen eine Rolle. Für Rechteinhaber eröffnen sie Ermittlungsbefugnisse, die es im Zivilprozess nicht gibt. Für Beschuldigte bedeuten sie ein zweites Verfahren mit eigenen Regeln.

Welche Urheberrechtsverletzungen sind strafbar?

Den Kern bildet § 106 UrhG. Strafbar ist danach, wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder dessen Bearbeitung oder Umgestaltung vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, sofern kein gesetzlich zugelassener Fall vorliegt. Was das Gesetz ausdrücklich erlaubt, etwa ein Zitat, bleibt also auch strafrechtlich zulässig. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar.

§ 108 UrhG erweitert den Schutz auf verwandte Schutzrechte: wissenschaftliche Ausgaben, nachgelassene Werke, Lichtbilder, Darbietungen ausübender Künstler, Tonträger, Funksendungen, Bild- und Bildtonträger sowie Datenbanken. Damit ist auch das einfache Produktfoto strafrechtlich geschützt, das keine schöpferische Höhe erreicht.

Eine Sonderregel enthält § 107 UrhG für Werke der bildenden Künste: Strafbar ist, wer ohne Einwilligung eine Urheberbezeichnung auf einem Original anbringt oder sie auf einer Kopie so anbringt, dass der Eindruck eines Originals entsteht – und wer so gekennzeichnete Stücke verbreitet. Mehr dazu auf der Seite zum Kunstrecht.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek im Beratungsgespräch mit einem Mandanten – Urheberstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Strafbar ist die Verwertung ohne Erlaubnis – vom Raubkopieren bis zum öffentlichen Zugänglichmachen.

Kopierschutz und Rechteinformationen

Nach § 108b UrhG ist auch strafbar, wer eine wirksame technische Schutzmaßnahme ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgeht, um sich oder Dritten Zugang zu einem Werk oder dessen Nutzung zu ermöglichen. Gleiches gilt für das wissentliche Entfernen oder Verändern von Informationen zur Rechtewahrnehmung, wenn dadurch eine Verletzung ermöglicht oder verschleiert wird. Wer Umgehungswerkzeuge zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt oder vertreibt, wird ebenso bestraft.

Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu einem Jahr, bei gewerbsmäßigem Handeln bei bis zu drei Jahren. Ausgenommen ist ein Handeln ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder zum Gebrauch persönlich verbundener Personen. Für Unternehmen hilft diese Ausnahme nicht.

Gewerbsmäßigkeit, Einziehung und Bekanntgabe

Wer die Taten der §§ 106 bis 108 UrhG gewerbsmäßig begeht, dem drohen nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass sich jemand durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen will. Bei Betreibern illegaler Portale oder Händlern mit kopierter Software liegt dieser Vorwurf schnell auf dem Tisch.

Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können nach § 110 UrhG eingezogen werden – etwa Datenträger, Server oder Lagerbestände. Werden dem Verletzten im Strafverfahren seine Ansprüche nach § 98 UrhG zuerkannt, gelten die allgemeinen Einziehungsregeln nicht. Auf Antrag des Verletzten mit berechtigtem Interesse ordnet das Gericht nach § 111 UrhG an, dass die Verurteilung öffentlich bekannt gemacht wird.

Strafantrag, Frist und Privatklage

Die Taten nach den §§ 106 bis 108 und § 108b UrhG werden nach § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten wegen des besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Die gewerbsmäßige Verwertung nach § 108a UrhG ist kein Antragsdelikt.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Berechtigte von Tat und Täter erfährt (§ 77b StGB). Zugleich zählen diese Taten zu den Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO); öffentliche Klage erhebt die Staatsanwaltschaft dann nur, wenn das im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Eine sorgfältig begründete Anzeige, die den Umfang und die Folgen der Verletzung belegt, ist deshalb wichtig.

Typische Konstellationen

Im Unternehmensalltag geht es häufig um Software: Programme werden auf mehr Rechnern installiert, als Lizenzen vorhanden sind, oder Lizenzschlüssel stammen aus zweifelhaften Quellen. Hier stellt sich neben der zivilrechtlichen Nachlizenzierung schnell die Frage, wer im Unternehmen von der Unterlizenzierung wusste.

Im Onlinehandel spielen fremde Produktfotos und Texte eine große Rolle. Weil Lichtbilder auch ohne künstlerischen Anspruch geschützt sind, kann schon das Übernehmen einer Bildergalerie den Tatbestand berühren. Meist bleibt es bei Abmahnung und Lizenzschaden; bei systematischer Übernahme kommt eine Anzeige in Betracht.

Am anderen Ende stehen Portale und Händler, die Filme, Musik, E-Books oder Spiele in großem Stil zugänglich machen oder Kopierschutz aushebeln. Hier steht oft der Vorwurf gewerbsmäßigen Handelns im Raum – und dieser wird auch ohne Strafantrag verfolgt. Bei Kunstwerken schließlich geht es um gefälschte Signaturen und Zuschreibungen, die § 107 UrhG eigens erfasst.

Der Weg für Rechteinhaber

Ein Strafverfahren lohnt sich vor allem, wenn der Verletzer unbekannt ist, im Verborgenen handelt oder in großem Umfang tätig wird – etwa bei Piraterieportalen, Händlern mit kopierter Software oder Fälschungen von Kunstwerken. Die Ermittlungsbehörden können durchsuchen, Datenträger sicherstellen und Geldflüsse nachverfolgen.

Über einen Rechtsanwalt erhält der Verletzte bei berechtigtem Interesse Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e StPO). Was dort über Nutzungsumfang, Einnahmen und Beteiligte steht, verwenden wir für Unterlassung und Schadensersatz im Zivilverfahren. Umgekehrt sichern wir zivilrechtliche Ansprüche frühzeitig, damit das Ergebnis nicht vom Tempo der Ermittlungen abhängt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek erläutert einem Mandanten das weitere Vorgehen – Urheberstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Was die Ermittler sicherstellen, hilft später bei der Bezifferung des Schadens.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Ein Ermittlungsverfahren beginnt oft mit einem Anhörungsbogen, einer Vorladung oder einer Durchsuchung. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Erst nach der Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Beweise vorliegen und welche Verteidigung sinnvoll ist.

Wir prüfen, ob das betroffene Werk oder Leistungsschutzrecht überhaupt geschützt ist, ob die Nutzung erlaubt war – durch Lizenz, Zustimmung oder eine gesetzliche Schranke – und ob sich Vorsatz nachweisen lässt. Bei Unternehmen kommt die Frage hinzu, wer intern verantwortlich war; strafbar machen sich nur natürliche Personen.

Viele Verfahren enden ohne Urteil. Neben der Einstellung mangels Tatverdachts kommt bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht, etwa gegen Schadenswiedergutmachung oder eine Geldzahlung (§ 153a StPO). Weil Rechteinhaber parallel zivilrechtliche Forderungen stellen, lässt sich oft eine Gesamtlösung erreichen, die beide Verfahren beendet.

Fazit

Das Urheberstrafrecht ist kein Ersatz für die zivilrechtliche Durchsetzung, kann sie aber wirkungsvoll ergänzen – besonders gegen anonyme oder organisierte Verletzer. Entscheidend sind die Antragsfrist und eine Anzeige, die den Ermittlern die Arbeit erleichtert.

Wer beschuldigt wird, sollte nichts überstürzen: Akteneinsicht abwarten, Lizenzen und Belege sichern und Straf- wie Zivilverfahren gemeinsam betrachten. Nach unserer Einschätzung lässt sich so vieles klären, bevor es zu einer Hauptverhandlung kommt.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Sie schicken uns Anhörungsbogen, Vorladung oder Durchsuchungsbeschluss – oder als Rechteinhaber Belege für die Verletzung.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen Lage, Fristen und Optionen – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung: als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Wir beginnen erst nach Ihrer Zustimmung.

  4. Akteneinsicht und Strategie

    Wir werten die Akte aus und stimmen das Vorgehen im Straf- und im Zivilverfahren ab.

  5. Vertretung bis zum Abschluss

    Wir vertreten Sie gegenüber Staatsanwaltschaft, Gericht und Gegenseite – bis zur Einstellung, zum Urteil oder zur Einigung.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zum Urheberstrafrecht

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was versteht man unter Urheberstrafrecht?

Gemeint sind die Strafvorschriften des Urheberrechtsgesetzes, vor allem §§ 106 bis 108b UrhG. Sie bestrafen die unerlaubte Verwertung von Werken und Leistungsschutzrechten, das unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen und die Umgehung von Kopierschutz.

Ist eine Urheberrechtsverletzung strafbar?

Sie kann es sein. Wer ein Werk ohne Erlaubnis und außerhalb der gesetzlich zugelassenen Fälle vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, macht sich nach § 106 UrhG strafbar, wenn er vorsätzlich handelt. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Sind auch einfache Fotos strafrechtlich geschützt?

Ja. § 108 UrhG schützt neben Werken auch Lichtbilder, Tonträger, Filme, Sendungen und Datenbanken. Wer etwa fremde Produktfotos ohne Erlaubnis verwendet, kann sich daher strafbar machen.

Ist das Umgehen eines Kopierschutzes strafbar?

Grundsätzlich ja, nach § 108b UrhG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, gewerbsmäßig bis zu drei Jahren. Ausgenommen ist die Umgehung ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch oder für persönlich verbundene Personen.

Was droht bei gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzung?

Nach § 108a UrhG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Taten eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen will. Anders als die Grundtatbestände ist dieses Delikt kein Antragsdelikt.

Wird eine Urheberrechtsverletzung ohne Strafantrag verfolgt?

In der Regel nicht. Nach § 109 UrhG ist ein Strafantrag erforderlich, außer die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden.

Gegen mich wird wegen einer Urheberrechtsverletzung ermittelt. Was jetzt?

Äußern Sie sich nicht zur Sache, bevor Ihr Anwalt die Akte eingesehen hat. Sichern Sie Lizenzen, Rechnungen und Korrespondenz. Oft verlangt der Rechteinhaber parallel Unterlassung und Schadensersatz – beides sollte gemeinsam betrachtet werden.

Kann das Strafverfahren eingestellt werden?

Ja. Neben der Einstellung mangels Tatverdachts ist bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO möglich, etwa gegen Wiedergutmachung oder Zahlung eines Geldbetrags. Dafür müssen Gericht und Beschuldigter zustimmen.

Was bringt Rechteinhabern das Strafverfahren?

Die Ermittlungsbehörden können durchsuchen und Beweismittel sicherstellen. Über einen Rechtsanwalt erhalten Sie Einsicht in die Akte und damit Informationen über Umfang, Einnahmen und Beteiligte – eine Grundlage für Schadensersatz im Zivilverfahren.

Was kostet ein Anwalt für Urheberstrafrecht?

Die Erstberatung bei Slopek Rechtsanwälte kostet pauschal 299 € zzgl. USt. Für Strafantrag, Akteneinsicht oder Verteidigung erhalten Sie vorab ein Angebot – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand.

Wo finde ich einen Anwalt für Urheberstrafrecht in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, und berät Rechteinhaber wie Beschuldigte bundesweit im Urheberstrafrecht. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Nehmen Sie über das Kontaktformular oder per E-Mail Kontakt auf.