Rechtsanwältin Laura Weckwerth in der Kanzlei – Ansprechpartnerin zur EmpCo-Richtlinie bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für die EmpCo-Richtlinie

Seit dem 27.09.2026 gelten im UWG neue Regeln für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Wir prüfen Verpackungen, Websites und Kampagnen auf die neuen Vorgaben, stellen Ihre Kommunikation um und vertreten Sie, wenn Wettbewerber oder Verbände sich melden.

Rechtsgebiet
Wettbewerbsrecht
Ihre Ansprechpartnerin
Laura Weckwerth
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei der EmpCo-Umsetzung unterstützen

Ob einzelner Claim, komplette Produktlinie oder Nachhaltigkeitsauftritt des ganzen Unternehmens: Wir prüfen Ihre Kommunikation auf die neuen Vorgaben, zeigen belastbare Alternativen und vertreten Sie gegenüber Wettbewerbern und Verbänden.

  • Wir prüfen Claims, Bilder und Symbole auf Verpackungen, Websites und in Kampagnen und schlagen zulässige Formulierungen vor.

    • Allgemeine und konkrete Umweltaussagen
    • Klimaaussagen und Kompensation
    • Zukunftsziele und Umsetzungspläne
    Anfrage senden
  • Wir ordnen eigene und fremde Zeichen ein und prüfen, ob das zugrunde liegende Zertifizierungssystem den Anforderungen genügt.

    • Hauseigene Nachhaltigkeitslogos
    • Branchen- und Drittsiegel
    • Markenrechtliche Folgen einer Umstellung
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  • Wir prüfen Angaben zu Lebensdauer, Reparierbarkeit, Ersatzteilen und Softwareaktualisierungen sowie die zugehörigen Informationen.

    • Lebensdauer- und Reparaturangaben
    • Software-Updates bei vernetzten Produkten
    • Garantie- und Informationspflichten
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  • Wir verteidigen Sie gegen Abmahnungen wegen Umweltaussagen und gehen gegen Wettbewerber vor, die mit unzulässigen Versprechen werben.

    • Prüfung und Abwehr von Abmahnungen
    • Modifizierte Unterlassungserklärungen
    • Abmahnung von Wettbewerbern
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Rechtsanwältin Laura Weckwerth, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartnerin zur EmpCo-Richtlinie

Grün werben – präzise und belegt

Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren viel in Nachhaltigkeit investiert und möchten das auch zeigen. Mein Ziel ist, dass Sie das weiter tun können – mit Aussagen, die den neuen Regeln standhalten. Ich sehe mir Ihre Verpackungen, Siegel und Kampagnen an und sage Ihnen klar, was bleiben kann, was angepasst werden muss und was besser entfällt.

Weil eigene Nachhaltigkeitslogos oft auch als Marke eingetragen sind, betrachte ich beide Seiten zusammen. Schicken Sie mir einfach Fotos oder Links – und wenn bereits eine Abmahnung vorliegt, gleich mit der Frist.

Unterschrift von Rechtsanwältin Laura Weckwerth

Laura WeckwerthRechtsanwältinFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist in Deutschland durch eine Änderung des UWG umgesetzt. Ihre Vorgaben gelten seit dem 27.09.2026 – ohne allgemeine Übergangsfrist für bereits gedruckte Verpackungen.

  2. 02

    Gegenüber Verbrauchern sind unter anderem allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung, selbst geschaffene Siegel ohne Zertifizierungssystem und Neutralitätsversprechen auf Grundlage von Emissionsausgleich stets unzulässig.

  3. 03

    Neu geregelt sind auch Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Durchgesetzt werden die Regeln vor allem von Mitbewerbern und Verbänden – per Abmahnung.

Fachbeitrag

Was die EmpCo-Richtlinie für Ihre Werbung ändert

Autor: , Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Die Abkürzung EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024, mit der die Europäische Union das Lauterkeitsrecht gegen Greenwashing und frühzeitigen Verschleiß von Produkten nachgeschärft hat. Für Unternehmen bedeutet das: Aussagen, die bisher im Einzelfall gerade noch vertretbar waren, stehen jetzt auf einer Liste von Praktiken, die gegenüber Verbrauchern immer verboten sind – unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall jemanden in die Irre führen.

Seit wann gelten die neuen Regeln?

Die Richtlinie (EU) 2024/825 verpflichtete die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben bis zum 27.03.2026 umzusetzen und ab dem 27.09.2026 anzuwenden (Art. 4 Abs. 1). Deutschland hat dafür das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert: durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die Neuerungen finden sich vor allem in den Begriffsbestimmungen (§ 2 UWG), im Irreführungsverbot (§ 5 UWG) und in der sogenannten Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Eine allgemeine Abverkaufs- oder Übergangsfrist kennt die Richtlinie nicht. Maßgeblich ist, ob eine Werbung oder Produktaufmachung seit dem Stichtag noch verwendet wird. Verpackungen im Lager, Produktseiten im Shop, Zertifikatslogos auf der Website und ältere Social-Media-Beiträge, die weiter abrufbar sind, gehören deshalb auf den Prüfstand.

Rechtsanwältin Laura Weckwerth im Mandantengespräch – Beratung zur EmpCo-Richtlinie bei Slopek Rechtsanwälte
Was am Stichtag noch im Umlauf ist, muss den neuen Regeln genügen.

Umweltaussagen: Was ist jetzt verboten?

Eine Umweltaussage ist nach § 2 Abs. 2 UWG jede rechtlich nicht vorgeschriebene Aussage oder Darstellung, nach der ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Wirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich ist als andere – in Text, Bildern, grafischen Elementen oder Symbolen, auch auf Etiketten oder in Marken- und Produktnamen. Als allgemein gilt eine solche Aussage, wenn sie nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Konkretisierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt. Typische Beispiele sind „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“.

Solche allgemeinen Umweltaussagen sind gegenüber Verbrauchern nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Anhang Nr. 4a) – etwa im Sinne des EU-Umweltzeichens oder eines offiziell anerkannten Typ-I-Umweltzeichens. Ebenfalls stets verboten ist es, eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie nur einen Teilaspekt betrifft (Nr. 4b), etwa „recycelt“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackung aus Rezyklat besteht.

Besonders weitreichend ist Nr. 4c: Unzulässig ist jede Aussage, ein Produkt wirke sich wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutral, verringert oder positiv auf die Umwelt aus. Werbung mit „klimaneutral“ oder „CO₂-kompensiert“ auf Grundlage zugekaufter Zertifikate ist damit gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen. Über tatsächliche Investitionen in Klimaschutzprojekte darf ein Unternehmen weiter berichten – aber nicht als Eigenschaft des Produkts.

  • Allgemeine Umweltaussagen nur mit nachgewiesener hervorragender Umweltleistung
  • Keine Verallgemeinerung von Teilaspekten
  • Keine Neutralitätsversprechen auf Grundlage von Kompensation
  • Gesetzliche Pflichten nicht als Besonderheit bewerben (Nr. 10a)

Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme

Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel und Gütezeichen, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Unternehmens hervorheben. Nach Anhang Nr. 2a ist es stets unzulässig, ein solches Siegel anzubringen, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem setzt nach § 2 Abs. 2 UWG unter anderem eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten, eine transparente und diskriminierungsfreie Teilnahme, unter Einbindung von Sachverständigen erarbeitete Anforderungen und Verfahren bei Verstößen bis zum Entzug des Siegels voraus.

Damit geraten vor allem hauseigene Logos unter Druck: das grüne Blatt mit dem Zusatz „Eco Line“, das eigene „Nachhaltigkeitsversprechen“ als Symbol auf der Verpackung oder Siegel von Branchenvereinigungen, die ihre Mitglieder selbst kontrollieren. Wir prüfen, ob das von Ihnen genutzte Zeichen als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen ist, ob das dahinterstehende System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und welche Alternativen bestehen – vom Verzicht auf das Symbol bis zur Umstellung auf ein anerkanntes Zeichen. Weil eigene Logos oft zugleich als Marke eingetragen sind, sehen wir auch die markenrechtliche Seite an.

Zukunftsversprechen und Vergleiche

Ziele wie „klimaneutral bis 2035“ oder „100 % recyclingfähige Verpackungen ab 2030“ sind nicht verboten, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist eine Aussage über die künftige Umweltleistung irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen festgelegt sein, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig überprüft.

Wer Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen oder Zirkularitätsaspekten vergleicht – etwa in einem Ranking oder Vergleichsportal –, muss nach § 5b Abs. 3a UWG offenlegen, nach welcher Methode verglichen wird, welche Produkte und Anbieter einbezogen sind und wie die Angaben aktuell gehalten werden. Außerdem nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit jetzt ausdrücklich als Gegenstände, über die nicht getäuscht werden darf. Das Irreführungsverbot gilt dabei nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Verhältnis zu Geschäftskunden.

Blick in den hellen Besprechungsraum der Kanzlei – Prüfung von Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie
Zukunftsziele brauchen einen Plan, den Dritte überprüfen.

Haltbarkeit, Reparatur und Softwareaktualisierungen

Der zweite Schwerpunkt der Richtlinie betrifft die Lebensdauer von Produkten. Anhang Nr. 23d fasst eine Reihe neuer Verbote zusammen. Unzulässig ist es danach etwa, Verbraucher nicht darüber zu informieren, dass eine Softwareaktualisierung die Funktion einer Ware beeinträchtigt, eine bloße Funktionsaktualisierung als notwendig darzustellen oder geschäftlich mit einer Ware zu handeln, obwohl dem Unternehmer ein Merkmal bekannt ist, das ihre Haltbarkeit begrenzt.

Verboten sind außerdem falsche Angaben zur üblichen Nutzungsdauer, die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist, das Veranlassen eines früheren Austauschs von Betriebsstoffen wie Druckerpatronen oder Filtern als technisch nötig sowie falsche Aussagen darüber, dass Ersatzteile oder Zubehör anderer Hersteller die Funktion beeinträchtigen. Daneben ergänzt die Richtlinie die Informationspflichten der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, etwa zu Haltbarkeitsgarantien von Herstellern, zur Reparierbarkeit und zur Dauer von Softwareaktualisierungen.

  • Software-Updates und Funktionsbeeinträchtigungen
  • Angaben zur Lebensdauer und Reparierbarkeit
  • Betriebsstoffe, Ersatzteile und Zubehör
  • Informationen zu Garantien und Aktualisierungen

Wie stellen Sie Ihre Kommunikation um?

Durchgesetzt wird das UWG vor allem von Mitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden (§ 8 UWG). Gerade Umweltaussagen auf Verpackungen und Produktseiten lassen sich leicht finden und dokumentieren. Wir empfehlen deshalb eine geordnete Bestandsaufnahme: Welche Aussagen, Symbole und Siegel verwenden Sie auf Produkten, im Shop, in Katalogen, in der Pressearbeit und in sozialen Netzwerken? Welche Belege liegen dafür vor? Und welche Materialien sind noch im Umlauf?

Auf dieser Grundlage ordnen wir jede Aussage ein – unproblematisch, anzupassen oder zu streichen – und schlagen konkrete Formulierungen vor. Häufig lässt sich eine allgemeine Aussage durch eine präzise, belegbare Angabe ersetzen, die direkt daneben steht. Für Nachhaltigkeitsberichte, die zugleich der Werbung dienen, stimmen wir uns auf Wunsch mit Ihrem Nachhaltigkeitsteam ab.

  • Bestandsaufnahme aller Aussagen, Symbole und Siegel
  • Abgleich mit den Belegen
  • Neue Formulierungen und Freigabe
  • Checkliste für künftige Kampagnen

Fazit

Mit der EmpCo-Richtlinie sind die Spielräume für grüne Werbung deutlich enger geworden. Allgemeine Umweltversprechen, eigene Siegel und Klimaneutralität durch Kompensation sind gegenüber Verbrauchern weitgehend ausgeschlossen; Zukunftsziele, Vergleiche und Angaben zur Lebensdauer brauchen belastbare Grundlagen.

Wer seine Kommunikation jetzt systematisch prüft, kann weiter mit echten Umweltleistungen werben – präzise, belegt und ohne Angriffsfläche. Und wenn ein Wettbewerber selbst mit unzulässigen Aussagen wirbt, setzen wir Ihre Ansprüche durch.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Material senden

    Sie schicken uns Verpackungen, Produktseiten, Kampagnen oder eine erhaltene Abmahnung – gern als Fotos, Links oder Dateien.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir besprechen die wichtigsten Aussagen, zeigen die erkennbaren Risiken auf und klären, welchen Umfang eine vollständige Prüfung hat.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung – je nach Umfang als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Weitere Schritte erfolgen erst mit Ihrer Zustimmung.

  4. Prüfung und Umstellung

    Wir ordnen jede Aussage ein, formulieren Alternativen und stimmen die Änderungen mit Ihrem Team oder Ihrer Agentur ab.

  5. Freigabe und Begleitung

    Sie erhalten eine nachvollziehbare Freigabe und auf Wunsch eine Checkliste. Meldet sich ein Wettbewerber, kennen wir Ihre Unterlagen bereits.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024 ändert die europäischen Regeln gegen unlautere Geschäftspraktiken und zu Verbraucherinformationen. Sie richtet sich gegen Greenwashing und gegen irreführende Angaben zur Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten.

Seit wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?

Die Vorgaben sind seit dem 27.09.2026 anzuwenden. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 umgesetzt. Eine allgemeine Übergangsfrist für bereits produzierte Verpackungen oder laufende Kampagnen sieht die Richtlinie nicht vor.

Darf ich noch mit „klimaneutral“ werben?

Nicht, wenn die Aussage darauf beruht, dass Emissionen durch zugekaufte Zertifikate oder Projekte ausgeglichen werden – das ist gegenüber Verbrauchern nach Anhang Nr. 4c UWG stets unzulässig. Über eigene Reduktionen oder Ihr Engagement für Klimaschutzprojekte können Sie weiter sachlich berichten, aber nicht als Eigenschaft des Produkts.

Ist „umweltfreundlich“ jetzt verboten?

Als allgemeine Umweltaussage nur dann zulässig, wenn Sie eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, etwa über das EU-Umweltzeichen. Anders liegt es, wenn die Aussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben konkretisiert wird, zum Beispiel durch die genaue Angabe, worin der Vorteil besteht. Dann muss diese konkrete Angabe zutreffen und belegbar sein.

Was passiert mit unserem eigenen Nachhaltigkeitslogo?

Ein selbst geschaffenes Zeichen, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt, ist ein Nachhaltigkeitssiegel. Es darf nur verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überprüfung beruht oder staatlich festgesetzt ist. Andernfalls sollte es von Produkten und aus der Werbung verschwinden oder umgestaltet werden – häufig mit Folgen für eine eingetragene Marke.

Gelten die neuen Regeln auch im B2B-Geschäft?

Die Verbote der Schwarzen Liste im Anhang zum UWG gelten nur gegenüber Verbrauchern. Das Irreführungsverbot des § 5 UWG, das jetzt ausdrücklich auch ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit nennt, schützt dagegen auch Geschäftskunden. Wer an Unternehmen verkauft, sollte Umweltaussagen deshalb ebenfalls prüfen.

Was müssen wir bei Zielen wie „klimaneutral bis 2035“ beachten?

Aussagen über künftige Umweltleistungen brauchen klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen. Dieser Plan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Fehlt das, ist die Aussage irreführend.

Wer kann Verstöße gegen die EmpCo-Regeln abmahnen?

Wie im übrigen Wettbewerbsrecht vor allem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern wie die Industrie- und Handelskammern. Sie können Unterlassung verlangen und unter Umständen die Kosten der Abmahnung ersetzt bekommen.

Wo finde ich einen Anwalt für die EmpCo-Richtlinie?

Slopek Rechtsanwälte berät aus dem Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, bundesweit zur EmpCo-Richtlinie. Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Laura Weckwerth, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Verpackungen, Produktseiten und Kampagnen lassen sich digital übermitteln; Besprechungen sind telefonisch, per Video oder in der Kanzlei möglich.

Was kostet die Beratung zur EmpCo-Richtlinie bei einem Rechtsanwalt?

Bei Slopek Rechtsanwälte beginnt die Beratung zur EmpCo-Richtlinie in der Regel mit einer Erstberatung für 299 € zuzüglich Umsatzsteuer. Für die anschließende Prüfung Ihrer Aussagen, Siegel und Materialien erhalten Sie vorab einen Vorschlag – als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand.

Wir haben eine Abmahnung wegen einer Umweltaussage erhalten. Was tun?

Behalten Sie die gesetzte Frist im Blick, aber geben Sie die vorformulierte Erklärung nicht vorschnell ab: Wer sie unterzeichnet, verpflichtet sich meist auf Dauer und riskiert bei jedem weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe. Schicken Sie uns das Schreiben zusammen mit Fotos oder Links der betroffenen Verpackung oder Werbung. Wir klären, ob die Aussage tatsächlich unter die neuen Verbote fällt, ob der Absender zur Abmahnung berechtigt ist und welche Antwort Ihr Risiko begrenzt.