Was die EmpCo-Richtlinie für Ihre Werbung ändert
Autor: Laura Weckwerth, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Die Abkürzung EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024, mit der die Europäische Union das Lauterkeitsrecht gegen Greenwashing und frühzeitigen Verschleiß von Produkten nachgeschärft hat. Für Unternehmen bedeutet das: Aussagen, die bisher im Einzelfall gerade noch vertretbar waren, stehen jetzt auf einer Liste von Praktiken, die gegenüber Verbrauchern immer verboten sind – unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall jemanden in die Irre führen.
Seit wann gelten die neuen Regeln?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 verpflichtete die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben bis zum 27.03.2026 umzusetzen und ab dem 27.09.2026 anzuwenden (Art. 4 Abs. 1). Deutschland hat dafür das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geändert: durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die Neuerungen finden sich vor allem in den Begriffsbestimmungen (§ 2 UWG), im Irreführungsverbot (§ 5 UWG) und in der sogenannten Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
Eine allgemeine Abverkaufs- oder Übergangsfrist kennt die Richtlinie nicht. Maßgeblich ist, ob eine Werbung oder Produktaufmachung seit dem Stichtag noch verwendet wird. Verpackungen im Lager, Produktseiten im Shop, Zertifikatslogos auf der Website und ältere Social-Media-Beiträge, die weiter abrufbar sind, gehören deshalb auf den Prüfstand.

Umweltaussagen: Was ist jetzt verboten?
Eine Umweltaussage ist nach § 2 Abs. 2 UWG jede rechtlich nicht vorgeschriebene Aussage oder Darstellung, nach der ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Wirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich ist als andere – in Text, Bildern, grafischen Elementen oder Symbolen, auch auf Etiketten oder in Marken- und Produktnamen. Als allgemein gilt eine solche Aussage, wenn sie nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und ihre Konkretisierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erfolgt. Typische Beispiele sind „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“.
Solche allgemeinen Umweltaussagen sind gegenüber Verbrauchern nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann (Anhang Nr. 4a) – etwa im Sinne des EU-Umweltzeichens oder eines offiziell anerkannten Typ-I-Umweltzeichens. Ebenfalls stets verboten ist es, eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit zu treffen, wenn sie nur einen Teilaspekt betrifft (Nr. 4b), etwa „recycelt“ für ein Produkt, bei dem nur die Verpackung aus Rezyklat besteht.
Besonders weitreichend ist Nr. 4c: Unzulässig ist jede Aussage, ein Produkt wirke sich wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutral, verringert oder positiv auf die Umwelt aus. Werbung mit „klimaneutral“ oder „CO₂-kompensiert“ auf Grundlage zugekaufter Zertifikate ist damit gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen. Über tatsächliche Investitionen in Klimaschutzprojekte darf ein Unternehmen weiter berichten – aber nicht als Eigenschaft des Produkts.
- Allgemeine Umweltaussagen nur mit nachgewiesener hervorragender Umweltleistung
- Keine Verallgemeinerung von Teilaspekten
- Keine Neutralitätsversprechen auf Grundlage von Kompensation
- Gesetzliche Pflichten nicht als Besonderheit bewerben (Nr. 10a)
Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme
Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel und Gütezeichen, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder eines Unternehmens hervorheben. Nach Anhang Nr. 2a ist es stets unzulässig, ein solches Siegel anzubringen, wenn es weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Ein Zertifizierungssystem setzt nach § 2 Abs. 2 UWG unter anderem eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten, eine transparente und diskriminierungsfreie Teilnahme, unter Einbindung von Sachverständigen erarbeitete Anforderungen und Verfahren bei Verstößen bis zum Entzug des Siegels voraus.
Damit geraten vor allem hauseigene Logos unter Druck: das grüne Blatt mit dem Zusatz „Eco Line“, das eigene „Nachhaltigkeitsversprechen“ als Symbol auf der Verpackung oder Siegel von Branchenvereinigungen, die ihre Mitglieder selbst kontrollieren. Wir prüfen, ob das von Ihnen genutzte Zeichen als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen ist, ob das dahinterstehende System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und welche Alternativen bestehen – vom Verzicht auf das Symbol bis zur Umstellung auf ein anerkanntes Zeichen. Weil eigene Logos oft zugleich als Marke eingetragen sind, sehen wir auch die markenrechtliche Seite an.
Zukunftsversprechen und Vergleiche
Ziele wie „klimaneutral bis 2035“ oder „100 % recyclingfähige Verpackungen ab 2030“ sind nicht verboten, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG ist eine Aussage über die künftige Umweltleistung irreführend, wenn ihr keine klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen zugrunde liegen. Diese müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen festgelegt sein, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig überprüft.
Wer Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen oder Zirkularitätsaspekten vergleicht – etwa in einem Ranking oder Vergleichsportal –, muss nach § 5b Abs. 3a UWG offenlegen, nach welcher Methode verglichen wird, welche Produkte und Anbieter einbezogen sind und wie die Angaben aktuell gehalten werden. Außerdem nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit jetzt ausdrücklich als Gegenstände, über die nicht getäuscht werden darf. Das Irreführungsverbot gilt dabei nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Verhältnis zu Geschäftskunden.

Haltbarkeit, Reparatur und Softwareaktualisierungen
Der zweite Schwerpunkt der Richtlinie betrifft die Lebensdauer von Produkten. Anhang Nr. 23d fasst eine Reihe neuer Verbote zusammen. Unzulässig ist es danach etwa, Verbraucher nicht darüber zu informieren, dass eine Softwareaktualisierung die Funktion einer Ware beeinträchtigt, eine bloße Funktionsaktualisierung als notwendig darzustellen oder geschäftlich mit einer Ware zu handeln, obwohl dem Unternehmer ein Merkmal bekannt ist, das ihre Haltbarkeit begrenzt.
Verboten sind außerdem falsche Angaben zur üblichen Nutzungsdauer, die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist, das Veranlassen eines früheren Austauschs von Betriebsstoffen wie Druckerpatronen oder Filtern als technisch nötig sowie falsche Aussagen darüber, dass Ersatzteile oder Zubehör anderer Hersteller die Funktion beeinträchtigen. Daneben ergänzt die Richtlinie die Informationspflichten der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, etwa zu Haltbarkeitsgarantien von Herstellern, zur Reparierbarkeit und zur Dauer von Softwareaktualisierungen.
- Software-Updates und Funktionsbeeinträchtigungen
- Angaben zur Lebensdauer und Reparierbarkeit
- Betriebsstoffe, Ersatzteile und Zubehör
- Informationen zu Garantien und Aktualisierungen
Wie stellen Sie Ihre Kommunikation um?
Durchgesetzt wird das UWG vor allem von Mitbewerbern, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden (§ 8 UWG). Gerade Umweltaussagen auf Verpackungen und Produktseiten lassen sich leicht finden und dokumentieren. Wir empfehlen deshalb eine geordnete Bestandsaufnahme: Welche Aussagen, Symbole und Siegel verwenden Sie auf Produkten, im Shop, in Katalogen, in der Pressearbeit und in sozialen Netzwerken? Welche Belege liegen dafür vor? Und welche Materialien sind noch im Umlauf?
Auf dieser Grundlage ordnen wir jede Aussage ein – unproblematisch, anzupassen oder zu streichen – und schlagen konkrete Formulierungen vor. Häufig lässt sich eine allgemeine Aussage durch eine präzise, belegbare Angabe ersetzen, die direkt daneben steht. Für Nachhaltigkeitsberichte, die zugleich der Werbung dienen, stimmen wir uns auf Wunsch mit Ihrem Nachhaltigkeitsteam ab.
- Bestandsaufnahme aller Aussagen, Symbole und Siegel
- Abgleich mit den Belegen
- Neue Formulierungen und Freigabe
- Checkliste für künftige Kampagnen
Fazit
Mit der EmpCo-Richtlinie sind die Spielräume für grüne Werbung deutlich enger geworden. Allgemeine Umweltversprechen, eigene Siegel und Klimaneutralität durch Kompensation sind gegenüber Verbrauchern weitgehend ausgeschlossen; Zukunftsziele, Vergleiche und Angaben zur Lebensdauer brauchen belastbare Grundlagen.
Wer seine Kommunikation jetzt systematisch prüft, kann weiter mit echten Umweltleistungen werben – präzise, belegt und ohne Angriffsfläche. Und wenn ein Wettbewerber selbst mit unzulässigen Aussagen wirbt, setzen wir Ihre Ansprüche durch.






