Wenn Markenverletzung zur Straftat wird
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Das Markenrecht wird meist vor Zivilgerichten durchgesetzt. Daneben steht ein eigener strafrechtlicher Schutz, der in der Praxis oft unterschätzt wird – von Markeninhabern, die ihn nicht nutzen, und von Händlern, die ihn nicht kommen sehen. Staatsanwaltschaft und Polizei verfügen über Befugnisse, die im Zivilprozess fehlen, etwa Durchsuchung und Beschlagnahme. Umso wichtiger ist es, beide Verfahren aufeinander abzustimmen.
Wann ist eine Kennzeichenverletzung strafbar?
Nach § 143 MarkenG macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich ein Zeichen benutzt, das die Rechte aus einer Marke verletzt, oder eine geschäftliche Bezeichnung entgegen den Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen verwendet. Erfasst sind nicht nur der Verkauf, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie das Anbringen eines Zeichens, das Besitzen gekennzeichneter Ware zum Anbieten sowie die Ein- und Ausfuhr. Für die Unionsmarke enthält § 144 MarkenG eine entsprechende Regelung; sie trägt diese Nummer seit dem 16.01.2026, zuvor stand sie in § 143a MarkenG.
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Es genügt, dass der Täter die Verletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Gerade daran entscheiden sich viele Verfahren: Wusste der Händler, dass er Fälschungen anbietet, oder durfte er auf die Angaben seines Lieferanten vertrauen? Der Preis der Ware, ihre Aufmachung und der Bezugsweg spielen dafür eine erhebliche Rolle.
Rein private Handlungen sind nicht erfasst. Wer eine gefälschte Tasche für sich selbst kauft, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Anders liegt es, sobald Ware zum Weiterverkauf erworben oder regelmäßig über Marktplätze angeboten wird.

Strafrahmen, Einziehung und Bekanntmachung
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt typischerweise, wer sich durch wiederholte Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will – bei Händlern, die laufend Ware anbieten, liegt dieser Vorwurf nahe. Auch der Versuch ist strafbar.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden. Werden dem Markeninhaber im Strafverfahren Vernichtungsansprüche nach § 18 MarkenG zuerkannt, treten die allgemeinen Einziehungsregeln zurück. Außerdem kann das Gericht auf Antrag des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, die öffentliche Bekanntmachung des Urteils anordnen.
Verwandte Strafvorschriften gibt es im übrigen gewerblichen Rechtsschutz, etwa für Designs (§ 51 DesignG), Patente (§ 142 PatG) und Gebrauchsmuster (§ 25 GebrMG). Bei Fälschungen sind häufig mehrere Rechte zugleich betroffen.
Strafantrag, Privatklage und öffentliches Interesse
Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt, sobald der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters weiß (§ 77b StGB). Wer Fälschungen entdeckt, sollte deshalb früh entscheiden, ob er den strafrechtlichen Weg offenhalten will.
Ohne Antrag ermittelt die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht – etwa bei Fälschungen in großem Umfang oder bei Produkten, die Gesundheit oder Sicherheit gefährden. Kennzeichenstraftaten gehören zugleich zu den Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO). Öffentliche Klage erhebt die Staatsanwaltschaft dann nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO); andernfalls kann der Verletzte auf den Privatklageweg verwiesen werden.
Strafanzeige als Werkzeug für Markeninhaber
Für Markeninhaber ist das Strafverfahren selten Selbstzweck. Sein Wert liegt in den Ermittlungsbefugnissen: Durchsuchungen, beschlagnahmte Ware, Geschäftsunterlagen und Kommunikation lassen sich zivilrechtlich kaum in dieser Form beschaffen. Eine gut vorbereitete Strafanzeige mit Testkäufen, Vergleichsmustern und einer klaren Darstellung der Unterscheidungsmerkmale zwischen Original und Fälschung erhöht die Chance, dass die Behörden tätig werden.
Über einen Rechtsanwalt kann der Verletzte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e StPO). Die Erkenntnisse über Lieferanten, Mengen und Abnehmer bilden oft die Grundlage für Auskunft und Schadensersatz im Zivilverfahren. Wir stimmen beide Wege so ab, dass der eine den anderen stärkt – etwa indem eine einstweilige Verfügung nicht auf das Ende der Ermittlungen warten muss.

Ermittlungsverfahren: Was Beschuldigte jetzt tun sollten
Häufig beginnt es mit einer Vorladung, einem Anhörungsbogen oder einer Durchsuchung, manchmal mit einer Mitteilung des Zolls über angehaltene Ware. In dieser Lage gilt: keine Angaben zur Sache, bevor die Akte bekannt ist. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht äußern, und erst die Akteneinsicht zeigt, worauf der Vorwurf gestützt wird – etwa auf ein Gutachten des Markeninhabers zur Echtheit der Ware.
In der Verteidigung prüfen wir, ob die Ware tatsächlich gefälscht ist, ob überhaupt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt und ob sich Vorsatz belegen lässt. Handelt es sich um echte Ware, die der Markeninhaber selbst oder mit seinem Einverständnis innerhalb des EWR auf den Markt gebracht hat, kann der Vorwurf schon im Ansatz entfallen; mehr dazu auf der Seite zu Parallelimporten.
Viele Verfahren enden ohne Hauptverhandlung. Neben der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts kommt bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht, etwa gegen eine Zahlung oder eine Wiedergutmachung des Schadens, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO). Weil der Markeninhaber zugleich zivilrechtliche Ansprüche verfolgt, lohnt es sich oft, beide Verfahren in einer Gesamtlösung zu beenden.
Verantwortung im Unternehmen
Strafrechtlich verantwortlich sind Menschen, nicht Unternehmen. Im Blick der Ermittler stehen deshalb Geschäftsführer, Einkäufer und Mitarbeiter, die über Sortiment und Bezugsquellen entscheiden. Wer Ware aus unklaren Quellen bezieht, sollte Herkunftsnachweise, Rechnungen und Zusicherungen der Lieferanten dokumentieren und im Zweifel vor dem Verkauf prüfen lassen.
Eine klare Einkaufsrichtlinie schützt doppelt: Sie verringert das Risiko, Fälschungen in den Vertrieb zu bringen, und sie erschwert den Vorwurf, eine Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben.
Fazit
Das Kennzeichenstrafrecht ist für Markeninhaber ein wirksames, aber anspruchsvolles Werkzeug. Es lohnt sich vor allem dort, wo zivilrechtliche Mittel an ihre Grenzen stoßen und Lieferketten im Dunkeln liegen. Fristen und Beweise sollten von Anfang an mitgedacht werden.
Wer selbst beschuldigt wird, sollte Ruhe bewahren, keine voreiligen Angaben machen und zivil- wie strafrechtliche Verteidigung aus einer Hand abstimmen. Oft lässt sich ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden.









