Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Fenster der Kanzlei – Beratung im Kennzeichenstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Rechtsanwältin Laura Weckwerth in der Kanzlei – Ansprechpartnerin für Kennzeichenstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Kennzeichenstrafrecht

Wer Marken im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich verletzt, riskiert nicht nur Unterlassung und Schadensersatz, sondern auch ein Strafverfahren. Wir nutzen das Strafrecht für Markeninhaber als zusätzlichen Hebel gegen Fälscher – und begleiten Unternehmen und Händler, gegen die wegen einer Kennzeichenverletzung ermittelt wird.

Rechtsgebiet
Markenrecht
Ansprechpersonen
Dr. David Slopek, LL.M.Laura Weckwerth
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie im Kennzeichenstrafrecht unterstützen können

Wir vertreten Markeninhaber, die gegen Fälscher auch strafrechtlich vorgehen wollen, und begleiten Unternehmen und Händler, gegen die wegen einer Kennzeichenverletzung ermittelt wird.

  • Wir bereiten die Anzeige so auf, dass Ermittler die Verletzung schnell erkennen und belegen können.

    • Testkäufe und Vergleichsmuster
    • Merkmale von Original und Fälschung
    • Strafantrag innerhalb der Frist
    Anfrage senden
  • Wir nehmen Einsicht in die Akte und führen die Ergebnisse in die zivilrechtliche Durchsetzung über.

    • Akteneinsicht nach § 406e StPO
    • Auskunft und Schadensersatz
    • Vernichtung beschlagnahmter Ware
    Anfrage senden
  • Wird gegen Sie ermittelt, prüfen wir den Vorwurf und sprechen für Sie mit den Behörden.

    • Akteneinsicht vor jeder Aussage
    • Prüfung von Echtheit und Vorsatz
    • Einstellung des Verfahrens anstreben
    Anfrage senden
  • Abmahnung, einstweilige Verfügung und Ermittlungsverfahren laufen oft parallel – wir halten sie in einer Linie.

    • Gesamtlösung mit dem Markeninhaber
    • Begrenzung von Kosten und Schadensersatz
    • Einkaufsrichtlinien für die Zukunft
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihre Ansprechpartner:

Strafrecht und Markenrecht aus einer Hand.

Im Kennzeichenstrafrecht treffen zwei Welten aufeinander: das Strafverfahren mit seinen eigenen Regeln und der Markenstreit mit Abmahnung, Eilverfahren und Schadensersatz. Ich betrachte beide zusammen. Markeninhabern helfe ich, die Ermittlungen gezielt für die Durchsetzung ihrer Rechte zu nutzen; Beschuldigten, die Vorwürfe sachlich zu prüfen und ein Verfahren möglichst ohne Hauptverhandlung zu beenden.

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, machen Sie bitte zunächst keine Angaben gegenüber den Ermittlern. Senden Sie mir das Schreiben, dann klären wir gemeinsam den nächsten Schritt.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Erst die Marke prüfen, dann über Strafanzeige entscheiden.

Ob eine Strafanzeige sinnvoll ist, hängt davon ab, was die Marke tatsächlich schützt: für welche Waren sie eingetragen ist, ob sie benutzt wird und ob das beanstandete Zeichen wirklich verwechselbar ist. Diese Fragen kläre ich, bevor Ermittlungsbehörden eingeschaltet werden – und ebenso, wenn Ihnen vorgeworfen wird, Fälschungen vertrieben zu haben.

Schicken Sie mir Registerauszug, Fotos der Ware und, soweit vorhanden, Rechnungen oder Lieferpapiere. Daraus lässt sich schnell erkennen, ob ein Original, eine Fälschung oder ein Grauimport vorliegt und welcher Weg weiterführt.

Unterschrift von Rechtsanwältin Laura Weckwerth

Laura WeckwerthRechtsanwältinFachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Die vorsätzliche Verletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens im geschäftlichen Verkehr ist nach § 143 MarkenG strafbar, die Verletzung einer Unionsmarke nach § 144 MarkenG. Bei gewerbsmäßigem Handeln drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

  2. 02

    Verfolgt wird grundsätzlich auf Strafantrag; die Frist dafür beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB). Bei besonderem öffentlichem Interesse ermittelt die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen.

  3. 03

    Zivil- und Strafverfahren beeinflussen sich gegenseitig. Für Markeninhaber kann die Akteneinsicht Lieferketten offenlegen; Beschuldigte sollten vor jeder Aussage die Akte kennen.

Fachbeitrag

Wenn Markenverletzung zur Straftat wird

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Das Markenrecht wird meist vor Zivilgerichten durchgesetzt. Daneben steht ein eigener strafrechtlicher Schutz, der in der Praxis oft unterschätzt wird – von Markeninhabern, die ihn nicht nutzen, und von Händlern, die ihn nicht kommen sehen. Staatsanwaltschaft und Polizei verfügen über Befugnisse, die im Zivilprozess fehlen, etwa Durchsuchung und Beschlagnahme. Umso wichtiger ist es, beide Verfahren aufeinander abzustimmen.

Wann ist eine Kennzeichenverletzung strafbar?

Nach § 143 MarkenG macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich ein Zeichen benutzt, das die Rechte aus einer Marke verletzt, oder eine geschäftliche Bezeichnung entgegen den Schutzvorschriften für Unternehmenskennzeichen verwendet. Erfasst sind nicht nur der Verkauf, sondern auch Vorbereitungshandlungen wie das Anbringen eines Zeichens, das Besitzen gekennzeichneter Ware zum Anbieten sowie die Ein- und Ausfuhr. Für die Unionsmarke enthält § 144 MarkenG eine entsprechende Regelung; sie trägt diese Nummer seit dem 16.01.2026, zuvor stand sie in § 143a MarkenG.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Es genügt, dass der Täter die Verletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Gerade daran entscheiden sich viele Verfahren: Wusste der Händler, dass er Fälschungen anbietet, oder durfte er auf die Angaben seines Lieferanten vertrauen? Der Preis der Ware, ihre Aufmachung und der Bezugsweg spielen dafür eine erhebliche Rolle.

Rein private Handlungen sind nicht erfasst. Wer eine gefälschte Tasche für sich selbst kauft, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Anders liegt es, sobald Ware zum Weiterverkauf erworben oder regelmäßig über Marktplätze angeboten wird.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Kennzeichenstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Schon das Besitzen gefälschter Ware zum Anbieten kann den Tatbestand erfüllen.

Strafrahmen, Einziehung und Bekanntmachung

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Gewerbsmäßig handelt typischerweise, wer sich durch wiederholte Taten eine Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will – bei Händlern, die laufend Ware anbieten, liegt dieser Vorwurf nahe. Auch der Versuch ist strafbar.

Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden. Werden dem Markeninhaber im Strafverfahren Vernichtungsansprüche nach § 18 MarkenG zuerkannt, treten die allgemeinen Einziehungsregeln zurück. Außerdem kann das Gericht auf Antrag des Verletzten, der ein berechtigtes Interesse darlegt, die öffentliche Bekanntmachung des Urteils anordnen.

Verwandte Strafvorschriften gibt es im übrigen gewerblichen Rechtsschutz, etwa für Designs (§ 51 DesignG), Patente (§ 142 PatG) und Gebrauchsmuster (§ 25 GebrMG). Bei Fälschungen sind häufig mehrere Rechte zugleich betroffen.

Strafantrag, Privatklage und öffentliches Interesse

Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt, sobald der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters weiß (§ 77b StGB). Wer Fälschungen entdeckt, sollte deshalb früh entscheiden, ob er den strafrechtlichen Weg offenhalten will.

Ohne Antrag ermittelt die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht – etwa bei Fälschungen in großem Umfang oder bei Produkten, die Gesundheit oder Sicherheit gefährden. Kennzeichenstraftaten gehören zugleich zu den Privatklagedelikten (§ 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO). Öffentliche Klage erhebt die Staatsanwaltschaft dann nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO); andernfalls kann der Verletzte auf den Privatklageweg verwiesen werden.

Strafanzeige als Werkzeug für Markeninhaber

Für Markeninhaber ist das Strafverfahren selten Selbstzweck. Sein Wert liegt in den Ermittlungsbefugnissen: Durchsuchungen, beschlagnahmte Ware, Geschäftsunterlagen und Kommunikation lassen sich zivilrechtlich kaum in dieser Form beschaffen. Eine gut vorbereitete Strafanzeige mit Testkäufen, Vergleichsmustern und einer klaren Darstellung der Unterscheidungsmerkmale zwischen Original und Fälschung erhöht die Chance, dass die Behörden tätig werden.

Über einen Rechtsanwalt kann der Verletzte Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e StPO). Die Erkenntnisse über Lieferanten, Mengen und Abnehmer bilden oft die Grundlage für Auskunft und Schadensersatz im Zivilverfahren. Wir stimmen beide Wege so ab, dass der eine den anderen stärkt – etwa indem eine einstweilige Verfügung nicht auf das Ende der Ermittlungen warten muss.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch vor dem Fenster – Kennzeichenstrafrecht bei Slopek Rechtsanwälte
Die Akteneinsicht zeigt, woher die Ware kam und an wen sie ging.

Ermittlungsverfahren: Was Beschuldigte jetzt tun sollten

Häufig beginnt es mit einer Vorladung, einem Anhörungsbogen oder einer Durchsuchung, manchmal mit einer Mitteilung des Zolls über angehaltene Ware. In dieser Lage gilt: keine Angaben zur Sache, bevor die Akte bekannt ist. Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht äußern, und erst die Akteneinsicht zeigt, worauf der Vorwurf gestützt wird – etwa auf ein Gutachten des Markeninhabers zur Echtheit der Ware.

In der Verteidigung prüfen wir, ob die Ware tatsächlich gefälscht ist, ob überhaupt eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt und ob sich Vorsatz belegen lässt. Handelt es sich um echte Ware, die der Markeninhaber selbst oder mit seinem Einverständnis innerhalb des EWR auf den Markt gebracht hat, kann der Vorwurf schon im Ansatz entfallen; mehr dazu auf der Seite zu Parallelimporten.

Viele Verfahren enden ohne Hauptverhandlung. Neben der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts kommt bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen in Betracht, etwa gegen eine Zahlung oder eine Wiedergutmachung des Schadens, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a StPO). Weil der Markeninhaber zugleich zivilrechtliche Ansprüche verfolgt, lohnt es sich oft, beide Verfahren in einer Gesamtlösung zu beenden.

Verantwortung im Unternehmen

Strafrechtlich verantwortlich sind Menschen, nicht Unternehmen. Im Blick der Ermittler stehen deshalb Geschäftsführer, Einkäufer und Mitarbeiter, die über Sortiment und Bezugsquellen entscheiden. Wer Ware aus unklaren Quellen bezieht, sollte Herkunftsnachweise, Rechnungen und Zusicherungen der Lieferanten dokumentieren und im Zweifel vor dem Verkauf prüfen lassen.

Eine klare Einkaufsrichtlinie schützt doppelt: Sie verringert das Risiko, Fälschungen in den Vertrieb zu bringen, und sie erschwert den Vorwurf, eine Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben.

Fazit

Das Kennzeichenstrafrecht ist für Markeninhaber ein wirksames, aber anspruchsvolles Werkzeug. Es lohnt sich vor allem dort, wo zivilrechtliche Mittel an ihre Grenzen stoßen und Lieferketten im Dunkeln liegen. Fristen und Beweise sollten von Anfang an mitgedacht werden.

Wer selbst beschuldigt wird, sollte Ruhe bewahren, keine voreiligen Angaben machen und zivil- wie strafrechtliche Verteidigung aus einer Hand abstimmen. Oft lässt sich ein Verfahren ohne Hauptverhandlung beenden.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Unterlagen senden

    Sie schicken uns Vorladung, Durchsuchungsbeschluss oder Zollmitteilung – oder als Markeninhaber Links, Fotos und Testkäufe.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir ordnen die Lage ein, klären Fristen und besprechen das weitere Vorgehen – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung: als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Wir beginnen erst nach Ihrer Zustimmung.

  4. Akteneinsicht und Strategie

    Wir sehen die Ermittlungsakte ein, bewerten die Beweise und legen fest, wie Straf- und Zivilverfahren zusammenspielen.

  5. Abschluss

    Wir vertreten Sie gegenüber Staatsanwaltschaft, Gericht und Gegenseite bis zur Einstellung, zum Urteil oder zur Gesamteinigung.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zum Kennzeichenstrafrecht

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was versteht man unter Kennzeichenstrafrecht?

Gemeint sind die Strafvorschriften des Markengesetzes, vor allem § 143 MarkenG für Marken und Unternehmenskennzeichen und § 144 MarkenG für Unionsmarken. Sie bestrafen die vorsätzliche Verletzung dieser Rechte im geschäftlichen Verkehr.

Ist der Verkauf gefälschter Markenware strafbar?

Ja, wenn er im geschäftlichen Verkehr und vorsätzlich erfolgt. Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Bandenmitglied Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.

Ist der Kauf einer Fälschung für den eigenen Gebrauch strafbar?

Nein. § 143 MarkenG setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Wer eine Fälschung nur für sich selbst kauft, macht sich danach nicht strafbar. Die Ware kann aber beim Zoll angehalten werden.

Wird eine Markenverletzung von Amts wegen verfolgt?

Grundsätzlich nur auf Strafantrag des Verletzten. Die Staatsanwaltschaft kann aber von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Bis wann muss ich einen Strafantrag stellen?

Innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben (§ 77b StGB). Danach ist eine Verfolgung nur noch bei öffentlichem Interesse möglich.

Was bringt mir als Markeninhaber ein Strafverfahren?

Vor allem Erkenntnisse: Ermittler können durchsuchen und beschlagnahmen. Über einen Rechtsanwalt erhalten Sie Einsicht in die Akte und erfahren so oft Lieferanten, Mengen und Abnehmer – die Grundlage für Auskunft und Schadensersatz im Zivilverfahren.

Gegen mich wird wegen einer Markenverletzung ermittelt. Was soll ich tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen. Sichern Sie Rechnungen, Lieferantenkorrespondenz und Echtheitsnachweise. Häufig laufen zugleich zivilrechtliche Forderungen des Markeninhabers, die wir mit der Verteidigung abstimmen.

Kann ein Verfahren wegen Markenverletzung eingestellt werden?

Ja. Neben der Einstellung mangels Tatverdachts kommt bei Vergehen eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO in Betracht, etwa gegen eine Geldzahlung oder die Wiedergutmachung des Schadens. Voraussetzung ist, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und Gericht sowie Beschuldigter zustimmen.

Was passiert mit beschlagnahmter Ware?

Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden. Macht der Markeninhaber im Strafverfahren seinen Vernichtungsanspruch geltend und wird er ihm zuerkannt, gilt dieser vorrangig.

Was kostet ein Anwalt für Kennzeichenstrafrecht?

Die Erstberatung bei Slopek Rechtsanwälte kostet pauschal 299 € zzgl. USt. Für die weitere Vertretung – Strafanzeige, Akteneinsicht oder Verteidigung – erhalten Sie vorab ein Angebot als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand.

Wo finde ich einen Anwalt für Kennzeichenstrafrecht in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte sitzt im Zippelhaus 6 in 20457 Hamburg und vertritt Markeninhaber und Beschuldigte bundesweit in Kennzeichenstrafsachen. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder per E-Mail.