UnternehmenskennzeichenOrtsgebundener Betrieb, kein bundesweiter Schutz

Ein Firmenname ist geschützt, sobald er im Geschäftsverkehr benutzt wird – eine Eintragung braucht es dafür nicht. Ob dieser Schutz aber ausreicht, um eine jüngere, eingetragene Marke aus dem Register zu entfernen, ist eine ganz andere Frage. Das Bundespatentgericht hat sie mit Beschluss vom 18.06.2026 (30 W (pat) 59/23) für ein Institut verneint, das Hunde und Menschen für den beruflichen Einsatz ausbildet: Wer seine Leistungen an einem festen Ort erbringt, genießt in der Regel nur regionalen Schutz – und das genügt für die Löschung einer bundesweit wirkenden Marke nicht, selbst wenn ein Teil der Kundschaft aus anderen Bundesländern anreist.
Kurz gefasst
- Ein Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen führt nur dann zur Löschung einer jüngeren Marke, wenn das Kennzeichen ein Verbot im gesamten Bundesgebiet trägt.
- Wer seine Leistungen ortsgebunden in eigenen Räumen erbringt, hat regelmäßig nur Schutz im eigenen Einzugsgebiet. Eine Website und anreisende Kunden aus anderen Bundesländern ändern daran allein nichts.
- Wer aus einem nicht eingetragenen Recht vorgeht, muss Entstehung, Zeitrang, Branche und räumliche Reichweite selbst darlegen und belegen – kommentarlos eingereichte Anlagen reichen nicht.
Die Entscheidung
- Gericht
- Bundespatentgericht (BPatG), 30. Senat
- Entscheidung
- Beschluss vom 18.06.2026
- Aktenzeichen
- 30 W (pat) 59/23
- Marke
- DEIHM Deutsches Institut für die Hund-Mensch-Beziehung (DPMA 30 2020 005 882)
- Gegenstand
- Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen gegen eine jüngere Wortmarke
Sachverhalt
Im Jahr 2020 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Wortmarke „DEIHM Deutsches Institut für die Hund-Mensch-Beziehung“ eingetragen, unter anderem für Ausbildungsleistungen, Seminare, Hundehalterausbildung und tiergestützte Therapiedienste. Gegen die Eintragung legte ein Unternehmen Widerspruch ein, das unter genau dieser Bezeichnung seit 2010 ein Institut in einem Ort der Metropolregion Hamburg betreibt. Dort werden Hunde und ihre Halterinnen und Halter für den beruflichen Einsatz ausgebildet, etwa als Schul- oder Therapiebegleithund. Eine eigene Marke hatte das Institut nicht angemeldet; es stützte den Widerspruch allein auf sein Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG.
Innerhalb der Widerspruchsfrist reichte das Institut das amtliche Formular und ein Konvolut von Anlagen ein. Als Gegenstand seines Kennzeichenrechts übernahm es schlicht das Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marke. Das DPMA wies den Widerspruch zurück: Der Fortbestand des Kennzeichens bis zur Entscheidung sei nicht belegt, und die Unterlagen bezögen sich nur auf den Großraum Hamburg und die Lüneburger Heide. In der Beschwerde legte das Institut Rechnungen und eine Kundendatei vor. Danach kam rund die Hälfte der Kundinnen und Kunden aus anderen Bundesländern als Niedersachsen, etwa aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Baden-Württemberg; sie reisten eigens an und übernachteten im Hotel.
Entscheidung
Der 30. Senat des Bundespatentgerichts wies die Beschwerde zurück. Ein Löschungsanspruch nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 4, 12 MarkenG bestehe nicht.
Wer aus einem Benutzungsrecht widerspricht, muss liefern
Schon die Zulässigkeit des Widerspruchs sah der Senat kritisch. Zwar gilt im Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht der Amtsermittlungsgrundsatz. Bei einem nicht eingetragenen Recht muss der Widersprechende aber selbst darlegen und notfalls beweisen, dass das Recht entstanden ist, welchen Zeitrang es hat, wem es zusteht und wie weit es reicht. Nach § 30 Abs. 1 MarkenV gehören dazu konkrete Angaben zum Gegenstand und Zeitrang des Kennzeichens – und zwar innerhalb der Widerspruchsfrist. Nach Fristablauf lassen sie sich nicht mehr nachholen.
Das Dienstleistungsverzeichnis der Gegenseite einfach zu übernehmen, reicht dafür nach Auffassung des Senats kaum. Weite Oberbegriffe wie „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ sagen nichts darüber, in welcher Branche das Unternehmen tatsächlich tätig ist. Ebenso wenig müssen Amt und Gericht ein unkommentiertes Anlagenkonvolut durcharbeiten oder auf der Website des Widersprechenden nach Anhaltspunkten suchen. Letztlich ließ der Senat die Frage aber offen, weil der Widerspruch jedenfalls in der Sache scheiterte.
Löschung nur bei bundesweitem Unterlassungsanspruch
Entscheidend ist § 12 MarkenG: Eine eingetragene Marke kann wegen eines älteren Unternehmenskennzeichens nur gelöscht werden, wenn dieses Kennzeichen seinen Inhaber berechtigt, die Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz eines unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichens zwar auf das ganze Bundesgebiet. Anders liegt es aber bei Unternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind und nicht auf Expansion angelegt sind. Dann ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt – es sei denn, das Unternehmen unterhält Filialen in anderen Regionen oder es ist bereits erkennbar darauf angelegt, solche zu eröffnen.
Das Institut erbrachte seine Leistungen in eigenen Räumen und auf eigenem Gelände, allenfalls noch in einer nahegelegenen Grundschule oder einem Altersheim. Filialen gab es nicht. Der Senat billigte dem Kennzeichen deshalb nur Schutz am Sitz des Instituts und in dessen Einzugsbereich zu, also in Hamburg und Teilen von Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Website und anreisende Kunden genügen nicht
Auch die Kundendatei half nicht weiter. Bei Leistungen, die nicht vor Ort erbracht werden müssen – etwa beim Versandhandel oder bei Beratung per Video –, kann eine Tätigkeit gegenüber Kunden in entfernten Regionen den Wirkungskreis erweitern. Wer dagegen an einem festen Ort arbeitet, gewinnt nach Ansicht des Senats nicht schon dadurch bundesweiten Schutz, dass eine Website Kunden aus anderen Regionen anzieht.
„Allein die Verwendung einer besonderen Geschäftsbezeichnung im Internet verschafft bei im Übrigen nur ortsgebundener Benutzung keinen bundesweiten Schutz.“
BPatG, Beschluss vom 18.06.2026 – 30 W (pat) 59/23
Anders wäre es nur bei einem „commercial effect“ im ganzen Bundesgebiet: wenn das Unternehmen aufgrund überregionaler Bekanntheit auswärtige Kunden in erheblichem Umfang gezielt anzieht. Das sah der Senat nicht belegt. Für die meisten Kunden ließ sich schon nicht feststellen, welche Leistungen sie in Anspruch genommen hatten. Zudem stammte der weit überwiegende Teil aus Niedersachsen, Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein, also aus dem eigenen Umland; aus den übrigen Ländern kamen vergleichsweise wenige. Zu einer bundesweiten Akquise, etwa auf Fachveranstaltungen, hatte das Institut nichts vorgetragen.
Regionaler Schutz bleibt bestehen
Am Ende stellt der Senat klar, was die Entscheidung nicht bedeutet: Ein örtlich beschränktes älteres Recht rechtfertigt zwar nicht die Löschung der bundesweit wirkenden Marke. Im eigenen Schutzgebiet muss die jüngere Marke dem älteren Kennzeichen aber trotzdem weichen. Die Marke bleibt im Register und gibt ihrer Inhaberin gegenüber allen anderen ein volles Verbotsrecht – nur eben nicht gegenüber dem Institut in dessen Region.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt anschaulich, wo die Grenzen eines Rechts liegen, das allein durch Benutzung entsteht. Für Unternehmen, die mit einem Namen am Markt auftreten, ergeben sich daraus drei Punkte.
1. Die eingetragene Marke ist das stabilere Recht
Ein Unternehmenskennzeichen reicht so weit wie die tatsächliche Tätigkeit – und muss im Streitfall mühsam belegt werden. Eine eingetragene Marke gilt dagegen von Anfang an in ganz Deutschland, ihr Schutzumfang ergibt sich aus dem Register, und sie hängt nicht davon ab, wo die Kundschaft sitzt. Hätte das Institut seinen Namen früher als Marke angemeldet, wäre die spätere Eintragung durch einen Dritten vermutlich gar nicht erst zum Problem geworden. Wer einen Namen dauerhaft nutzen will, sollte ihn deshalb rechtzeitig schützen lassen – im Markenrecht ist das der übliche Weg, um Konflikte zu vermeiden, statt sie später auszufechten. Unsere Online-Markenanmeldung mit vorheriger Recherche macht das ohne großen Aufwand möglich.
2. Regionaler Betrieb, regionaler Schutz
Besonders betroffen sind Unternehmen, deren Leistungen an einen Ort gebunden sind: Schulen und Akademien, Praxen, Studios, Restaurants, Handwerksbetriebe, Hotels. Für sie reicht der Schutz des Firmennamens regelmäßig nur so weit wie ihr Einzugsgebiet. Wer später expandieren, Lizenzen vergeben oder online verkaufen möchte, stößt dann womöglich auf einen Dritten, der denselben Namen inzwischen als Marke eingetragen hat – und kann dagegen nur in seiner eigenen Region vorgehen.
3. Im Widerspruch von Anfang an vollständig vortragen
Wer gegen eine fremde Marke aus einem Unternehmenskennzeichen vorgeht, muss innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist genau bezeichnen, auf welches Kennzeichen er sich stützt, seit wann es besteht und in welcher Branche das Unternehmen tätig ist. Die Belege sollten erläutert und den einzelnen Voraussetzungen zugeordnet werden. Ist eine überregionale Wirkung entscheidend, braucht es konkrete Nachweise – etwa zu Standorten, zur Herkunft der Kundschaft und zu den in Anspruch genommenen Leistungen oder zu bundesweiter Werbung und Präsenz auf Messen. Und weil das Recht bis zur Entscheidung fortbestehen muss, sollte die Benutzung auch für den Zeitraum nach der Anmeldung der angegriffenen Marke belegt werden.
Fazit
Ein Firmenname schützt nur so weit, wie das Unternehmen tatsächlich wirkt. Für ortsgebundene Betriebe ist das meist die eigene Region – auch im Zeitalter von Websites und anreisenden Kunden. Wer seinen Namen bundesweit verteidigen will, sollte nicht auf das Unternehmenskennzeichen vertrauen, sondern ihn als Marke eintragen lassen.


