Echte Ware, falscher Weg?
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Preisunterschiede zwischen Ländern laden dazu ein, Markenware dort einzukaufen, wo sie günstig ist, und dort zu verkaufen, wo sie teurer ist. Für Händler ist das ein Geschäftsmodell, für Markeninhaber oft eine Störung ihres Vertriebsnetzes. Ob der Handel erlaubt ist, beantwortet das Markenrecht nicht pauschal, sondern Stück für Stück: Es kommt darauf an, wo und mit wessen Zustimmung die Ware zum ersten Mal verkauft worden ist.
Was unterscheidet Parallelimporte von Grauimporten?
Von Parallelimporten spricht man, wenn Originalware neben dem offiziellen Vertriebsweg des Herstellers in ein Land gelangt, etwa über Großhändler aus einem anderen Mitgliedstaat. Als Grauimporte bezeichnet man meist den Sonderfall, dass die Ware zuvor nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft worden ist, zum Beispiel in den USA oder in Asien, und von dort ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU kommt.
Mit Produktpiraterie haben beide Begriffe nichts zu tun: Die Ware stammt vom Hersteller oder mit seiner Erlaubnis aus der Produktion, Kennzeichnung und Qualität sind echt. Gestritten wird allein darüber, ob der Markeninhaber den weiteren Vertrieb noch kontrollieren darf.
Die Unterscheidung ist mehr als eine Frage der Bezeichnung. Für Fälschungen gibt es ein eingespieltes Zollverfahren, das auf der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beruht und auf der Hauptseite zur Grenzbeschlagnahme beschrieben ist. Bei Originalware sind die Werkzeuge andere, und auch die Verteidigung des Händlers setzt an anderer Stelle an.

Erschöpfung: Wann der Markeninhaber den Weiterverkauf nicht mehr verbieten kann
Das Markenrecht gibt dem Inhaber die Kontrolle über das erste Inverkehrbringen, nicht über jeden späteren Verkauf. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG kann er die Benutzung der Marke für Waren nicht untersagen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens in den Verkehr gebracht worden sind. Für die Unionsmarke gilt dasselbe nach Art. 15 UMV.
Die Erschöpfung ist auf den EWR begrenzt. Ein Verkauf in Drittstaaten wirkt nicht zugunsten des europäischen Marktes, auch wenn derselbe Konzern die Ware dort selbst verkauft hat. Genau hier liegt der Grauimport: Ohne Zustimmung für den EWR darf die Ware nicht eingeführt und angeboten werden, denn das Einführen unter der Marke ist eine Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG.
Die Zustimmung muss sich auf das konkrete Stück beziehen. Dass der Markeninhaber Waren gleicher Art im EWR verkauft, genügt nicht. In der Praxis gerät deshalb häufig die Lieferkette in den Mittelpunkt: Rechnungen, Chargen- und Seriennummern, Länderkennzeichnungen auf Verpackung und Etikett sowie Angaben des Lieferanten zum ersten Verkauf.
- Wo wurde das Stück zuerst verkauft?
- Geschah das mit Zustimmung des Markeninhabers?
- Lässt sich das durch Papiere und Kennzeichnungen belegen?
- Wurde die Ware danach verändert?
Ausnahmen: Veränderte Ware und berechtigte Gründe
Auch erschöpfte Ware ist nicht in jeder Form frei handelbar. § 24 Abs. 2 MarkenG lässt die Erschöpfung zurücktreten, wenn sich der Markeninhaber aus berechtigten Gründen gegen den weiteren Vertrieb wendet. Als Beispiel führt das Gesetz Ware an, deren Zustand sich seit dem ersten Verkauf verschlechtert hat oder die inzwischen verändert wurde.
Typische Streitpunkte sind entfernte oder unkenntlich gemachte Codierungen, mit denen Hersteller ihre Vertriebswege nachverfolgen, umgepackte oder neu etikettierte Ware, fehlende deutschsprachige Gebrauchsanweisungen, abgelaufene Haltbarkeitsdaten und eine Präsentation, die das Ansehen der Marke beschädigt. Ob ein solcher Umstand im Einzelfall genügt, hängt von der Ware, dem Eingriff und den Interessen beider Seiten ab.
Besonders umstritten sind diese Fragen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, die für den deutschen Markt umgepackt, überklebt oder mit dem Zeichen des Importeurs versehen werden. Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat dazu mehrfach publiziert, unter anderem 2011 zum Co-Branding bei parallelimportierten Arzneimitteln und 2018 zu Parallelimporten von Medizinprodukten; die Beiträge sind in unseren Fachveröffentlichungen aufgeführt.
Für Händler heißt das: Wer erschöpfte Ware anbietet, sollte sie so lassen, wie sie in den Verkehr gebracht wurde, und Werbung mit der Marke auf das beschränken, was für den Weiterverkauf nötig ist. Für Markeninhaber kann die Veränderung der Ware der entscheidende Hebel sein, wenn die Herkunft selbst nicht zu beanstanden ist.
Was der Zoll bei Originalware tun kann – und was nicht
Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 richtet sich gegen Fälschungen. Nach ihrem Art. 1 Abs. 5 gilt sie nicht für Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, und nicht für Mengen, die ein Lizenzhersteller über das vereinbarte Kontingent hinaus produziert. Erwägungsgrund 6 begründet das damit, dass es sich um echte Ware handelt, auf die sich der Zoll nicht konzentrieren soll.
An der Grenze ist trotzdem oft nicht sofort erkennbar, ob eine Sendung echt ist. Hält der Zoll Originalware als mutmaßliche Fälschung an, läuft zunächst das gewohnte Verfahren mit seinen kurzen Fristen. Für den Importeur bedeutet das: Er muss reagieren, obwohl er überzeugt ist, nur Originale gekauft zu haben, und sollte der Vernichtung nicht einfach zustimmen oder die Mitteilung liegen lassen.
Für Markeninhaber, die gezielt Grauimporte aufhalten wollen, kommt die nationale Beschlagnahme nach § 146 MarkenG in Betracht. Sie gilt nur, soweit die Verordnung nicht anzuwenden ist, setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus und verlangt eine Sicherheitsleistung. Widerspricht der Verfügungsberechtigte nicht binnen zwei Wochen, ordnet der Zoll die Einziehung an; widerspricht er, braucht der Antragsteller eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung (§ 147 MarkenG). Ob eine Verletzung bei Originalware offensichtlich ist, lässt sich an der Grenze allerdings selten beurteilen.
Waren aus Drittstaaten, die Deutschland nur im Transit durchqueren, behandelt § 14a MarkenG gesondert: Der Inhaber kann sich gegen identische oder kaum unterscheidbare Kennzeichnungen wehren, sein Recht erlischt aber, wenn nachgewiesen wird, dass er das Inverkehrbringen im Bestimmungsland nicht verbieten darf.

Vertriebssystem schützen: Was Markeninhaber tun können
Wer Grauimporte unterbinden will, braucht zunächst Klarheit, woher die Ware stammt. Testkäufe, die Auswertung von Codierungen und Gespräche mit Vertriebspartnern zeigen, über welchen Kanal Ware aus Drittstaaten nach Europa gelangt. Steht eine Verletzung fest, kann der Markeninhaber Unterlassung, Schadensersatz und nach § 19 MarkenG Auskunft über Lieferanten, Abnehmer und Mengen verlangen. Die Auskunft ist oft der Schlüssel, um die undichte Stelle im eigenen Vertrieb zu finden.
Vorbeugend helfen klare Regelungen in Vertriebs- und Lizenzverträgen, Kennzeichnungen, die den Zielmarkt erkennen lassen, und ein Ablauf, wie mit Hinweisen auf graue Ware umgegangen wird.
Vorsicht ist bei Beschränkungen geboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten verhindern sollen. Innerhalb des EWR ist der Parallelhandel mit erschöpfter Ware erlaubt, und vertragliche Exportverbote oder Abschottungsklauseln können kartellrechtlich unzulässig sein. Vertriebsverträge sollten deshalb markenrechtlich und kartellrechtlich zugleich geprüft werden.
Abmahnung oder Zollmeldung erhalten: Was Händler tun sollten
Händler, die Originalware über freie Großhändler oder aus dem Ausland beziehen, werden häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, die Ware sei nicht für den europäischen Markt bestimmt. Der erste Schritt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welche Papiere liegen vor, was sagen Etiketten, Codierungen und Verpackungen über die Herkunft, und was kann der Lieferant belegen?
Lässt sich die Erschöpfung zeigen, ist die Abmahnung zurückzuweisen. Ist sie zweifelhaft, kommt es auf die Einzelheiten an: Eine Unterlassungserklärung sollte nur so weit reichen wie die konkrete Ware, und Forderungen zu Schadensersatz und Kosten lassen sich oft begrenzen. Unterlassungsansprüche setzen kein Verschulden voraus, Schadensersatz dagegen schon – gutgläubige Händler stehen deshalb häufig besser da, als die Abmahnung vermuten lässt.
Wird eine Sendung beim Zoll angehalten, gelten die Fristen, die auf der Seite zur Grenzbeschlagnahme beschrieben sind. Für die Lösung kommen neben einem Widerspruch auch Vereinbarungen mit dem Markeninhaber in Betracht, etwa über die Rücknahme durch den Lieferanten oder eine einvernehmliche Verwertung. Rückgriff auf den Lieferanten sollte dabei von Anfang an mitgedacht werden.
Fazit
Bei Parallel- und Grauimporten gibt es keine pauschale Antwort. Innerhalb des EWR ist der Handel mit Originalware weitgehend frei, aus Drittstaaten eingeführte Ware dagegen nur mit Zustimmung des Markeninhabers. Den Ausschlag geben die Herkunft des einzelnen Stücks, ihr Nachweis und der Zustand der Ware.
Markeninhaber sollten ihr Vertriebssystem so gestalten, dass sich Herkunft nachverfolgen lässt, ohne den zulässigen Binnenmarkthandel zu behindern. Händler sollten die Lieferkette dokumentieren und auf Abmahnungen oder Zollmeldungen innerhalb der Fristen reagieren.






