Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Schreibtisch vor dem Fenster – Beratung zu Parallelimporten bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Parallelimporte und Grauimporte

Echte Markenware, aber auf einem Weg, den der Hersteller nicht vorgesehen hat: Bei Parallel- und Grauimporten entscheidet die Herkunft jedes einzelnen Stücks darüber, ob der Handel erlaubt ist. Wir setzen für Markeninhaber ihr Vertriebssystem durch und verteidigen Händler, deren Originalware angegriffen oder vom Zoll festgehalten wird.

Rechtsgebiet
Grenzbeschlagnahme
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie bei Parallel- und Grauimporten unterstützen können

Wir beraten beide Seiten: Markeninhaber, die ihr Vertriebsnetz gegen graue Ware absichern wollen, und Händler, die echte Ware verkaufen und sich gegen Vorwürfe oder Zollmaßnahmen wehren.

  • Wir klären, über welchen Weg Ware aus Drittstaaten in den Markt gelangt, und setzen Ihre Ansprüche durch.

    • Testkäufe und Auswertung von Codierungen
    • Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage
    • Auskunft über Lieferanten und Mengen
    Anfrage senden
  • Wir bewerten anhand von Papieren und Kennzeichnungen, ob die Ware im EWR mit Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde.

    • Analyse von Lieferkette und Rechnungen
    • Prüfung von Umverpackung und Etiketten
    • Einschätzung berechtigter Gründe
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  • Erhalten Sie eine Abmahnung wegen angeblich grauer Ware, prüfen wir den Vorwurf und begrenzen die Forderungen.

    • Zurückweisung unberechtigter Abmahnungen
    • Eng gefasste Unterlassungserklärung
    • Rückgriff auf den Lieferanten
    Anfrage senden
  • Wir reagieren auf Zollmeldungen bei Originalware und gestalten Vertriebsverträge, die markenrechtlich und kartellrechtlich tragen.

    • Widerspruch und Verhandlung bei Zollfällen
    • Nationale Beschlagnahme nach § 146 MarkenG
    • Vertriebs- und Lizenzverträge
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Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Parallelimporte und Grauimporte

Echte Ware verdient eine genaue Prüfung.

Bei Parallel- und Grauimporten liegen Recht und Unrecht oft nah beieinander. Mit dem Thema beschäftige ich mich seit vielen Jahren auch wissenschaftlich und habe mehrfach dazu veröffentlicht, vor allem zu Arzneimitteln und Medizinprodukten. Ich prüfe für Markeninhaber, über welche Wege Ware in den Markt gelangt und welche Ansprüche bestehen, und für Händler, ob sich die Erschöpfung belegen lässt.

Wenn Sie eine Abmahnung oder eine Mitteilung des Zolls erhalten haben, senden Sie sie mir bitte zusammen mit den Lieferpapieren. Je früher ich die Unterlagen kenne, desto mehr Möglichkeiten bleiben.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Originalware, die mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des EWR auf den Markt gekommen ist, darf grundsätzlich frei weiterverkauft werden (Erschöpfung, § 24 MarkenG). Paralleleinfuhren innerhalb des EWR sind deshalb meist zulässig.

  2. 02

    Ware, die nur außerhalb des EWR mit Zustimmung verkauft wurde, ist nicht erschöpft. Wer sie ohne Zustimmung in die EU einführt, verletzt die Marke, obwohl die Ware echt ist (Grauimport).

  3. 03

    Das Zollverfahren der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ist nicht auf Originalware zugeschnitten. Für Grauimporte kommen vor allem zivilrechtliche Ansprüche und die nationale Beschlagnahme nach § 146 MarkenG in Betracht.

Fachbeitrag

Echte Ware, falscher Weg?

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Preisunterschiede zwischen Ländern laden dazu ein, Markenware dort einzukaufen, wo sie günstig ist, und dort zu verkaufen, wo sie teurer ist. Für Händler ist das ein Geschäftsmodell, für Markeninhaber oft eine Störung ihres Vertriebsnetzes. Ob der Handel erlaubt ist, beantwortet das Markenrecht nicht pauschal, sondern Stück für Stück: Es kommt darauf an, wo und mit wessen Zustimmung die Ware zum ersten Mal verkauft worden ist.

Was unterscheidet Parallelimporte von Grauimporten?

Von Parallelimporten spricht man, wenn Originalware neben dem offiziellen Vertriebsweg des Herstellers in ein Land gelangt, etwa über Großhändler aus einem anderen Mitgliedstaat. Als Grauimporte bezeichnet man meist den Sonderfall, dass die Ware zuvor nur außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft worden ist, zum Beispiel in den USA oder in Asien, und von dort ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU kommt.

Mit Produktpiraterie haben beide Begriffe nichts zu tun: Die Ware stammt vom Hersteller oder mit seiner Erlaubnis aus der Produktion, Kennzeichnung und Qualität sind echt. Gestritten wird allein darüber, ob der Markeninhaber den weiteren Vertrieb noch kontrollieren darf.

Die Unterscheidung ist mehr als eine Frage der Bezeichnung. Für Fälschungen gibt es ein eingespieltes Zollverfahren, das auf der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 beruht und auf der Hauptseite zur Grenzbeschlagnahme beschrieben ist. Bei Originalware sind die Werkzeuge andere, und auch die Verteidigung des Händlers setzt an anderer Stelle an.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Parallelimporte und Grauimporte bei Slopek Rechtsanwälte
Bei Originalware entscheidet die Herkunft jedes einzelnen Stücks.

Erschöpfung: Wann der Markeninhaber den Weiterverkauf nicht mehr verbieten kann

Das Markenrecht gibt dem Inhaber die Kontrolle über das erste Inverkehrbringen, nicht über jeden späteren Verkauf. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG kann er die Benutzung der Marke für Waren nicht untersagen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens in den Verkehr gebracht worden sind. Für die Unionsmarke gilt dasselbe nach Art. 15 UMV.

Die Erschöpfung ist auf den EWR begrenzt. Ein Verkauf in Drittstaaten wirkt nicht zugunsten des europäischen Marktes, auch wenn derselbe Konzern die Ware dort selbst verkauft hat. Genau hier liegt der Grauimport: Ohne Zustimmung für den EWR darf die Ware nicht eingeführt und angeboten werden, denn das Einführen unter der Marke ist eine Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 3 MarkenG.

Die Zustimmung muss sich auf das konkrete Stück beziehen. Dass der Markeninhaber Waren gleicher Art im EWR verkauft, genügt nicht. In der Praxis gerät deshalb häufig die Lieferkette in den Mittelpunkt: Rechnungen, Chargen- und Seriennummern, Länderkennzeichnungen auf Verpackung und Etikett sowie Angaben des Lieferanten zum ersten Verkauf.

  • Wo wurde das Stück zuerst verkauft?
  • Geschah das mit Zustimmung des Markeninhabers?
  • Lässt sich das durch Papiere und Kennzeichnungen belegen?
  • Wurde die Ware danach verändert?

Ausnahmen: Veränderte Ware und berechtigte Gründe

Auch erschöpfte Ware ist nicht in jeder Form frei handelbar. § 24 Abs. 2 MarkenG lässt die Erschöpfung zurücktreten, wenn sich der Markeninhaber aus berechtigten Gründen gegen den weiteren Vertrieb wendet. Als Beispiel führt das Gesetz Ware an, deren Zustand sich seit dem ersten Verkauf verschlechtert hat oder die inzwischen verändert wurde.

Typische Streitpunkte sind entfernte oder unkenntlich gemachte Codierungen, mit denen Hersteller ihre Vertriebswege nachverfolgen, umgepackte oder neu etikettierte Ware, fehlende deutschsprachige Gebrauchsanweisungen, abgelaufene Haltbarkeitsdaten und eine Präsentation, die das Ansehen der Marke beschädigt. Ob ein solcher Umstand im Einzelfall genügt, hängt von der Ware, dem Eingriff und den Interessen beider Seiten ab.

Besonders umstritten sind diese Fragen bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, die für den deutschen Markt umgepackt, überklebt oder mit dem Zeichen des Importeurs versehen werden. Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat dazu mehrfach publiziert, unter anderem 2011 zum Co-Branding bei parallelimportierten Arzneimitteln und 2018 zu Parallelimporten von Medizinprodukten; die Beiträge sind in unseren Fachveröffentlichungen aufgeführt.

Für Händler heißt das: Wer erschöpfte Ware anbietet, sollte sie so lassen, wie sie in den Verkehr gebracht wurde, und Werbung mit der Marke auf das beschränken, was für den Weiterverkauf nötig ist. Für Markeninhaber kann die Veränderung der Ware der entscheidende Hebel sein, wenn die Herkunft selbst nicht zu beanstanden ist.

Was der Zoll bei Originalware tun kann – und was nicht

Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 richtet sich gegen Fälschungen. Nach ihrem Art. 1 Abs. 5 gilt sie nicht für Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden, und nicht für Mengen, die ein Lizenzhersteller über das vereinbarte Kontingent hinaus produziert. Erwägungsgrund 6 begründet das damit, dass es sich um echte Ware handelt, auf die sich der Zoll nicht konzentrieren soll.

An der Grenze ist trotzdem oft nicht sofort erkennbar, ob eine Sendung echt ist. Hält der Zoll Originalware als mutmaßliche Fälschung an, läuft zunächst das gewohnte Verfahren mit seinen kurzen Fristen. Für den Importeur bedeutet das: Er muss reagieren, obwohl er überzeugt ist, nur Originale gekauft zu haben, und sollte der Vernichtung nicht einfach zustimmen oder die Mitteilung liegen lassen.

Für Markeninhaber, die gezielt Grauimporte aufhalten wollen, kommt die nationale Beschlagnahme nach § 146 MarkenG in Betracht. Sie gilt nur, soweit die Verordnung nicht anzuwenden ist, setzt eine offensichtliche Rechtsverletzung voraus und verlangt eine Sicherheitsleistung. Widerspricht der Verfügungsberechtigte nicht binnen zwei Wochen, ordnet der Zoll die Einziehung an; widerspricht er, braucht der Antragsteller eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung (§ 147 MarkenG). Ob eine Verletzung bei Originalware offensichtlich ist, lässt sich an der Grenze allerdings selten beurteilen.

Waren aus Drittstaaten, die Deutschland nur im Transit durchqueren, behandelt § 14a MarkenG gesondert: Der Inhaber kann sich gegen identische oder kaum unterscheidbare Kennzeichnungen wehren, sein Recht erlischt aber, wenn nachgewiesen wird, dass er das Inverkehrbringen im Bestimmungsland nicht verbieten darf.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek und Rechtsanwältin Laura Weckwerth hören einem Mandanten zu – Parallelimporte und Grauimporte bei Slopek Rechtsanwälte
Ob Ware echt ist, zeigt sich an der Grenze nicht immer auf den ersten Blick.

Vertriebssystem schützen: Was Markeninhaber tun können

Wer Grauimporte unterbinden will, braucht zunächst Klarheit, woher die Ware stammt. Testkäufe, die Auswertung von Codierungen und Gespräche mit Vertriebspartnern zeigen, über welchen Kanal Ware aus Drittstaaten nach Europa gelangt. Steht eine Verletzung fest, kann der Markeninhaber Unterlassung, Schadensersatz und nach § 19 MarkenG Auskunft über Lieferanten, Abnehmer und Mengen verlangen. Die Auskunft ist oft der Schlüssel, um die undichte Stelle im eigenen Vertrieb zu finden.

Vorbeugend helfen klare Regelungen in Vertriebs- und Lizenzverträgen, Kennzeichnungen, die den Zielmarkt erkennen lassen, und ein Ablauf, wie mit Hinweisen auf graue Ware umgegangen wird.

Vorsicht ist bei Beschränkungen geboten, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten verhindern sollen. Innerhalb des EWR ist der Parallelhandel mit erschöpfter Ware erlaubt, und vertragliche Exportverbote oder Abschottungsklauseln können kartellrechtlich unzulässig sein. Vertriebsverträge sollten deshalb markenrechtlich und kartellrechtlich zugleich geprüft werden.

Abmahnung oder Zollmeldung erhalten: Was Händler tun sollten

Händler, die Originalware über freie Großhändler oder aus dem Ausland beziehen, werden häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, die Ware sei nicht für den europäischen Markt bestimmt. Der erste Schritt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme: Welche Papiere liegen vor, was sagen Etiketten, Codierungen und Verpackungen über die Herkunft, und was kann der Lieferant belegen?

Lässt sich die Erschöpfung zeigen, ist die Abmahnung zurückzuweisen. Ist sie zweifelhaft, kommt es auf die Einzelheiten an: Eine Unterlassungserklärung sollte nur so weit reichen wie die konkrete Ware, und Forderungen zu Schadensersatz und Kosten lassen sich oft begrenzen. Unterlassungsansprüche setzen kein Verschulden voraus, Schadensersatz dagegen schon – gutgläubige Händler stehen deshalb häufig besser da, als die Abmahnung vermuten lässt.

Wird eine Sendung beim Zoll angehalten, gelten die Fristen, die auf der Seite zur Grenzbeschlagnahme beschrieben sind. Für die Lösung kommen neben einem Widerspruch auch Vereinbarungen mit dem Markeninhaber in Betracht, etwa über die Rücknahme durch den Lieferanten oder eine einvernehmliche Verwertung. Rückgriff auf den Lieferanten sollte dabei von Anfang an mitgedacht werden.

Fazit

Bei Parallel- und Grauimporten gibt es keine pauschale Antwort. Innerhalb des EWR ist der Handel mit Originalware weitgehend frei, aus Drittstaaten eingeführte Ware dagegen nur mit Zustimmung des Markeninhabers. Den Ausschlag geben die Herkunft des einzelnen Stücks, ihr Nachweis und der Zustand der Ware.

Markeninhaber sollten ihr Vertriebssystem so gestalten, dass sich Herkunft nachverfolgen lässt, ohne den zulässigen Binnenmarkthandel zu behindern. Händler sollten die Lieferkette dokumentieren und auf Abmahnungen oder Zollmeldungen innerhalb der Fristen reagieren.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Fall schildern

    Ob Hinweis auf graue Ware im Markt, Abmahnung oder Post vom Zoll: Senden Sie uns, was vorliegt, möglichst mit Rechnungen und Lieferpapieren.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir ordnen die Herkunft der Ware ein und besprechen, welcher Weg sich für Sie anbietet – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Für das weitere Vorgehen nennen wir Ihnen einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Sie entscheiden, ob wir weitermachen.

  4. Vorgehen

    Wir mahnen ab oder weisen die Abmahnung zurück, reagieren gegenüber dem Zoll und verhandeln mit der Gegenseite.

  5. Absicherung

    Auf Wunsch passen wir Vertriebsverträge, Kennzeichnung und interne Abläufe an, damit sich der Fall nicht wiederholt.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zu Parallelimporten

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was ist ein Parallelimport?

Ein Parallelimport liegt vor, wenn echte Markenware außerhalb des offiziellen Vertriebswegs des Herstellers in ein Land gebracht wird, etwa über einen Großhändler in einem anderen EU-Staat. Wurde die Ware dort mit Zustimmung des Markeninhabers verkauft, ist der Weiterverkauf in der Regel erlaubt.

Was ist der Unterschied zwischen Parallelimport und Grauimport?

Beide betreffen Originalware. Als Grauimport bezeichnet man meist Ware, die nur außerhalb des EWR mit Zustimmung des Markeninhabers verkauft wurde und ohne seine Zustimmung in die EU eingeführt wird. Für sie gilt die Erschöpfung nicht, deshalb kann der Markeninhaber Einfuhr und Verkauf verbieten.

Sind Parallelimporte innerhalb der EU erlaubt?

Grundsätzlich ja. Nach § 24 MarkenG und Art. 15 UMV ist das Markenrecht erschöpft, wenn die Ware mit Zustimmung des Inhabers im EWR in den Verkehr gebracht wurde. Ausnahmen gelten, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn die Ware verändert oder verschlechtert wurde.

Darf ich Markenware aus den USA oder China in Deutschland verkaufen?

Nur, wenn der Markeninhaber dem Verkauf im EWR zugestimmt hat oder dieselben Stücke bereits mit seiner Zustimmung im EWR verkauft wurden. Ein Verkauf in den USA oder China führt nicht zur Erschöpfung in Europa. Ohne Zustimmung verletzt schon die Einfuhr die Marke, auch wenn die Ware echt ist.

Wer muss beweisen, woher die Ware stammt?

In der Regel muss der Händler darlegen, dass die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in den Verkehr gebracht wurde. Lieferpapiere, Rechnungen der Vorlieferanten und Angaben zu Chargen- und Seriennummern sind deshalb wichtig. Je nach Vertriebssystem des Markeninhabers kann sich die Beweislage anders darstellen; das prüfen wir im Einzelfall.

Hält der Zoll auch Originalware an?

Das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 5 nicht für Waren, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt wurden. An der Grenze ist aber nicht immer erkennbar, ob eine Sendung echt ist, sodass auch Originalware zunächst als mutmaßliche Fälschung angehalten werden kann. Daneben gibt es die nationale Beschlagnahme nach § 146 MarkenG.

Darf ich umgepackte oder neu etikettierte Ware verkaufen?

Das ist riskant. § 24 Abs. 2 MarkenG erlaubt dem Markeninhaber, sich dem Weitervertrieb aus berechtigten Gründen zu widersetzen, etwa wenn der Zustand der Ware verändert wurde. Ob ein Umpacken, das Entfernen von Codierungen oder ein neues Etikett einen solchen Grund darstellt, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ein Hersteller Parallelimporte vertraglich verbieten?

Innerhalb des EWR nur eingeschränkt. Vertragliche Exportverbote oder Klauseln, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten verhindern sollen, können kartellrechtlich unzulässig sein. Gegen Ware aus Drittstaaten kann der Markeninhaber dagegen mit dem Markenrecht vorgehen. Vertriebsverträge sollten beides berücksichtigen.

Hat Slopek Rechtsanwälte Erfahrung mit Parallelimporten von Arzneimitteln und Medizinprodukten?

Ja. Rechtsanwalt Dr. David Slopek hat mehrfach zu Parallelimporten veröffentlicht: 2011 zwei Aufsätze zum Co-Branding bei parallelimportierten Arzneimitteln und 2018 einen Aufsatz zu Parallelimporten von Medizinprodukten. Die Beiträge finden Sie in der Übersicht unserer Fachveröffentlichungen.

Was kostet die Beratung zu Parallelimporten?

Am Anfang steht eine Erstberatung; sie kostet pauschal 299 € zzgl. USt. Darin ordnen wir die Herkunft der Ware und Ihre Möglichkeiten ein. Für die weitere Tätigkeit vereinbaren wir vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand.

Wo finde ich einen Anwalt für Parallelimporte in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte sitzt im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, und berät aus Hamburg bundesweit zu Parallelimporten und Grauimporten. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Sie erreichen uns über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch; Besprechungen sind in der Kanzlei, per Telefon oder per Video möglich.

Wann sollte ich einen Anwalt für Grauimporte einschalten?

Sobald eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Mitteilung des Zolls vorliegt, denn dann laufen Fristen. Ein Anwalt für Grauimporte prüft, ob sich die Erschöpfung belegen lässt, und verhindert, dass Sie eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung abgeben. Markeninhaber sollten früh handeln, wenn sie graue Ware im Markt bemerken, damit Beweise gesichert und Lieferwege aufgeklärt werden können.