Rechtsanwalt Dr. David Slopek mit gefalteten Händen in der Kanzlei – Vorgehen gegen Produktpiraterie bei Slopek Rechtsanwälte

Ihr Anwaltsteam für Produktpiraterie

Fälschungen kosten Umsatz, Vertrauen und manchmal die Sicherheit Ihrer Kunden. Wir verfolgen Produktpiraterie entlang der ganzen Kette – vom Angebot auf dem Marktplatz über Importeure und Händler bis zu den Lieferanten. Und wir verteidigen Händler, denen vorgeworfen wird, gefälschte Ware verkauft zu haben.

Rechtsgebiet
Grenzbeschlagnahme
Ihr Ansprechpartner
Dr. David Slopek, LL.M.
anwalt.de · Stand Oktober 2026
5,0 (196 Bewertungen)
Tätigkeitsgebiet
Aus Hamburg bundesweit
Beratungsangebot

Wie wir Sie gegen Produktpiraterie unterstützen können

Wir begleiten Rechteinhaber vom ersten Hinweis auf Fälschungen bis zur Durchsetzung ihrer Ansprüche – und verteidigen Händler, die sich dem Vorwurf der Produktpiraterie ausgesetzt sehen.

  • Wir prüfen, welche Rechte Ihre Produkte schützen, und schließen Lücken, bevor Fälscher sie nutzen.

    • Marken- und Designanmeldungen
    • Prüfung von Urheber- und Nachahmungsschutz
    • Grundlage für den Antrag beim Zoll
    Anfrage senden
  • Wir dokumentieren Angebote, organisieren Testkäufe und setzen Auskunfts- und Besichtigungsansprüche durch.

    • Testkäufe und Dokumentation
    • Auskunft über Lieferanten und Abnehmer
    • Vorlage und Besichtigung nach § 19a MarkenG
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  • Wir gehen gegen Hersteller, Importeure, Händler und Anbieter auf Marktplätzen vor.

    • Abmahnung und einstweilige Verfügung
    • Schadensersatz, Vernichtung und Rückruf
    • Meldungen bei Plattformen und Strafanzeige
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  • Wird Ihnen der Verkauf von Fälschungen vorgeworfen, prüfen wir Ware, Vorwurf und Forderungen.

    • Prüfung der Echtheit und der Abmahnung
    • Begrenzung von Unterlassung und Kosten
    • Rückgriff auf den Lieferanten
    Anfrage senden
Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, bei Slopek Rechtsanwälte
Ihr Ansprechpartner für Produktpiraterie

Fälschungen verfolgen wir bis zur Quelle.

Ein gelöschtes Angebot ist schnell ersetzt. Deshalb interessiert mich bei Produktpiraterie vor allem, wer hinter den Angeboten steht und woher die Ware kommt. Ich sichere mit Ihnen die Beweise und setze Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz durch. Händlern, denen der Verkauf von Fälschungen vorgeworfen wird, helfe ich, den Vorwurf sachlich zu prüfen und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Schicken Sie mir am besten Links, Fotos und – falls vorhanden – ein Exemplar der Fälschung. Dann kann ich schnell einschätzen, welcher Weg sich lohnt.

Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. David Slopek

Dr. David Slopek, LL.M.RechtsanwaltFachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Kurz gefasst

  1. 01

    Produktpiraterie umfasst Fälschungen von Marken ebenso wie Nachbildungen von Designs, urheberrechtlich geschützten Produkten und patentierten Erzeugnissen. Welches Schutzrecht greift, bestimmt die Ansprüche und den Weg zum Zoll.

  2. 02

    Neben Unterlassung und Schadensersatz sind die Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Rückruf entscheidend (§§ 18, 19 MarkenG). Auskunft kann unter Umständen auch von Dritten verlangt werden, die Dienstleistungen für die Verletzer erbringen.

  3. 03

    Wer Fälschungen schnell stoppen will, braucht gesicherte Beweise und oft eine einstweilige Verfügung. Händler, die unwissentlich Fälschungen verkauft haben, sollten Forderungen genau prüfen lassen.

Fachbeitrag

Produktpiraterie wirksam bekämpfen – an der Quelle

Autor: , Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:

Gefälschte Produkte werden heute selten in großen Containern verschifft und im Laden verkauft. Häufiger stehen sie als scheinbar günstiges Angebot auf einem Marktplatz und kommen als Einzelpaket direkt zum Käufer. Der Zollantrag bleibt ein wichtiger Baustein, reicht allein aber nicht aus. Wirksam wird der Schutz, wenn Rechte, Beweise und Ansprüche zusammenspielen.

Was gilt rechtlich als Produktpiraterie?

Ein gesetzlicher Begriff der Produktpiraterie existiert nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 unterscheidet aber zwei Gruppen: nachgeahmte Waren, die eine Marke oder eine geografische Angabe verletzen (Art. 2 Nr. 5), und unerlaubt hergestellte Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind und ohne Zustimmung des Inhabers eines Urheberrechts oder eines Designs angefertigt wurden (Art. 2 Nr. 6). Hinzu kommen Erzeugnisse, die Patente oder Gebrauchsmuster verletzen.

Abzugrenzen ist die Fälschung von Originalware, die lediglich auf einem nicht vorgesehenen Weg gehandelt wird. Für solche Fälle gelten andere Regeln; sie sind auf der Seite zu Parallelimporten und Grauimporten beschrieben.

Für Rechteinhaber zählt am Ende weniger die Bezeichnung als die Frage, welches Recht verletzt ist. Davon hängen Anspruchsgrundlagen, Beweisanforderungen und die Möglichkeiten beim Zoll ab.

Kommentar zum Markengesetz von Ströbele, Hacker und Thiering – Produktpiraterie bei Slopek Rechtsanwälte
Erst das passende Schutzrecht bestimmt, welche Werkzeuge zur Verfügung stehen.

Welche Schutzrechte gegen Fälschungen helfen

Im Vordergrund steht meist die Marke. Sie wird verletzt, wenn ein identisches oder verwechselbares Zeichen ohne Zustimmung auf Waren angebracht, angeboten, in Verkehr gebracht oder ein- und ausgeführt wird (§ 14 MarkenG). Bei einer Fälschung, die das Original nachbildet, ist das in der Regel unproblematisch darzulegen.

Schwieriger wird es, wenn Nachahmer die Marke weglassen und nur die Gestaltung kopieren. Dann helfen eingetragene oder nicht eingetragene Designs, das Urheberrecht an gestalterisch besonderen Produkten, Patente und Gebrauchsmuster für technische Lösungen und unter Umständen der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz. Wer seine Produktgestaltung früh als Design anmeldet, hat später einen deutlich klareren Ausgangspunkt.

Für den Zoll sind nicht alle Rechte gleich nützlich. Neben dem Antrag nach der Verordnung gibt es nationale Beschlagnahmeregeln für Marken (§ 146 MarkenG), Designs (§ 55 DesignG), Patente (§ 142a PatG) und Urheberrechte (§ 111b UrhG). Eingetragene Rechte lassen sich dabei regelmäßig leichter belegen als ungeschriebene.

  • Marken (Wort, Logo, Form)
  • Eingetragene und nicht eingetragene Designs
  • Patente und Gebrauchsmuster
  • Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Beweise sichern und Hintermänner finden

Am Anfang steht die Dokumentation. Testkäufe mit vollständiger Kette aus Angebot, Bestellung, Zahlung und Lieferung zeigen, wer verkauft und was tatsächlich geliefert wird. Bildschirmaufnahmen mit Datum, die Sicherung von Händlerangaben und eine sachkundige Begutachtung der Ware im Unternehmen machen den Fall belastbar.

Das Gesetz stellt dafür weitere Instrumente bereit. Nach § 19 MarkenG muss der Verletzer über Herkunft und Vertriebsweg Auskunft geben, also über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise. Bei offensichtlicher Verletzung oder nach Klageerhebung kann Auskunft auch von Dritten verlangt werden, die in gewerblichem Ausmaß beteiligt sind, etwa weil sie rechtsverletzende Ware besaßen oder Dienstleistungen für die Verletzung erbracht haben. Ist eine Verletzung hinreichend wahrscheinlich, kommen Vorlage- und Besichtigungsansprüche nach § 19a MarkenG hinzu, die auch im Eilverfahren durchgesetzt werden können.

Gerade bei Fälschungen lohnt es, die Spur zurückzuverfolgen. Ein einzelner Händler ist schnell ersetzt; ein aufgedeckter Lieferant oder Importeur trocknet dagegen viele Angebote zugleich aus.

Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage

Mit einer Abmahnung wird der Anbieter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und die Kosten zu tragen. Bei Fälschungen ist ein zügiges Vorgehen oft wichtiger als ein langer Schriftwechsel: Wer abwartet, riskiert, dass Ware weiterverkauft und Spuren verwischt werden.

Wenn es eilt, beantragen wir eine einstweilige Verfügung. Gerichte erwarten dafür, dass der Rechteinhaber nach Kenntnis der Verletzung nicht zu lange zögert; den Zeitpunkt halten wir deshalb von Anfang an fest. Im Hauptsacheverfahren werden dann Schadensersatz, Auskunft sowie Vernichtung und Rückruf der Ware durchgesetzt (§ 18 MarkenG).

Für den Schadensersatz stehen verschiedene Berechnungsarten zur Wahl. Welche im Einzelfall die günstigste ist, hängt davon ab, was die Auskunft über Mengen, Preise und Gewinne des Verletzers ergibt.

Rechtsanwalt Dr. David Slopek am Tisch vor der Fensterfront der Kanzlei – Produktpiraterie bei Slopek Rechtsanwälte
Testkäufe und Auskunft bilden die Grundlage für Schadensersatz.

Fälschungen auf Marktplätzen und in Einzelpaketen

Viele Plattformen bieten Rechteinhabern eigene Meldewege und Programme zum Markenschutz an. Werden Fälschungen über diese Kanäle gemeldet, verschwinden Angebote oft innerhalb kurzer Zeit. Das bekämpft allerdings nur die Symptome, wenn derselbe Anbieter unter neuem Namen zurückkehrt. Wir verbinden deshalb Meldungen mit Testkäufen und der Verfolgung der Anbieter, wo sie greifbar sind.

Fälschungen, die Käufer in der EU direkt aus Drittstaaten bestellen, kommen meist in kleinen Sendungen. Für sie sieht Art. 26 der Verordnung ein besonderes Verfahren vor, das ohne Ihre Mitwirkung im Einzelfall auskommt, wenn Sie es im Antrag gewählt haben. Antrag, Fristen und Ablauf beim Zoll erläutern wir auf der Seite zur Grenzbeschlagnahme.

Wenn Ihnen der Verkauf von Fälschungen vorgeworfen wird

Nicht jeder, dem Produktpiraterie vorgeworfen wird, hat bewusst Fälschungen gehandelt. Händler kaufen bei Großhändlern oder auf Messen ein und erfahren erst durch eine Abmahnung, dass die Ware nicht vom Markeninhaber stammt. Manchmal ist die Ware auch echt und der Vorwurf schlicht falsch.

Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus; wer verletzende Ware anbietet, muss das abstellen. Schadensersatz schuldet dagegen nur, wer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Ebenso verlangt die Strafbarkeit nach § 143 MarkenG Vorsatz. Wir prüfen deshalb, ob es sich überhaupt um Fälschungen handelt, wie weit eine Unterlassungserklärung reichen muss und welche Forderungen tatsächlich berechtigt sind. Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, stimmen wir die zivilrechtliche Verteidigung darauf ab.

Ebenso wichtig ist der Rückgriff auf den eigenen Lieferanten. Rechnungen, Lieferverträge und Zusicherungen zur Echtheit sollten frühzeitig gesichert werden.

Fazit

Produktpiraterie lässt sich nicht mit einer einzelnen Maßnahme beenden. Wirksam ist ein Bündel aus geeigneten Schutzrechten, einem gepflegten Zollantrag, gesicherten Beweisen und konsequenter Verfolgung der Anbieter und ihrer Lieferanten.

Wer umgekehrt mit dem Vorwurf konfrontiert ist, Fälschungen verkauft zu haben, sollte schnell reagieren, aber nichts vorschnell unterschreiben. Zwischen Unterlassung, Schadensersatz und Strafbarkeit gibt es erhebliche Unterschiede.

Ablauf und Kosten

Der typische Beratungsablauf

  1. Hinweis geben

    Sie senden uns Links zu verdächtigen Angeboten, Fotos von Fälschungen oder die Abmahnung, die Sie erhalten haben.

  2. Erstberatung zum Festpreis

    299€zzgl. USt.

    Wir bewerten Schutzrechte, Beweislage und Gegner und legen mit Ihnen die nächsten Schritte fest – persönlich, telefonisch oder per Video.

    Erstberatung anfragen
  3. Angebot

    Sie erhalten einen Vorschlag zur Vergütung: als Festpreis, mit Kostenrahmen oder nach Zeitaufwand. Wir beginnen erst nach Ihrer Zustimmung.

  4. Durchsetzung

    Wir sichern Beweise, mahnen ab, beantragen bei Bedarf eine einstweilige Verfügung und verfolgen Auskunft und Schadensersatz.

  5. Nachsorge

    Wir überwachen, ob Angebote wieder auftauchen, und passen Zollantrag und Schutzrechte an neue Fälschungen an.

Wie wir abrechnen – Festpreis, Zeitaufwand oder RVG –, erklären wir auf der Seite Honorar und Kosten.

FAQ

Häufige Fragen zur Produktpiraterie

Sie vermissen eine Frage? Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück und klären, wie es weitergehen kann.

Was versteht man unter Produktpiraterie?

Gemeint ist das Herstellen und Vertreiben von Waren, die geschützte Marken, Designs, Patente oder Urheberrechte ohne Zustimmung des Rechteinhabers nachahmen. Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 spricht von nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren.

Ist der Kauf gefälschter Produkte für Privatpersonen strafbar?

Strafbar ist nach § 143 MarkenG die widerrechtliche Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr. Der rein private Kauf zum eigenen Gebrauch fällt nicht darunter. Gefälschte Ware kann aber beim Zoll angehalten und vernichtet werden; Waren ohne gewerblichen Charakter im persönlichen Gepäck von Reisenden nimmt die Verordnung allerdings aus.

Welche Ansprüche habe ich gegen Fälscher?

Vor allem Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg sowie Vernichtung und Rückruf der Ware. Im Markenrecht ergeben sie sich aus §§ 14, 18 und 19 MarkenG; für Designs, Patente und Urheberrechte gibt es vergleichbare Vorschriften.

Wie finde ich heraus, wer hinter einem gefälschten Angebot steckt?

Testkäufe und die Angaben im Angebot sind der Anfang. Danach helfen die Auskunftsansprüche nach § 19 MarkenG, die sich bei offensichtlicher Verletzung unter Umständen auch gegen Dritte richten, die in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für die Verletzung erbringen. Angaben aus Zollmeldungen liefern oft weitere Hinweise.

Wie schnell kann ich gegen Fälschungen vorgehen?

Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage ergehen, wenn Beweise vorliegen und Sie nach Kenntnis der Verletzung zügig gehandelt haben. Wer lange abwartet, riskiert, dass das Gericht die Eilbedürftigkeit verneint.

Was hilft gegen Fälschungen auf Marktplätzen?

Meldungen über die Markenschutzprogramme der Plattformen entfernen Angebote oft schnell. Damit die Anbieter nicht unter neuem Namen zurückkehren, sollten Meldungen mit Testkäufen, Abmahnungen und der Verfolgung der Lieferanten verbunden werden.

Reicht eine Marke, um Nachahmungen zu verbieten?

Nur, wenn die Nachahmung die Marke oder ein verwechselbares Zeichen verwendet. Kopiert der Nachahmer lediglich die Gestaltung, kommt es auf Designs, Urheberrecht, Patente oder den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz an. Eine frühe Designanmeldung schafft hier Klarheit.

Mir wird vorgeworfen, Fälschungen verkauft zu haben. Was nun?

Prüfen Sie zunächst nichts allein und unterschreiben Sie nicht vorschnell. Wir klären, ob die Ware tatsächlich gefälscht ist, wie weit eine Unterlassungserklärung reichen muss und ob Schadensersatz geschuldet ist, denn dieser setzt Verschulden voraus. Sichern Sie Rechnungen und Lieferverträge für den Rückgriff auf Ihren Lieferanten.

Was kostet die Beratung bei Produktpiraterie?

Für die Erstberatung berechnen wir pauschal 299 € zzgl. USt. Für Abmahnung, einstweilige Verfügung oder die laufende Betreuung vereinbaren wir vorab einen Festpreis, einen Kostenrahmen oder eine Abrechnung nach Zeitaufwand. Die Kosten berechtigter Maßnahmen können oft vom Verletzer verlangt werden.

Wo finde ich einen Anwalt für Produktpiraterie in Hamburg?

Slopek Rechtsanwälte hat seinen Sitz im Zippelhaus 6, 20457 Hamburg, und vertritt Rechteinhaber und Händler aus Hamburg bundesweit gegen Produktpiraterie. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Eine Anfrage ist über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch möglich.

Warum einen Anwalt für Produktpiraterie beauftragen?

Weil bei Fälschungen mehrere Schutzrechte, Eilverfahren, Auskunftsansprüche und der Zoll zusammenwirken. Ein Anwalt für Produktpiraterie wählt die passende Anspruchsgrundlage, sichert Beweise so, dass sie vor Gericht tragen, und verfolgt die Lieferkette, statt nur einzelne Angebote löschen zu lassen.