Produktpiraterie wirksam bekämpfen – an der Quelle
Autor: Dr. David Slopek, LL.M., Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz · Stand:
Gefälschte Produkte werden heute selten in großen Containern verschifft und im Laden verkauft. Häufiger stehen sie als scheinbar günstiges Angebot auf einem Marktplatz und kommen als Einzelpaket direkt zum Käufer. Der Zollantrag bleibt ein wichtiger Baustein, reicht allein aber nicht aus. Wirksam wird der Schutz, wenn Rechte, Beweise und Ansprüche zusammenspielen.
Was gilt rechtlich als Produktpiraterie?
Ein gesetzlicher Begriff der Produktpiraterie existiert nicht. Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 unterscheidet aber zwei Gruppen: nachgeahmte Waren, die eine Marke oder eine geografische Angabe verletzen (Art. 2 Nr. 5), und unerlaubt hergestellte Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind und ohne Zustimmung des Inhabers eines Urheberrechts oder eines Designs angefertigt wurden (Art. 2 Nr. 6). Hinzu kommen Erzeugnisse, die Patente oder Gebrauchsmuster verletzen.
Abzugrenzen ist die Fälschung von Originalware, die lediglich auf einem nicht vorgesehenen Weg gehandelt wird. Für solche Fälle gelten andere Regeln; sie sind auf der Seite zu Parallelimporten und Grauimporten beschrieben.
Für Rechteinhaber zählt am Ende weniger die Bezeichnung als die Frage, welches Recht verletzt ist. Davon hängen Anspruchsgrundlagen, Beweisanforderungen und die Möglichkeiten beim Zoll ab.

Welche Schutzrechte gegen Fälschungen helfen
Im Vordergrund steht meist die Marke. Sie wird verletzt, wenn ein identisches oder verwechselbares Zeichen ohne Zustimmung auf Waren angebracht, angeboten, in Verkehr gebracht oder ein- und ausgeführt wird (§ 14 MarkenG). Bei einer Fälschung, die das Original nachbildet, ist das in der Regel unproblematisch darzulegen.
Schwieriger wird es, wenn Nachahmer die Marke weglassen und nur die Gestaltung kopieren. Dann helfen eingetragene oder nicht eingetragene Designs, das Urheberrecht an gestalterisch besonderen Produkten, Patente und Gebrauchsmuster für technische Lösungen und unter Umständen der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz. Wer seine Produktgestaltung früh als Design anmeldet, hat später einen deutlich klareren Ausgangspunkt.
Für den Zoll sind nicht alle Rechte gleich nützlich. Neben dem Antrag nach der Verordnung gibt es nationale Beschlagnahmeregeln für Marken (§ 146 MarkenG), Designs (§ 55 DesignG), Patente (§ 142a PatG) und Urheberrechte (§ 111b UrhG). Eingetragene Rechte lassen sich dabei regelmäßig leichter belegen als ungeschriebene.
- Marken (Wort, Logo, Form)
- Eingetragene und nicht eingetragene Designs
- Patente und Gebrauchsmuster
- Urheberrecht und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz
Beweise sichern und Hintermänner finden
Am Anfang steht die Dokumentation. Testkäufe mit vollständiger Kette aus Angebot, Bestellung, Zahlung und Lieferung zeigen, wer verkauft und was tatsächlich geliefert wird. Bildschirmaufnahmen mit Datum, die Sicherung von Händlerangaben und eine sachkundige Begutachtung der Ware im Unternehmen machen den Fall belastbar.
Das Gesetz stellt dafür weitere Instrumente bereit. Nach § 19 MarkenG muss der Verletzer über Herkunft und Vertriebsweg Auskunft geben, also über Hersteller, Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise. Bei offensichtlicher Verletzung oder nach Klageerhebung kann Auskunft auch von Dritten verlangt werden, die in gewerblichem Ausmaß beteiligt sind, etwa weil sie rechtsverletzende Ware besaßen oder Dienstleistungen für die Verletzung erbracht haben. Ist eine Verletzung hinreichend wahrscheinlich, kommen Vorlage- und Besichtigungsansprüche nach § 19a MarkenG hinzu, die auch im Eilverfahren durchgesetzt werden können.
Gerade bei Fälschungen lohnt es, die Spur zurückzuverfolgen. Ein einzelner Händler ist schnell ersetzt; ein aufgedeckter Lieferant oder Importeur trocknet dagegen viele Angebote zugleich aus.
Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage
Mit einer Abmahnung wird der Anbieter aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen und die Kosten zu tragen. Bei Fälschungen ist ein zügiges Vorgehen oft wichtiger als ein langer Schriftwechsel: Wer abwartet, riskiert, dass Ware weiterverkauft und Spuren verwischt werden.
Wenn es eilt, beantragen wir eine einstweilige Verfügung. Gerichte erwarten dafür, dass der Rechteinhaber nach Kenntnis der Verletzung nicht zu lange zögert; den Zeitpunkt halten wir deshalb von Anfang an fest. Im Hauptsacheverfahren werden dann Schadensersatz, Auskunft sowie Vernichtung und Rückruf der Ware durchgesetzt (§ 18 MarkenG).
Für den Schadensersatz stehen verschiedene Berechnungsarten zur Wahl. Welche im Einzelfall die günstigste ist, hängt davon ab, was die Auskunft über Mengen, Preise und Gewinne des Verletzers ergibt.

Fälschungen auf Marktplätzen und in Einzelpaketen
Viele Plattformen bieten Rechteinhabern eigene Meldewege und Programme zum Markenschutz an. Werden Fälschungen über diese Kanäle gemeldet, verschwinden Angebote oft innerhalb kurzer Zeit. Das bekämpft allerdings nur die Symptome, wenn derselbe Anbieter unter neuem Namen zurückkehrt. Wir verbinden deshalb Meldungen mit Testkäufen und der Verfolgung der Anbieter, wo sie greifbar sind.
Fälschungen, die Käufer in der EU direkt aus Drittstaaten bestellen, kommen meist in kleinen Sendungen. Für sie sieht Art. 26 der Verordnung ein besonderes Verfahren vor, das ohne Ihre Mitwirkung im Einzelfall auskommt, wenn Sie es im Antrag gewählt haben. Antrag, Fristen und Ablauf beim Zoll erläutern wir auf der Seite zur Grenzbeschlagnahme.
Wenn Ihnen der Verkauf von Fälschungen vorgeworfen wird
Nicht jeder, dem Produktpiraterie vorgeworfen wird, hat bewusst Fälschungen gehandelt. Händler kaufen bei Großhändlern oder auf Messen ein und erfahren erst durch eine Abmahnung, dass die Ware nicht vom Markeninhaber stammt. Manchmal ist die Ware auch echt und der Vorwurf schlicht falsch.
Der Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus; wer verletzende Ware anbietet, muss das abstellen. Schadensersatz schuldet dagegen nur, wer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Ebenso verlangt die Strafbarkeit nach § 143 MarkenG Vorsatz. Wir prüfen deshalb, ob es sich überhaupt um Fälschungen handelt, wie weit eine Unterlassungserklärung reichen muss und welche Forderungen tatsächlich berechtigt sind. Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, stimmen wir die zivilrechtliche Verteidigung darauf ab.
Ebenso wichtig ist der Rückgriff auf den eigenen Lieferanten. Rechnungen, Lieferverträge und Zusicherungen zur Echtheit sollten frühzeitig gesichert werden.
Fazit
Produktpiraterie lässt sich nicht mit einer einzelnen Maßnahme beenden. Wirksam ist ein Bündel aus geeigneten Schutzrechten, einem gepflegten Zollantrag, gesicherten Beweisen und konsequenter Verfolgung der Anbieter und ihrer Lieferanten.
Wer umgekehrt mit dem Vorwurf konfrontiert ist, Fälschungen verkauft zu haben, sollte schnell reagieren, aber nichts vorschnell unterschreiben. Zwischen Unterlassung, Schadensersatz und Strafbarkeit gibt es erhebliche Unterschiede.






