Markenfälschungen über Telegram und InstagramBewährungsstrafe und Einziehung von fast 40.000 Euro

Rubrik
Markenrecht
Veröffentlicht
Autor
Dr. David Slopek, LL.M.
Lesezeit
4 Minuten
Ausdruck des Urteils des Amtsgerichts Viersen 4 Ds 358/24 vom 13.04.2026 zum strafbaren Handel mit Markenfälschungen

Gefälschte Designertaschen und Markenkleidung werden längst nicht mehr nur auf Märkten verkauft, sondern über Messenger-Gruppen und Social-Media-Profile. Das Amtsgericht Viersen hat mit Urteil vom 13.04.2026 (4 Ds 358/24) einen Händler wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und die Einziehung von rund 39.860 Euro angeordnet. Seine Ehefrau wurde wegen Beihilfe zu einer Geldstrafe verurteilt.

Kurz gefasst

  • Der gewerbsmäßige Verkauf gefälschter Markenware ist eine Straftat nach § 143 MarkenG; das Gesetz sieht dafür Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
  • Strafbar macht sich auch, wer nur unterstützt – im Fall die Ehefrau, die Pakete zur Post brachte und einige Taschen verkaufte (Beihilfe).
  • Neben der Strafe ordnete das Gericht die Einziehung des Wertersatzes an: Der Gewinn aus dem Handel mit Fälschungen bleibt nicht beim Täter.

Die Entscheidung

Gericht
Amtsgericht Viersen
Entscheidung
Urteil vom 13.04.2026
Aktenzeichen
4 Ds 358/24
Gegenstand
Gewerbsmäßiger Verkauf gefälschter Markenware über Telegram, Instagram, WhatsApp und eBay Kleinanzeigen
Ergebnis
Elf Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung, Geldstrafe wegen Beihilfe, Einziehung von 39.860,89 Euro
Urteil im Volltext – öffnet in neuem Fenster

Sachverhalt

Der Angeklagte verkaufte nach den Feststellungen des Gerichts jedenfalls vom 09.03.2017 bis zum 04.05.2022 gefälschte Markenware. Zunächst nutzte er dafür eBay Kleinanzeigen und WhatsApp, ab Dezember 2020 auch einen Telegram-Account und ein Instagram-Profil. In Telegram-Kanälen und als Administrator einer Telegram-Gruppe bot er eine Vielzahl plagiierter Markenbekleidung hochpreisiger Hersteller weit unter dem marktüblichen Preis an (Rn. 21 bis 23). Es handelte sich unter anderem um Fälschungen von Michael Kors, Ralph Lauren und MCM; die Ware kaufte er bei Händlern im In- und Ausland ein (Rn. 24).

Gelagert und verpackt wurde die Ware in der Wohnung, unter anderem in einem eigens eingerichteten Zimmer mit Regalen (Rn. 26). Die Kunden nahmen die Angebote über die Chatfunktion an und zahlten per PayPal; der Angeklagte wies sie ausdrücklich an, im Verwendungszweck keine Markennamen oder Vertriebswege anzugeben. Nach Zahlungseingang wurde die Ware per Paketdienst verschickt (Rn. 27). Insgesamt setzte er Plagiate im Wert von mindestens 104.611,78 Euro brutto ab (Rn. 28).

Seine Ehefrau erfuhr erst im Lauf der Zeit von den Geschäften. Sie brachte vereinzelt Lieferungen zur Post oder holte sie ab und verkaufte selbst etwa zehn Taschen (Rn. 25).

Entscheidung

Das Amtsgericht Viersen verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Markengesetz zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Ehefrau wurde wegen Beihilfe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Gegen den Angeklagten ordnete das Gericht außerdem die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 39.860,89 Euro an. Als angewandte Vorschriften nennt das Urteil § 143 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MarkenG, für die Ehefrau zusätzlich § 27 StGB (Beihilfe).

Die Gründe sind nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt; eine ausführliche rechtliche Würdigung enthält das Urteil deshalb nicht.

Gewerbsmäßiges Handeln

Entscheidend für den höheren Strafrahmen war die Gewerbsmäßigkeit. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte sich durch die fortlaufenden Kennzeichenverletzungen eine dauerhafte Einnahmequelle schaffen wollte:

„Der Angeklagte N. W. handelte in der Absicht, sich durch die fortlaufende Begehung der Kennzeichenverletzungen eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht geringem Umfang zu verschaffen, wovon die Angeklagte B. W. Kenntnis hatte.“

AG Viersen, Urteil vom 13.04.2026 – 4 Ds 358/24, Rn. 29

Für den gewerbsmäßigen Verstoß sieht § 143 Abs. 2 MarkenG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; für die Ehefrau war der Strafrahmen wegen der Beihilfe zu mildern (Rn. 37). Eine Mittäterschaft der Ehefrau konnte das Gericht nicht nachweisen (Rn. 34).

Strafzumessung

Zugunsten der Angeklagten wertete das Gericht ihr umfassendes Geständnis, den zeitlichen Abstand zu den Taten und dass sie zur Tatzeit strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten waren. Gegen sie sprachen der lange Tatzeitraum und der verhältnismäßig hohe Schaden (Rn. 38 f.). Die Strafe gegen den Angeklagten konnte nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (Rn. 43).

Einziehung des Wertersatzes

Bei der Berechnung des Einziehungsbetrags berücksichtigte das Gericht die eigenen Investitionen des Angeklagten und zog den Wert des sichergestellten Bargelds und einer sichergestellten Rolex von zusammen 12.445 Euro ab. Übrig blieben 39.860,89 Euro (Rn. 47).

Anmerkung: Was bedeutet das für die Praxis?

Die folgenden Hinweise sind unsere Einschätzung des Urteils.

1. Fälschungshandel ist kein Kavaliersdelikt

Das Urteil zeigt, dass der Handel mit Fälschungen nicht nur zivilrechtliche Folgen wie Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Wer gewerbsmäßig handelt, riskiert eine Freiheitsstrafe – und verliert über die Einziehung auch den wirtschaftlichen Ertrag. Mehr zu den strafrechtlichen Folgen von Markenverletzungen finden Sie auf unserer Seite zum Kennzeichenstrafrecht.

2. Messenger und soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum

Der Vertrieb lief über Telegram, Instagram, WhatsApp und eBay Kleinanzeigen, und der Angeklagte versuchte, die Zahlungen unauffällig zu halten. Verurteilt wurde er trotzdem. Für Markeninhaber heißt das: Auch geschlossene Gruppen und Kanäle lassen sich beobachten. Eine laufende Markenüberwachung hilft, Angebote früh zu erkennen; wo Fälschungen aus dem Ausland kommen, kann zusätzlich der Zoll eingeschaltet werden, wie wir es auf unserer Seite zur Produktpiraterie beschreiben.

3. Für Rechteinhaber: Strafverfahren und Zivilansprüche ergänzen sich

Das Strafverfahren bringt Erkenntnisse über Umfang, Lieferanten und Vertriebswege, die im Zivilverfahren oft nur schwer zu beschaffen sind. Wer gegen Markenverletzungen vorgeht, sollte deshalb beide Wege im Blick behalten und abstimmen.

4. Für Beschuldigte: Auch Hilfe ist strafbar

Die Verurteilung der Ehefrau zeigt, dass schon untergeordnete Beiträge wie Gänge zur Post als Beihilfe strafbar sein können, wenn die Beteiligten vom Geschäft wissen. Wer Post von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhält, sollte sich früh beraten lassen; im Fall wirkte sich das umfassende Geständnis zugunsten der Angeklagten aus.

Zum Thema hat Rechtsanwalt Dr. David Slopek auch im Interview bei RTL über Produktpiraterie gesprochen.

Fazit

Wer gefälschte Markenware gewerbsmäßig verkauft, macht sich strafbar – gleichgültig, ob über einen Marktstand, eine Kleinanzeige oder einen Telegram-Kanal. Das Amtsgericht Viersen hat neben einer Bewährungsstrafe die Einziehung von fast 40.000 Euro angeordnet und auch die Ehefrau verurteilt, die beim Versand half. Markeninhaber haben damit neben den zivilrechtlichen Ansprüchen ein wirksames Instrument gegen Fälscher.