Health ClaimsAuch „besser täglich“ und „sublingual“ können gesundheitsbezogene Angaben sein

Wie oft und auf welchem Weg ein Nahrungsergänzungsmittel eingenommen werden soll, klingt nach Gebrauchsanweisung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 17.09.2026 (C-721/24 – Vista-Life Pharma) entschieden, dass solche Hinweise trotzdem gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung sein können – nämlich dann, wenn die Werbung sie mit einer Wirkung auf die Gesundheit verknüpft. Außerdem hat er geklärt, wie der Pflichthinweis bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos aussehen muss und wo er zu stehen hat.
Kurz gefasst
- Angaben zur Häufigkeit der Einnahme oder zur Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels sind gesundheitsbezogene Angaben, wenn die Werbung sie so darstellt, als hingen davon eine gesundheitsfördernde Wirkung oder geringere Nachteile für die Gesundheit ab. Rein praktische Verzehrhinweise sind es nicht.
- Der Pflichthinweis nach Art. 14 Abs. 2 HCVO muss nicht wörtlich übernommen werden. Er muss aber zutreffend, klar und leicht verständlich sagen, dass die Krankheit mehrere Risikofaktoren hat und dass die Veränderung eines davon wirken kann oder auch nicht.
- Steht ein solcher Hinweis bereits auf der Verpackung, muss die schriftliche Werbung ihn nicht wiederholen.
Die Entscheidung
- Gericht
- Gerichtshof der Europäischen Union, Fünfte Kammer
- Entscheidung
- Urteil vom 17.09.2026
- Aktenzeichen
- C-721/24 – Vista-Life Pharma
- Beteiligte
- Vista-Life Pharma SA, Vista-Life Pharma Belgium SCRL gegen Laboratoires S.M.B. SA, Brussels Reps Pharma SRL
- Vorlagegericht
- Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel), Entscheidung vom 04.10.2024
- Gegenstand
- Health-Claims-Verordnung: Einnahmehäufigkeit und Verabreichungsweise als gesundheitsbezogene Angabe; Pflichthinweis bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
Der Fall
Zwei belgische Unternehmen, die Nahrungsergänzungsmittel herstellen und vertreiben, gingen gegen ihre Wettbewerberin Vista-Life vor. Anlass waren Werbeanzeigen in Fachzeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe. Für das Vitamin-D-Präparat „Vista-D3“ warb Vista-Life unter anderem mit „stabilen Plasmawerten“ bei täglicher Einnahme, mit der Aussage „besser täglich als Bolus“ und damit, dass die Einnahme unter der Zunge Vorteile gegenüber dem Schlucken habe, weil der First-Pass-Effekt in der Leber und der Abbau im Magen vermieden würden. Für „VistaSterol“ mit Pflanzensterinen hieß es, das Produkt sei „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“.
Die Wettbewerberinnen mahnten ab und klagten auf Unterlassung. Das französischsprachige Unternehmensgericht Brüssel gab beiden Klagen statt. Im Berufungsverfahren legte der Appellationshof Brüssel dem Gerichtshof drei Fragen vor. Fest stand dabei, dass die Angaben zu Vista-D3 in keiner Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben stehen. Zur Cholesterin-Werbung waren sich die Parteien einig, dass es sich um eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos handelt; streitig war nur der Pflichthinweis.
Die Entscheidung
Einnahmehinweise können gesundheitsbezogen sein
Ausgangspunkt ist der weite Begriff der „Angabe“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006: Es genügt, wenn eine Aussage beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Diese Eigenschaften beschränken sich nach dem Gerichtshof nicht auf die Zusammensetzung oder den Inhalt des Produkts. Erfasst ist auch, wie das Lebensmittel verzehrt werden soll, wenn die Werbung diese Modalitäten so darstellt, als spielten sie für seine Eigenschaften eine Rolle. Hinweise wie „besser täglich als Bolus“ oder „sublingual“ können einem Nahrungsergänzungsmittel deshalb besondere Eigenschaften zuschreiben.
Auch der „Zusammenhang“ mit der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur eine Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern auch das Ausbleiben oder Abschwächen negativer Folgen. Angaben zur Häufigkeit der Einnahme oder zur Verabreichungsweise sind daher gesundheitsbezogen, wenn sie so erscheinen, als hinge von ihnen eine gesundheitsfördernde Wirkung ab oder als vermieden oder verringerten sie Nachteile, die bei einer anderen Einnahme auftreten könnten. Die Grenze zieht der Gerichtshof so:
„Dagegen können diese Angaben, wie sich aus der oben in Rn. 50 angeführten Definition ergibt, dann nicht unter diesen Begriff fallen, wenn sie sich darauf beschränken, den Verbrauchern eine rein praktische Information über die Modalitäten des Verzehrs des betreffenden Produkts zu geben, ohne explizit oder implizit auf Auswirkungen für die Gesundheit Bezug zu nehmen.“
EuGH, Urteil vom 17.09.2026 – C-721/24, Rn. 53
Diese Auslegung entspricht den Zielen der Verordnung, Verbraucher zu schützen und die Gesundheit zu schützen. Andernfalls könnten Unternehmen mit Einnahmehinweisen gesundheitliche Vorteile suggerieren, ohne die wissenschaftliche Bewertung und Zulassung durchlaufen zu müssen, die die Verordnung für gesundheitsbezogene Angaben verlangt.
Pflichthinweis bei Krankheitsrisiken: sinngemäß genügt
Wer mit der Verringerung eines Krankheitsrisikos wirbt, muss nach Art. 14 Abs. 2 HCVO zusätzlich erklären, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Faktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht. Einen festen Wortlaut schreibt die Vorschrift nach dem Gerichtshof nicht vor. Wo der Gesetzgeber eine bestimmte Formulierung wollte, hat er das in der Verordnung ausdrücklich angeordnet, etwa in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b. Der Hinweis soll die Angabe relativieren und verhindern, dass sie als therapeutisches Versprechen verstanden wird. Es genügt deshalb eine Erklärung, die den Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich über beide Punkte informiert – ein Maßstab, den der Gerichtshof auch aus Art. 7 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung ableitet.
Den Satz „erhöhte Cholesterinwerte stellen einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen dar“ hält der Gerichtshof dafür – vorbehaltlich der Prüfung durch das belgische Gericht – nicht für geeignet.
Hinweis auf der Verpackung reicht
Die dritte Frage hat der Gerichtshof auf schriftliche Werbung beschränkt, weil es im Ausgangsfall nur um Anzeigen in Fachzeitschriften ging. Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 HCVO gehört der Pflichthinweis vorrangig in die Kennzeichnung des Produkts; nur wenn sie fehlt, muss er in Aufmachung oder Werbung stehen. Zur Kennzeichnung gehören alle Angaben auf der Verpackung. Weil der Verbraucher die Pflichtinformationen dann vor dem Kauf zur Verfügung hat, muss die schriftliche Werbung sie nicht noch einmal enthalten. Im Ausgangsfall stand der Hinweis auf Verpackung und Packungsbeilage; die Antwort des Gerichtshofs stellt auf die Verpackung ab, zur Website des Herstellers äußert er sich nicht.
Anmerkung
Die folgenden Hinweise sind unsere Einschätzung der Entscheidung.
Das Urteil schließt eine Lücke, die in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel gern genutzt wurde: Statt eine Wirkung des Inhaltsstoffs zu behaupten, wird die Darreichungsform oder der Einnahmerhythmus als Vorteil herausgestellt – „schnellere Aufnahme“, „bessere Bioverfügbarkeit“, „stabile Werte“. Solche Aussagen sind nach dem Urteil gesundheitsbezogene Angaben, sobald sie einen gesundheitlichen Nutzen nahelegen, und damit nur zulässig, wenn sie zugelassen sind. Die Abgrenzung zu rein praktischen Hinweisen („eine Tablette täglich zum Frühstück“) bleibt eine Frage des Einzelfalls und der Gestaltung. Bemerkenswert ist zudem, dass es hier um Anzeigen in Fachzeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe ging; einen anderen Maßstab hat der Gerichtshof daraus nicht abgeleitet.
Bei Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos gibt das Urteil etwas Spielraum beim Wortlaut des Pflichthinweises, aber keinen beim Inhalt: Beide Aussagen – mehrere Risikofaktoren und ungewisse Wirkung – müssen erkennbar sein. Wer den Hinweis vollständig auf der Verpackung führt, muss ihn in schriftlicher Werbung nicht wiederholen. Ob das auch für Werbung in anderen Medien gilt, hat der Gerichtshof offengelassen. Wer sicher gehen will, prüft Etikett und Werbung gemeinsam. Wie wir Hersteller und Händler dabei unterstützen und bei Abmahnungen von Wettbewerbern verteidigen, beschreiben wir auf unserer Seite zur Lebensmittelkennzeichnung und -werbung.










