Fotos auf Schweizer WebsitesOhne Inlandsbezug kein Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht

Ein Fotograf aus Deutschland verlangte von mehreren Schweizer Unternehmen Schadensersatz, weil seine Fotos auf ihren Websites zu sehen waren – abrufbar auch in Deutschland. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2025 (6 U 96/24) die Klage gegen die im Berufungsverfahren beteiligten Beklagten abgewiesen: Ohne einen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zu Deutschland ist das deutsche Urheberrecht nicht verletzt – auch dann nicht, wenn nur Schadensersatz und keine Unterlassung verlangt wird.
Kurz gefasst
- Dass eine ausländische Website in Deutschland abrufbar ist, genügt nicht. Die Nutzung braucht einen hinreichenden, wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“).
- Das gilt nicht nur für Unterlassungs-, sondern ebenso für Schadensersatzansprüche. Ohne Inlandsbezug muss für eine Nutzung im Ausland auch keine deutsche Lizenz eingeholt werden.
- Den Inlandsbezug muss der Rechteinhaber darlegen. Schweizer Sitz, „.ch“-Domain, regionale Tätigkeit und kein Vertrieb nach Deutschland sprachen hier dagegen; deutsche Sprache allein zählt nicht.
Die Entscheidung
- Gericht
- Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 14.11.2025
- Aktenzeichen
- 6 U 96/24
- Vorinstanz
- LG Köln, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 01.08.2024 – 14 O 353/21
- Gegenstand
- Schadensersatz wegen Fotos auf Websites Schweizer Unternehmen – hinreichender Inlandsbezug nach deutschem Urheberrecht
- Ergebnis
- Klage gegen die im Berufungsverfahren beteiligten Beklagten abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Der Fall
Der Kläger fotografierte 2011 im Auftrag eines Unternehmens 131 Werbefotos rahmenloser Schiebefenster. Er vereinbarte mit der Auftraggeberin, dass auch die Herstellerin der Fenster und ein weiteres Unternehmen die Fotos nutzen durften. Die Herstellerin gab die Bilder an Vertriebspartner und Dritte weiter. In der Schweiz werden die Fenster über exklusive Vertriebspartner vertrieben, in Deutschland über ein eigenes Partnernetz (Rn. 4).
Der Kläger verklagte mehrere Schweizer Unternehmen und einen Schweizer Webentwickler vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz, weil seine Fotos auf ihren Websites zu sehen waren, die auch in Deutschland aufgerufen werden konnten (Rn. 3, 31). Das Landgericht ließ die Abrufbarkeit in Deutschland genügen, sprach aber nur Teilbeträge zu und nahm wegen der Ausrichtung auf die Schweiz erhebliche Abzüge vor (Rn. 7). Der Kläger wollte mit der Berufung mehr – insgesamt über 61.000 € (Rn. 8, 11 bis 16, 74). Die Beklagten verlangten mit Anschlussberufungen die vollständige Abweisung, weil der Bezug zu Deutschland fehle (Rn. 19).
Der Kläger meinte, auf einen Inlandsbezug komme es nur bei Unterlassungsansprüchen an. Sein Schadensersatz knüpfe nicht an das Zugänglichmachen im Internet, sondern daran, dass die Beklagten seine Erlaubnis nicht in Deutschland eingeholt und keine Lizenz bezahlt hätten (Rn. 24, 52 f.).
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück und gab den Anschlussberufungen statt: Die Klage gegen die im Berufungsverfahren noch beteiligten Beklagten ist zulässig, aber schon dem Grunde nach unbegründet (Tenor, Rn. 27). Bestehen blieb nur die Verurteilung einer Beklagten, gegen die das Landgericht ein Versäumnisurteil erlassen hatte (Tenor, Rn. 6).
Zuständig, deutsches Recht – aber keine Verletzung
Die deutschen Gerichte waren nach dem Lugano-Übereinkommen international zuständig (Rn. 28), und anwendbar war deutsches Recht als Recht des Schutzlandes (Rn. 29). Eine Verletzung des deutschen Urheberrechts ließ sich aber nicht feststellen (Rn. 31). Der Senat stützt sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.12.2024 (I ZR 50/24 – Produktfotografien): Weil das Urheberrecht nur im Inland schützt, braucht eine Nutzung über eine Website, deren Schwerpunkt im Ausland liegt, einen hinreichenden Inlandsbezug. Abzuwägen sind die Auswirkungen auf die inländischen Interessen des Rechteinhabers und die Frage, ob der Verwender gezielt von der Erreichbarkeit in Deutschland profitiert oder ob sie nur eine unvermeidbare technische Begleiterscheinung ist (Rn. 31, 35 bis 37).
Kein „commercial effect“ in Deutschland
Einen solchen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug sah der Senat nicht; die Abrufbarkeit war nur eine Begleiterscheinung des Internets (Rn. 39). Darlegungs- und beweispflichtig ist der Kläger, und er hatte zum Inlandsbezug nichts über die Abrufbarkeit hinaus vorgetragen (Rn. 41). Die deutsche Sprache der Websites fiel nicht ins Gewicht, weil Deutsch in der Schweiz Amtssprache ist (Rn. 41). Gegen einen Inlandsbezug sprachen:
- Alle Beklagten haben ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz (Rn. 43).
- Mehrere Websites liefen nur unter „.ch“, was schon für sich eine Ausrichtung auf die Schweiz anzeigt (Rn. 44).
- Der Webentwickler hatte einen Screenshot der Herstellerseite als Referenz auf seiner schweizerdeutsch verfassten Website gezeigt; eine wirtschaftliche Auswirkung in Deutschland war nicht einmal ansatzweise dargetan (Rn. 45).
- Die Metallbaufirmen arbeiten unstreitig nur regional in der Schweiz, bieten keine Lieferung nach Deutschland an und dürfen dort nicht vertreiben, weil die Vertriebslizenzen für Deutschland bei einem anderen Unternehmen liegen – auch eine „.com“-Domain ändert daran nichts (Rn. 46 f.).
- Die beiden Verlage sind auf den Schweizer Markt beschränkt und haben keine deutschen Kunden (Rn. 48 bis 50).
Auch für Schadensersatz gilt der Inlandsbezug
Die Argumente des Klägers ließ der Senat nicht gelten. Wer sich auf das Unterlassen der Lizenzeinholung beruft, setzt voraus, dass deutsches Urheberrecht überhaupt verletzt ist – genau daran fehlt es ohne Inlandsbezug. Ob Schadensersatz neben einem Unterlassungsanspruch oder allein verlangt wird, spielt keine Rolle; schon der Bundesgerichtshof habe seine Grundsätze ausdrücklich auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bezogen (Rn. 58). Ebenso scheidet ein Anspruch wegen fehlender Urhebernennung nach § 13 UrhG aus (Rn. 58). Auch die Eigentumsgarantie ändert nichts, weil das deutsche Urheberrecht keine weltweite Geltung beanspruchen kann (Rn. 57). Zum Ort der Lizenz hält der Senat fest:
„Der Gerichtsstand mag auch an dem Ort begründet sein, an dem die Lizenz hätte eingeholt werden müssen, eine Lizenz für das öffentliche Zugänglichmachen eines Fotos durch eine im Ausland ansässige Person muss jedoch weder eingeholt noch bezahlt werden, wenn dieses Verhalten keinen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.“
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2025 – 6 U 96/24, Rn. 60
Damit entfielen auch die Dokumentations- und Anwaltskosten (Rn. 61). Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil es um die Übertragung anerkannter Grundsätze auf einen Einzelfall gehe (Rn. 66).
Anmerkung
Die folgenden Hinweise sind unsere Einschätzung der Entscheidung.
Das Urteil zeigt, wie weit die Produktfotografien-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht: Sie trifft nicht nur Unterlassungsklagen, sondern auch reine Zahlungsklagen. Für Fotografinnen und Fotografen heißt das, vor einem Vorgehen gegen ausländische Websites zu prüfen und zu dokumentieren, was für einen Bezug zu Deutschland spricht – etwa Lieferungen nach Deutschland, deutsche Kunden, eine „.de“-Domain, Preise in Euro oder gezielte Werbung hier. Wer das nicht vorträgt, riskiert, wie hier, die Klage samt Kosten zu verlieren.
Für ausländische Unternehmen, die aus Deutschland abgemahnt werden, ist der fehlende Inlandsbezug ein wichtiger Einwand, der früh geprüft werden sollte. Er schützt aber nicht vor Ansprüchen nach dem Recht des Landes, auf dessen Markt die Website zielt. Und er verhindert nicht, dass ein deutsches Gericht zuständig ist und über die Frage entscheidet. Mehr dazu auf unseren Seiten zum Fotorecht und zu Urheberrechtsverletzungen.







