FOCUS Top MedizinerBGH verlangt strenge Maßstäbe für Testsiegel von Ärzten

Rubrik
Wettbewerbsrecht
Veröffentlicht
Autor
Dr. David Slopek, LL.M.
Lesezeit
7 Minuten
Ausdruck des BGH-Urteils I ZR 130/25 vom 30.07.2026 zum Ärzte-Siegel „FOCUS Top Mediziner“ im Wettbewerbsrecht

Ärztinnen und Ärzte können Siegel wie „FOCUS Top Mediziner“ gegen eine Lizenzgebühr in ihrer eigenen Werbung nutzen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.07.2026 (I ZR 130/25 – Top-Mediziner) klargestellt, dass ein Verlag, der solche Siegel gegen eine Lizenzgebühr an Ärztinnen und Ärzte vergibt, dem Wettbewerbsrecht unterliegt – und dass für gesundheitsbezogene Testlogos besonders strenge Anforderungen gelten. Das gilt für die Seriosität des Testverfahrens ebenso wie für die Gestaltung des Logos selbst.

Kurz gefasst

  • Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo gegen Entgelt als Werbemittel überlässt, handelt geschäftlich – zugunsten der ausgezeichneten Ärzte und zugunsten des eigenen Unternehmens. Die Veröffentlichung der Ärztelisten selbst bleibt redaktionelle Tätigkeit.
  • Für Werbung mit gesundheitsbezogenen Testergebnissen gelten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit – auch bei der Prüfung, ob das Testverfahren seriös ist.
  • Ein Testlogo, das eine umfassende Aussage wie „Top“ trifft, ohne die Grenzen des Tests erkennen zu lassen, ist irreführend. Dass Patienten mit subjektiven Bewertungen rechnen, ändert daran nichts.

Die Entscheidung

Gericht
Bundesgerichtshof (BGH), I. Zivilsenat
Entscheidung
Urteil vom 30.07.2026
Aktenzeichen
I ZR 130/25 – Top-Mediziner
Vorinstanzen
OLG München, 22.05.2025 – 29 U 867/23 e; LG München I, 13.02.2023 – 4 HK O 14545/21
Gegenstand
Entgeltliche Vergabe der Ärzte-Siegel „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“ durch den Verlag von „FOCUS GESUNDHEIT“
Urteil im Volltext – öffnet in neuem Fenster

Sachverhalt

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Beklagt war der Verlag der mehrmals im Jahr erscheinenden Zeitschrift „FOCUS GESUNDHEIT“, die einmal jährlich als „Ärzteliste“ erscheint. Im veröffentlichten Urteil sind die Namen abgekürzt; sie ergeben sich aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 137/2026. Die Liste nennt nach Fachbereichen geordnet Ärztinnen und Ärzte samt Einrichtung, Fachrichtung, Behandlungsspektrum und weiteren Kategorien (Rn. 1 f.). Die aufgeführten Mediziner können das Siegel „FOCUS Top Mediziner“ gegen eine jährliche Lizenzgebühr in ihren eigenen Werbematerialien und auf ihrer Internetpräsenz verwenden. Daneben vergibt der Verlag an Fachärzte in ihrem jeweiligen Landkreis ein Siegel „FOCUS Empfehlung“, ebenfalls gegen jährliche Lizenzgebühr (Rn. 3 f.). Das einflussreichste Kriterium für die „Empfehlung“ ist nach den Erläuterungen des Verlags die Empfehlung durch Kollegen (Rn. 5).

Wie die Liste der „Top Mediziner“ entsteht, hatte das Oberlandesgericht anhand der Selbstbeschreibung des Verlags festgehalten: Aus rund 400.000 niedergelassenen und Klinikärzten kamen in den Recherchepool all jene, die etwa eine Weiterbildungsbefugnis oder Habilitation haben, eine leitende Klinikposition innehaben, in einer Fachgesellschaft eine führende Rolle spielen – oder bereits zuvor als „Top Mediziner“ ausgezeichnet worden waren. Über 75.000 ausgewählte Mediziner wurde in öffentlichen Quellen recherchiert, nach einem „Prescoring“ erhielten 30.000 einen Fragebogen zur Selbstauskunft und wurden um Empfehlungen von Kollegen gebeten. Am stärksten gewichtet war die Behandlungsleistung, die wesentlich auf den Selbstauskünften der Ärzte beruhte (Rn. 16 f.).

Die Wettbewerbszentrale hielt die Siegel für irreführend. Das Landgericht München I gab der Klage statt, das Oberlandesgericht München wies sie ab: Die Siegel würden in einem seriösen Verfahren vergeben, und weil die Erstellung der Listen unter die Pressefreiheit falle, seien keine zu strengen Anforderungen zu stellen (Rn. 8, 15).

Entscheidung

Der I. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Mit dessen Begründung ließ sich eine Irreführung weder für das Siegel „Top Mediziner“ noch für das Siegel „Empfehlung“ verneinen (Rn. 12, 45).

Die Siegelvergabe ist eine geschäftliche Handlung

Zentral ist zunächst die Frage, ob ein Verlag überhaupt dem UWG unterliegt. Der BGH unterscheidet: Die Ärztelisten selbst sind redaktionelle Beiträge, stehen unter dem Schutz der Pressefreiheit und waren auch nicht angegriffen (Rn. 64). Anders liegt es bei der entgeltlichen Bereitstellung der Siegel. Damit fördert der Verlag den Absatz der ausgezeichneten Ärzte, also fremder Unternehmen (Rn. 65), und zugleich sein eigenes Geschäft. Die wirtschaftliche Verwertung von Rechercheergebnissen außerhalb der Presseerzeugnisse ist nach Auffassung des Senats keine notwendige Begleiterscheinung der Pressearbeit; die journalistische Vorleistung tritt hinter die Vermarktung eines eigenständigen Produkts zurück (Rn. 66). Stellt der Verlag irreführende Siegel zur Verfügung, verletzt er das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG selbst, also als Täter (Rn. 67).

Strenger Maßstab für Tests mit Gesundheitsbezug

Ausgangspunkt ist die bekannte Rechtsprechung zur Werbung mit Testergebnissen: Wer ein Testergebnis verwendet, das ein Dritter in einem seriösen Verfahren vergeben hat, darf sich damit schmücken und muss keinen eigenen Qualitätsnachweis führen (Rn. 25). Ausnahmsweise kann die Werbung mit einem Testsiegel aber irreführen, wenn ihm – etwa mangels objektiver Prüfkriterien – nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt (Rn. 27). Daneben steht die ständige Rechtsprechung, nach der für gesundheitsbezogene Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten (Rn. 28).

Beide Grundsätze führt der Senat nun zusammen: Auch bei der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis gilt der strenge Maßstab (Rn. 29). Und zwar nicht nur dafür, wie der Werbende das Testergebnis einsetzt, sondern auch für die Seriosität des Testverfahrens und für die Gestaltung des Testlogos. Etwaige Einschränkungen, die sich aus dem Testverfahren ergeben, müssen aus dem Logo selbst klar hervorgehen (Rn. 30).

„In entsprechender Weise ist ein Testlogo irreführend, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen.“

BGH, Urteil vom 30.07.2026 – I ZR 130/25, Rn. 30

Pressefreiheit steht nicht entgegen

Die Auszeichnung von Ärzten mit den Logos ist zwar eine Meinungsäußerung des Verlags (Rn. 32). Ob die Vermarktung redaktioneller Rechercheergebnisse durch Lizenzierung eines Testlogos auch von der Pressefreiheit umfasst ist, ließ der Senat offen (Rn. 33). Jedenfalls sei die Anwendung des strengen Maßstabs eine verhältnismäßige Beschränkung: Das UWG ist ein allgemeines Gesetz, das den Leistungswettbewerb schützt, und bei der Arztwahl geht es um Entscheidungen mit Bezug zur Gesundheit, also um einen besonders schutzwürdigen Bereich (Rn. 34, 36).

Zweifel am Testverfahren

Den strengen Anforderungen genügte die Prüfung des Oberlandesgerichts nicht. Für die Aufnahme in den Recherchepool reichte allein eine frühere Auszeichnung, ohne dass festgestellt war, warum das ein hinreichender Grund sein soll. Offen blieb auch, nach welchen Maßstäben beim „Prescoring“ Punkte vergeben wurden, welche Gewichtung beim anschließenden Scoring galt und worin die abschließende Prüfung der Datenqualität bestand. Und das Berufungsgericht hatte nicht beanstandet, dass die Behandlungsleistung wesentlich auf Selbstauskünften der Ärzte beruhte (Rn. 38). Insgesamt lasse sich nicht verlässlich beurteilen, worin sich ausgezeichnete von nicht ausgezeichneten Ärzten unterscheiden; eine Irreführung sei daher nicht auszuschließen (Rn. 39).

Das Logo verschweigt, wer bewertet hat

Unabhängig davon kommt in Betracht, dass schon die Gestaltung der Logos irreführt (Rn. 40). Die Bezeichnung als „Top Mediziner“ ist eine umfassende, uneingeschränkte Qualitätsaussage. Aus dem Logo geht aber nicht hervor, nach welchen Kriterien das Urteil zustande kam und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Damit verschleiert es nach Auffassung des Senats den maßgeblichen Einfluss der Einschätzungen von Kollegen, der ausgezeichneten Ärzte selbst und von Patienten – also medizinischen Laien – und beansprucht so eine fachliche Autorität, die ihm nicht zukommt (Rn. 43).

Zwei Einwände ließ der BGH nicht gelten. Dass Verbraucher bei der Bewertung von Ärzten ohnehin mit subjektiven Elementen rechnen, genügt nicht: Nach dem strengen Maßstab kommt es darauf an, ob es sich um Einschätzungen von Kollegen, Selbsteinschätzungen oder Patientenurteile handelt. Und auf den begrenzten Platz in einem Logo kann sich der Verlag bei der Irreführung nach § 5 UWG nicht berufen – das spielt nur bei der Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG eine Rolle (Rn. 44).

Für das Siegel „Empfehlung“ gilt nach dem Urteil im Wesentlichen dasselbe: Auch hier hatte das Berufungsgericht einen zu großzügigen Maßstab angelegt, die Auswirkungen der Selbsteinschätzung der Ärzte nicht näher bewertet, und auch hier lässt das Logo nicht erkennen, auf welchen Einschätzungen es beruht (Rn. 48 bis 50).

Wettbewerbszentrale klagebefugt, Sache zurück nach München

Die Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale bejahte der Senat: Sie ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen, und ihr gehören zahlreiche Ärztekammern an, deren Mitglieder durch die Werbung anderer Ärzte mit den Siegeln betroffen sind (Rn. 56). Das Oberlandesgericht muss nun die fehlenden Feststellungen zur Irreführung treffen und sich außerdem mit der Verjährungseinrede des Verlags befassen (Rn. 68).

Anmerkung: Was bedeutet das für die Praxis?

Die folgenden Hinweise sind unsere Einschätzung der Entscheidung; endgültig entschieden ist der Fall noch nicht.

1. Siegel-Anbieter tragen ein eigenes Risiko

Wer Rankings, Bestenlisten oder Auszeichnungen nicht nur veröffentlicht, sondern als Logo gegen Gebühr lizenziert, kann sich nach dem Urteil nicht hinter der Pressefreiheit verstecken. Das betrifft Verlage ebenso wie Bewertungsportale und andere Anbieter von Gütezeichen im Gesundheitsbereich. Sie sollten die Methodik nachvollziehbar dokumentieren, Kriterien wie eine frühere Auszeichnung kritisch prüfen und das Logo so gestalten, dass erkennbar wird, worauf die Bewertung beruht – etwa auf Kollegenempfehlungen, Selbstauskünften oder Patientenbewertungen.

2. Ärztinnen, Ärzte und Kliniken sollten Siegel prüfen

Über die Haftung der Ärzte, die mit den Siegeln werben, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Wer ein Siegel einsetzt, das nach diesem Maßstab irreführend ist, wirbt aber selbst mit einer problematischen Aussage. Vor dem Einsatz lohnt deshalb ein Blick darauf, wie das Siegel zustande kommt und ob seine Gestaltung die Grundlagen der Bewertung erkennen lässt. Eine Werbeprüfung hilft, das Risiko von Abmahnungen gering zu halten.

3. Der Maßstab reicht über Ärzte hinaus

Der Leitsatz ist allgemein formuliert: Er gilt für die Werbung mit gesundheitsbezogenen Testergebnissen insgesamt. Auch Apotheken, Kliniken, Pflegeanbieter und Hersteller von Gesundheitsprodukten, die mit Tests oder Auszeichnungen werben, sollten damit rechnen, dass Gerichte genau hinsehen – bei der Seriosität des Tests wie bei der Gestaltung des Logos. Für Werbung mit Gesundheitsbezug gelten daneben die besonderen Regeln des Heilmittelwerberechts.

Fazit

Ein Testsiegel im Gesundheitsbereich muss halten, was es verspricht. Der BGH verlangt ein nachvollziehbares, seriöses Testverfahren und ein Logo, das die Grenzen der Bewertung offenlegt, statt mit einem pauschalen „Top“ fachliche Autorität zu beanspruchen. Wer solche Siegel vergibt, haftet dafür im Wettbewerbsrecht selbst – und wer damit wirbt, sollte genau prüfen, womit er wirbt.