Unternehmenskennzeichen: Ortsgebundener Betrieb, kein bundesweiter Schutz
Bundespatentgericht (BPatG), 30. Senat, 30 W (pat) 59/23
Ein Firmenname ist geschützt, sobald er im Geschäftsverkehr benutzt wird – eine Eintragung braucht es dafür nicht. Ob dieser Schutz aber ausreicht, um eine jüngere, eingetragene Marke aus dem Register zu entfernen, ist eine ganz andere Frage. Das Bundespatentgericht hat sie mit Beschluss vom 18.06.2026 (30 W (pat) 59/23) für ein Institut verneint, das Hunde und Menschen für den beruflichen Einsatz ausbildet: Wer seine Leistungen an einem festen Ort erbringt, genießt in der Regel nur regionalen Schutz – und das genügt für die Löschung einer bundesweit wirkenden Marke nicht, selbst wenn ein Teil der Kundschaft aus anderen Bundesländern anreist.



