Fotos auf Schweizer Websites: Ohne Inlandsbezug kein Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht
Oberlandesgericht Köln, 6. Zivilsenat, 6 U 96/24
Ein Fotograf aus Deutschland verlangte von mehreren Schweizer Unternehmen Schadensersatz, weil seine Fotos auf ihren Websites zu sehen waren – abrufbar auch in Deutschland. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2025 (6 U 96/24) die Klage gegen die im Berufungsverfahren beteiligten Beklagten abgewiesen: Ohne einen hinreichenden wirtschaftlichen Bezug zu Deutschland ist das deutsche Urheberrecht nicht verletzt – auch dann nicht, wenn nur Schadensersatz und keine Unterlassung verlangt wird.

















